Rechtsprechung
| BGH, 11.11.2020 - VIII ZR 369/18 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Wohnraummiete in Berlin: Neuvermietung einer modernisierten Wohnung nach Leerstand und Ausnahme von der Begrenzung der Miethöhe in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten; Begriff der umfassenden Modernisierung und eines wesentlichen Bauaufwandes
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 555a Abs 1 BGB, § 555b BGB, § 556f S 2 BGB, MietBegrV BE
Wohnraummiete in Berlin: Neuvermietung einer modernisierten Wohnung nach Leerstand und Ausnahme von der Begrenzung der Miethöhe in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten; Begriff der umfassenden Modernisierung und eines wesentlichen Bauaufwandes - IWW
- Wolters Kluwer
Vorliegen der Voraussetzungen für eine umfassende Modernisierung im Sinne des § 556f S. 2 BGB; Berechnung des wesentlichen Bauaufwands
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB §§ 556f Satz 2, 556g
Begriff der umfassenden Modernisierung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 556f S. 2
Vorliegen der Voraussetzungen für eine umfassende Modernisierung im Sinne des § 556f S. 2 BGB ; Berechnung des wesentlichen Bauaufwands - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wann ist eine Modernisierung einem Neubau gleichgestellt?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Wann eine Wohnung "umfassend" modernisiert ist - Wann eine Wohnung "umfassend" modernisiert ist
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Umfassende Wohnraummodernisierung nur bei Vergleichbarkeit mit Neubau
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Umstrttene Miethöhe bei Neuvermietung - Von der Miet-Obergrenze ausgenommen ist auch die Neuvermietung nach umfassender Modernisierung
- haufe.de (Kurzinformation)
Umfassende Modernisierung im Sinne der Mietpreisbremse
- haufe.de (Kurzinformation)
Umfassende Modernisierung im Sinne der Mietpreisbremse
- anwalt.de (Kurzinformation)
Mietpreisbremse - umfassende Modernisierung
- promietrecht.de (Kurzinformation)
Mietpreisbremse - Erstvermietung nach umfassender Modernisierung
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Mietpreisbremse: Umfassende Modernisierung muss Neubau entsprechen (IMR 2021, 94)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Schöneberg, 08.09.2017 - 17 C 148/16
- LG Berlin, 23.10.2018 - 63 S 293/17
- BGH, 11.11.2020 - VIII ZR 369/18
Papierfundstellen
- NJW-RR 2021, 524
- MDR 2021, 353
- NZM 2021, 220
Wird zitiert von ... (33) Zitiert selbst (8)
- BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 73/19
Mietpreisbremse in Berlin: Anforderungen an eine umfassende Modernisierung
Auszug aus BGH, 11.11.2020 - VIII ZR 369/18
Rn. 22 Nach der Gesetzesbegründung zu § 556f Satz 2 BGB ist eine Modernisierung umfassend, wenn sie einen Umfang aufweist, der eine Gleichstellung mit Neubauten gerechtfertigt erscheinen lässt (…BT-Drucks. 18/3121, S. 32; Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 73/19, NJW-RR 2020, 1212 Rn. 10 ff.).Eine solche Gleichstellung ist anzunehmen, wenn die Modernisierung einerseits im Hinblick auf die hierfür angefallenen Kosten einen wesentlichen Bauaufwand erfordert und andererseits wegen der mit ihrem tatsächlichen Umfang einhergehenden qualitativen Auswirkungen zu einem Zustand der Wohnung führt, der demjenigen eines Neubaus in wesentlichen Teilen entspricht (…BT-Drucks. 18/3121, aaO; Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 73/19, aaO;… BeckOGK-BGB/Fleindl, Stand: 1. Oktober 2020, § 556f Rn. 25 mwN).
