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Rechtsprechung
   BGH, 05.10.2022 - VIII ZR 307/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,32139
BGH, 05.10.2022 - VIII ZR 307/21 (https://dejure.org/2022,32139)
BGH, Entscheidung vom 05.10.2022 - VIII ZR 307/21 (https://dejure.org/2022,32139)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2022 - VIII ZR 307/21 (https://dejure.org/2022,32139)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Auswirkungen einer Schonfristzahlung eines Mieters auf das Kündigungsrecht eines Vermieters

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 543 Abs 1 BGB, § 543 Abs 2 S 1 Nr 3 BGB, § 569 Abs 3 S 1 Nr 2 BGB, § 573 Abs 1 BGB, § 573 Abs 2 Nr 1 BGB
    Auswirkungen einer Schonfristzahlung eines Mieters auf das Kündigungsrecht eines Vermieters

  • IWW

    § 546 Abs. 1, § ... 985 BGB, § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 252 StPO, Art. 20 Abs. 3 GG, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 574 BGB, § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB

  • Wolters Kluwer

    Folgen für die auf § 543 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 3 BGB gestützte fristlose Kündigung aufgrund innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB erfolgten Ausgleichs des Mietrückstands; (Beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 20 Abs. 3; BGB §§ 573 Abs. 1, 2 Nr. 1, 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3
    Keine Schonfristsetzung bei auf Zahlungsverzug gestützter fristgemäßer Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Folgen für die auf § 543 Abs. 1 , 2 S. 1 Nr. 3 BGB gestützte fristlose Kündigung aufgrund innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB erfolgten Ausgleichs des Mietrückstands; (Beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nochmal: Schonfristregelung ist auf die ordentliche Kündigung nicht anwendbar

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigung wegen Mietschulden - und die Zahlung innerhalb der Schutzfrist

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mietrückstand: Schonfristzahlung wirkt sich nicht auf hilfsweise ordentliche Kündigung ...

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Weiterhin keine Ausdehnung der Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung - Weiterhin keine Ausdehnung der Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Ausgleich des Mietrückstands innerhalb der Schonfrist hat keine Folgen auf hilfsweise gestützte ordentliche Kündigung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mieter gleicht Zahlungsrückstand aus - Auf diese Weise können Mieter nur die fristlose, nicht die ordentliche Kündigung abwenden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auswirkung des Ausgleich eines Mietrückstands innerhalb der Schonfrist nur auf fristlose Kündigung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Schnelle Mietschuldenbegleichung schützt nicht immer vor Kündigung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausgleich des Mietrückstands innerhalb der Schonfrist hat keine Auswirkung auf ordentliche Kündigung - Schonfristzahlung bewirkt nur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 543, 569, 573, 574 BGB; Art. 20 GG

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung durch Vermieter bei Mietrückstand

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nochmal: Schonfristregelung ist auf die ordentliche Kündigung nicht anwendbar! (IMR 2023, 49)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 20
  • MDR 2023, 284
  • NZM 2023, 28
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (16)

  • BGH, 13.10.2021 - VIII ZR 91/20

    Fristlose und hilfsweise ordentliche Zahlungsverzugskündigung eines …

    Auszug aus BGH, 05.10.2022 - VIII ZR 307/21
    Ein innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB erfolgter Ausgleich des Mietrückstands beziehungsweise eine entsprechende Verpflichtung einer öffentlichen Stelle hat lediglich Folgen für die auf § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützte fristlose, nicht jedoch für eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise auf § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB gestützte ordentliche Kündigung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NZM 2022, 49 Rn. 29 ff. mwN).

    Diese (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen darf, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 und BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89, BVerfGE 69, 315, 372; 82, 6, 12 f.; Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NZM 2022, 49 Rn. 87).

    Dieses hat der Senat mit Urteil vom 13. Oktober 2021 (VIII ZR 91/20, NZM 2022, 49 Rn. 29 ff. mwN) - nach Erlass des Berufungsurteils - aufgehoben, so dass im vorliegenden Fall zur näheren Begründung auf diese Ausführungen umfassend Bezug genommen wird.

