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Weitere Entscheidung unten: BGH, 05.04.2001

Rechtsprechung
   BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,149
BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98 (https://dejure.org/2001,149)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2001 - I ZR 337/98 (https://dejure.org/2001,149)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2001 - I ZR 337/98 (https://dejure.org/2001,149)
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Anwaltsrundschreiben

§ 43b BRAO, §§ 6 ff BORA, zur (grundsätzlich weiten) Zulässigkeit von Anwaltswerbung, diese kann sich unaufgefordert auch direkt an Personen richten, mit denen noch keine Mandatsbeziehung bestand

Volltextveröffentlichungen (19)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com

    UWG § 1; BRAO § 43b

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)

    Werbeschreiben, anwaltliches Werbeschreiben, Rundschreiben, anwaltliches Rundschreiben, Grenzen anwaltlicher Werbefreiheit, Werbung Einzelfallmandat

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Kurzinformation)
  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Berufsrecht; zulässiges Anwaltsrundschreiben bei Gesetzesänderung

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    BGH erklärt Serienrundschreiben an Nichtmandanten für zulässig

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Zulässige Anwaltswerbung durch Rundschreiben auch an Nichtmandanten

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2886
  • MDR 2001, 1308
  • VersR 2001, 1401
  • WM 2001, 1868
  • WM 2001, 1870
  • DVBl 2001, 1761
  • BB 2001, 1815
  • AnwBl 2001, 628
 
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Wird zitiert von ... (31)Zitiert selbst (11)

  • BGH, 01.03.2001 - I ZR 300/98

    Anwaltswerbung II

    Auszug aus BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98
    Werbung ist ein Verhalten, das darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen in Anspruch zu nehmen, für den geworben wird (BGH, Beschl. v. 7.10.1991 - AnwZ (B) 25/91, NJW 1992, 45; Urt. v. 1.3.2001 - I ZR 300/98 - Anwaltswerbung II, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Sinn und Zweck des § 43b BRAO bestehen gerade darin, einerseits die Werbung auf solche für das Publikum nachvollziehbare und nützliche, rein sachbezogene Maßnahmen zu beschränken, andererseits aber dem Anwalt die Möglichkeit einzuräumen, in dem gezogenen Rahmen zur Förderung eigener Erwerbstätigkeit sich nach außen zu wenden (BGH, Urt. v. 1.3.2001 - I ZR 300/98, Umdruck S. 7 f. - Anwaltswerbung II).

    Wurde früher das unaufgeforderte direkte Herantreten an potentielle Mandanten als grundsätzlich verboten angesehen, so darf nunmehr nach § 43b BRAO die Werbung nur nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet sein (BGH, Urt. v. 1.3.2001 - I ZR 300/98, Umdruck S. 8 f. - Anwaltswerbung II).

    Eine solche Werbung ist als unzulässig anzusehen, weil sie in gleicher Weise wie die offene Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall in einer oft als aufdringlich empfundenen Weise auszunützen versucht, daß sich der Umworbene beispielsweise in einer Lage befindet, in der er auf Hilfe angewiesen ist und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden kann (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2001 - I ZR 300/98, Umdruck S. 13 f. - Anwaltswerbung II, m.w.N.).

    Daß der Beklagte zu 3 sich mit seiner Werbung an Personen gewandt hat, bei denen er ein generelles Interesse an seinen Leistungen erwarten durfte und die er deshalb als Auftraggeber zu gewinnen hoffte, ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGH, Urt. v. 1.3.2001 - I ZR 300/98, Umdruck S. 14 - Anwaltswerbung II).