Rn. 33 Insoweit ist zu prüfen, ob die Wohnung durch die Modernisierungsmaßnahmen in mehreren - nicht notwendig allen - wesentlichen Bereichen (insbesondere Heizung, Sanitär, Fenster, Fußböden, Elektroinstallationen beziehungsweise energetische Eigenschaften) qualitativ so verbessert wurde, dass die Gleichstellung mit einem Neubau gerechtfertigt ist (…BT-Drucks. 18/3121 aaO; vgl. auch bereits Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 73/19, Rn. 11 f., mwN).
- BGH, 17.06.2020 - VIII ZR 81/19
Wohnraummiete: Wirksamkeit einer auf mehrere tatsächlich trennbare Baumaßnahmen …
Auszug aus BGH, 11.11.2020 - VIII ZR 369/18
b) Werden im Zuge der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 555a Abs. 1 BGB miterledigt, ist bei der im Rahmen des § 556f Satz 2 BGB erforderlichen Bestimmung des wesentlichen Bauaufwands ein (zeitanteiliger) Abzug der angefallenen Kosten insoweit vorzunehmen, als Bauteile oder Einrichtungen der Wohnung, die zwar noch nicht mangelhaft, aber bereits über einen erheblichen Anteil ihrer Lebensdauer (ab)genutzt sind, durch solche von besserer Qualität ersetzt werden (sog. modernisierende Instandsetzung; im Anschluss an BGH, Versäumnisurteil vom 17. Juni 2020 - VIII ZR 81/19, NZM 2020, 795 Rn. 36 ff.).Rn. 29 (3) Für den Fall der Mieterhöhung nach § 559 BGB hat der Senat bereits - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, dass bei einer modernisierenden Instandsetzung nicht nur Kosten für bereits "fällige" Instandsetzungsmaßnahmen unberücksichtigt bleiben, sondern ein (zeit-)anteiliger Abzug auch dann vorzunehmen ist, wenn Bauteile oder Einrichtungen der Wohnung, die zwar noch nicht mangelhaft, aber bereits über einen erheblichen Anteil ihrer Lebensdauer (ab)genutzt sind, durch solche von besserer Qualität ersetzt und insoweit modernisiert werden (BGH, Versäumnisurteil vom 17. Juni 2020 - VIII ZR 81/19, NZM 2020, 795 Rn. 36 ff.).
- BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 45/19
Wohnraummietrecht: Rückzahllungs- und Auskunftsanspruch eines Mieters bei …
Auszug aus BGH, 11.11.2020 - VIII ZR 369/18
Zur weiteren Begründung im Einzelnen wird diesbezüglich auf die Senatsurteile vom 17. Juli 2019 (…VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 34, 37) und vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 45/19, NZM 2020, 551 Rn. 80, 86 ff.) verwiesen.Insbesondere bei der Erneuerung des Fußbodenbelags oder der Elektrik liegt - vorbehaltlich weiterer Klärung - die Annahme reiner Erhaltungsmaßnahmen oder einer modernisierenden Instandsetzung jedenfalls nicht fern (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, NZM 2020, 551 Rn. 108 ff.).