    Rn. 14 Dem dortigen (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, aaO Rn. 82) sowie dem hiesigen Verfahren liegen jeweils Fallgestaltungen zu Grunde, in denen der Mieter nicht aufgrund einer Zahlungsunfähigkeit, sondern unter Berufung auf Mängel der Mietsache die Miete nicht in der geschuldeten Höhe entrichtet hat, so dass insbesondere die Voraussetzungen für ein (rechtzeitiges) Einschreiten der Sozialbehörden nicht vorliegen (vgl. zur diesbezüglichen Pflicht auch im Falle einer Schonfristzahlung LSG NRW…, Beschluss vom 13. Januar 2021 - L 7 AS 1874/20 B ER, juris Rn. 18).

    Rn. 16 a) Lediglich soweit sich das Berufungsgericht (LG Berlin…, Urteil vom 1. Juli 2022 - 66 S 200/21, aaO Rn. 57 ff.) mit der historischen Beurteilung des Normverständnisses des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB, insbesondere mit der jüngeren Gesetzgebungsgeschichte befasst (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NZM 2022, 49 Rn. 84 ff.), sieht der Senat Anlass zu ergänzenden Ausführungen.

    Rn. 18 Er hat vielmehr Gesetzesvorhaben, welche der Norm einen weitergehenden Anwendungsbereich geben und zu einer Erstreckung der Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung führen sollten, nicht weiter verfolgt (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, aaO Rn. 85 f.) sowie mehrfach Gesetzesanträge mit diesem Inhalt ausdrücklich abgelehnt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, aaO Rn. 86;… vgl. auch BT-Plenarprotokoll 19/236, S. 30739, zur Ablehnung des Gesetzentwurfs BT-Drucks. 19/20589).

    Rn. 19 b) Dieses Verhalten des Gesetzgebers in der jüngeren Vergangenheit entspricht dessen durchgehend gleichbleibendem historischen Verständnis zu einem lediglich eingeschränkten Anwendungsbereich der Regelung zur Schonfristzahlung (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, aaO Rn. 64 ff.), so dass die Rechtsprechung an diese - mehrfach zum Ausdruck gebrachte - gesetzgeberische Entscheidung gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, aaO Rn. 87;… so auch Blank/Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Aufl., § 573 Rn. 37;… Artz, Wortprotokoll der 118. Sitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am 9. Dezember 2020, Protokoll-Nr. 19/118, S. 9).

    Rn. 22 Das Berufungsgericht wird sich im weiteren Verfahren - falls es das Mietverhältnis nicht bereits aufgrund der wegen Zahlungsverzugs ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen als beendet ansehen sollte - auch mit der im Schriftsatz vom 25. September 2019 weiter ausgesprochenen fristlosen, hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung der Klägerin zu befassen haben, welche diese nicht auf einen Zahlungsverzug, sondern auf einen "zumindest versuchten Prozessbetrug" (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NJW-RR 2022, 86 Rn. 40 mwN) des Beklagten gestützt und zu der das Berufungsgericht - worauf die Revision zutreffend verweist - bisher noch keine Feststellungen getroffen hat.

  • LG Berlin, 01.07.2022 - 66 S 200/21

    Wohnraummiete, Zahlungsverzug, vollständige Schonfristzahlung macht jede …

    Auszug aus BGH, 05.10.2022 - VIII ZR 307/21
    Rn. 15 2. Das Berufungsgericht hat in einer - nach Erlass des vorgenannten Senatsurteils verkündeten - Entscheidung (LG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2022 - 66 S 200/21, juris) weiterhin an seiner gegenteiligen Ansicht zur Wirkung einer Schonfristzahlung festgehalten.

    Rn. 16 a) Lediglich soweit sich das Berufungsgericht (LG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2022 - 66 S 200/21, aaO Rn. 57 ff.) mit der historischen Beurteilung des Normverständnisses des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB, insbesondere mit der jüngeren Gesetzgebungsgeschichte befasst (…vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NZM 2022, 49 Rn. 84 ff.), sieht der Senat Anlass zu ergänzenden Ausführungen.

