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Rechtsprechung
   BGH, 01.12.1993 - VIII ZR 259/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,1627
BGH, 01.12.1993 - VIII ZR 259/92 (https://dejure.org/1993,1627)
BGH, Entscheidung vom 01.12.1993 - VIII ZR 259/92 (https://dejure.org/1993,1627)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 1993 - VIII ZR 259/92 (https://dejure.org/1993,1627)
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§ 325 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 279 BGB <Fassung bis 31.12.01>, 'wirtschaftliche Unmöglichkeit' (vgl. nunmehr § 275 Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Einstandspflicht für Gattungsschulden nach § 279 BGB und Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Leistungserschwerungen ("wirtschaftliche Unmöglichkeit")

  • Wolters Kluwer

    Erfüllung von Gattungsschulden - Befreiung von Einstandspflicht - Verkäufer

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Einstandspflicht des Verkäufers für die Erfüllung einer Gattungsschuld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 279
    Voraussetzungen der Befreiung des Verkäufers von der Einstandspflicht für die Erfüllung einer Gattungsschuld

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)

    Befreiung des VH von einer Einstandspflicht für die Erfüllung einer Gattungsschuld

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Nachträgliche Unmöglichkeit und Vertretenmüssen (Beschaffungsrisiko)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 515
  • ZIP 1994, 136
  • MDR 1994, 135
  • NZV 1994, 145
  • WM 1994, 301
  • DB 1994, 1568
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.07.1972 - VIII ZR 200/71

    Anforderungen an die nachträgliche Unmöglichkeit des Schuldners - Haftung bei …

    Auszug aus BGH, 01.12.1993 - VIII ZR 259/92
    Zu den Voraussetzungen einer - ausnahmsweisen - Befreiung von der Einstandspflicht des Verkäufers für die Erfüllung einer Gattungsschuld (Anschluß an den Senat, NJW 1972, 1702 = LM § 242 (Ba) BGB Nr. 60 = WM 1972, 1251).

    b) Der erkennende Senat hat sich im Urteil vom 12. Juli 1972 (= WM 1972, 1251 = NJW 1972, 1702) der "allgemeinen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum" angeschlossen, auch bei Gattungsschulden stehe die in § 279 BGB ausgesprochene Verpflichtung des Schuldners, für nachträgliches Unvermögen ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen einzustehen, unter dem Vorbehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben.

  • RG, 23.02.1904 - II 398/03

    Erfordert § 279 B.G.B. schlechthin den Untergang der ganzen Gattung, oder reicht …

    Auszug aus BGH, 01.12.1993 - VIII ZR 259/92
    Anknüpfend an das zitierte Senatsurteil und drei grundlegende Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 57, 116; 88, 172 und 107, 156) kann als gesichert und praktisch handhabbar gelten, daß nach den Regeln, wie sie für den Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelt worden sind, die Haftung des Verkäufers aus § 279 BGB dann entfällt, wenn infolge nicht vorhersehbarer Umstände so erhebliche Leistungshindernisse eingetreten sind, daß dem Schuldner die Beschaffung nicht mehr zugemutet werden kann.
  • RG, 12.11.1923 - VI 1286/22

    Unmöglichkeit der Leistung. Geldentwertung.

    Auszug aus BGH, 01.12.1993 - VIII ZR 259/92
    Anknüpfend an das zitierte Senatsurteil und drei grundlegende Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 57, 116; 88, 172 und 107, 156) kann als gesichert und praktisch handhabbar gelten, daß nach den Regeln, wie sie für den Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelt worden sind, die Haftung des Verkäufers aus § 279 BGB dann entfällt, wenn infolge nicht vorhersehbarer Umstände so erhebliche Leistungshindernisse eingetreten sind, daß dem Schuldner die Beschaffung nicht mehr zugemutet werden kann.
  • RG, 21.03.1916 - II 473/15

    Unerschwinglichkeit der Leistung als Befreiungsgrund

    Auszug aus BGH, 01.12.1993 - VIII ZR 259/92
    Anknüpfend an das zitierte Senatsurteil und drei grundlegende Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 57, 116; 88, 172 und 107, 156) kann als gesichert und praktisch handhabbar gelten, daß nach den Regeln, wie sie für den Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelt worden sind, die Haftung des Verkäufers aus § 279 BGB dann entfällt, wenn infolge nicht vorhersehbarer Umstände so erhebliche Leistungshindernisse eingetreten sind, daß dem Schuldner die Beschaffung nicht mehr zugemutet werden kann.
  • BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 197/14