  • BGH, 04.07.1991 - I ZR 2/90

    Anwaltswerbung - Berufswidrige Werbung; Irreführung/Geschäftsverhältnisse

    Auszug aus BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98
    Hierzu wurden das sensationelle oder reklamehafte Sich-Herausstellen und das unaufgeforderte direkte Herantreten an potentielle Mandanten als gezielte Werbung um Praxis gerechnet (vgl. BVerfG NJW 1992, 1613; BGHZ 115, 105, 108 ff. - Anwaltswerbung I; BGH, Beschl. v. 13.9.1993 - AnwSt (R) 6/93, NJW 1994, 2035, 2036;… Urt. v. 16.6.1994 - I ZR 67/92, GRUR 1994, 825, 826 = WRP 1994, 608 - Strafverteidigungen).

    Der Senat hat allerdings in seiner vor der Novellierung des anwaltlichen Werberechts ergangenen Entscheidung "Anwaltswerbung I" ausgesprochen, daß es als eine nach § 1 UWG i.V. mit § 43 BRAO unzulässige reklamehafte Anpreisung anzusehen sei, wenn ein Rechtsanwalt unaufgefordert einem Dritten, mit dem er in keiner Mandatsbeziehung stehe oder gestanden habe, seine anwaltliche Tätigkeit nahezubringen versuche (BGHZ 115, 105, 110).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79

    Verfassungswidrigkeit der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts

    Auszug aus BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98
    Sie ist außerdem nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und im übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfGE 76, 196, 207).
  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98
    Sie umfaßt daher auch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste (vgl. BVerfGE 85, 248, 256; 94, 372, 389; BVerfG WRP 2000, 720, 721 = NJW 2000, 3195).
  • BVerfG, 17.04.2000 - 1 BvR 721/99

    Kammerentscheidung zur "Werbung durch Rechtsanwälte"

    Auszug aus BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98
    Sie umfaßt daher auch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste (vgl. BVerfGE 85, 248, 256; 94, 372, 389; BVerfG WRP 2000, 720, 721 = NJW 2000, 3195).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98
    Sie umfaßt daher auch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste (vgl. BVerfGE 85, 248, 256; 94, 372, 389; BVerfG WRP 2000, 720, 721 = NJW 2000, 3195).
  • BGH, 07.10.1991 - AnwZ (B) 25/91

    Selbstbezeichnung eines Rechtsanwalts als Strafverteidiger

    Auszug aus BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98
    Werbung ist ein Verhalten, das darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen in Anspruch zu nehmen, für den geworben wird (BGH, Beschl. v. 7.10.1991 - AnwZ (B) 25/91, NJW 1992, 45;… Urt. v. 1.3.2001 - I ZR 300/98 - Anwaltswerbung II, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 16.06.1994 - I ZR 67/92

    Strafverteidigungen - Berufswidrige Werbung

    Auszug aus BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98
    Hierzu wurden das sensationelle oder reklamehafte Sich-Herausstellen und das unaufgeforderte direkte Herantreten an potentielle Mandanten als gezielte Werbung um Praxis gerechnet (vgl. BVerfG NJW 1992, 1613; BGHZ 115, 105, 108 ff. - Anwaltswerbung I; BGH, Beschl. v. 13.9.1993 - AnwSt (R) 6/93, NJW 1994, 2035, 2036; Urt. v. 16.6.1994 - I ZR 67/92, GRUR 1994, 825, 826 = WRP 1994, 608 - Strafverteidigungen).
  • BVerfG, 17.02.1992 - 1 BvR 899/90

    GG - Berufsfreiheit

    Auszug aus BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98
    Hierzu wurden das sensationelle oder reklamehafte Sich-Herausstellen und das unaufgeforderte direkte Herantreten an potentielle Mandanten als gezielte Werbung um Praxis gerechnet (vgl. BVerfG NJW 1992, 1613; BGHZ 115, 105, 108 ff. - Anwaltswerbung I; BGH, Beschl. v. 13.9.1993 - AnwSt (R) 6/93, NJW 1994, 2035, 2036;… Urt. v. 16.6.1994 - I ZR 67/92, GRUR 1994, 825, 826 = WRP 1994, 608 - Strafverteidigungen).
  • BGH, 13.09.1993 - AnwSt (R) 6/93