- BGH, 24.10.2018 - VIII ZR 66/17
Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs
Auszug aus BGH, 11.11.2020 - VIII ZR 369/18
Denn die Zulassung der Revision kann wirksam lediglich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte, nicht aber - wie hier geschehen - auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, NJW 2019, 292 Rn. 22 mwN, insoweit in BGHZ 220, 134 nicht abgedruckt;… vom 15. Mai 2018 - II ZR 2/16, WM 2016, 1183 Rn. 14). - BGH, 17.07.2019 - VIII ZR 130/18
Vereinbarkeit der Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung mit gesetzlicher …
Auszug aus BGH, 11.11.2020 - VIII ZR 369/18
Zur weiteren Begründung im Einzelnen wird diesbezüglich auf die Senatsurteile vom 17. Juli 2019 (VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 34, 37) und vom 27. Mai 2020 (…VIII ZR 45/19, NZM 2020, 551 Rn. 80, 86 ff.) verwiesen. - BGH, 15.05.2018 - II ZR 2/16
Genossenschaft: Einzelvertragliche Vereinbarungen über bedingungsabhängige …
Auszug aus BGH, 11.11.2020 - VIII ZR 369/18
Denn die Zulassung der Revision kann wirksam lediglich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte, nicht aber - wie hier geschehen - auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente (st. Rspr.;… vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, NJW 2019, 292 Rn. 22 mwN, insoweit in BGHZ 220, 134 nicht abgedruckt; vom 15. Mai 2018 - II ZR 2/16, WM 2016, 1183 Rn. 14). - BGH, 10.08.2010 - VIII ZR 316/09
Wohnraummiete: Mietzinserhöhung unter Einbeziehung des Aufwands zum …
Auszug aus BGH, 11.11.2020 - VIII ZR 369/18
Danach ist ein Bauaufwand im Hinblick auf den finanziellen Aufwand als wesentlich anzusehen, wenn er (mindestens) ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands - ohne Grundstücksanteil - erreicht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2010 - VIII ZR 316/09, WuM 2010, 679 Rn. 6 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 1 Satz 1 WoBauG in BVerwGE 38, 286, 289 f.). - BVerwG, 26.08.1971 - VIII C 42.70
Zulässigkeit der Steuerbegünstigungen von Zweitwohnungen - Umfang des Begriffs …
Auszug aus BGH, 11.11.2020 - VIII ZR 369/18
Danach ist ein Bauaufwand im Hinblick auf den finanziellen Aufwand als wesentlich anzusehen, wenn er (mindestens) ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands - ohne Grundstücksanteil - erreicht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2010 - VIII ZR 316/09, WuM 2010, 679 Rn. 6 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 1 Satz 1 WoBauG in BVerwGE 38, 286, 289 f.).
- LG Hamburg, 18.07.2023 - 316 S 56/22
Mietpreisbremse: Rückforderung zuviel gezahlter Miete für eine in Hamburg …
Rn. 30 Nach der Gesetzesbegründung zu § 556f Satz 2 BGB ist eine Modernisierung umfassend, wenn sie einen Umfang aufweist, der eine Gleichstellung mit Neubauten gerechtfertigt erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 11.11.2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 22; BT-Drs. 18/3121, 32).Eine solche Gleichstellung ist anzunehmen, wenn die Modernisierung einerseits im Hinblick auf die hierfür angefallenen Kosten einen wesentlichen Bauaufwand erfordert und andererseits wegen der mit ihrem tatsächlichen Umfang einhergehenden qualitativen Auswirkungen zu einem Zustand der Wohnung führt, der demjenigen eines Neubaus in wesentlichen Teilen entspricht (BGH, Urteil vom 11.11.2020 - VIII ZR 369/18, a. a. O., m. w. N.; BT-Drs. 18/3121, 32).
Zur Beantwortung der Frage, ob im Hinblick auf die Kosten der durchgeführten Arbeiten ein wesentlicher Bauaufwand vorliegt, kann nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/3121, 32) auf § 16 Abs. 1 Nr. 4 WoFG bzw. dessen Vorgängervorschriften (§§ 16, 17 des II. WoBauG) sowie auf die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 11.11.2020 - VIII ZR 369/18, a. a. O.).
Danach ist ein Bauaufwand im Hinblick auf den finanziellen Aufwand als wesentlich anzusehen, wenn er (mindestens) ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands - ohne Grundstücksanteil - erreicht (BGH, Urteil vom 11.11.2020 - VIII ZR 369/18, a. a. O., m. w. N.).
Rn. 31 In den Kostenvergleich im Rahmen des § 556f Satz 2 BGB sind nur solche Kosten einzustellen, die auf - im Katalog des § 555b BGB genannten - Modernisierungsmaßnahmen beruhen (BGH, Urteil vom 11.11.2020 - VIII ZR 369/18, a. a. O., m. w. N).
Dieses Verständnis liegt bereits nach dem Wortlaut des § 556f Satz 2 BGB nahe, nach dem die §§ 556d, 556e BGB nicht anzuwenden sind auf die erste Vermietung nach umfassender "Modernisierung" (BGH, Urteil vom 11.11.2020 - VIII ZR 369/18, a. a. O.).