    Zum Mietmangel wegen Lärmbelästigungen durch einen neuen Bolzplatz

    Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos schließt deshalb insbesondere die Berücksichtigung des unvorhergesehenen Eintritts höherer Gewalt oder ähnlicher Umstände nicht aus, welche nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) das Verlangen des Gläubigers nach uneingeschränkter Leistung als unbillig und ungerechtfertigt erscheinen lassen (RGZ 99, 1, 2; vgl. auch Senatsurteile vom 12. Juli 1972 - VIII ZR 200/71, WM 1972, 1251 unter III 1 b; vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 259/92, WM 1994, 301 unter II 2 b).
  • OLG Hamm, 05.10.2026 - 2 VKl 2/23

    Preiserhöhungsverlangen, Verbraucherklage, Energieversorger, Ukraine

    Dass die Risikoübernahme für das Gelingen und die Rechtzeitigkeit der Beschaffung (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1979 - VII ZR 162/78, WM 1979, 724) nicht uneingeschränkt besteht, sondern eine Störung grundsätzlich nicht mehr unter das übernommene Risiko fällt, wenn infolge nicht vorhersehbarer Umstände so erhebliche Leistungshindernisse entstehen, dass dem Schuldner die Beschaffung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 259/92, ZIP 1994, 136, 137 f. [zu § 279 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung];… MünchKommBGB/Gaier, 10. Aufl., § 314 Rn. 35 [Kündigung von vornherein ausgeschlossen bei vorhersehbarer Leistungserschwernis]; Bacher, MDR 2020, 514, 518) verhilft der Rechtsverteidigung der Beklagten nicht zum Erfolg.
  • OLG Hamm, 16.04.2026 - 2 MK 1/22

    Musterfeststellungssache Verbraucherzentrale Hessen e. V. gegen Stromio GmbH u. …

    Die Risikoübernahme für das Gelingen und die Rechtzeitigkeit der Beschaffung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. April 1979 - VII ZR 162/78, WM 1979, 724) besteht zwar nicht uneingeschränkt; vielmehr fällt eine Störung nicht mehr unter das übernommene Risiko, wenn infolge nicht vorhersehbarer Umstände so erhebliche Leistungshindernisse entstehen, dass dem Schuldner die Beschaffung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 259/92, ZIP 1994, 136, 137 f. [zu § 279 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung];… MünchKommBGB/Gaier, 10. Aufl., § 314 Rn. 35 [Kündigung von vornherein ausgeschlossen bei vorhersehbarer Leistungserschwernis]; Bacher, MDR 2020, 514, 518).
  • BGH, 23.03.2000 - X ZR 177/97

    Haftung des Schenkers für anfängliches Unvermögen

    Auch in der Rechtsprechung des BGH wird für den vergleichbaren Fall der nachträglichen Unmöglichkeit bei der Gattungsschuld (§ 279 BGB) eine Einschränkung der Einstandspflicht unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten angenommen (…vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1972 - VIII ZR 200/71, NJW 1972, 1702; Urt. v. 1.12.1993 - VIII ZR 259/92, NJW 1994, 515).
  • OLG Düsseldorf, 10.12.1999 - 22 U 105/99

    Schadensersatzpflicht des Verkäufers/Händlers bei Produktionseinstellung …

    Da die Erfüllung der als Gattungsschuld begründeten Lieferverpflichtung der Beklagten (vgl. dazu BGH, NJW 1994, 515 sowie OLG Düsseldorf, 13. ZS, OLGR 1995, 142, 143) jedenfalls nach September 1997 objektiv unmöglich war und seither weder die Beklagte noch ein anderer die Leistung aus der Gattung erbringen konnte, kommt es darauf an, ob die Beklagte die nachträgliche Unmöglichkeit zu vertreten hat (§§ 325 Abs. 1, 279 BGB ).

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich dadurch von dem, der BGH, NJW 1994, 515 f. zugrunde lag, daß in dem letztgenannten Fahrzeuge des verkauften Typs (Gattung) im Zeitpunkt des Lieferverlangens der Käufer vom Hersteller ausgeliefert wurden, der Verkäufer wegen einer nachträglichen Änderung des Vertriebsweges von der Belieferung ausgeschlossen war (Fall des Unvermögens, für den der Verkäufer - abgesehen von Fällen unzumutbarer Beschaffung - gemäß § 279 BGB grundsätzlich einzustehen hat).