    Standesrechtliche Zulässigkeit der Angabe von Tätigkeitsbereichen im …

    Auszug aus BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98
    Hierzu wurden das sensationelle oder reklamehafte Sich-Herausstellen und das unaufgeforderte direkte Herantreten an potentielle Mandanten als gezielte Werbung um Praxis gerechnet (vgl. BVerfG NJW 1992, 1613; BGHZ 115, 105, 108 ff. - Anwaltswerbung I; BGH, Beschl. v. 13.9.1993 - AnwSt (R) 6/93, NJW 1994, 2035, 2036;… Urt. v. 16.6.1994 - I ZR 67/92, GRUR 1994, 825, 826 = WRP 1994, 608 - Strafverteidigungen).
  • OLG Düsseldorf, 24.11.1998 - 20 U 89/98
  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 15/12

    Wettbewerbsverstoß eines Rechtsanwalts durch standeswidriges Verhalten: …

    Ein Verstoß liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Adressat einerseits durch das Schreiben weder belästigt, genötigt oder überrumpelt wird und er sich andererseits in einer Lage befindet, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung hilfreich sein kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 1. März 2001, I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 80 - Anwaltswerbung II und BGH, Urteil vom 15. März 2001, I ZR 337/98, WRP 2002, 71, 74 - Anwaltsrundschreiben).

    Eine solche Werbung versuche - vergleichbar mit der offenen Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall - in einer oft als aufdringlich empfundenen Weise auszunutzen, dass sich der Umworbene beispielsweise in einer Lage befinde, in der er auf Hilfe angewiesen sei und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden könne (BGHZ 147, 71, 80 - Anwaltswerbung II; BGH, Urteil vom 15. März 2001 - I ZR 337/98, WRP 2002, 71, 74 - Anwaltsrundschreiben).

    In einer solchen Situation fehlte es an einer gezielten persönlichen und daher gegebenenfalls als aufdringlich empfundenen Kontaktaufnahme (BGH, WRP 2002, 71, 74 - Anwaltsrundschreiben).

  • BGH, 01.12.2010 - I ZR 55/08

    Zweite Zahnarztmeinung

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich ein Zahnarzt - nachdem er von dritter Seite erfahren hat, dass bei einem Patienten eines Kollegen ein Behandlungsbedarf besteht - von sich aus an den Patienten mit dem Angebot wenden würde, ein günstigeres Angebot abzugeben (vgl. zur Rechtsanwaltswerbung § 43b BRAO und dazu BGH, Urteil vom 1. März 2001 - I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 79 f. - Anwaltswerbung II; Urteil vom 15. März 2001 - I ZR 337/98, WRP 2002, 71, 74 - Anwaltsrundschreiben; Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 904 = WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer).
  • BGH, 27.01.2005 - I ZR 202/02

    Optimale Interessenvertretung

    Sie ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und im übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.9.2001 - 1 BvR 2265/00, WRP 2001, 1284, 1285; Beschl. v. 4.8.2003 - 1 BvR 2108/02, GRUR 2003, 965 f. = WRP 2003, 1213; BGHZ 147, 71, 74 f. - Anwaltswerbung II; BGH, Urt. v. 15.3.2001 - I ZR 337/98, WRP 2002, 71, 73 - Anwaltsrundschreiben).
  • OLG München, 12.01.2012 - 6 U 813/11

    Wettbewerbswidrige Rechtanwaltswerbung: Werberundschreiben an Kommanditisten …

    In rechtlicher Hinsicht sei festzustellen, dass anwaltliche Rundschreiben auch an Nicht-Mandanten nach aktuellem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 2001, 2886, 2887 - Anwaltsrundschreiben an Nichtmandanten) grundsätzlich unbedenklich seien.

    Folglich bedürfe nicht die Gestattung, sondern die Einschränkung der Anwaltswerbung der Rechtfertigung (BGH NJW 2001, 2886, 2887 - Anwaltsrundschreiben an Nichtmandanten).

