Rechtsprechung
| BGH, 25.03.1959 - V ZR 14/58 |
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Papierfundstellen
- NJW 1959, 1219 (Ls.)
- MDR 1959, 564
- DNotZ 1959, 431
- WM 1959, 665
Wird zitiert von ... (21) Zitiert selbst (6)
- BGH, 05.02.1958 - V ZR 129/56
Auszug aus BGH, 25.03.1959 - V ZR 14/58
Das angefochtene Urteil hat sich in diesem Zusammenhang u.a. mit dem Gesichtspunkt des "Risikogeschäftes" befaßt (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56, WM 1958, 330 = NJW 1958, 906).Der Senat hat im Urteil vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56 (WM 1958, 330 = NJW 1958, 906) die Auffassung, daß Vereinbarungen über künftige Lastenausgleichsverbindlichkeiten allgemein den Charakter von Risikogeschäften trügen, ausdrücklich abgelehnt, weil dies der normalen Interessenlage in solchen Fällen nicht gerecht werde, und hat ausgeführt, der Grundstücksverkäufer werde in der Regel den Wunsch gehabt haben, von allen ihm durch die künftige Lastenausgleichsgesetzgebung gewährten Erleichterungen und Ermäßigungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und nichts zu verschenken; das schließe zwar nicht aus, daß die Vertragsschließenden im Einzelfall einmal etwas anderes gewollt haben könnten, jedoch würden Fälle der letzteren Art nicht häufig vorkommen.
Der Fehler des angefochtenen Urteils besteht darin, daß es, nachdem es den Vertrag zutreffend als vollständig abgewickelt angesehen und damit das Vorliegen einer Vertragslücke verneint hatte, dann gleichwohl den Weg einer ergänzenden Vertragsauslegung beschritten hat, anstatt sich darauf zu beschränken, nach einem gerechten Ausgleich für die nachträglich eingetretene Verschiebung zwischen Leistung und Gegenleistung zu suchen (über den Unterschied zwischen ergänzender Vertragsauslegung und Ausgleichsanspruch vgl. das Urteil des Senats vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56, WM 1958, 330, sowie S. 7 ff des - nicht veröffentlichten - Urteils vom 4. Dezember 1957, V ZR 104/56).
- BGH, 18.12.1957 - V ZR 35/56
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Auszug aus BGH, 25.03.1959 - V ZR 14/58
Die allgemeinen Erwägungen, auf Grund deren das angefochtene Urteil zur Bejahung eines Ausgleichsanspruchs gelangt ist, stehen im Einklang mit den in Rechsprechung und Schrifttum zum Lastenausgleichsgesetz entwickelten Grundsätzen, wie sie insbesondere auch der erkennende Senat ständig vertreten hat, (vgl. z.B. Urteile vom 18. Dezember 1957, V ZR 35/56, WM 1958, 175, und vom 8. Januar 1958, V ZR 165/56, WM 1958, 297, Leitsatz NJW 1958, 907, jeweils mit weiteren Nachweisen).Von diesen subjektiven Wertvorstellungen der Vertragsschließenden ist für die Frage, ob durch den Wegfall der Hypothekengewinnabgabe eine Verschiebung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung eingetreten sei, auszugehen (Urteil des Senats vom 18. Dezember 1957, V ZR 35/56, WM 1958, 175).
- BGH, 08.01.1958 - V ZR 165/56
Auszug aus BGH, 25.03.1959 - V ZR 14/58
Die allgemeinen Erwägungen, auf Grund deren das angefochtene Urteil zur Bejahung eines Ausgleichsanspruchs gelangt ist, stehen im Einklang mit den in Rechsprechung und Schrifttum zum Lastenausgleichsgesetz entwickelten Grundsätzen, wie sie insbesondere auch der erkennende Senat ständig vertreten hat, (vgl. z.B. Urteile vom 18. Dezember 1957, V ZR 35/56, WM 1958, 175, und vom 8. Januar 1958, V ZR 165/56, WM 1958, 297, Leitsatz NJW 1958, 907, jeweils mit weiteren Nachweisen).Das hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen (z.B. NJW 1958, 907 und 1389).
