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Rechtsprechung
   BGH, 29.10.2008 - VIII ZR 258/07   

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BGH, 29.10.2008 - VIII ZR 258/07 (https://dejure.org/2008,499)
BGH, Entscheidung vom 29.10.2008 - VIII ZR 258/07 (https://dejure.org/2008,499)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 258/07 (https://dejure.org/2008,499)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Leasinggebers zu einem Leasingvertrag über die Überlassung, Anpassung und Implementierung einer Branchensoftware; Rechtmäßigkeit eines geregelten Rücktrittrechts für den Fall der nicht ordnungsgemäßen ...

  • czarnetzki.eu PDF

    Rücktritt des Leasinggebers beim Projektvertrag und AGB-Klauseln

  • Betriebs-Berater

    Unwirksame Rücktrittsklausel in AGB-Leasingvertrag über Branchensoftware

  • Judicialis

    BGB § 307 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1 Bb; ; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1 Ci; ; BGB § 308 Nr. 3; ; BGB § 310 Abs. 1; ; BGB § 535

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Vereinbarung eines Rücktritts- und Andienungsrechts in den AGB einer Leasinggesellschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Leasing - AGB über die Überlassung einer Branchensoftware

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Leasingvertrag über die Überlassung einer Branchensoftware ? Unwirksame Klauseln: AGB-Rücktrittsrecht des Leasinggebers auch für den Fall, dass er die Undurchführbarkeit des Vertrags zu verantworten hat ? Leasinggeber darf das Risiko, dass bei Rückabwicklung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Rücktrittsrecht in den AGB eines Leasingvertrags über eine noch anzupassende und zu implementierende Branchensoftware

  • internetrecht-infos.de (Pressemitteilung)

    Unwirksamkeit einer Rücktrittsklausel in einem Softwareleasingvertrag

  • internetrecht-infos.de (Pressemitteilung)

    Unwirksamkeit einer Rücktrittsklausel in einem Softwareleasingvertrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rücktrittsrechte im Softwareleasing

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Rücktrittsrecht in den AGB eines Leasingvertrags über eine noch anzupassende und zu implementierende Branchensoftware

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    AGB-Rücktrittsrecht bei Leasingvertrag über Branchensoftware

  • beck.de (Pressemitteilung)

    Computerleasing

  • beck.de (Pressemitteilung)

    Computerleasing

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    AGB-Rücktrittsrecht bei Leasingvertrag über Branchensoftware

Besprechungen u.ä.

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Verschuldensunabhängige Gesamtrisikoverlagerung in AGB eines (IT-)Projektleasings als schwerwiegende Äquivalenzstörung der typischen Gefahrtragung zwischen Leasingnehmer und -geber

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 178, 227
  • NJW 2009, 575
  • NZM 2009, 213
  • WM 2008, 35
  • WM 2009, 35
  • MMR 2009, 101
  • BB 2009, 236
  • DB 2008, 2758
  • K&R 2009, 117
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 12.01.1994 - VIII ZR 165/92

    Wirksamkeit von Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der

    Auszug aus BGH, 29.10.2008 - VIII ZR 258/07
    Auch dort muss aber - wovon auch die Revision ausgeht - ein vertraglich ausbedungenes Lösungsrecht vom Vertrag auf einen sachlich gerechtfertigten Grund abstellen (Senatsurteil BGHZ 124, 351, 358 ff.; Staudinger/Coester-Waltjen, aaO, § 308 Nr. 3 Rdnr. 31 f.; H. Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 308 Nr. 3 Rdnr. 18; vgl. auch MünchKomm BGB/Kieninger, 5. Aufl., § 308 Nr. 3 Rdnr. 15; Erman/S. Roloff, BGB, 12. Aufl., § 308 Rdnr. 29).

    Schließlich stellt die streitgegenständliche Regelung auch keine im Handelsverkehr allgemein anerkannte und in einem bestimmten Sinne verstandene Klausel dar, der eine solche Auslegung von vornherein nicht zu entnehmen wäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 49, 388, 392 f. - "vorbehaltlich termingerechte Selbstbelieferung"; BGHZ 124, 351, 358 ff. - "Liefervorbehalt").