    Die abstrakte Gefahr entsprechender Beeinträchtigungen des Gemeinwohls, die bei der Werbung um Einzelmandate stets gegeben ist, hat vielmehr auch der Bundesgerichtshof als Rechtfertigung für die in der Vorschrift konkretisierte Einschränkung der anwaltlichen Werbefreiheit als ausreichend erachtet (vgl. BGH NJW 2001, 2886, 2887, dort Ziff. 2.a. a.E. - Anwaltsrundschreiben an Nichtmandanten; BGH GRUR 2001, 2087, 2089 - Anwaltswerbung II).

  • OLG Hamburg, 03.07.2002 - 5 U 135/01

    Zur Zulässigkeit der Werbung auf einer Anwalts-Homepage

    Jedenfalls die - nachveröffentlichten - Entscheidungen des BGH "Anwaltswerbung II" (NJW 2001, 2087) und "Anwaltsrundschreiben" (NJW 2001, 2886) müssen nach Auffassung des Senats im hier zu entscheidenden Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen.

    Dementsprechend bedürfe nicht die Gestattung der Anwaltswerbung der Rechtfertigung, sondern deren Einschränkung ( BGH NJW 01, 2087 "Anwaltswerbung II" und NJW 2001, 2886/2887 "Anwaltsrundschreieben" ).

    In einer kurz darauf ergangenen Entscheidung zu einem Rundschreiben eines Rechtsanwalts an Mandanten und Nichtmandanten, in welchem es unter anderem hieß, dass eine auf den Einzelfall bezogene optimale ( Hervorhebung durch den Senat) Gestaltung einer steuerlich günstigen Übertragung von Immobilien im Privatvermögen mit einem Rechts- und /oder Steuerberater sorgfältig abgestimmt werden sollte, hat der BGH - anders als das Berufungsgericht - darin keine mit § 43b BRAO unvereinbare Selbstanpreisung gesehen (BGH NJW 2001, 2886, 2887 "Anwaltsrundschreiben").

    Jedenfalls kann der Senat in dem regelgerechten Gebrauch des Wortes "optimal" in dem hier zu beurteilenden sprachlichen Kontext eine übermäßige reklamehafte Übertreibung oder gar eine marktschreierische Herausstellung der Mitglieder der Kanzlei des Beklagten - auch im Vergleich zu anderen Rechtsanwälten und insoweit hält der Senat den Fall mit den vom BGH in NJW 2001, 2886 "Anwaltsrundschreiben" entschiedenen Fall für vergleichbar - noch nicht sehen, sondern im Zusammenhang mit den im Internetauftritt der Sozietät geschilderten "verschiedensten Rechtsgebieten" nur die Ankündigung, dass die Kanzleimitglieder für die von ihnen vertretenen Rechtsgebiete eben auch sehr gut qualifiziert seien.

  • OLG München, 05.12.2005 - 29 W 2745/05

    Unlautere anwaltliche Werbung bei Verteilung von Informationsflyern in einer …

    Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist zu berücksichtigen, dass die Werbefreiheit als Teil der Berufsausübungsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet ist; zu der Freiheit der Berufsausübung gehört nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient; sie umfasst daher auch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen einschließlich der Werbung für die In-Anspruch-Nahme ihrer Dienste (vgl. BGH NJW 2001, 2087 - Anwaltswerbung II; BGH NJW 2001, 2886, 2887 - Anwaltsrundschreiben; vgl. ferner BVerfG NJW 2003, 344).

    Eine für sich genommen an sich zulässige Werbung um mögliche Mandanten kann sich allerdings als eine auf die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall gerichtete, gegen § 43b BRAO verstoßende Werbung darstellen, wenn der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder Vertretung bedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nimmt; eine solche Werbung ist als unzulässig anzusehen, weil sie in gleicher Weise wie die offene Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall in einer oft als aufdringlich empfundenen Weise auszunützen versucht, dass sich der Umworbene beispielsweise in einer Lage befindet, in der er auf Hilfe angewiesen ist und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden kann (vgl. BGH NJW 2001, 2087, 2089 - Anwaltswerbung II; BGH NJW 2001, 2886, 2888 - Anwaltsrundschreiben).

