Rechtsprechung
| OLG Celle, 04.11.1993 - 8 U 93/92 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 16 VVG; § 17 VVG; § 161 VVG; § 123 BGB; § 138 BGB; § 762 BGB; § 764 BGB
Auszahlung einer Versicherungssumme von 100.000 DM und dynamischer Zuwachsbeträge aus einer Kapitallebensversicherung; Rücktritt von einem Versicherungsvertrag und dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über eine Alkoholerkrankung; Nichtanzeige einer ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auszahlung einer Versicherungssumme von 100.000 DM und dynamischer Zuwachsbeträge aus einer Kapitallebensversicherung; Rücktritt von einem Versicherungsvertrag und dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über eine Alkoholerkrankung; Nichtanzeige einer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Göttingen, 23.04.1992 - 2 O 413/91
- OLG Celle, 04.11.1993 - 8 U 93/92
Papierfundstellen
- VersR 1995, 405
- VersR 1995, 501
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 07.05.1997 - IV ZR 35/96
Einwilligung der Gefahrsperson bei einer Gruppenversicherung
Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 5. Oktober 1994 (IV ZR 18/94 - abgedruckt als Anmerkung zu OLG Celle VersR 1995, 405 [OLG Celle 04.11.1993 - 8 U 93/92]) ausgeführt, § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG könne nicht entnommen werden, das Einwilligungserfordernis solle lediglich der Gefahr entgegenwirken, die sich daraus ergeben könne, daß der Versicherungsnehmer oder ein sonstiger Beteiligter in der Lage sei, den Versicherungsfall herbeizuführen. - BGH, 09.12.1998 - IV ZR 306/97
Ausfüllung eines Lebensversicherungsantrags durch Dritte
Das Einwilligungserfordernis zielt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf ab, die Spekulation mit dem Leben anderer zu unterbinden (BGH…, Urteil vom 8. Februar 1989, aaO; Beschluß vom 5. Oktober 1994 - IV ZR 18/94 - VersR 1995, 405 = NJW-RR 1995, 476, dazu Hülsmann VersR 1995, 501; Urteil vom 7. Mai 1997 - IV ZR 35/96 - VersR 1997, 1213 = NJW 1997, 2381 unter II 3, dazu Hülsmann VersR 1997, 1467). - OLG Düsseldorf, 27.02.2007 - 4 U 104/06
Leistungsfreiheit des privaten Unfallversicherers wegen Verletzung der …
Über die Rechtsfolge des Fehlens einer wirksamen Einwilligung besteht Einigkeit, soweit durch einen Unfallversicherungsvertrag ausschließlich Todesfallleistungen bedungen werden, dann handelt es sich im Ergebnis um eine Lebensversicherung und § 159 Abs. 2 VVG findet Anwendung, ein solcher Vertrag ist ohne Einwilligung nichtig (BGH, VersR 1999, 347; VersR 1995, 501; VersR 89, 465).
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