- BGH, 01.10.1958 - V ZR 166/57
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Auszug aus BGH, 25.03.1959 - V ZR 14/58
Andererseits kann bei entsprechender Willensrichtung der Vertragsschließenden eine Lastenausgleichsklausel auch einmal diese Bedeutung haben (WM 1958, 1363 = NJW 1958, 2015), Stets aber kommt es auf die Lage des einzelnen Falles an. - BGH, 18.04.1956 - V ZR 165/54
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Auszug aus BGH, 25.03.1959 - V ZR 14/58
Der Ablösungswert dieser fiktiven Hypothekengewinnabgabe (§ 199 LAG) kann bei Ermittlung der sonach noch geschuldeten Leistungen - da der Schuldner zur Ablösung nicht verpflichtet ist (vgl. Urteil des Senats vom 18. April 1956, V ZR 165/54, WM 1956, 1233) - nur insofern berücksichtigt werden, als den Beklagten die Befugnis einzuräumen ist, sich jederzeit durch eine Zahlung in Höhe des augenblicklichen Ablösungswertes von ihrer gesamten restlichen Verbindlichkeit zu befreien. - BGH, 04.12.1957 - V ZR 104/56
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Auszug aus BGH, 25.03.1959 - V ZR 14/58
Der Fehler des angefochtenen Urteils besteht darin, daß es, nachdem es den Vertrag zutreffend als vollständig abgewickelt angesehen und damit das Vorliegen einer Vertragslücke verneint hatte, dann gleichwohl den Weg einer ergänzenden Vertragsauslegung beschritten hat, anstatt sich darauf zu beschränken, nach einem gerechten Ausgleich für die nachträglich eingetretene Verschiebung zwischen Leistung und Gegenleistung zu suchen (über den Unterschied zwischen ergänzender Vertragsauslegung und Ausgleichsanspruch vgl. das Urteil des Senats vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56, WM 1958, 330, sowie S. 7 ff des - nicht veröffentlichten - Urteils vom 4. Dezember 1957, V ZR 104/56).
- BGH, 29.03.1961 - V ZR 36/59
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Der Berufungsrichter verkennt den Unterschied zwischen Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB einerseits und dem - unter gewissen Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch nach § 242 BGB begründenden - Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage andererseits (Urteil des erkennenden Senats vom 25. März 1959, V ZR 14/58, LM LAG § 199 Nr. 2 = WM 1959, 665, 668 mit Nachw.;… Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl § 157 Anm. 70-72 und § 242 Anm. 240).Das erscheint nicht unvereinbar mit den Grundsätzen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für Ausgleichsansprüche in derartigen Fällen entwickelt worden sind (Urteil des erkennenden Senats vom 8. Januar 1958, V ZR 165/56, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 25 = WM 1958, 297; ferner LM LAG § 199 Nr. 2 = WM 1959, 665 und WM 1960, 665).
Es trifft insbesondere nicht zu, daß der Kaufvertrag für den Kläger ein "reines Risikogeschäft" gewesen sei (vgl. zu diesem Begriff die Urteile des Senats vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56, WM 1958, 330, 332, und vom 25. März 1959, V ZR 14/58, WM 1959, 665, 666); denn nicht er, sondern die Beklagte sollte nach den getroffenen Vereinbarungen eine etwaige Abgabelast tragen.
Soweit das bisher nicht geschehen ist, entfällt die Möglichkeit einer Aufrechnung, und Raum wäre allenfalls für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB (Urteil des erkennenden Senats vom 19. Februar 1958, V ZR 190/56, WM 1958, 434 m. Nachw.; vgl. zur Natur des Ausgleichsanspruchs ferner das bereits angeführte Urteil WM 1959, 665).