  • OLG München, 20.12.2001 - 29 U 4592/01

    "Interessentenschreiben" auf Internet-Homepage einer Anwaltskanzlei als …

    Dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch stehe auch die Entscheidung des BGH vom 15.3.2001 (NJW 2001, 2886 - Anwaltsrundschreiben) nicht entgegen.

    Sie umfasst daher auch die Aussendarstellung von selbständig Berufstätigen einschließlich der Werbung für die Inananspruchnahme ihrer Dienste (BVerfG WRP 2001, 1284, 1285 - Umfassende Rechtsberatung; WRP 2000, 700, 721 = NJW 2000, 3195; BGHZ 147, 71, 74 = WRP 2001, 923 = NJW 2001, 2087 - Anwaltswerbung II; NJW 2001, 2886 f - Anwaltsrundschreiben; jeweils mwN).

  • OLG Hamburg, 02.06.2005 - 5 U 126/04

    " Mandantenwerbung"

    aa) Zutreffend hat das Landgericht den rechtlichen Ausgangspunkt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs dargestellt: Danach ist § 43b BRAO im Lichte der Grundrechte des Art. 5 und Art. 12 GG dahingehend auszulegen, dass anwaltliche Werbung grundsätzlich erlaubt ist und ihre Einschränkung der Rechtfertigung bedarf (BGH NJW 2001, 2087 "Anwaltswerbung II"; NJW 2001, 2886, 2887 "Anwaltsrundschreiben).
  • OLG Düsseldorf, 26.09.2002 - 2 Ws 184/02

    Zulässigkeit von Werbemaßnahmen eines Steuerberaters

    Eine für sich genommene zulässige Werbung kann sich jedoch als eine unzulässig auf die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall gerichtete Werbung darstellen, wenn der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder der Vertretung bedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nimmt (BGH NJW 2001, 2886, 2889).
  • BFH, 16.09.2024 - III R 36/22

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen

    Sie ist darauf angelegt, andere dafür zu gewinnen, die angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.03.2001 - I ZR 337/98, Neue Juristische Wochenschrift 2001, 2886, Rz 30, m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 12.09.2002 - 2 U 24/02

    Beratungserteilung; Berufspflichtverletzung; berufswidrige Werbung; …

  • KG, 31.08.2010 - 5 W 198/10

    Rundschreiben an Fondsgesellschafter - Anwaltswerbung: Rundschreiben an …

  • OLG Hamburg, 26.02.2004 - 3 U 82/02

    Berufsbezogene Werbung im Sinne des § 43b BRAO - Spezialist für den …

  • OLG Saarbrücken, 07.08.2007 - 4 U 106/07

    Unzulässige Anwaltswerbung durch Anwaltsrundschreiben außerhalb bestehender …

  • OLG Hamm, 11.02.2003 - 4 U 148/02

    Mögliche wettbewerbswidrige Anwaltswerbung in einem Telefonbuch

  • LG Düsseldorf, 08.09.2006 - 13 O 289/04

    Anwaltshaftung

  • OLG Frankfurt, 28.08.2012 - 6 U 167/11

    Unzulässige Werbung um Anwaltsmandate; Auskunft über Verletzergewinn bei …

  • OLG Hamburg, 28.04.2005 - 3 U 230/04

    Postwurfsendung des Mietervereins an Nichtmitglieder - Rechtsberatung im …

  • LG Bremen, 12.09.2013 - 9 O 868/13
  • LG Freiburg, 20.06.2003 - 10 O 14/03

    Zulässigkeit anwaltlicher Werbung; Rundschreiben eines Rechtsanwalts an …

  • OLG Düsseldorf, 05.11.2002 - 20 U 105/02

    Zulässigkeit der Werbung eines Rechtsanwalts; Untersuchung einer Vielzahl von …

  • VG Wiesbaden, 01.03.2022 - 6 K 781/21
  • OLG Braunschweig, 31.10.2002 - 2 U 33/02