  • BGH, 13.03.1991 - VIII ZR 34/90

    Abwicklung eines Leasingvertrages nach Wandelung des Kaufvertrages mit dem

    Auszug aus BGH, 29.10.2008 - VIII ZR 258/07
    Die einseitige Zuweisung des Risikos der erfolgreichen Erstellung der Leasingsache an den Leasingnehmer verkennt darüber hinaus die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hervorgehobene Stellung des Leasinggebers als Eigentümer und Vermögensinhaber der Leasingsache mit seiner sich daraus herleitenden Gebrauchsüberlassungspflicht (BGHZ 114, 57, 68 m.w.N.), der sich der Leasinggeber insbesondere im Hinblick auf das Risiko der Insolvenz des Lieferanten nicht entziehen kann (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 131/83, NJW 1985, 129, unter I 2 b dd; BGHZ 109, 139, 143; BGHZ 114, 57, 67 ff.).

    Das Risiko, dass die Rückzahlung des Kaufpreises bei einem Rücktritt des Leasingnehmers aufgrund der ihm abgetretenen Mängelhaftungsansprüche wegen der Insolvenz des Lieferanten nicht durchgesetzt werden kann, kann auch im unternehmerischen Verkehr nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Leasingnehmer abgewälzt werden (BGHZ 114, 57, 67 ff.).

  • BGH, 26.01.1983 - VIII ZR 342/81

    Auslegung und Zulässigkeit von AGB im Möbelhandel

    Auszug aus BGH, 29.10.2008 - VIII ZR 258/07
    Das rechtfertigt aber auch im unternehmerischen Verkehr nicht eine Klausel, die den Rücktritt auch für den Fall gestattet, dass der Leasinggeber selbst oder der im Rahmen der Erfüllung der ihm obliegenden Gebrauchsüberlassungspflicht als sein Erfüllungsgehilfe (§ 278 Satz 1 BGB) tätige Lieferant (Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, WM 2005, 756, unter II 2 a m.w.N.) die Verzögerung der Erstellung und Abnahme des Leasinggegenstandes über den vertraglich vereinbarten Zeitpunkt hinaus zu vertreten hat (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - VIII ZR 342/81, NJW 1983, 1320, unter II 4 a; BGH, Urteil vom 29. Juli 2004 - III ZR 293/03, NJW-RR 2004, 1498, unter I 2 c).

    Es handelt sich nicht um eine völlig fern liegende Auslegungsmöglichkeit der fraglichen Klausel, von der eine Gefährdung des Rechtsverkehrs nicht ernsthaft zu befürchten wäre (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - VIII ZR 342/81, aaO; aA Habersack, aaO, S. 813).

  • BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 36/03

    Schadensersatzpflicht des Leasingnehmers bei unrichtiger Übernahmebestätigung

    Auszug aus BGH, 29.10.2008 - VIII ZR 258/07
    Das rechtfertigt aber auch im unternehmerischen Verkehr nicht eine Klausel, die den Rücktritt auch für den Fall gestattet, dass der Leasinggeber selbst oder der im Rahmen der Erfüllung der ihm obliegenden Gebrauchsüberlassungspflicht als sein Erfüllungsgehilfe (§ 278 Satz 1 BGB) tätige Lieferant (Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, WM 2005, 756, unter II 2 a m.w.N.) die Verzögerung der Erstellung und Abnahme des Leasinggegenstandes über den vertraglich vereinbarten Zeitpunkt hinaus zu vertreten hat (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - VIII ZR 342/81, NJW 1983, 1320, unter II 4 a; BGH, Urteil vom 29. Juli 2004 - III ZR 293/03, NJW-RR 2004, 1498, unter I 2 c).

    Unangemessen und deswegen unwirksam ist die Regelung jedenfalls deswegen, weil sie auch die Fälle erfasst, dass der Leasinggeber selbst oder der im Rahmen der Erfüllung der ihm obliegenden Gebrauchsüberlassungspflicht als sein Erfüllungsgehilfe (§ 278 Satz 1 BGB) tätige Lieferant (Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, aaO, unter II 2 a) die verzögerte Erstellung und Abnahme der Leasingsache zu vertreten hat.

  • BGH, 09.10.1985 - VIII ZR 217/84

    Kein Aufwendungsersatz des Leasinggebers bei Scheitern des Vertrages

    Auszug aus BGH, 29.10.2008 - VIII ZR 258/07
    aa) Finanzierungsleasingverträge in der auch hier vereinbarten Ausgestaltung sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erster Linie nach Mietrecht zu beurteilen (BGHZ 96, 103, 106 m.w.N.).