- BGH, 03.02.1960 - V ZR 159/58
Prüfung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage - Inhalt des Vertrages selbst als …
Die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung hätte allerdings insofern der Auffassung beider Vorinstanzen entsprochen, als auch diese eine Zahlungspflicht des Beklagten nur in dem Umfange für gegeben erachten, in welchem er, falls keine Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe erfolgt wäre, an das Finanzamt hätte zahlen müssen (Urteil des erkennenden Senats NJW 1959, 1219 Nr. 1 = WM 1959, 665).Denn ein Ausgleichsanspruch - der auf Treu und Glauben und damit auf dem Gesetz (§ 242 BGB) beruht - kann nach den in Rechtsprechung und Schrifttum zum Lastenausgleichsgesetz entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteile des erkennenden Senats WM 1958, 175; 1958, 297; 1959, 665,jeweils mit Nachweisen) nur gegeben sein, wenn die Vertragspartner eine für ihre rechtlichen Beziehungen bedeutungsvolle spätere Entwicklung der Lastenausgleichsgesetzgebung nicht in Betracht gezogen und es infolgedessen unterlassen haben, hierfür eine sachgemäße Regelung zu treffen.
Im Falle grundsätzlicher Bejahung einer Zahlungspflicht des Beklagten - sei es auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage - kann es auf den Einwand des Beklagten ankommen, daß er, wäre die Abgabeschuld nicht gemäß § 100 LAG ermäßigt worden, eine weitgehende oder gar vollständige Tilgung derselben nach § 140 LAG oder den vollständigen Erlaß der fälligen Abgabeleistungen nach § 129 LAG erreicht hätte (BGH WM 1959, 665).
- BGH, 29.09.1961 - V ZR 136/60
Anpassung des Vertragsinhalts an veränderte Verhältnisse
Von Spekulationsabsichten oder einem Risikogeschäft im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann unter diesen Umständen keine Rede sein (über den 3egriff des Risikogeschäfts vgl. die Urteile vom 5« Februar 1958, V ZR 129/56, WM 1958, 330, 332, und vom 25-"März 1959, V ZR lit/58, LM LAG § 199 Nr. 2 = WM 1959, 665, 666 f).Einmal beschränken sich die Tatbestände, aus denen Ausgleichsansprüche nach § 2M-2.BGB entspringen können, durchaus nicht auf solche Fälle, in denen gerade der Käufer der Leidtragende ist; der Senat hat umgekehrt auch dem Verkäufer einen Ausgleich zugesprochen, wenn sich nachträglich herausstellte, daß der Käufer entgegen den Erwartungen der Vertragschließenden eine unangemessene Besser st ellung erfahren habe (z.B. Urteil vom 25« März 1959, V ZR 1V58, LM LAG § 199 Nr. 2 = WM 1959, 665: Nicht ent stehung einer vertraglich übernommenen Hypothekengewinnabgabe; Urteil vom l8 . November I960, V ZR 10/59, WM 1961, 212: Ermäßigung der Käuferl ei stung durch sogenannt esf Berlin- Drittel f).
