Rechtsprechung
| BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 260/04 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch eines Bauträgerunternehmens gegen eine Gemeinde auf Versorgung der Wohneinheiten einer errichteten Wohnungseigentumsanlage zentral über den im Technikgebäude befindlichen Hausanschluss mit Wasser; Verpflichtung einer Gemeinde als alleinige Trägerin der ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
AVBWasserV § 10; BGB § 307
Gemeinsamer Wasseranschluß für Reihenhäuser - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AVBWasserV § 10; BGB § 307
Formularmäßige Vereinbarung gesonderter Anschlüsse für jedes Grundstück in den AVBWasserV - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kontrahierungszwang des Wasserversorgungsunternehmens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Tauziehen um zentralen Wasseranschluss - Wasserversorger darf nicht prinzipiell auf eigenem Anschluss für jede Wohneinheit bestehen
- vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)
Zentraler Wasseranschluss
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Kann ein Wasserversorgungsunternehmen einen eigenen Anschluss für jede Wohneinheit verlangen? (IBR 2005, 404)
Verfahrensgang
- LG Mainz, 27.11.2003 - 5 O 241/03
- OLG Koblenz, 17.08.2004 - 3 U 1489/03
- BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 260/04
Papierfundstellen
- NJW-RR 2005, 960
- NZM 2005, 556
- ZMR 2006, 24
- WM 2005, 1808
- BauR 2005, 1222 (Ls.)
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (8)
- BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 279/02
Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages; Festsetzung des …
Auszug aus BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 260/04
Die Beklagte ist als alleinige Trägerin der kommunalen Wasserversorgung in S. grundsätzlich verpflichtet, mit dem Eigentümer eines Grundstücks einen Vertrag über den Anschluß an das öffentliche Leitungsnetz und über die nachfolgende Versorgung der Anschlußstelle mit Wasser zu ihren Allgemeinen Versorgungsbedingungen zu schließen (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 = WM 2003, 1730, unter II 1 b m.w.Nachw.;… Begründung zur AVBWasserV, BR-Drucks. 196/80, S. 2). - BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86
Zustandekommen eines Architektenvertrages
Auszug aus BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 260/04
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f. m.w.Nachw.). - BGH, 10.10.1991 - III ZR 100/90
Gerichtliche Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte eines …
Auszug aus BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 260/04
Zwar ist die gerichtliche Billigkeitskontrolle grundsätzlich Sache des Tatrichters und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BGHZ 115, 311, 321).
- BGH, 21.12.1983 - VIII ZR 195/82
Formularmäßige Anpassung des Gebiets eines Vertragshändlers
Auszug aus BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 260/04
Von maßgeblicher Bedeutung ist insoweit, ob die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern dem Gerechtigkeitsgebot Ausdruck verleiht (Senatsurteil BGHZ 89, 206, 211; BGHZ 115, 38, 42, jew. m.w.Nachw.). - BGH, 04.12.1986 - VII ZR 77/86
Überprüfung der Anforderungen von Baukostenzuschüssen und Hausanschlußkosten …
Auszug aus BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 260/04
aa) Buchst. A Ziff. II 1 der Ergänzenden Bestimmungen, bei denen es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828 = WM 1987, 295, unter II 2 a, betreffend Ergänzende Bestimmungen zur AVBGasV; Morell, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV), E § 1 S. 7), weicht von § 10 Abs. 2 AVBWasserV ab. - BGH, 25.06.1991 - XI ZR 257/90
Formularmäßige Überwälzung von Schäden in AGB der Banken
Auszug aus BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 260/04
Von maßgeblicher Bedeutung ist insoweit, ob die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern dem Gerechtigkeitsgebot Ausdruck verleiht (Senatsurteil BGHZ 89, 206, 211; BGHZ 115, 38, 42, jew. m.w.Nachw.). - BGH, 10.11.1960 - VIII ZR 167/59
Auszug aus BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 260/04
Das Wasserversorgungsunternehmen hat seine Bestimmung nach billigem Ermessen auszuüben (…Recknagel in Hermann/Recknagel/ Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser, Bd. 2, 1984, § 10 AVBV Rdnr. 8; vgl. auch Senat, Urteil vom 10. November 1960 - VIII ZR 167/59, LM Nr. 9 Allg. Beding. d. ElektrVersorgUnternehmen, unter B IV). - OLG Koblenz, 17.08.2004 - 3 U 1489/03
Kontrahierungszwang des Wasserversorgungsunternehmens
Auszug aus BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 260/04
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in OLGR Koblenz 2005, 65 veröffentlicht ist, hat ausgeführt:.