    Leistungsfähigkeit und -willigkeit des Lieferanten sind - gleichgültig, ob der Beschaffungsvertrag einen Kauf- oder Werkvertrag darstellt - keine Umstände, die allgemein vom Leasingnehmer besser beurteilt werden können als vom Leasinggeber (BGHZ 96, 103, 110; aA Habersack, aaO).

  • BGH, 10.12.1986 - VIII ZR 349/85

    Vereinbarung einer Rücktrittsklausel bei Störungen der öffentlichen Sicherheit

    Auszug aus BGH, 29.10.2008 - VIII ZR 258/07
    Dies gilt auch bei den - sonst vom Anwendungsbereich des § 308 Nr. 3 BGB ausgenommenen - Dauerschuldverhältnissen für Lösungsrechte für die Zeit vor Beginn der Vertragsabwicklung (vgl. BGHZ 99, 182, 190 f.) .
  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 225/00

    Formularmäßige Preisbindungsbestimmungen in einem Kommissionsvertrag;

    Auszug aus BGH, 29.10.2008 - VIII ZR 258/07
    aa) Zwar verstößt diese Regelung nicht gegen das gemäß § 310 Abs. 1, § 307 BGB auch zwischen Unternehmern geltende (BGH, Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 225/00, NJW-RR 2003, 1056, unter II 3 d) Verbot des § 309 Nr. 8a BGB, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einer vom Verwender zu vertretenden Vertragspflichtverletzung das Recht des anderen Teils zur Vertragslösung auszuschließen oder einzuschränken (aA Martinek/Omlor, WuB I J 2. - 1.08.).
  • BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 105/88

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Leasingvertrages wegen rechtskräftiger

    Auszug aus BGH, 29.10.2008 - VIII ZR 258/07
    Die einseitige Zuweisung des Risikos der erfolgreichen Erstellung der Leasingsache an den Leasingnehmer verkennt darüber hinaus die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hervorgehobene Stellung des Leasinggebers als Eigentümer und Vermögensinhaber der Leasingsache mit seiner sich daraus herleitenden Gebrauchsüberlassungspflicht (BGHZ 114, 57, 68 m.w.N.), der sich der Leasinggeber insbesondere im Hinblick auf das Risiko der Insolvenz des Lieferanten nicht entziehen kann (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 131/83, NJW 1985, 129, unter I 2 b dd; BGHZ 109, 139, 143; BGHZ 114, 57, 67 ff.).
  • BGH, 29.07.2004 - III ZR 293/03

    Formularmäßige Vereinbarung eines wichtigen Kündigungsgrundes in einem

    Auszug aus BGH, 29.10.2008 - VIII ZR 258/07
    Das rechtfertigt aber auch im unternehmerischen Verkehr nicht eine Klausel, die den Rücktritt auch für den Fall gestattet, dass der Leasinggeber selbst oder der im Rahmen der Erfüllung der ihm obliegenden Gebrauchsüberlassungspflicht als sein Erfüllungsgehilfe (§ 278 Satz 1 BGB) tätige Lieferant (Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, WM 2005, 756, unter II 2 a m.w.N.) die Verzögerung der Erstellung und Abnahme des Leasinggegenstandes über den vertraglich vereinbarten Zeitpunkt hinaus zu vertreten hat (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - VIII ZR 342/81, NJW 1983, 1320, unter II 4 a; BGH, Urteil vom 29. Juli 2004 - III ZR 293/03, NJW-RR 2004, 1498, unter I 2 c).
  • BGH, 01.07.1987 - VIII ZR 117/86

    Ansprüche des Leasingnehmers bei teilweiser Übergabe der Leasingsache (Übergabe

    Auszug aus BGH, 29.10.2008 - VIII ZR 258/07
    cc) Die in Rede stehenden Regelungen sind aber nicht nur deshalb unangemessen, weil sie die nicht generell auszuschließende Mitverantwortlichkeit der Klägerin unberücksichtigt lassen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86, NJW 1988, 204, unter A II 2 d bb).
  • OLG Hamm, 03.08.2007 - 12 U 158/06