    Die Frage des Vertretenmüssens wäre allerdings möglicherweise dann anders zu beurteilen, wenn das später aufgetretene Leistungshindernis von der Beklagten schon bei Abschluß des Kaufvertrags hätte vorausgesehen werden können (vgl. dazu BGH, LM § 325 BGB Nr. 8 - Bl. 3 - BGH, LM § 242 BGB (Be) Nr. 24 - Bl. 3 - sowie BGH, NJW 1994, 515, 516).

  • OLG Düsseldorf, 26.11.1999 - 22 U 105/99

    Nachträgliche Unmöglichkeit der Lieferung eines bestimmten Kfz infolge …

    Da die Erfüllung der als Gattungsschuld begründeten Lieferverpflichtung der Beklagten (vgl. dazu BGH NJW 1994, 515 sowie OLG Düsseldorf, 13. ZS, OLGR 1995, 142/143) jedenfalls nach September 1997 objektiv unmöglich war und seither weder die Beklagte noch ein anderer die Leistung aus der Gattung erbringen konnte, kommt es darauf an, ob die Beklagte die nachträgliche Unmöglichkeit zu vertreten hat (§§ 325 Abs. 1, 279 BGB).

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich dadurch von dem, der BGH NJW 1994, 515 f zugrunde lag, daß in dem letztgenannten Fahrzeuge des verkauften Typs (Gattung) im Zeitpunkt des Lieferverlangens der Käufer vom Hersteller ausgeliefert wurden, der Verkäufer wegen einer nachträglichen Änderung des Vertriebsweges von der Belieferung ausgeschlossen war (Fall des Unvermögens, für den der Verkäufer - abgesehen von Fällen unzumutbarer Beschaffung - gemäß § 279 BGB grundsätzlich einzustehen hat).

    Die Frage des Vertretenmüssens wäre allerdings möglicherweise dann anders zu beurteilen, wenn das später aufgetretene Leistungshindernis von der Beklagten schon bei Abschluß des Kaufvertrags hätte vorausgesehen werden können (vgl. dazu BGH LM § 325 BGB Nr. 8 - Bl. 3 - BGH LM § 242 BGB (Be) Nr. 24 - Bl. 3 - sowie BGH NJW 1994, 515, 516).

  • BGH, 26.10.1994 - VIII ZR 150/93

    Zulässigkeit der Revision des Beklagten gegen einen in erster Instanz zuerkannten …

    Er hat daher sein eventuelles Unvermögen zu vertreten und dafür einzustehen, solange der Leistungsgegenstand aus der Gattung beschafft werden kann und die Beschaffung an Gründen scheitert, die seinem Geschäftskreis zuzurechnen sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 259/92 = WM 1994, 301 = NJW 1994, 515).
  • AG Kempten, 03.12.2015 - 3 C 1040/14

    Miete, Mietminderung, Mietsache, Mietvertrag, Vermieter, Bodenplatte, Erdarbeiten

    Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos schließt deshalb insbesondere die Berücksichtigung des unvorhergesehenen Eintritts höherer Gewalt oder ähnlicher Umstände nicht aus, welche nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) das Verlangen des Gläubigers nach uneingeschränkter Leistung als unbillig und ungerechtfertigt erscheinen lassen (RGZ 99, 1 [2]; vgl. auch Senat, NJW 1972, 1702 = WM 1972, 1251 [unter III 1? b]; NJW 1994, 515 = WM 1994, 301 [unter II 2? b]).
  • AG Berlin-Schöneberg, 22.09.2015 - 15 C 353/14

    Baulärm aus dem Nachbarhaus ist kein Mietmangel!

    Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos schließt deshalb insbesondere die Berücksichtigung des unvorhergesehenen Eintritts höherer Gewalt oder ähnlicher Umstände nicht aus, welche nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) das Verlangen des Gläubigers nach uneingeschränkter Leistung als unbillig und ungerechtfertigt erscheinen lassen (RGZ 99, 1, 2; vgl. auch Senatsurteile vom 12. Juli 1972 - VIII ZR 200/71, WM 1972, 1251 unter III 1 b; vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 259/92, WM 1994, 301 unter II 2 b).
  • LG Ravensburg, 06.03.2018 - 2 O 96/17

    Gewährleistungsrechte beim Neukauf eines vom Dieselskandal betroffenen …

    Dazu gehört jedenfalls die Einwirkungspflicht auf den Hersteller zumal dann, wenn der Händler, wie die Beklagte, Teil der Absatzorganisation ist (BGH, Urteil vom 01.12.1993 - VIII ZR 259/92 -).
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