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Rechtsprechung
   BGH, 06.03.1978 - VI ZR 269/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,293
BGH, 06.03.1978 - VI ZR 269/76 (https://dejure.org/1978,293)
BGH, Entscheidung vom 06.03.1978 - VI ZR 269/76 (https://dejure.org/1978,293)
BGH, Entscheidung vom 06. März 1978 - VI ZR 269/76 (https://dejure.org/1978,293)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer aus einem Verkehrsunfall - Anforderungen für ein unbeabsichtigtes Ereignis - Erster Anschein für einen "gestellten Unfall" - Beschädigung eines teuren Sportwagens durch einen gemieteten schweren Lkw

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Direktklage - Beweislast - Versicherungsbetrug - Unfallmanipulation - Verdacht des Versicherungsbetruges

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    PflVG § 3
    Darlegungs- und Beweislast des Versicherers bei Verdacht des Versicherungsbetruges durch Unfallmanipulation

Papierfundstellen

  • VersR 1979, 514
 
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Wird zitiert von ... (68)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.12.1977 - VI ZR 206/75

    Zu den Beweislastproblemen bei einem fingiertem Unfall und zur …

    Auszug aus BGH, 06.03.1978 - VI ZR 269/76
    Allerdings muß ein Haftpflichtversicherer, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 13. Dezember 1977 (BGHZ 71, 339, 343) [BGH 13.07.1977 - VI ZR 206/75] auf die Revision gegen das vom Berufungsgericht erwähnte Urteil des OLG Köln (VersR 1975, 1128) ausgeführt hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch bei einer gegen ihn gerichteten Direktklage aus § 3 PflVG grundsätzlich den Nachweis führen, daß der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hat.

    Dieser Beweis scheitert zwar vielfach daran, daß bei einer Unfallmanipulation die Entkräftung eines solchen Anscheins von den Beteiligten gewissermaßen eingeplant ist (vgl. BGHZ 71, 339, 346 [BGH 13.07.1977 - VI ZR 206/75]; Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 36/76 = VersR 1978, 865, 866 …und vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 185/77 = a.a.O.).

    Entsprachen schon die äußeren Umstände (Beschädigung eines teuren Sportwagens des Klägers im Schütze der Dunkelheit durch einen gemieteten schweren Lkw, bei dem die Fahrerin, die zur Freistellung von Ersatzansprüchen des Vermieters einen Vollkaskoschutz vereinbart hatte, auch persönlich nicht gefährdet war) den in letzter Zeit nicht seltenen Fällen von vermuteten, betrügerisch vorgetäuschten Kraftfahrzeugunfällen (vgl. die bereits erwähnten Senatsurteile sowie die in BGHZ 71, 342 [BGH 13.07.1977 - VI ZR 206/75] erwähnten OLG-Urteile sowie Deichl, Verkehrsgerichtstag 1976, S. 227, 231), so ist auch das Unfallgeschehen an sich nach Ort (abgelegener Wendeplatz einer Sackgasse) und Ablauf einschließlich des vom Kläger verschwiegenen eigenen Aufenthaltsortes während des angeblichen Unfalles und sein Verhalten gegenüber dem Kraftfahrzeugsachverständigen besonders typisch für einen "gestellten" Unfall.

    Der Angeklagte muß vielmehr trotz gewichtiger Verdachtsmomente freigesprochen werden, wenn er nicht mit Sicherheit der Straftat überführt werden kann (vgl. BGHZ 71, 339, 346) [BGH 13.07.1977 - VI ZR 206/75].

  • BGH, 05.12.1978 - VI ZR 185/77

    Voraussetzung eines Grundurteils

    Auszug aus BGH, 06.03.1978 - VI ZR 269/76
    Die Zusammenfassung des Haftpflicht- und des Deckungsstreits in dem Verfahren der Direktklage kann nicht dazu führen, daß dem Geschädigten der Beweis des Haftpflichttatbestandes gegenüber den sonst gültigen Regeln erschwert wird (…BGHZ a.a.O. S. 345; vgl. auch das Senatsurteil vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 185/77 = demnächst in VersR).

    Dieser Beweis scheitert zwar vielfach daran, daß bei einer Unfallmanipulation die Entkräftung eines solchen Anscheins von den Beteiligten gewissermaßen eingeplant ist (vgl. BGHZ 71, 339, 346 [BGH 13.07.1977 - VI ZR 206/75]; Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 36/76 = VersR 1978, 865, 866 und vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 185/77 = a.a.O.).

    Eine besonders typische Gestaltung des angeblichen Unfallgeschehens kann nämlich, vor allem wenn dem Kreis der Beteiligten die Praktiken des Unfallbetruges nicht fremd sind, dazu führen, daß es Sache des Klägers ist, den gegen ihn sprechenden Anschein einer Manipulation zu entkräften (Senatsurteil vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 185/77 = a.a.O.).

