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Rechtsprechung
   BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,374
BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08 (https://dejure.org/2009,374)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2009 - Xa ZR 40/08 (https://dejure.org/2009,374)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08 (https://dejure.org/2009,374)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    BGB § 309 Nr. 5, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Rücklastschriftgebühren - Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, die für den Fall einer Rücklastschrift eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro pro Buchung vorsieht, stellt eine nach § 309 Nr. 5 Alt. 1 Buchst. a BGB unwirksame ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    BGB § 309; ; UKlaG § 1; ; UKlaG § 3 Abs. 1

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Luftfahrtunternehmens zum Anfall einer Bearbeitungsgebühr von 50 Euro für den Fall einer Rücklastschrift; Wirksamkeit einer AGB-Klausel bzgl. einer Erteilung einer Belastungsermächtigung für ...

  • Verbraucherzentrale NRW (Kurzinformation und Volltext)

    Bearbeitungspauschale für geplatzte Rücklastschrift unzulässig

  • kanzlei.biz

    AGB-Klausel zur Schadenspauschalierung bei Rücklastschrift unwirksam

  • reise-recht-wiki.de

    Rücklastschriftpauschale von 50 EUR unzulässig

  • kanzlei.biz

    AGB-Klausel zur Schadenspauschalierung bei Rücklastschrift unwirksam

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Luftfahrtunternehmens zum Anfall einer Bearbeitungsgebühr von 50 Euro für den Fall einer Rücklastschrift; Wirksamkeit einer AGB-Klausel bzgl. einer Erteilung einer Belastungsermächtigung für ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "unwirksame Schadenspauschalierung"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unwirksame Schadenspauschalierung bei Rücklastschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Luftverkehrsunternehmen kann keine Pauschale in Höhe von 50 Euro für Rücklastschrift beanspruchen

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 309 Nr. 5 BGB
    AGB-Klausel mit Bearbeitungsgebühr von 50,00 EUR für Rücklastschrift ist unwirksam

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rücklastschrift bei der Flugbuchung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Luftverkehrsunternehmen kann keine Pauschale in Höhe von 50 Euro für Rücklastschrift beanspruchen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 309 Nr. 5, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1
    Unwirksamkeit einer Gebührenklausel für die Bearbeitung von Rücklastschriften

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Pauschale Bearbeitungsgebühr für Rücklastschrift

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Pauschale für Rücklastschrift unzulässig

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Germanwings-AGB in puncto pauschaler Rücklastschrift-Gebühr unwirksam

  • busradar.de (Kurzinformation)

    Mehrkosten: Vorsicht bei Pauschalen

  • busradar.de (Kurzinformation)

    Vertragsrecht: Unwirksamkeit einer Bearbeitungsgebühr-Klausel

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    BGH kippt 50-Euro-Pauschalgebühr bei Germanwings

  • peter-kehl.de (Kurzinformation)

    BGH schränkt Rücklastschriftgebühren ein

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Fluggesellschaft darf nicht pauschal 50,- Euro Bearbeitungsgebühr für eine Rücklastschrift verlangen

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Kreditbank will in Zukunft auf pauschale Bearbeitungsgebühr für Rücklastschriften verzichten

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Germanwings darf 50 Euro für Rücklastschrift nicht verlangen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Pauschale in Höhe von 50 Euro für Rücklastschrift

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Pauschale von 50 EUR für Rücklastschrift gegenüber Verbrauchern unzulässig

Besprechungen u.ä. (2)

  • kanzleibeier.eu (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusätzliche Gebühren in Mobilfunkverträgen: Welche sind zulässig?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein pauschalierter Schadensersatz für Rückbuchungen! (IBR 2009, 1263)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3570
  • ZIP 2009, 2247
  • MDR 2010, 71
  • WM 2009, 2398
  • MIR 2009, Dok. 227
  • DB 2010, 111
 
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Wird zitiert von ... (50)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 154/04

    Zum Schadenersatzanspruch einer Bank nach Rückgabe einer Lastschrift mangels …

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08
    Im Fall des Einzugsermächtigungsverfahrens, welches die Beklagte in Art. 4.5.2 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen (im Folgenden: ABB) als einzige Alternative zur Zahlung per Kreditkarte anbietet, bedeutet dies, dass der Schuldner dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung zu erteilen, auf seinem Konto ausreichende Deckung vorzuhalten (BGHZ 162, 294, 302) und die Einlösung einer berechtigt eingereichten Lastschrift zu genehmigen hat (…van Gelder in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 58 Rdn. 157).