- BGH, 26.10.1962 - V ZR 53/61
Erstattung einer Hypothekengewinnabgabe - Wegfall der Geschäftsgrundlage - …
Die von ihr angeführten zahlreichen Lastenausgleichs-Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, insbesondere des erkennenden Senats, betrafen durchweg die Auswirkungen der einschlägigen Gesetzgebung auf bereits vorher begründete Vertragsverhältnisse; es ging dort jeweils um die Frage, ob die Vorstellungen, die sich die Beteiligten bei Vertragsabschluß über die Gleichwertigkeit ihrer Leistungen und im Zusammenhang damit über die künftige Ausgestaltung des Lastenausgleichs gemacht und die sie ihren Vereinbarungen zugrunde gelegt hatten, so sehr von der späteren, nicht vorausgesehenen gesetzlichen Regelung abwichen, daß dem benachteiligten Vertragspartner nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gegen den anderen Teil ein Ausgleichsanspruch erwachsen ist (vgl. z.B. die Urteilsveröffentlichungen in WM 1958, 175; 1959, 665; 1961, 210; 1961, 1303).Auf die Urteile des erkennenden Senats vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56 (WM 1958, 330 = LM LAG § 99 Nr. 1), 25. März 1959, V ZR 14/58 (WM 1959, 665 = LM LAG § 199 Nr. 2) und 29. September 1961 (vgl. oben) kann die Revision sich für ihren gegenteiligen Standpunkt nicht berufen, denn dort waren keine solche tatrichterlichen Feststellungen getroffen worden wie hier.
- BGH, 18.11.1960 - V ZR 140/59 Erstbeklagten bejaht das Urteil anscheinend deshalb, weil sie Rechtenachfolgerin der ursprünglichen Käuferin ist, sowie wegen ihrer Firmenführung ( § 2 5 HGB), während es die Grundlage für die Inanspruchnahme der beiden übrigen Beklagten wohl in ihrer Gesellschafter-Eigenschaft erblickt (§ 128 KGB)o Ohne Rechtsirrtum und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats hat der Berufungsrichter ferner angenommen, daß ein Wegfall der Geschäftsgrundlage auch noch bei erfüllten und vollständig abgewickelten Grundstückskaufverträgen in Betracht kommen kann (BGHZ 25, 390, 393 f ;… ebenso Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 242 Anm. 266) und daß die Sonderregelung des § 146 a LAG einen Ausgleichssnspruch des Grundatücfcsver kauf ers grundsätzlich nicht ausschließt (Urteil vom 30. November 1959, V ZR 125/58, WM 1960, 234; vgl. auch KG NJW 1958, 910 m. Anm. Schubert; a.M. KG. NJW 1958, 911); dabei spielt es keine Rolle, ob der Kaufvertrag vor oder nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes abgeschlossen wurde (…Soergel/Siebert aaO Anm. 263;… Schubert aaO) Der Einwand der Beklagten in den Vorinstanzen, daß der Grundstücksverkauf für den Kläger ein Risikogeschäft gewesen sei, ist vom angefochtenen Urteil ebenfalls mit einleuchtender Begründung zurückgewiesen worden (vgl. dazu Urteile des Senats vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56, WM 195B, 330, 332, und vom 25. März 1959, V ZR 14/58, LM LAG § 199 Nr. 2 « . Y/ä 1959, 665, 667).
- BGH, 25.11.1966 - V ZR 33/64
Abtretung eines Anspruchs auf Ersatz von Kriegsschäden - Abtretung zukünftiger …
Ein solches Recht leitet er aus § 242 BGB her, indem er geltend macht, seinen Eltern sei infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegenüber den Grundstückskäufern ein sogenannter Ausgleichsanspruch erwachsen, wie ihn die höchstrichterliche Rechtsprechung in gewissen Fällen einer bei Vertragsabschluß nicht vorausgesehenen Entwicklung der einschlägigen Gesetzgebung zuläßt (Urteile des erkennenden Senats vom 25. März 1959, V ZR 14/58, LM LAG § 199 Nr. 2 = WM 1959, 665, und vom 29. November 1963, V ZR 127/63, LM LAG § 244 Nr. 1 = WM 1964, 18, jeweils mit Nachweisen). - BGH, 16.11.1965 - V ZR 89/63