    Unangemessene Benachteiligung durch weitreichende Rücktrittsklausel zu Gunsten

  • BGH, 20.06.1984 - VIII ZR 131/83

    Rechte des Leasingnehmers bei Wandelung des zugrunde liegenden Kaufvertrages und

  • BGH, 06.03.1968 - VIII ZR 221/65

    Vorbehalt der Selbstbelieferung

  • OLG Köln, 14.06.2021 - 1 U 9/21

    Covid19-Pandemie: Bei pandemiebedingter Stornierung von Hotelzimmern hälftige

    Durch den Rücktritt erlöschen die beiderseitige Erfüllungsansprüche und die mit dem Erfüllungsanspruch zusammenhängenden sekundären Ansprüche (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 258/07, BGHZ 178, 227, zitiert juris Rn. 32; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., Einf. v. § 346 Rn. 3).
  • BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 257/12

    Leasingvertrag: Berechtigung zur Zahlungseinstellung von Leasingraten bei

    a) Die Abtretung der Mängelrechte an den Leasingnehmer ändert zwar grundsätzlich nichts an der Pflicht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer den Leasinggegenstand für die gesamte Vertragsdauer in einem gebrauchstauglichen Zustand zu überlassen (Senatsurteile vom 9. Oktober 1985 - VIII ZR 217/84, BGHZ 96, 103, 107; vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135, 139 f.; vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 258/07, BGHZ 178, 227 Rn. 34; jeweils mwN).

    Zwar ist das hier weder im Leasingvertrag noch in den Leasingbedingungen der Klägerin geregelte Risiko, dass die leasingtypisch an den Leasingnehmer abgetretenen Ansprüche auf Nacherfüllung und im Falle eines Rücktritts auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen einer Insolvenz des Lieferanten nicht mehr durchgesetzt werden können, grundsätzlich dem Leasinggeber zugewiesen (Senatsurteile vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 258/07, aaO; vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, aaO S. 67 f.; vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, aaO; vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 131/83, aaO).

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 6 U 64/12

    Rückabwicklung eines seitens des Darlehensnehmers widerrufenen Darlehensvertrages

    a) Es ist daher davon auszugehen, dass die primären Leistungspflichten der Parteien aus dem Darlehensvertrag - soweit bis zum Wirksamwerden des Widerrufs noch nicht erfüllt - an dem genannten Stichtag erloschen sind (BGHZ 178, 227 ff. = WM 2009, 35 ff. = juris Rn 32; MükoBGB/Gaier, 6. Auflage, § 346 BGB Rn 15 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 23.11.2009 - 24 U 60/09

    Formularmäßige Vereinbarung der Rückzahlung einer Anzahlung in einem

    Diese Rechtskonstruktion (Finanzierungsleasing) zeichnet sich dadurch aus, dass sich einerseits der Lieferant auf der Grundlage des mit dem Leasinggeber vereinbarten Beschaffungsvertrags (meistens eines Kaufvertrags, denkbar aber auch eines Werklieferungsvertrages [vgl. BGHZ 178, 227 = NJW 2009, 2758, richtig aber: NJW 2009, 575 ] oder eines Werkvertrages [vgl. BGHZ 106, 304, 309 f =NJW 1989, 1279 f sub II.2]), verpflichtet, die Leasingsache dem Leasinggeber gegen Zahlung des vereinbarten Preises zu verschaffen.

    Denn allein das Mietrecht stellt mit Blick auf die zivil- und steuerrechtliche Behandlung des Finanzierungsleasings, bei dem eben die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache an den Leasingnehmer im Vordergrund steht, während die Finanzierungsfunktion nur deren Reflex ist, die passenderen Regeln und Wertentscheidungen zur Verfügung, um typische Konfliktlagen zu lösen (BGH aaO; zuletzt BGHZ 178, 227, 236 = NJW 2009, 575; Graf von Westphalen, Leasingrecht, 6. Aufl., Kap. B Rn 9 ff; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl. Rn 1679 ff).

    Wird eine Konfliktlage, die keine leasingtypische Besonderheit darstellt, abweichend von der gesetzgeberisch im Mietrecht vorgegebenen Wertentscheidung durch eine vom Leasinggeber gestellte allgemeine Geschäftsbedingung einseitig zu Lasten des (auch gewerblichen) Leasingnehmers gelöst, ist eine solche Klausel regelmäßig unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und führt zu deren Nichtigkeit (ständ. höchstrichterl. Rspr., zuletzt BGHZ 178, 227 = NJW 2009, 575 m.w.N.).

    Der Streitfall unterscheidet sich in seinem wesentlichen Kern nicht von dem vom Bundesgerichtshof jüngst entschiedenen Fall (BGHZ 178, 227 = NJW 2009, 575).