    Im Allgemeinen indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Gegenseite (BGHZ 162, 294, 304; 141, 380, 390).

    Gründe, die die beanstandete Klausel bei der gebotenen umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten (BGHZ 162, 294, 304; 153, 344, 350) gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

  • BGH, 18.05.1999 - XI ZR 219/98

    Bankgebühren für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen unzulässig

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08
    Hingegen stellen Bestimmungen, die kein Entgelt für auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen vorsehen, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Verwenders oder für Zwecke des Verwenders auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (BGHZ 161, 189, 191 f.; BGHZ 141, 380, 383; 137, 43, 46 zu § 8 AGBG;… Wolf in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 307 Rdn. 314 ff.;… Stoffels, AGB-Recht, 2. Aufl., Rdn. 445 f.).

    Im Allgemeinen indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Gegenseite (BGHZ 162, 294, 304; 141, 380, 390).

  • BGH, 30.11.2004 - XI ZR 200/03

    BGH erklärt Klauseln über Entgelte für die Übertragung von Wertpapieren in ein …

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08
    Darunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (BGHZ 161, 189, 191 f.; BGHZ 137, 27, 30; 133, 10, 13 zu § 8 AGBG).

    Hingegen stellen Bestimmungen, die kein Entgelt für auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen vorsehen, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Verwenders oder für Zwecke des Verwenders auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (BGHZ 161, 189, 191 f.; BGHZ 141, 380, 383; 137, 43, 46 zu § 8 AGBG;… Wolf in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 307 Rdn. 314 ff.;… Stoffels, AGB-Recht, 2. Aufl., Rdn. 445 f.).

  • BGH, 07.05.1996 - XI ZR 217/95

    BGH für Zulässigkeit sog. Postenpreise bei privaten Girokonten

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08
    Darunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (BGHZ 161, 189, 191 f.; BGHZ 137, 27, 30; 133, 10, 13 zu § 8 AGBG).
  • BGH, 21.10.1997 - XI ZR 5/97

    BGH beanstandet Entgeltklauseln der Banken

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08
    Hingegen stellen Bestimmungen, die kein Entgelt für auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen vorsehen, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Verwenders oder für Zwecke des Verwenders auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (BGHZ 161, 189, 191 f.; BGHZ 141, 380, 383; 137, 43, 46 zu § 8 AGBG;… Wolf in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 307 Rdn. 314 ff.;… Stoffels, AGB-Recht, 2. Aufl., Rdn. 445 f.).
  • BGH, 28.01.2003 - XI ZR 156/02

    BGH erklärt Zeichnungsgebühr bei Aktien-Neuemissionen für zulässig

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08
    Gründe, die die beanstandete Klausel bei der gebotenen umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten (BGHZ 162, 294, 304; 153, 344, 350) gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
  • BGH, 14.10.1997 - XI ZR 167/96

    Entgelt für Einsatz von Kreditkarten im Ausland zulässig

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08
    Darunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (BGHZ 161, 189, 191 f.; BGHZ 137, 27, 30; 133, 10, 13 zu § 8 AGBG).
  • OLG Schleswig, 26.03.2013 - 2 U 7/12

    Mobilfunkvertrag - 10 Euro-Pauschale für Rücklastschrift zu hoch

    Das Urteil (Bl. 97 - 105 BA), auf das verwiesen wird, enthält u. a. unter Zitierung von BGH NJW 2009, 3570, Ausführungen zur fehlenden Erstattungsfähigkeit von Personalkosten und zur fehlenden Erstattungsfähigkeit des behaupteten entgangenen Gewinns, die neben anderen Posten als Schadensposten in der Rücklastschriftpauschale enthalten sind.