- BGH, 23.11.2011 - VIII ZR 23/11
Gebühren für die Wasserversorgung in den neuen Bundesländern: Anspruch des …
Die Verantwortungsbereiche zwischen dem Wasserversorgungsunternehmen und dem Anschlussnehmer werden durch die Übergabestelle abgegrenzt, an der das Wasser und die Gefahr für das Leitungsgut auf den Kunden übergehen und die Übereignung nach § 929 BGB stattfindet (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. April 2005, VIII ZR 260/04, NJW-RR 2005, 960 unter II 2 b).Rn. 32 Die Verantwortungsbereiche zwischen dem Wasserversorgungsunternehmen und dem Kunden werden durch die Übergabestelle abgegrenzt - die Stelle, an der das Wasser und die Gefahr für das Leitungsgut auf den Kunden übergehen und die Übereignung nach § 929 BGB stattfindet (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 260/04, NJW-RR 2005, 960 unter II 2 b; OLG Naumburg, OLGR 1999, 393 mwN;… Schütte/Horstkotte in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand November 2010, § 10 AVBWasserV Rn. 1;… Ludwig/Odenthal, aaO Anm. 1).
- BGH, 21.04.2010 - VIII ZR 97/09
Zum Anspruch auf Austausch von Wasserzählern gegenüber einem …
Das Wasserversorgungsunternehmen verfügt insoweit über ein Bestimmungsrecht (vgl. Morell, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV), Kommentar, Stand Oktober 2007, E § 18 Abs. 2, Buchstabe ca), das es nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auszuüben hat (vgl. zu § 10 Abs. 2 AVBWasserV: Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 260/04, WM 2005, 1808, unter II 2 a aa und bb m.w.N.).Dies erfordert eine vom Wasserversorgungsunternehmen vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen berechtigten Interessen (Senatsurteil vom 6. April 2005, aaO).
Dass davon die wirtschaftlichen Interessen des Kunden nicht erfasst sein sollen, lässt sich dem Wortlaut der Norm nicht entnehmen (vgl. auch Senatsurteil vom 6. April 2005, aaO, unter II 2).
- BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 7/05
Anforderungen an die Ausgestaltung der Baukostenzuschüsse in der Wasserversorgung
Die Ergänzenden Vertragsbestimmungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen des Klägers (Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 260/04, NJW-RR 2005, 960, unter II 2 a aa; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828, unter II 2 a) im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, das auf das vor dem 1. Januar 2002 begründete Schuldverhältnis der Parteien gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB noch Anwendung findet.
- BGH, 10.05.2016 - VIII ZR 176/15
Wasserversorgung: Baukostenvorschuss bei Erstellung separater Wasseranschlüsse …
Vielmehr kann danach der Anschluss der einzelnen Einheiten an das Verteilungsnetz ungeachtet der Möglichkeit ihrer rechtlichen Verselbstständigung auch über einen zentralen Hausanschluss erfolgen, wobei in einem solchen Fall der Anzahl der über einen solchen zentralen Anschluss versorgten Wohnungseinheiten gemäß § 9 Abs. 3, 4 AVBWasserV durch Erhebung eines (gegebenenfalls weiteren) Baukostenzuschusses Rechnung getragen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 260/04, WM 2005, 1808 unter II 2 b).Denn eine solche Klausel ist - wie der Senat in seinem Urteil vom 6. April 2005 (VIII ZR 260/04, aaO unter II 2 a) ebenfalls erkannt hat - gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie die Vorgaben des § 10 Abs. 2 AVBWasserV unzulässig zu Lasten danach auch möglicher Gemeinschaftsanschlüsse verengt.
- BGH, 27.01.2026 - EnZR 5/24
Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden II
Insoweit bedarf es einer umfassenden Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen, bei der die mit der Abweichung vom dispositiven Recht verbundenen Nachteile für den Vertragspartner, die von einigem Gewicht sein müssen, sowie Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrags zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteile vom 6. April 2005 - VIII ZR 260/04, WM 2005, 1808 [juris Rn. 20];… vom 23. Oktober 2025 - III ZR 147/24, ZIP 2025, 2955 Rn. 23, jew. mwN). - OLG Düsseldorf, 16.03.2023 - 5 U 39/21
Zahlung einer Vertragsstrafe wegen nicht fristgerecht hergestellter …
Rn. 47 Auch wenn eine Wärmeversorgung und eine Entwässerung über gemeinsame Anschlüsse mit den anderen Townhouses und den Mehrfamilienhäusern der WEG nicht den Vorstellungen der Kläger entspricht und sie sich gegen eine "Zwangsgemeinschaft" verwehren, stellt eine gemeinsame Ver- und Entsorgung auch bei im Übrigen rechtlich selbstständigen Immobilien keine ungeregelte Situation, sondern eine grundsätzliche Gestaltungsmöglichkeit dar (vgl. u.a. KG Berlin, Urteil vom 19.02.2008, 21 U 202/05; BGH, Urteil vom 06.04.2005, VIII ZR 260/04, dort Rdnr. 30, jeweils zit. nach juris).Im Ergebnis spricht nach Ansicht des BGH eine rechtliche Verselbstständigung von Wohneinheiten nicht für die Erforderlichkeit separater Hausanschlüsse, eine entsprechende Regelung in den die AVBWasserV ergänzenden Bestimmungen des dortigen Wasserversorgers, die verpflichtend einen eigenen Anschluss eines jeden Grundstücks oder Hauses vorgesehen hat, hat der BGH für unwirksam gehalten (BGH, Urteil vom 06.04.2005, VIII ZR 260/04).