    Das kollidiert mit der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der die Leasinggeberin ein solches Risiko maßgeblich im eigenen Interesse eingeht, um das von ihr gewünschte leasingvertragliche Dreiecksverhältnis zustande zu bringen, so dass die Risikoabwälzung aus dem Rechtsverhältnis zur Lieferantin auf die Leasingnehmerin unangemessen ist (BGHZ 178, 227 = NJW 2009, 575]).".

    Ebenso verhält es sich mit der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu diesem Komplex (BGHZ 178, 227 = NJW 2009, 575); auch ihr hat ein Eintrittmodell zugrunde gelegen.

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2010 - 24 U 199/09

    Behandlung von Leasingraten in der Insolvenz des Leasingnehmers

    a) Die Rechtskonstruktion des Finanzierungsleasings zeichnet sich dadurch aus, dass sich einerseits der Leasinggeber auf der Grundlage des mit dem Lieferanten vereinbarten Beschaffungsvertrags (meistens eines Kaufvertrags, denkbar aber auch eines Werklieferungsvertrages [vgl. BGHZ 178, 227 = NJW 2009, 575] oder eines Werkvertrages [vgl. BGHZ 106, 304, 309 f =NJW 1989, 1279 f sub II.2]), verpflichtet, die vom Leasingnehmer ausgewählte Leasingsache gegen Zahlung des vereinbarten Preises zu beschaffen oder herzustellen.

    Denn allein das Mietrecht stellt mit Blick auf die zivil- und steuerrechtliche Behandlung des Finanzierungsleasings, bei dem eben die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache an den Leasingnehmer ganz im Vordergrund steht, während die Finanzierungsfunktion nur deren Reflex ist, die passenderen Regeln und Wertentscheidungen zur Verfügung, um typische Konfliktlagen zu lösen (BGH aaO; zuletzt BGHZ 178, 227, 236 = NJW 2009, 2758, 575; Graf von Westphalen, Leasingrecht, 6. Aufl., Kap. B Rn 9 ff; Ball in: Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl. [2009] Rn 1679 ff).

    Wird eine Konfliktlage, die keine leasingtypische Besonderheit darstellt, abweichend von der im gesetzlichen Mietrecht vorgegebenen Wertentscheidung durch eine vom Leasinggeber gestellte allgemeine Geschäftsbedingung einseitig zu Lasten des (auch gewerblichen) Leasingnehmers gelöst, ist eine solche Klausel regelmäßig unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und führt zu deren Nichtigkeit (ständ. höchstrichterl. Rspr., zuletzt BGHZ 178, 227 = NJW 2009, 575 m.w.Nachw.).

  • BFH, 20.10.2022 - III R 33/21

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Wartungskosten bei Leasingverträgen

    aa) Der Leasingvertrag stellt zwar einen atypischen Vertrag dar, ist aber seiner Rechtsnatur nach in erster Linie nach Mietrecht zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs --BGH--, Urteile vom 20.09.1989 - VIII ZR 239/88, Der Betrieb --DB-- 1989, 2136, unter II.1.a, m.w.N.; vom 08.11.1989 - VIII ZR 1/89, DB 1990, 107, unter II.4.a; vom 11.01.1995 - VIII ZR 82/94, BGHZ 128, 255, und vom 29.10.2008 - VIII ZR 258/07, BGHZ 178, 227, unter II.1.b aa), auch wenn bei der Inhaltskontrolle eines Leasingvertrages nach §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder bei der Frage der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB jeweils das Eigengepräge des Leasingvertrages unter sachgerechter Bewertung der von den Parteien typischerweise verfolgten Interessen berücksichtigt werden muss (BGH-Urteile vom 26.11.2014 - XII ZR 120/13, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2015, 615, Rz 37, und in BGHZ 128, 255).
  • OLG Stuttgart, 12.12.2023 - 6 U 451/21