    Diese Umstände sprechen im Ergebnis eindeutig dafür, dass der Gesetzgeber das aufgezeigte Normverständnis als weiterhin geltende Rechtspraxis ansieht (vgl. auch den Koalitionsvertrag der derzeitigen Bundesregierung [Seite 92], wonach zur Beseitigung der Ursachen drohender Wohnungslosigkeit die Regierung "insbesondere dort wo Schonfristzahlungen dem Weiterführen des Mietverhältnisses entgegenstehen, evaluieren und entgegensteuern" will) und - ungeachtet etwaiger Gründe hierfür (vgl. dazu LG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2022 - 66 S 200/21, aaO Rn. 65) - an diesem Rechtszustand (jedenfalls derzeit) noch keine Änderungen vornehmen möchte.

  • BGH, 01.07.2020 - VIII ZR 323/18

    Teilurteil gegen einen von mehreren Streitgenossen; Fortsetzung des …

    Auszug aus BGH, 05.10.2022 - VIII ZR 307/21
    Rn. 21 Im Hinblick auf die seitens des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise zu künftigen "umfangreiche(n) Prüfungen und mögliche(n) Beweisaufnahmen zu den Voraussetzungen von § 574 BGB" weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die fristgerechte Schonfristzahlung nichts daran ändert, dass nach § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Fortsetzungsanspruch bei Vorliegen eines zur fristlosen Kündigung berechtigenden Zahlungsverzugs nicht besteht (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2020 - VIII ZR 323/18, NJW-RR 2020, 956 Rn. 28 ff.).
  • BGH, 12.10.2021 - VIII ZR 91/20

    Berufung im Räumungsrechtsstreit für eine Mietwohnung: Verletzung des rechtlichen …

    Auszug aus BGH, 05.10.2022 - VIII ZR 307/21
    Rn. 22 Das Berufungsgericht wird sich im weiteren Verfahren - falls es das Mietverhältnis nicht bereits aufgrund der wegen Zahlungsverzugs ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen als beendet ansehen sollte - auch mit der im Schriftsatz vom 25. September 2019 weiter ausgesprochenen fristlosen, hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung der Klägerin zu befassen haben, welche diese nicht auf einen Zahlungsverzug, sondern auf einen "zumindest versuchten Prozessbetrug" (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NJW-RR 2022, 86 Rn. 40 mwN) des Beklagten gestützt und zu der das Berufungsgericht - worauf die Revision zutreffend verweist - bisher noch keine Feststellungen getroffen hat.
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf - Voraussetzungen für Verbot einer Spontandemonstration

    Auszug aus BGH, 05.10.2022 - VIII ZR 307/21
    Diese (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen darf, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 und BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89, BVerfGE 69, 315, 372; 82, 6, 12 f.; Bestätigung von BGH…, Urteil vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NZM 2022, 49 Rn. 87).
  • BGH, 10.10.2012 - VIII ZR 107/12

    Anforderungen an eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters

    Auszug aus BGH, 05.10.2022 - VIII ZR 307/21
    Eine solche Zahlung hat (lediglich) Folgen für die fristlose Kündigung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB); eine auf den zum Kündigungszeitpunkt bestehenden Mietrückstand zugleich gestützte ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB - deren Voraussetzungen im Übrigen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - VIII ZR 107/12, BGHZ 195, 64 Rn. 18 ff.) zugunsten der Klägerin im Revisionsverfahren mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts zu unterstellen sind - bleibt von der Schonfristzahlung unberührt.
  • BGH, 15.07.2016 - GSSt 1/16

    Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten Zeugenaussage bei …

    Auszug aus BGH, 05.10.2022 - VIII ZR 307/21
    Das Berufungsgericht weist diesbezüglich zwar im rechtlichen Ausgangspunkt noch zutreffend darauf hin, dass anerkanntermaßen ein Schweigen des Gesetzgebers zur bisherigen Rechtsprechung der Zivilgerichte nicht ohne Weiteres als ausreichender objektiver Anhaltspunkt für einen Bestätigungswillen angesehen werden kann (vgl. BVerfGE 78, 20, 25; BVerfG, NJW 1998, 3557, 3558; siehe auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2016 - GSSt 1/16, BGHSt 61, 221 Rn. 48 [zu § 252 StPO]).
  • BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 6/04

    Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters

    Auszug aus BGH, 05.10.2022 - VIII ZR 307/21
    Rn. 11 Die Kammer verkenne nicht, dass der Bundesgerichtshof seit seiner Entscheidung vom 16. Februar 2005 (VIII ZR 6/04) an der gegenteiligen Auffassung festhalte, wonach eine Erstreckung der Wirkung der Vorschrift des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB über die Schonfristzahlung auf eine ordentliche Kündigung nicht möglich sei.
  • LG Berlin, 30.03.2020 - 66 S 293/19