Fortdauer der Haftung im Hinblick auf die Veräußerung von Erbteilen - Erfordernis …
Insbesondere braucht nicht geprüft zu werden, ob die Kläger, wenn ihnen bzw. ihrem Rechtsvorgänger ein solches Verhalten zur Last fiele, etwa in entsprechender Anwendung der Grundsatzes die der erkennende Senat bei Ausgleichsansprüchen wegen Nichtentstehens einer Hypothekengewinnabgabe für ein in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenes Grundpfandrecht entwickelt hat (Urteil vom 25. März 1959, V ZR 14/58, LM LAG § 199 Nr. 2 = WM 1959, 665), lediglich die Zinsen und Abschreibungen auf den Bauwert der Gaststätte verlangen könnten, sowie ob - was die Revision ferner geltend macht (unter Bezugnahme auf BGB RGRK § 815 Anm. 7) - die Beurteilung nach § 815 BGB hier ähnlich liegt wie bei Rückforderung von Geschenken unter ehemaligen Verlobten. - BGH, 11.04.1962 - V ZR 122/60
Rechtsmittel
Soweit für ihn in Fällen der vorliegenden Art überhaupt Raum ist (vgl. dazu grundsätzlich die Urteile des erkennenden Senats vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56, WM 1958, 330, und vom 25. März 1959, V ZR 14/58, WM 1959, 665), könnte sich der Umstand, daß möglicherweise ein Risikogeschäft vorläge, immer nur für diejenige Seite nachteilig auswirken, die spekulativ gehandelt hat (Urteil vom 11. Oktober 1961, V ZR 20/60, WM 1962, 51), hier also allein zum Nachteil des Grundstückskäufers Sch. oder seiner Rechtsnachfolger. - BGH, 20.10.1961 - V ZR 68/60
Rechtsmittel
Falls hier, was dahingestellt bleiben mag, wirklich ein Risikogeschäft vorgelegen haben sollte (vgl. zu diesem Begriff außer der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung noch das weitere Urteil des erkennenden Senats vom 25. März 1959, V ZR 14/58, WM 1959, 665 = LM LAG § 199 Nr. 2), so gälte das lediglich mit Bezug auf den Kläger und seine Ehefrau; von ihnen ließe sich möglicherweise sagen, sie hätten bei Vertragsabschluß trotz Ungewißheit der künftigen Entwicklung bewußt das Wagnis auf sich genommen, über den vereinbarten Kaufpreis von 30.000 DM hinaus noch weitere Zahlungen in beträchtlicher Höhe (nach Angabe der Beklagten bis zu 11.000 DM) an das Finanzamt leisten zu müssen. - BVerwG, 05.11.1964 - III C 120.64
Minderung der Hypothekengewinnabgabe wegen erlittener Kriegssachschäden - …
Nach der gesetzlichen Regelung bleibt es der Klägerin jedoch unbenommen, zivilrechtliche Ausgleichsansprüche gegen den Grundstückserwerber geltend zu machen, sofern sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (WM 1959, 665-668 - 1961, 212-213 - und 1303-1305 - 1963, 137-139 -) davon Erfolg verspricht. - BGH, 29.11.1963 - V ZR 127/63
- BGH, 25.01.1961 - V ZR 141/59
Rechtsmittel
- BGH, 28.06.1968 - V ZR 83/65
Verpflichtung zur Tragung einer Kreditgewinnabgabe - Zahlung eines restlichen …
- BGH, 11.10.1961 - V ZR 20/60
- BGH, 04.11.1960 - V ZR 97/59
- BGH, 06.06.1969 - V ZR 86/66
Anspruch auf Hauptentschädigung wegen eines Kriegssachschadens - Abtretung eines …
- BGH, 30.09.1966 - V ZR 177/65
Erledigung durch Aufteilung des zu tragenden Hypothekengewinnabgabenanteils durch …
- BGH, 06.10.1967 - V ZR 129/66
Auswirkungen einer Hypothekenübernahme als Selbstschuldner und Alleinschuldner - …
- BGH, 30.09.1964 - V ZR 39/63
Rechtsmittel
- BGH, 07.07.1964 - V BLw 21/63
Rechtsmittel
- BGH, 06.12.1961 - V ZR 158/60
Rechtsmittel
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