- OLG Brandenburg, 16.02.2021 - 6 U 180/19
Ansprüche aus Wasserbelieferungsvertrag Rechtmäßigkeit Einstellung …
Der Beklagte ist als Träger der kommunalen Wasserversorgung verpflichtet, mit dem Eigentümer eines Grundstücks einen Vertrag über den Anschluss an das öffentliche Leitungsnetz und über die nachfolgende Versorgung der Anschlussstelle mit Wasser zu ihren Allgemeinen Versorgungsbedingungen zu schließen (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2005 - VIII ZR 260/04, juris Rn. 12).Bei der danach vorzunehmenden Abgrenzung kommt es nicht darauf an, in wessen Eigentum die betreffenden Leistungsteile stehen, sondern nur darauf, in wessen Verantwortungsbereich sie fallen sollen (…BGH, Urteile vom 23.11.2011 - VIII ZR 23/11, juris Rn. 30;… vom 26.09.2007 - VIII ZR 17/07, juris Rn. 15 und vom 06.04.2005 - VIII ZR 260/04, juris Rn. 31; vgl. auch VG Schwerin…, Urteil vom 30.10.2018 - 4 A 4217/15 SN, juris Rn. 38).
- BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 8/05
Rechtmäßigkeit der Regelung über Baukostenzuschüsse bei privatrechtlich …
Die Ergänzenden Vertragsbestimmungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen des Klägers (Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 260/04, NJW-RR 2005, 960, unter II 2 a aa; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828, unter II 2 a) im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, das auf das vor dem 1. Januar 2002 begründete Schuldverhältnis der Parteien gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB noch Anwendung findet. - KG, 07.11.2007 - 11 U 16/07
Wohnungseigentumsanlage: Gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für …
Darüber hinaus liegt in der Bereitstellung von Leistungen (Frischwasser) im Leitungsnetz durch ein Versorgungsunternehmen, hier die Klägerin, auch deshalb eine Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages, die sich typischerweise an den bzw. die Grundstückseigentümer, mithin die Mitglieder der WEG, richtet, weil nur diesen ein Anspruch auf Anschluss an die Versorgung zusteht und Wasserversorgungsunternehmen ihre Versorgungsaufgabe durch Abschluss des Wasserversorgungsvertrages mit diesem Personenkreis erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02 -, NJW 2003, 3131 m.w.N.; BGH, Urteil vom 06. April 2005 - VIII ZR 260/04 -, NJW-RR 2005, 960; Kammergericht, Urteil vom 8. Februar 2007 - 22 U 79/06 - Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 05. November 1993 - 4 U 75/93 - 13, NJW-RR 1994, 436; OLG Dresden, Urteil vom 5. April 2001 - 9 U 3037/00 -, Grundeigentum 2001, 851; OLG Dresden, Urteil vom 7. Januar 1999 - 21 U 3045/98 -, VIZ 2000, 500 = NJW-RR 2000, 684; Morell, AVBWasserV, E § 1, Anm. d), S. 4 - 5) und E § 2 Abs. 2, Anm. a), S. 14). - KG, 19.02.2008 - 21 U 202/05
Kauf- und Bauvertrag über eines von 30 Doppelhäusern: Sammelableitung für …
Soweit die Kläger auf die Bestimmungen der Berliner Wasserbetriebe Bezug nehmen, wonach gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin (ABE) jedes Grundstück grundsätzlich selbständig für sich an die öffentliche Entwässerungsanlagen angeschlossen werden soll, ist zu bemerken, dass diese Bestimmung nicht Vertragsinhalt geworden ist und unabhängig davon bei der von den Kläger vorgenommenen Auslegung im Sinne eines ausschließlich geschuldeten Einzelanschlusses wegen unangemessener Benachteiligung der Anschlussnehmer gemäß AGBG 9 Abs. 2 Nr. 1 (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.) unwirksam wäre (BGH NJW-RR 2005, 960). - KG, 08.02.2007 - 22 U 79/06
Wohnungseigentumsanlage: Gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für …
- LG Wuppertal, 26.01.2026 - 6 O 108/25
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