    Werberundschreiben von Rechtsanwälten; Unzulässige Anwaltswerbung; …

  • AG Weilheim, 09.07.2012 - 2 C 102/12

    Rechtsanwaltsvertrag: Wirksamkeit bei vorangegangener Werbung durch Rundschreiben …

  • OLG Zweibrücken, 26.09.2002 - 4 U 185/01

    Wettbewerbsverstoß: Handzettelwerbung eines Lohnsteuerhilfevereins

  • OLG Jena, 18.09.2002 - 2 U 1463/01

    Spielraum erlaubter Werbung durch Steuerberater: Anlehnung an BGH-Rechtsprechung …

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2003 - 20 U 4/03

    Unterlassung eines Internetauftritts kammerangehöriger Zahnärzte; Verstoß gegen …

  • LG Dessau, 26.01.2007 - 3 O 49/06
  • LG Berlin, 31.10.2006 - 103 O 169/06

    Werbung - Rundschreiben an geschädigte Kapitalanleger

  • LG Berlin, 18.07.2006 - 15 O 528/06
  • AGH Bayern, 02.07.2002 - BayAGH II - 3/02

    Anwaltliche Werbung - Formulierungen in einer Kanzleibroschüre

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Rechtsprechung
   BGH, 05.04.2001 - I ZR 39/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1565
BGH, 05.04.2001 - I ZR 39/99 (https://dejure.org/2001,1565)
BGH, Entscheidung vom 05.04.2001 - I ZR 39/99 (https://dejure.org/2001,1565)
BGH, Entscheidung vom 05. April 2001 - I ZR 39/99 (https://dejure.org/2001,1565)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1191
  • GRUR 2001, 851
  • WM 2001, 1870
  • WM 2001, 1872
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.07.1998 - I ZR 66/96

    Umtauschrecht II - Ergänzung der Hauptleistung

    Auszug aus BGH, 05.04.2001 - I ZR 39/99
    Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß Zugabe in den Augen des angesprochenen Verkehrs, auf dessen Verständnis es ankommt, jeder wirtschaftliche Vorteil sein kann, der nicht als Teil der Hauptleistung angesehen wird, weil er über das üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht und nicht durch die vertraglich vereinbarte Gegenleistung, hier die Zahlung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen, ausgeglichen wird (…BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, GRUR 1999, 270, 271 f. = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II;… Urt. v. 28.9.2000 - I ZR 201/98, WRP 2001, 258, 259 - Rückgaberecht I).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das beworbene Umtausch- oder Rückgaberecht aus wirtschaftlicher Sicht in der Natur der Hauptleistung seine sachliche Rechtfertigung findet (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II;… BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, GRUR 2000, 1106, 1107 = WRP 2000, 1278 - Möbel-Umtauschrecht; BGH WRP 2001, 258, 259 - Rückgaberecht I).

    Der Senat hat in der Entscheidung "Umtauschrecht II" näher ausgeführt, daß der Käufer eines Gebrauchtwagens auf hinreichende Erprobungsmöglichkeiten angewiesen ist (GRUR 1999, 270, 272).

    Es läßt dabei unberücksichtigt, daß hier aus der Sicht des Verkehrs regelmäßig andere Gesichtspunkte von vergleichbarem Gewicht vorliegen, die die Einräumung eines in zeitlicher Hinsicht entsprechend bemessenen Rückgaberechts ebenfalls als sinnvolle Ergänzung der Leistung des Verkäufers erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II).