    Die vom Kläger herangezogene Germanwings-Entscheidung des BGH, NJW 2009, 3570, sei mit dem hier gegebenen Sachverhalt nicht vergleichbar, weil es ihren Kunden frei stehe, ihre Einzugsermächtigung zu widerrufen, wovon "etliche" Kunden Gebrauch gemacht hätten.

    Sie beruhe auf einem Fehlverständnis des BGH-Urteils vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08 -.

    Hinzu kämen die Personalkosten von 4, 89 EUR, die anders als in dem vom BGH zu entscheidenden Germanwings-Fall in NJW 2009, 3570, bei dem es um Personalkosten von 40, 15 EUR pro Rücklastschrift gegangen sei, erstattungsfähig seien.

    Hingegen stellen Bestimmungen, die kein Entgelt für auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen vorsehen, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Verwenders oder für Zwecke des Verwenders auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (BGH NJW 2009, 3570; BGH NJW 2012, 2337).

    Der Schuldner hat nach einer getroffenen Lastschriftabrede für die Einlösung einer ordnungsgemäß eingereichten Lastschrift zu sorgen (BGH NJW 2009, 3570).

    Verletzt er diese Pflicht, etwa, indem er keine ausreichende Deckung auf seinem Konto vorhält, kann der Gläubiger den ihm hieraus entstandenen Schaden ersetzt verlangen (BGH NJW 2009, 3570).

    Im vertraglichen Schadensersatzrecht gilt der Grundsatz, dass Personalkosten nicht erstattungsfähig sind, die zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrags aufgewendet werden (BGH NJW 2009, 3570 für die manuelle Bearbeitung einer Rücklastschrift; OLG München, Urteil vom 28. Juli 2011 - 29 U 634/11 - ).

    Insoweit handelt es sich nicht um einen Schaden der Beklagten durch die Rücklastschrift, sondern um Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrags, die nicht erstattungsfähig sind (BGH NJW 2009, 3570 für Personalkosten bei Rücklastschriften).

    Bei den hierfür anfallenden Personalkosten handelt es sich nicht um einen Schaden der Beklagten durch die Rücklastschrift, sondern wiederum um Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrages, die dem Verwender trotz der vorgenommenen Vereinbarung des Lastschriftverfahrens verbleiben und nicht erstattungsfähig sind (BGH NJW 2009, 3570 = juris Rn. 13;… Senatsurteil vom 27. März 2012 - 2 U 2/11 - , juris Rn. 122 ff. für den auch in jenem Rechtsstreit von der k...mobil geltend gemachten Cent-genauen Betrag von 4, 89 EUR an Personalkosten, wie er auch im vorliegenden Verfahren behauptet wird; Brandenburgisches OLG MDR 2012, 391; OLG Koblenz, Urteil vom 30. September 2010 - 2 U 1388/09 -, juris).

    Die Bearbeitung von Kundenanfragen gehört nach der von der Rechtsordnung festgelegten Zuständigkeits- und Verantwortungsverteilung zwischen Schädiger und Geschädigtem in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Beklagten und ist nicht ersatzfähig (vgl. BGH NJW 2009, 3570, Tz. 13; OLG München, Urteil vom 28. Juli 2011 - 29 U 634/11 - ).

    Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass auch die von der Beklagten behaupteten IT-Kosten von 0, 39 EUR, die durch das Vorhalten von Software zur Bearbeitung von Rücklastschriften anfallen, nicht erstattungsfähig sind, weil auch diese Kosten systembedingt auf der Zahlungsstruktur (Lastschriftverfahren) beruhen, für die die Beklagte sich entschieden hat, und die nach dem vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsatz, dass der Schädiger nur für entstandene Schäden, nicht aber für systembedingte Aufwendungen zur Durchführung und Abwicklung des Vertrags einzustehen hat (BGH NJW 2009, 3570), deshalb nicht ersatzfähig sind (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1987, 1449 zur fehlenden Erstattungsfähigkeit der Vorhaltekosten für die EDV-Anlage als allgemeine Geschäftsunkosten).