    Wohnraummiete: Heilungswirkung der nachträglichen Mietzahlung bei …

    Auszug aus BGH, 05.10.2022 - VIII ZR 307/21
    Die Kammer habe sich mit der seit 2005 veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Wirkungen einer Schonfristzahlung bereits sehr ausführlich in ihrer Entscheidung vom 30. März 2020 (66 S 293/19, WuM 2020, 281) auseinandergesetzt.
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Analoge Rechtsanwendung

    Auszug aus BGH, 05.10.2022 - VIII ZR 307/21
    Diese (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen darf, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 und BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89, BVerfGE 69, 315, 372; 82, 6, 12 f.; Bestätigung von BGH…, Urteil vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NZM 2022, 49 Rn. 87).
  • BVerfG, 13.08.1998 - 1 BvL 25/96

    Unzulässige gerichtliche Vorlage zur Deliktshaftung Minderjähriger

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2021 - L 7 AS 1874/20

    Grundsicherung: Jobcenter muss Unterkunftskosten trotz teilweiser Büronutzung …

  • BVerfG, 09.02.1988 - 1 BvL 23/86

    Anforderungen an eine Richtervorlgae nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • KG, 24.07.2008 - 8 U 26/08

    Voraussetzungen für die Annahme unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit im Rahmen des …

  • LG Berlin, 27.03.2019 - 65 S 223/18

    Räumungsprozess bei Wohnraummiete: Begründung einer fristgemäßen Kündigung wegen …

  • LG Berlin, 23.03.2010 - 63 S 432/09
  • BGH, 23.10.2024 - VIII ZR 106/23

    Fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung eines Wohnraummietvertrages wegen …

    Ein innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB erfolgter Ausgleich des Mietrückstands beziehungsweise eine entsprechende Verpflichtung einer öffentlichen Stelle hat lediglich Folgen für die auf § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützte fristlose, nicht jedoch für eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise auf § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB gestützte ordentliche Kündigung (…Bestätigung der Senatsurteile vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NZM 2022, 49 Rn. 29 ff. und vom 5. Oktober 2022 - VIII ZR 307/21, NZM 2023, 28 Rn. 13 ff.; jeweils m.w.N.).

    Diese (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen darf, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, BVerfGE 69, 315, 372 und Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89, 82, 6, 12 f., NJW 1990, 1593;… Bestätigung der Senatsurteile vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NZM 2022, 49 Rn. 87 und vom 5. Oktober 2022 - VIII ZR 307/21, NZM 2023, 28 Rn. 16 ff.).

    Rn. 7 Eine bindende Gesetzgebung, die der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 13. Oktober 2021 (VIII ZR 91/20) und vom 5. Oktober 2022 (VIII ZR 307/21) zu erkennen meine, sei zur Frage der Wirkungen einer Schonfristzahlung nicht gegeben.

    Diese hat der Senat mit den Urteilen vom 13. Oktober 2021 (…VIII ZR 91/20, NZM 2022, 49 Rn. 29 ff. mwN) und vom 5. Oktober 2022 (VIII ZR 307/21, NZM 2023, 28 Rn. 13 ff.) aufgehoben, so dass im vorliegenden Fall zur näheren Begründung auf die dortigen Ausführungen umfassend Bezug genommen wird.

    Die darin enthaltenen Ausführungen geben dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, wie er bereits in seinem Urteil vom 5. Oktober 2022 ausführlich dargelegt hat (VIII ZR 307/21, aaO Rn. 15 ff.), so dass auch insoweit vollumfänglich auf diese Entscheidung verwiesen werden kann.

    Rn. 14 Soweit das Berufungsgericht nach wie vor der Auffassung ist, der Senat habe bei seinen Ausführungen zur historischen Auslegung zu Unrecht auf ein bloßes Nichthandeln beziehungsweise ein bloßes "Verhalten des Gesetzgebers" abgestellt, trifft dies nicht zu (siehe hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 5. Oktober 2022 - VIII ZR 307/21, aaO Rn. 17 ff.).