Damit sind Kosten, die keinen Bezug zu einer in § 555b BGB genannten Modernisierungsmaßnahme aufweisen, sondern allein der Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen iSd § 555a Abs. 1 BGB geschuldet sind, von vornherein nicht in den Kostenvergleich aufzunehmen (BGH, Urteil vom 11.11.2020 - VIII ZR 369/18, a. a. O., m. w. N.).
Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass ältere Bauteile und Einrichtungen der Wohnung modernisiert werden, und zwar sowohl dann, wenn diese schon mangelhaft sind, als auch dann, wenn sie - ohne dass ein Austausch schon unmittelbar erforderlich wäre - bereits über einen nicht unerheblichen Zeitraum ihrer zu erwartenden Gesamtlebensdauer abgenutzt worden sind (BGH, Urteil vom 11.11.2020 - VIII ZR 369/18, a. a. O.).
Auch insoweit ist ein Teil der Kosten bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht der Modernisierung, sondern der bloßen Instandhaltung zuzuordnen und deshalb bei dem im Rahmen des § 556f Satz 2 BGB anzustellenden Kostenvergleich nicht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 11.11.2020 - VIII ZR 369/18, a. a. O., m. w. N).
Für die im Rahmen des § 556f Satz 2 BGB vorzunehmende Beurteilung, ob eine umfassende Modernisierung vorliegt, gilt nichts anderes (BGH, Urteil vom 11.11.2020 - VIII ZR 369/18, a. a. O.).
Im Gegenteil spricht der Umstand, dass es sich bei § 556f Satz 2 BGB um eine - eng auszulegende - Ausnahmevorschrift handelt, für einen Abzug der (fiktiven) Kosten, die bei einer wertenden Betrachtung der Instandsetzung und/oder der Instandhaltung und nicht der eigentlichen Modernisierung zuzurechnen sind (BGH, Urteil vom 11.11.2020 - VIII ZR 369/18, a. a. O.).
Rn. 35 Hinsichtlich der Erneuerung der Elektrik ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht, dass sich der Wohnstandard durch diese wesentlich verbessert hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2020 - VIII ZR 369/18, NJW-RR 2021, 524).
Der Boden in der Wohnung verfügte bereits über Bodenbeläge und die Wände in Bad und Küche über Fliesen, was der Einordnung der Verlegung von Eichenparkett in der Wohnung und der Verlegung von Fliesen in Küche und Bad als Modernisierungsmaßnahmen entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, NZM 2020, 551; BGH, Urt. v. 11.11.2020 - VIII ZR 369/18, NJW-RR 2021, 524).
Dies setzt voraus, dass die Wohnung durch die Modernisierungsmaßnahmen in mehreren - nicht notwendig allen - wesentlichen Bereichen (insbesondere Heizung, Sanitär, Fenster, Fußböden, Elektroinstallationen bzw. energetische Eigenschaften) qualitativ so verbessert wurde, dass die Gleichstellung mit einem Neubau gerechtfertigt ist (BT-Drs. 18/3121; BGH, Urteil vom 11.11.2020 - VIII ZR 369/18, a. a. O., m. w N.).
- LG Hamburg, 18.07.2023 - 12 C 130/21 Nach der Gesetzesbegründung zu § 556f Satz 2 BGB ist eine Modernisierung umfassend, wenn sie einen Umfang aufweist, der eine Gleichstellung mit Neubauten gerechtfertigt erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 11.11.2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 22; BT-Drs. 18/3121, 32).
Eine solche Gleichstellung ist anzunehmen, wenn die Modernisierung einerseits im Hinblick auf die hierfür angefallenen Kosten einen wesentlichen Bauaufwand erfordert und andererseits wegen der mit ihrem tatsächlichen Umfang einhergehenden qualitativen Auswirkungen zu einem Zustand der Wohnung führt, der demjenigen eines Neubaus in wesentlichen Teilen entspricht (BGH, Urteil vom 11.11.2020 - VIII ZR 369/18, a. a. O., m. w. N.; BT-Drs. 18/3121, 32).