    Leasing; Rücktritt; Geschäftsgrundlage; Übernahmebestätigung; Streitgegenstand;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine AGB-Klausel wegen schwerer Störung der Äquivalenz des Leasingvertrags auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr unwirksam, wenn infolge Nichtbeschaffung der Leasingsache und damit zugleich Nichterfüllung der dem Leasinggeber obliegenden Hauptpflicht der Gebrauchsgewährung (§§ 535, 536 BGB) zwar der Leasinggeber von allen Verpflichtungen befreit wäre, der Leasingnehmer aber im praktischen Ergebnis einen Teil seiner Gegenleistung (Leasingraten) erbringen müsste (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1985 - VIII ZR 217/84 -, NJW 1986, 179, 180 beck-online; bekräftigt durch BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 258/07 -, NJW 2009, 575, 576, beck-online; zustimmend MüKoBGB, BGB Finanzierungsleasing (Anh. § 515) Rn. 44, beck-online).
  • AG Köln, 31.05.2016 - 133 C 56/15

    Freies Kündigungsrecht kann formularmäßig nicht ausgeschlossen werden!

    Die Norm ist gem. § 310 Abs. 1 S. 1, 2 BGB nicht direkt anwendbar auf Verträge zwischen zwei Unternehmern, jedoch kommt einem Verstoß gegen diese Norm eine Indizwirkung bezüglich der Unangemessenheit einer Klausel zu (s.o.; zudem BGH, Urt. v. 29.10.2008 - VIII ZR 258/07, Rn. 26; BGH, Urt. v. 20.03.2003 - I ZR 225/00, Rn. 68; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, Christensen , § 309, Rn. 16).
  • OLG Düsseldorf, 26.11.2014 - U (Kart) 51/12
    (2.3.1) Die Vertragsbestimmung verstößt gegen das gemäß §§ 310 Abs. 1, 307 BGB auch im Verkehr zwischen Unternehmen geltende (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2003 - I ZR 225/00, NJW-RR 2003, 1056 - 1060, zitiert nach juris Rz. 68; BGH, Urteil vom 29.10.2008 - VIII ZR 258/07, NJW 2009, 575 - 578, zitiert nach juris Rz. 26) Verbot des § 309 Nr. 8a BGB, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einer vom Verwender zu vertretenden Vertragspflichtverletzung das Recht des anderen Teils zur Vertragslösung auszuschließen oder einzuschränken.
  • OLG Schleswig, 02.02.2023 - 5 U 212/22

    Rückzahlung eines Verbraucherdarlehen zur Kfz-Finanzierung aus abgetretenem

    Soweit Leistungen noch nicht erbracht sind, hat der Widerruf die Wirkung, dass die Vertragspartner von den beiderseitigen Leistungspflichten befreit werden (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, Rn. 12 f. Vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 258/07, Rn. 32 [zum Rücktritt]).
  • LG München II, 01.03.2019 - 11 O 4716/17

    Zahlung der Leasingraten für ein Segelboot

  • OLG Düsseldorf, 24.11.2009 - 24 U 88/09

    Auslegung der Gewährung eines Zuschusses des Vermieters von Wohnraum in einem

  • LG Dortmund, 17.03.2015 - 3 O 123/14

    Rückabwicklung des Dalehensvertrages durch wirksamen Widerruf

  • OLG Oldenburg, 23.10.2015 - 8 W 72/15
  • OLG Düsseldorf, 01.03.2010 - 24 U 82/09

    Eigenkapitalersetzende Funktion der Gebrauchsüberlassung aufgrund eines Miet-

  • LSG Baden-Württemberg, 20.04.2010 - L 9 R 6002/08
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   BGH, 15.11.2007 - IX ZB 237/06   

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BGH, 15.11.2007 - IX ZB 237/06 (https://dejure.org/2007,2117)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2007 - IX ZB 237/06 (https://dejure.org/2007,2117)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06 (https://dejure.org/2007,2117)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fortwirkung der Bestellung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren für die Wohlverhaltensperiode; Schlüssige Entlassung eines Treuhänders für das einfache Insolvenzverfahren bei Beschluss über die Bestellung eines neuen Treuhänders für die ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Bestellung eines neuen Treuhänders in der Wohlverhaltensperiode

  • zvi-online.de

    InsO § 59 Abs. 2, § 291 Abs. 2
    Entlassung des Treuhänders aus dem Verbraucherinsolvenzverfahren bei Bestellung eines neuen Treuhänders für Wohlverhaltensperiode

  • Judicialis

    InsO § 59 Abs. 2; ; InsO § 291 Abs. 2

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    InsO § 59 Abs. 2 § 291 Abs. 2
    Zeitlicher Umfang der Bestellung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren; Bestellung eines neuen Treuhänders für die Wohlverhaltensphase

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Bestellung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 287
  • NZI 2008, 114
  • NZI 2008, 12
  • NZI 2008, 13
  • NZI 2008, 33
  • WM 2008, 35
  • Rpfleger 2008, 149
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.06.2004 - IX ZB 92/03

    Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die Bestellung eines Treuhänders

    Auszug aus BGH, 15.11.2007 - IX ZB 237/06
    a) Die Bestellung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren wirkt für die "Wohlverhaltensperiode" fort (Festhaltung an BGH, Beschl. v. 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03).