  • BGH, 23.10.2024 - VIII ZR 177/23

    Fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung eines Wohnraummietvertrages wegen …

    Ein innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB erfolgter Ausgleich des Mietrückstands beziehungsweise eine entsprechende Verpflichtung einer öffentlichen Stelle hat lediglich Folgen für die auf § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützte fristlose, nicht jedoch für eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise auf § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB gestützte ordentliche Kündigung (…Bestätigung der Senatsurteile vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NZM 2022, 49 Rn. 29 ff. und vom 5. Oktober 2022 - VIII ZR 307/21, NZM 2023, 28 Rn. 13 ff.; jeweils mwN).

    Diese (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen darf, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, BVerfGE 69, 315, 372 und Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89, 82, 6, 12 f.;… Bestätigung der Senatsurteile vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NZM 2022, 49 Rn. 87 und vom 5. Oktober 2022 - VIII ZR 307/21, NZM 2023, 28 Rn. 16 ff.).

    Anderslautende "Mahnungen" des Bundesgerichtshofs in dessen Urteilen vom 13. Oktober 2021 (VIII ZR 91/20) und vom 5. Oktober 2022 (VIII ZR 307/21) hätten das Berufungsgericht nicht überzeugt, wie es in seinem Urteil vom 31. März 2023 (66 S 149/22) eingehend begründet habe.

    Diese hat der Senat mit den Urteilen vom 13. Oktober 2021 (…VIII ZR 91/20, NZM 2022, 49 Rn. 29 ff. mwN) und vom 5. Oktober 2022 (VIII ZR 307/21, NZM 2023, 28 Rn. 13 ff.) aufgehoben, so dass im vorliegenden Fall zur näheren Begründung auf die dortigen Ausführungen umfassend Bezug genommen wird.

    Die darin enthaltenen Ausführungen geben dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, wie er bereits in seinem Urteil vom 5. Oktober 2022 ausführlich dargelegt hat (VIII ZR 307/21, aaO Rn. 15 ff.), so dass auch insoweit vollumfänglich auf diese Entscheidung verwiesen werden kann.

    Rn. 14 Soweit das Berufungsgericht in seinem in Bezug genommenen Urteil vom 31. März 2023 nach wie vor der Auffassung ist, der Senat habe bei seinen Ausführungen zur historischen Auslegung zu Unrecht auf ein bloßes Nichthandeln beziehungsweise ein bloßes "Verhalten des Gesetzgebers" abgestellt (LG Berlin…, Urteil vom 31. März 2023 - 66 S 149/22, NZM 2023, 288 Rn. 22 ff.), trifft dies nicht zu (siehe hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 5. Oktober 2022 - VIII ZR 307/21, aaO Rn. 17 ff.).

  • LG Berlin, 31.03.2023 - 66 S 149/22

    Wirkung einer rechtzeitigen Schonfristzahlung auf ordentliche und …

    Die Ausführungen der Kammer haben aber (anlässlich eines anderen Verfahrens) den Bundesgerichtshof in dessen Entscheidung vom 05.10.2022 (Aktenzeichen VIII ZR 307/21; juris) beschäftigt.

    Rn. 34 Dies zeigt sich auch an der Hypothese, der Gesetzgeber sehe "...das aufgezeigte Normverständnis (Anm.: das des Bundesgerichtshofs) als weiterhin geltende Rechtspraxis..." an, an der er jedenfalls noch keine Änderungen vornehmen wolle (VIII ZR 307/21 v. 05.10.22;… juris Rz. 18).

    Die sich daraus ergebenden Aspekte sind in der dann folgenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.10.2021 (VIII ZR 91/20) ohne eine nachvollziehbare Antwort geblieben; in der jüngsten Entscheidung vom 05.10.2022 (VIII ZR 307/21) werden sie ausdrücklich überhaupt nicht mehr behandelt.

  • BGH, 09.04.2025 - VIII ZR 145/24

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der außerordentlichen und ordentlichen Kündigung wegen …

    Die Annahme bindenden Gesetzesrechts, die der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 13. Oktober 2021 (VIII ZR 91/20) und vom 5. Oktober 2022 (VIII ZR 307/21) befürwortet habe, sei zur Frage der Wirkungen einer Schonfristzahlung nicht begründbar.