  • BGH, 13.12.1977 - VI ZR 36/76

    Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls - Sittenwidrigkeit der …

    Auszug aus BGH, 06.03.1978 - VI ZR 269/76
    Dieser Beweis scheitert zwar vielfach daran, daß bei einer Unfallmanipulation die Entkräftung eines solchen Anscheins von den Beteiligten gewissermaßen eingeplant ist (vgl. BGHZ 71, 339, 346 [BGH 13.07.1977 - VI ZR 206/75]; Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 36/76 = VersR 1978, 865, 866 …und vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 185/77 = a.a.O.).
  • OLG Köln, 26.05.1975 - 1 U 102/74

    Beweis; Verkehrsunfall; Schadenersatz; Kfz; Halter; Fahrer; Haftpflicht; …

    Auszug aus BGH, 06.03.1978 - VI ZR 269/76
    Allerdings muß ein Haftpflichtversicherer, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 13. Dezember 1977 (BGHZ 71, 339, 343) [BGH 13.07.1977 - VI ZR 206/75] auf die Revision gegen das vom Berufungsgericht erwähnte Urteil des OLG Köln (VersR 1975, 1128) ausgeführt hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch bei einer gegen ihn gerichteten Direktklage aus § 3 PflVG grundsätzlich den Nachweis führen, daß der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hat.
  • BGH, 01.10.2019 - VI ZR 164/18

    Tatrichterliche Überzeugungsbildung beim Verdacht eines manipulierten …

    Dagegen ist die Einwendung des Beklagten, der Kläger sei mit dieser Verletzung seines Rechtsguts einverstanden gewesen, vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer darzutun und - ebenfalls nach § 286 ZPO - zu beweisen (…vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339, 345, juris Rn. 27 und - VI ZR 36/76, VersR 1978, 865, 866, juris Rn. 10 f.; vom 6. März 1978 - VI ZR 269/76, VersR 1979, 514, juris Rn. 9;… vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 185/77, VersR 1979, 281, 282 juris Rn. 9).

    Einen solchen Ausnahmefall hat der Senat in der Vergangenheit etwa anerkannt, wenn eine für eine Unfallmanipulation besonders typische Gestaltung des angeblichen Unfallgeschehens vorliegt und dem Kreis der Beteiligten die Praktiken des Unfallbetruges nicht fremd sind (Senatsurteile vom 6. März 1978 - VI ZR 269/76, VersR 1979, 514, 515, juris Rn. 11, 18 ff.;… vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 185/77, VersR 1979, 281, 282, juris Rn. 17).

  • OLG Bremen, 08.03.2021 - 1 U 48/20

    Grundsätze des Indizienbeweises zum Nachweis eines gestellten bzw. manipulierten …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Beweiserleichterung vielmehr auf besondere Ausnahmefälle beschränkt, wenn eine für eine Unfallmanipulation besonders typische Gestaltung des angeblichen Unfallgeschehens vorliegt und dem Kreis der Beteiligten die Praktiken des Unfallbetruges nicht fremd sind (siehe BGH, Urteil vom 06.03.1978 - VI ZR 269/76, juris Rn. 11, 18 ff., VersR 1979, 514;… Urteil vom 05.12.1978 - VI ZR 185/77, juris Rn. 17, VersR 1979, 281;… Urteil vom 01.10.2019 - VI ZR 164/18, juris Rn. 10, NJW 2020, 1072).
  • OLG Köln, 22.06.2017 - 8 U 19/16

    Indizien für das Vorliegen eines gestellten Unfalls

    Rn. 60 (a) Ein Schadensersatzanspruch scheidet aus, wenn die Kollision einvernehmlich zum Zwecke des Versicherungsbetruges erfolgt ist (BGH, Urteile vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 206/75 -, BGHZ 71, 339, 346; vom 6. März 1978 - VI ZR 269/76 -, VersR 1979, 514; vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 71/77 -, VersR 1979, 281; OLG Hamm, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 27 U 237/98 -, OLGR 1999, 64).

    Dieser Beweis scheitert zwar vielfach daran, dass bei einer Unfallmanipulation die Entkräftung eines solchen Anscheins von den Beteiligten gewissermaßen eingeplant ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 206/75 -, BGHZ 71, 339, 346; vom 6. März 1978 - VI ZR 269/76 -, VersR 1979, 514 m.w.N.).

    Aufgrund der gleichen Geschwindigkeit und der nach dem Ergebnis des Sachverständigenbeweises vorliegend kaum nennenswerten Schubkraft auf das Klägerfahrzeug konnte ein Zusammenstoß dergestalt dosiert werden, dass zwar einerseits ein erheblicher Sachschaden herbeigeführt werden konnte, andererseits aber die Gefahr von Personenschäden - auch für den "Schädiger" - weitgehend ausgeschlossen war (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1978 - VI ZR 269/76 -, VersR 1979, 514; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21. September 2006 - 16 U 75/06 -, NJW-RR 2007, 603).

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