    Dass die Frage anders als vom Amtsgericht und vom Landgericht beantwortet zu entscheiden ist, ist im Übrigen geklärt (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544).

  • BGH, 21.02.2008 - IX ZB 62/05

    Überleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Nachlassinsolvenzverfahren

    Jedoch wirkt auch in diesem Fall - vergleichbar dem Übergang vom vereinfachten Verfahren in die Wohlverhaltensperiode (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 458/02, ZInsO 2003, 750; Beschl. v. 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544; Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 237/06, WM 2008, 35) - die rechtskräftige Bestellung zum Treuhänder fort, zumal im Eröffnungsbeschluss anders als in den Fällen einer Kollision zwischen Verbraucherinsolvenzverfahren und Regelinsolvenzverfahren die zutreffende Verfahrensart gewählt worden war.
  • BGH, 19.01.2012 - IX ZB 21/11

    Entlassung des Insolvenzverwalters/Treuhänders: Störung des

    b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats umfasst die Bestellung zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren auch das Restschuldbefreiungsverfahren, sofern die Bestellung im Eröffnungsbeschluss - wie hier - keine Einschränkung enthält (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB 458/02, ZInsO 2003, 750; vom 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544; vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, WM 2008, 35 Rn. 8; vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, juris Rn. 2).

    Bestellt das Insolvenzgericht für die Wohlverhaltensperiode einen neuen Treuhänder, liegt darin zugleich die schlüssige Entlassung des ursprünglich bestellten Treuhänders; denn es können für die Wohlverhaltensperiode nicht nebeneinander zwei Treuhänder bestellt sein, die unabhängig voneinander dieselben Aufgaben wahrzunehmen haben (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, aaO Rn. 5; vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, aaO).

  • BGH, 19.04.2012 - IX ZB 162/10

    Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters: Wert des

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats umfasst die Bestellung zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren auch das Restschuldbefreiungsverfahren, sofern die Bestellung im Eröffnungsbeschluss - wie hier - keine Einschränkung enthält (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB 458/02, ZInsO 2003, 750; vom 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544; vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, WM 2008, 35 Rn. 8; vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, juris Rn. 2; vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 6).

    Bestellt das Insolvenzgericht für die Wohlverhaltensperiode einen neuen Treuhänder, liegt darin zugleich die schlüssige Entlassung des ursprünglich bestellten Treuhänders; denn es können für die Wohlverhaltensperiode nicht nebeneinander zwei Treuhänder bestellt sein, die unabhängig voneinander dieselben Aufgaben wahrzunehmen haben (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, aaO Rn. 5; vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, aaO; vom 19. Januar 2012 - IX ZB 21/11, aaO Rn. 7).

  • BGH, 05.03.2015 - IX ZB 27/14

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Überleitung in Regelinsolvenzverfahren;

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Bestellung des vormaligen Verwalters fortbesteht (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, nv Rn. 2; vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, WM 2008, 35 Rn. 5; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. September 2010 - IX ZA 21/10, WM 2010, 2089 Rn. 2).
  • BGH, 26.01.2012 - IX ZB 15/11

    Vereinfachtes Insolvenzverfahren: Erstrecken der Treuhänderbestellung auf die

    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats umfasst die Bestellung zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren auch das Restschuldbefreiungsverfahren, sofern die Bestellung im Eröffnungsbeschluss - wie hier - keine Einschränkung enthält (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB 458/02, ZInsO 2003, 750; vom 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544; vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, WM 2008, 35 Rn. 8; vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, juris Rn. 2).

    b) Bestellt das Insolvenzgericht im vereinfachten Insolvenzverfahren für die Wohlverhaltensperiode einen neuen Treuhänder, liegt darin zugleich die schlüssige Entlassung des ursprünglich - mit Wirkung auch für die Wohlverhaltensphase - bestellten Treuhänders; denn es können für die Wohlverhaltensperiode nicht nebeneinander zwei Treuhänder bestellt sein, die unabhängig voneinander dieselben Aufgaben wahrzunehmen haben (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, aaO Rn. 5; vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, aaO).