    Diese hat der Senat mit den Urteilen vom 13. Oktober 2021 (…VIII ZR 91/20, NZM 2022, 49 Rn. 29 ff. mwN) und vom 5. Oktober 2022 (VIII ZR 307/21, NZM 2023, 28 Rn. 13 ff.) aufgehoben, so dass im vorliegenden Fall zur näheren Begründung auf die dortigen Ausführungen umfassend Bezug genommen wird.

    Die darin enthaltenen Ausführungen geben dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, wie er bereits in seinem Urteil vom 5. Oktober 2022 ausführlich dargelegt hat (VIII ZR 307/21, aaO Rn. 15 ff.), so dass auch insoweit vollumfänglich auf diese Entscheidung verwiesen werden kann.

  • LG Berlin II, 14.01.2026 - 66 S 18/25

    Es bleibt dabei: Die BGH-Rechtsprechung zu Schonfristzahlungen (§ 569 Abs. 3 Nr. …

    Rn. 18 Der Bundesgerichtshof meint zwar, seinen Verweis auf bindende Entscheidungen des Gesetzgebers (in der Entscheidung vom 5.10.2022, VIII ZR 307/21 Rz. 17 ff.) nicht allein auf dessen Schweigern bzw. Nichthandeln gestützt zu haben (Urteil vom 23.10.2024, VIII ZR 177/23;… juris Rz. 14).

    Auch der Bundesgerichtshof nimmt in seiner letztgenannten Entscheidung (VIII ZR 145/24;… a.a.O. Rz. 10) wieder umfassend auf die von ihm dargestellten Auslegungsergebnisse in früheren Entscheidungen (VIII ZR 91/20 und VIII ZR 307/21; juris) Bezug.

    Ausführlichere Erwägungen waren zuletzt besonders mit der Entscheidung vom 13.10.2021 (VIII ZR 91/20) verbunden, ergänzend auch mit derjenigen vom 5.10.2022 (VIII ZR 307/21).

  • BGH, 23.07.2025 - VIII ZR 287/23

    Wirkung einer rechtzeitigen Schonfristzahlung auf eine fristgemäß erklärte …

    Die Annahme bindenden Gesetzesrechts, die der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 13. Oktober 2021 (VIII ZR 91/20) und vom 5. Oktober 2022 (VIII ZR 307/21) befürwortet habe, sei zur Frage der Wirkungen einer Schonfristzahlung nicht begründbar.
  • LG Frankenthal, 01.03.2024 - 2 S 118/23

    Räumungstitel mit Räumungsfrist trotz Suizidgefahr des Mieters

    Eine analoge Anwendung auf die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht möglich (vgl. BGH NZM 2005, 334; NZM 2023, 28; WuM 2016, 682; NZM 2023, 28).

    Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass die auf die fristlose Kündigung beschränkte Wirkung des Nachholrechts des Mieters dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers entspricht, sodass der gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundene Richter diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen dürfe, die so im Gesetzgebungsverfahren nicht umgesetzt wurde (vgl. BGH NZM 2023, 28).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 29.01.2024 - L 3 AS 207/23

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne …

    Selbst bei Zahlung innerhalb der Schonfrist nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB werde nur eine zuvor ausgesprochene fristlose, nicht aber eine ordentliche Kündigung unwirksam (Verweis auf BGH, Urteil vom 5.10.2022 - VIII ZR 307/21).
  • BGH, 09.07.2025 - VIII ZR 287/23
    Die Annahme bindenden Gesetzesrechts, die der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 13. Oktober 2021 (VIII ZR 91/20) und vom 5. Oktober 2022 (VIII ZR 307/21) befürwortet habe, sei zur Frage der Wirkungen einer Schonfristzahlung nicht begründbar.
  • LG Berlin II, 05.11.2024 - 65 S 149/24

    Rechtsmissbräuchlichkeit einer Räumungs- und Herausgabeklage bei …

    Rn. 17 Soweit der Kläger sich im Termin auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dem Aktenzeichen VIII ZR 307/21 berufen hat, übersieht er, dass die Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB von niemandem in den Raum gestellt wurde, auch nicht vom Beklagten.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 29.01.2024 - Freizügigkeitsberechtigung nach Art. 10 EUV 492/11 für Familienangehörige
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