    Eine nicht völlig auszuschließende Gefahr, daß die Rückgabemöglichkeit im Einzelfall mißbraucht werden könnte, kann angesichts ihres Ausnahmecharakters kein Maßstab für die Beurteilung der Frage sein, ob eine Leistung aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise noch im Rahmen der Hauptleistung liegt oder eine zusätzliche Nebenleistung darstellt (BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II; WRP 2001, 258, 261 - Rückgaberecht I).

    Gegen eine besondere Behandlung von Kraftfahrzeugen spricht zudem der schon vom Berufungsgericht angesprochene Umstand, daß die Nutzung der Gebrauchsmöglichkeit bei diesen auch eine mit Kosten und Mühen verbundene Ummeldung voraussetzt (BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II).

  • BGH, 28.09.2000 - I ZR 201/98

    Rückgaberecht - Ergänzung der Hauptleistung

    Auszug aus BGH, 05.04.2001 - I ZR 39/99
    Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß Zugabe in den Augen des angesprochenen Verkehrs, auf dessen Verständnis es ankommt, jeder wirtschaftliche Vorteil sein kann, der nicht als Teil der Hauptleistung angesehen wird, weil er über das üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht und nicht durch die vertraglich vereinbarte Gegenleistung, hier die Zahlung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen, ausgeglichen wird (…BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I;… Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, GRUR 1999, 270, 271 f. = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II; Urt. v. 28.9.2000 - I ZR 201/98, WRP 2001, 258, 259 - Rückgaberecht I).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das beworbene Umtausch- oder Rückgaberecht aus wirtschaftlicher Sicht in der Natur der Hauptleistung seine sachliche Rechtfertigung findet (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II;… BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, GRUR 2000, 1106, 1107 = WRP 2000, 1278 - Möbel-Umtauschrecht; BGH WRP 2001, 258, 259 - Rückgaberecht I).

    Die Interessenlage ist in beiden Fällen nicht wesentlich anders als beim Kauf von Fotoartikeln, Geräten der Unterhaltungselektronik und elektrischen Haushaltsgeräten, bei denen ein auf 14 Tage befristetes Rückgaberecht in den Augen des Verkehrs ebenfalls eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung der Hauptleistung und daher keine nach § 1 Abs. 1 ZugabeVO verbotene Zugabe darstellt (BGH WRP 2001, 258, 260 - Rückgaberecht I).

    Eine nicht völlig auszuschließende Gefahr, daß die Rückgabemöglichkeit im Einzelfall mißbraucht werden könnte, kann angesichts ihres Ausnahmecharakters kein Maßstab für die Beurteilung der Frage sein, ob eine Leistung aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise noch im Rahmen der Hauptleistung liegt oder eine zusätzliche Nebenleistung darstellt (BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II; WRP 2001, 258, 261 - Rückgaberecht I).

    Außerdem ist für die Abgrenzung von erweiterter Hauptleistung und Zugabe nur auf den dem Kostenfaktor des Händlers gegenüberstehenden Vorteil des Kunden abzustellen (BGH GRUR 2000, 1106, 1107 - Möbel-Umtauschrecht; WRP 2001, 258, 261 - Rückgaberecht I).

  • BGH, 26.06.1991 - VIII ZR 198/90

    Berechnung des Werts nach Wandelung eines Kaufvertrages herauszugebender …

    Auszug aus BGH, 05.04.2001 - I ZR 39/99
    Dieser Vorteil aber ist, da der Käufer bei - zu unterstellender - Redlichkeit die Entscheidung getroffen hat, den Wagen käuflich zu erwerben und als eigenen zu nutzen, nicht nach dessen Mietpreis zu ermitteln, sondern nach der den "Wertverzehr" darstellenden linearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer (BGHZ 115, 47, 54 f.;… BGH, Urt. v. 25.10.1995 - VIII ZR 42/94, NJW 1996, 250, 252).

    Insoweit ist die Interessenlage beim Kauf eines Kraftfahrzeugs keine andere als beim Kauf von anderen Gegenständen (BGHZ 115, 47, 54 f.).