Zur Beantwortung der Frage, ob im Hinblick auf die Kosten der durchgeführten Arbeiten ein wesentlicher Bauaufwand vorliegt, kann nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/3121, 32) auf § 16 Abs. 1 Nr. 4 WoFG bzw. dessen Vorgängervorschriften (§§ 16, 17 des II. WoBauG) sowie auf die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 11.11.2020 - VIII ZR 369/18, a. a. O.).
Danach ist ein Bauaufwand im Hinblick auf den finanziellen Aufwand als wesentlich anzusehen, wenn er (mindestens) ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands - ohne Grundstücksanteil - erreicht (BGH, Urteil vom 11.11.2020 - VIII ZR 369/18, a. a. O., m. w. N.).
In den Kostenvergleich im Rahmen des § 556f Satz 2 BGB sind nur solche Kosten einzustellen, die auf - im Katalog des § 555b BGB genannten - Modernisierungsmaßnahmen beruhen (BGH, Urteil vom 11.11.2020 - VIII ZR 369/18, a. a. O., m. w. N).
Dieses Verständnis liegt bereits nach dem Wortlaut des § 556f Satz 2 BGB nahe, nach dem die §§ 556d, 556e BGB nicht anzuwenden sind auf die erste Vermietung nach umfassender "Modernisierung" (BGH, Urteil vom 11.11.2020 - VIII ZR 369/18, a. a. O.).
Damit sind Kosten, die keinen Bezug zu einer in § 555b BGB genannten Modernisierungsmaßnahme aufweisen, sondern allein der Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen iSd § 555a Abs. 1 BGB geschuldet sind, von vornherein nicht in den Kostenvergleich aufzunehmen (BGH, Urteil vom 11.11.2020 - VIII ZR 369/18, a. a. O., m. w. N.).
Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass ältere Bauteile und Einrichtungen der Wohnung modernisiert werden, und zwar sowohl dann, wenn diese schon mangelhaft sind, als auch dann, wenn sie - ohne dass ein Austausch schon unmittelbar erforderlich wäre - bereits über einen nicht unerheblichen Zeitraum ihrer zu erwartenden Gesamtlebensdauer abgenutzt worden sind (BGH, Urteil vom 11.11.2020 - VIII ZR 369/18, a. a. O.).
Auch insoweit ist ein Teil der Kosten bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht der Modernisierung, sondern der bloßen Instandhaltung zuzuordnen und deshalb bei dem im Rahmen des § 556f Satz 2 BGB anzustellenden Kostenvergleich nicht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 11.11.2020 - VIII ZR 369/18, a. a. O., m. w. N).
Für die im Rahmen des § 556f Satz 2 BGB vorzunehmende Beurteilung, ob eine umfassende Modernisierung vorliegt, gilt nichts anderes (BGH, Urteil vom 11.11.2020 - VIII ZR 369/18, a. a. O.).
Im Gegenteil spricht der Umstand, dass es sich bei § 556f Satz 2 BGB um eine - eng auszulegende - Ausnahmevorschrift handelt, für einen Abzug der (fiktiven) Kosten, die bei einer wertenden Betrachtung der Instandsetzung und/oder der Instandhaltung und nicht der eigentlichen Modernisierung zuzurechnen sind (BGH, Urteil vom 11.11.2020 - VIII ZR 369/18, a. a. O.).
Hinsichtlich der Erneuerung der Elektrik ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht, dass sich der Wohnstandard durch diese wesentlich verbessert hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2020 - VIII ZR 369/18, NJW-RR 2021, 524).