  • BGH, 23.09.2010 - IX ZA 21/10

    Entlassung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Umfang der Befugnis zur

    Da nicht zwei vorläufige Insolvenzverwalter nebeneinander mit denselben Aufgaben bestellt sein können, ist jedenfalls in der Aufhebung der Entlassung des ersten vorläufigen Verwalters zugleich die Aufhebung der Bestellung und damit die Entlassung des zweiten vorläufigen Verwalters zu sehen (vgl. BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 237/06, WM 2008, 35 Rn. 5).
  • BGH, 23.02.2012 - IX ZB 14/11

    Entlassung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren: Forderung von

    b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats umfasst die Bestellung zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren auch das Restschuldbefreiungsverfahren, sofern die Bestellung im Eröffnungsbeschluss - wie hier - keine Einschränkung enthält (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB 458/02, ZInsO 2003, 750; vom 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544; vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, WM 2008, 35 Rn. 8; vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, juris Rn. 2).

    Bestellt das Insolvenzgericht für die Wohlverhaltensperiode einen neuen Treuhänder, liegt darin zugleich die schlüssige Entlassung des ursprünglich bestellten Treuhänders (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, aaO Rn. 5; vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, aaO).

  • BGH, 23.02.2012 - IX ZB 37/11

    Verlangen eines Zuschlags zur Vergütung in Höhe von 10 EUR je auszuführender

    b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats umfasst die Bestellung zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren auch das Restschuldbefreiungsverfahren, sofern die Bestellung im Eröffnungsbeschluss - wie hier - keine Einschränkung enthält (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB 458/02, ZInsO 2003, 750; vom 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544; vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, WM 2008, 35 Rn. 8; vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, juris Rn. 2).

    Bestellt das Insolvenzgericht für die Wohlverhaltensperiode einen neuen Treuhänder, liegt darin zugleich die schlüssige Entlassung des ursprünglich bestellten Treuhänders (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, aaO Rn. 5; vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, aaO).

  • BGH, 23.02.2012 - IX ZB 35/11

    Entlassung eines Treuhänders mit der Begründung der Störung oder Zerrüttung des

    b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats umfasst die Bestellung zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren auch das Restschuldbefreiungsverfahren, sofern die Bestellung im Eröffnungsbeschluss - wie hier - keine Einschränkung enthält (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB 458/02, ZInsO 2003, 750; vom 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544; vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, WM 2008, 35 Rn. 8; vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, juris Rn. 2).

    Bestellt das Insolvenzgericht für die Wohlverhaltensperiode einen neuen Treuhänder, liegt darin zugleich die schlüssige Entlassung des ursprünglich bestellten Treuhänders (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, aaO Rn. 5; vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, aaO).

  • BGH, 23.02.2012 - IX ZB 20/11

    Entlassung eines in einem Verbraucherinsolvenzverfahrens bestellten Treuhänders

    b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats umfasst die Bestellung zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren auch das Restschuldbefreiungsverfahren, sofern die Bestellung im Eröffnungsbeschluss - wie hier - keine Einschränkung enthält (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB 458/02, ZInsO 2003, 750; vom 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544; vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, WM 2008, 35 Rn. 8; vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, juris Rn. 2).

    Bestellt das Insolvenzgericht für die Wohlverhaltensperiode einen neuen Treuhänder, liegt darin zugleich die schlüssige Entlassung des ursprünglich bestellten Treuhänders (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, aaO Rn. 5; vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, aaO).

  • BGH, 23.02.2012 - IX ZB 22/11

    Entlassung eines Treuhänders des vereinfachten Insolvenzverfahrens wegen

  • BGH, 23.02.2012 - IX ZB 26/11

    Entlassung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren wegen Verlangens

  • BGH, 23.02.2012 - IX ZB 36/11

    Rechtschutz eines für ein Verbraucherinsolvenzverfahren bestellten

  • BGH, 23.02.2012 - IX ZB 27/11

    Entlassung eines Treuhänders aus einem Verbraucherinsolvenzverfahren wegen

  • BGH, 15.11.2007 - IX ZB 107/07

    Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren mangels grundsätzlicher

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