  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 155/98

    Möbel-Umtauschrecht; Erfüllung des Umtauschverlangens

    Auszug aus BGH, 05.04.2001 - I ZR 39/99
    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das beworbene Umtausch- oder Rückgaberecht aus wirtschaftlicher Sicht in der Natur der Hauptleistung seine sachliche Rechtfertigung findet (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II; BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, GRUR 2000, 1106, 1107 = WRP 2000, 1278 - Möbel-Umtauschrecht; BGH WRP 2001, 258, 259 - Rückgaberecht I).

    Außerdem ist für die Abgrenzung von erweiterter Hauptleistung und Zugabe nur auf den dem Kostenfaktor des Händlers gegenüberstehenden Vorteil des Kunden abzustellen (BGH GRUR 2000, 1106, 1107 - Möbel-Umtauschrecht; WRP 2001, 258, 261 - Rückgaberecht I).

  • BGH, 25.10.1995 - VIII ZR 42/94

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines nicht zustande gekommenen …

    Auszug aus BGH, 05.04.2001 - I ZR 39/99
    Dieser Vorteil aber ist, da der Käufer bei - zu unterstellender - Redlichkeit die Entscheidung getroffen hat, den Wagen käuflich zu erwerben und als eigenen zu nutzen, nicht nach dessen Mietpreis zu ermitteln, sondern nach der den "Wertverzehr" darstellenden linearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer (BGHZ 115, 47, 54 f.; BGH, Urt. v. 25.10.1995 - VIII ZR 42/94, NJW 1996, 250, 252).
  • BGH, 04.12.1997 - I ZR 143/95

    Umtauschrecht I - Verbotene Nebenleistung

    Auszug aus BGH, 05.04.2001 - I ZR 39/99
    Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß Zugabe in den Augen des angesprochenen Verkehrs, auf dessen Verständnis es ankommt, jeder wirtschaftliche Vorteil sein kann, der nicht als Teil der Hauptleistung angesehen wird, weil er über das üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht und nicht durch die vertraglich vereinbarte Gegenleistung, hier die Zahlung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen, ausgeglichen wird (BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I;… Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, GRUR 1999, 270, 271 f. = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II;… Urt. v. 28.9.2000 - I ZR 201/98, WRP 2001, 258, 259 - Rückgaberecht I).
  • OLG Oldenburg, 14.09.2006 - 1 U 41/06

    Anspruch auf Unterlassung der Werbung für den Kauf von Neufahrzeugen; Pflicht zur …

    Der Unterlassungsanspruch des (nach BGH NJW-RR 2002, 1191 anerkanntermaßen klagebefugten) Klägers ergibt sich aus den §§ 3, 4 Nr. 11 und 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. den §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Anlage 4, Abschnitt I Nr. 1, 3 PkwEnVKV.
  • BAG, 26.02.2020 - 4 ABR 19/19

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzungsverfahren - …

    Damals war unter dem Begriff Reklamation lediglich die Mängelrüge zu verstehen, da die Zulässigkeit einer Warenrückgabe ohne einen Mangel der gekauften Sache nach Maßgabe der noch geltenden Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft, Erster Teil: Zugabewesen (Zugabeverordnung, vom 9. März 1932, RGBl. I S. 121, außer Kraft getreten am 24. Juli 2001) zumindest umstritten war (vgl. BGH 28. September 2000 - I ZR 201/98 - 5. April 2001 - I ZR 39/99 -).
  • OLG Frankfurt, 19.10.2006 - 6 U 73/06

    Wettbewerbsverstoß: Werbung für ein Erfrischungsgetränk mit einer …

    Dies unterscheidet den vorliegenden Fall maßgeblich von der Einräumung eines echten Rückgaberechtes, in welcher der Bundesgerichtshof unter Geltung der Zugabeverordnung keine Zugabe gesehen hat (vgl. WRP 01, 258 - Rückgaberecht I; WRP 01, 1185 - Rückgaberecht II).
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