Der Boden in der Wohnung verfügte bereits über Bodenbeläge und die Wände in Bad und Küche über Fliesen, was der Einordnung der Verlegung von Eichenparkett in der Wohnung und der Verlegung von Fliesen in Küche und Bad als Modernisierungsmaßnahmen entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, NZM 2020, 551; BGH, Urt. v. 11.11.2020 - VIII ZR 369/18, NJW-RR 2021, 524).
Dies setzt voraus, dass die Wohnung durch die Modernisierungsmaßnahmen in mehreren - nicht notwendig allen - wesentlichen Bereichen (insbesondere Heizung, Sanitär, Fenster, Fußböden, Elektroinstallationen bzw. energetische Eigenschaften) qualitativ so verbessert wurde, dass die Gleichstellung mit einem Neubau gerechtfertigt ist (BT-Drs. 18/3121; BGH, Urteil vom 11.11.2020 - VIII ZR 369/18, a. a. O., m. w N.).
- BGH, 05.07.2023 - VIII ZR 94/21
Mietpreisbremse in Berlin: Rechtzeitige Bekanntmachung der Begründung zur …
Rn. 18 aa) Der Senat hat sich in einer Reihe von Entscheidungen bereits eingehend mit den gegen eine wirksame Bekanntmachung der Verordnung vorgebrachten Einwänden befasst, diese aber aus den dort im Einzelnen ausgeführten Gründen für nicht durchgreifend erachtet (…vgl. nur Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 80, 83 ff.; vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 39;… vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, NZM 2022, 202 Rn. 20, 24 f.).
- BGH, 01.07.2026 - VIII ZR 50/23
Keine Mietpreisbremse bei wiederhergestelltem Wohnraum
Im Fall einer umfassenden Modernisierung ist er - weitergehend - gemäß § 556f Satz 2 BGB für die erste nachfolgende Vermietung von der Mietenbegrenzung völlig befreit (vgl. Senatsurteile vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 28;… vom 27. November 2024 - VIII ZR 36/23, NZM 2025, 89 Rn. 28).Die Beklagte hat mit der Auflistung der entsprechenden Arbeiten und der hierfür jeweils angefallenen Kosten auch hinreichende Anhaltspunkte für die - gegebenenfalls mit sachverständiger Unterstützung vorzunehmende - Beurteilung vorgetragen, ob ein wesentlicher Bauaufwand vorliegt, der entsprechend der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 2 WoFG und der hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze einen finanziellen Aufwand von (mindestens) einem Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands ohne Grundstücksanteil voraussetzt (siehe hierzu im Zusammenhang mit § 556f Satz 2 BGB bereits Senatsurteil vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 23), und deshalb im Streitfall eine Gleichstellung mit dem Neubau der Wohnung gerechtfertigt ist.
- BGH, 27.11.2024 - VIII ZR 36/23
Umfang der Auskunftspflicht bei Erstvermietung nach Modernisierung
Denn eine umfassende Modernisierung der Wohnung hat - entgegen der vorvertraglich erteilten Auskunft - nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht stattgefunden (zu den quantitativen und qualitativen Voraussetzungen einer umfassenden Modernisierung siehe Senatsurteil vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 22).Rn. 24 aa) Der in den Bestimmungen des § 556f Satz 2 BGB und des § 556e Abs. 2 BGB verwendete Begriff der Modernisierung stimmt überein (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 30).
Eine weitergehende Ausnahme begründet hingegen § 556f Satz 2 BGB für den Fall der umfassenden Modernisierung, die den Vermieter für die erste nachfolgende Vermietung von der Mietenbegrenzung völlig befreit (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 28).
- BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 123/21
Beauftragung eines Inkassodienstleisters mit der Beitreibung einer Forderung …
Damit liegt eine der Öffentlichkeit leicht zugängliche Bekanntmachung durch eine amtliche Stelle vor (…Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 86 ff.; vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 38 f.;… Beschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6, 14 ff.). - BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 256/21
Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen …
Damit liegt eine der Öffentlichkeit leicht zugängliche Bekanntmachung durch eine amtliche Stelle vor (…Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 86 ff.; vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 38 f.;… Beschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6, 14 ff.). - BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 9/22
Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters zur Verfolgung der …
Sollte sich ergeben, dass eine umfassende Modernisierung (…zu deren Voraussetzungen siehe Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 73/19, NJW-RR 2020, 1212 Rn. 11 f.; Senatsurteil vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NJW-RR 2021, 524 Rn. 22) nicht durchgeführt worden ist, wäre es gleichwohl aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte sich auf den Ausnahmetatbestand des § 556e Abs. 2 BGB berufen darf. - BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 122/21
Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen …
Damit liegt eine der Öffentlichkeit leicht zugängliche Bekanntmachung durch eine amtliche Stelle vor (…Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 86 ff.; vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 38 f.;… Beschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6, 14 ff.). - BGH, 12.07.2023 - VIII ZR 60/22
Verjährung des Auskunftsanspruchs des Mieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB
Zur weiteren Begründung wird auf die Senatsurteile vom 27. Mai 2020 (…VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 80, 86 ff.), vom 11. November 2020 (VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 39) und vom 19. Januar 2022 (…VIII ZR 123/21, NZM 2022, 202 Rn. 20, 24 f.) verwiesen, in denen sich der Senat eingehend mit den gegen eine wirksame Bekanntmachung vorgebrachten Einwänden befasst, diese aber aus den im Einzelnen ausgeführten Gründen für nicht durchgreifend erachtet hat.Das Berufungsgericht hat seine Würdigung, die Begründung zur vorgenannten Rechtsverordnung sei in der von § 556d Abs. 2 BGB vorausgesetzten Weise öffentlich zugänglich gemacht worden, vor allem auf die Senatsentscheidungen vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 45/19) und vom 11. November 2020 (VIII ZR 369/18) gestützt.
- BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 121/21
Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen …
- BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 283/21
Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen …
- BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 279/21
Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen …
- LG Berlin, 13.12.2023 - 64 S 210/21
Wann liegt eine "umfassende" Modernisierung vor, die die Mietpreisbremse …
- BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 124/21
Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen …
- LG Berlin, 04.03.2021 - 67 S 309/20
Beurteilung der Wirksamkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung: …
- LG Berlin, 11.11.2021 - 65 S 82/21
- BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 196/21
Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen …
- BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 220/21
Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der …
- BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 277/21
Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an Inkassodienstleister auf …
- LG Berlin, 06.07.2022 - 65 S 65/22
Qualitative Anforderungen an die Modernisierung einer Mietwohnung
- LG Berlin II, 28.06.2024 - 65 S 198/23
Wann ist eine Wohnraummodernisierung mit Neubau gleichzustellen?
- AG Berlin-Kreuzberg, 09.02.2022 - 10 C 46/21
Mietpreisbremse greift nicht bei Neuvermietung nach Modernisierung
- BGH, 19.03.2024 - VIII ZR 96/23
Wirksamkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung
- LG Berlin, 17.05.2022 - 63 S 199/21
Wohnraummiete in Berlin: Umstrittene Miethöhe bei Neuvermietung nach umfassender …
- AG Berlin-Lichtenberg, 08.04.2026 - 7 C 529/25
Wann ist eine Wohnung umfassend renoviert?
- AG Berlin-Kreuzberg, 09.11.2022 - 7 C 128/21
Neubau nach Beseitigung von erheblichen Schäden
- AG Berlin-Charlottenburg, 09.06.2023 - 209 C 29/22
Modernisierungsarbeiten bremsen Mietpreisbremse aus
- VG Freiburg, 20.02.2025 - 4 K 1852/24
Zweckentfremdungsverbot; Bauaufwand; Wesentlichkeit
- AG Berlin-Charlottenburg, 09.06.2023 - 209 C 23/22
- AG Berlin-Wedding, 14.11.2022 - 19b C 20/22
Neuvermietung nach umfassender Modernisierung
- LG Berlin, 22.08.2022 - 64 S 210/21
- AG München, 10.08.2021 - 473 C 6483/21
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