    Ferner hat er in der 10-seitigen Antragsschrift ausführlich und zutreffend ausgeführt, dass die von der Beklagten angeführten Personalkosten nach der Rechtsprechung des BGH in NJW 2009, 3570 nicht in die Pauschale eingerechnet werden könnten, weil sie, wie in der zitierten BGH - Entscheidung, Folge der typischen Angebotsstruktur der Beklagten seien, da sie ihre Kunden mit Ziff. 5.4.

    Soweit die Beklagte meint, die Ausführungen in der Abmahnung zur Berechnung der Pauschale seien nicht substantiiert genug gewesen, kann dies dahinstehen, weil der Kläger auf die Rechtslage jedenfalls in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 17. September 2009 -Xa ZR 40/08 - ausführlich eingegangen ist.

    Aufgrund der Rechtsprechung des BGH, wie sie oben im Einzelnen dargestellt worden ist, insbesondere aufgrund der Germanwings-Entscheidung des BGH vom 17 September 2009 - Xa ZR 40/08 - konnte die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt indes nicht mehr davon ausgehen, dass ihre Personalkosten bei der Pauschale berücksichtigungsfähig waren, weil sie, wie in dem vom BGH entschiedenen Fall, ihr Zahlungssystem auf eine Zahlungsweise durch Lastschrift aufgrund von Einziehungsermächtigung ausgerichtet hatte.

    Die Entscheidung des BGH ist in den einschlägigen juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht worden, etwa in NJW 2009, 3570, ZIP 2009, 2247, WRP 2009, 3570 und im BGH-Report 2009, 1237, ebenso in den einschlägigen Rechtsportalen im Internet, wie etwa juris oder beck-online.

    Spätestens aufgrund Zustellung der einstweiligen Verfügung am 10. Oktober 2011 und des Antrags auf einstweilige Verfügung, in denen die Entscheidung des BGH NJW 2009, 3570 zitiert worden ist, konnte die Beklagte sich der Einsicht, dass die Pauschale von 20, 95 EUR gemäß § 309 Nr. 5 a BGB möglicherweise unwirksam war, weil auch in ihrem Fall die Grundsätze, die der BGH in der Germanwings-Entscheidung zur den Personalkosten aufgestellt hatte, anwendbar sein könnten, nicht mehr verschließen.

  • BGH, 26.06.2019 - VIII ZR 95/18

    Pauschale Kostenbeträge eines Energieversorgungsunternehmens bei Zahlungsverzug …

    Auch für ein Energieversorgungsunternehmen, das Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt und einem Kontrahierungszwang im Bereich der Grundversorgung unterliegt (§ 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG) gilt, dass der Geschädigte den für die Schadensermittlung und außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden Arbeits- und Zeitaufwand, auch wenn er hierfür besonderes Personal einsetzt oder die Tätigkeiten extern erledigen lässt, grundsätzlich selbst trägt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 114 f.; vom 31. Mai 1976 - II ZR 133/74, WM 1976, 816 unter 2 a; vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 231 f.; vom 26. Februar 1980 - VI ZR 53/79, BGHZ 76, 216, 218; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 352; vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08, WM 2009, 2398 Rn. 13;… vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267 Rn. 10 …und Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, RdE 2017, 297 Rn. 7).

    Wird ein nicht ersatzfähiger Schaden in die Pauschale einbezogen, ist die Klausel nach § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam, weil die Schadenspauschale in einem solchen Fall generell überhöht ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08, NJW 2009, 3570 Rn. 10;… MünchKommBGB/Wurmnest, 8. Aufl., § 309 Nr. 5 Rn. 10;… Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 309 Rn. 26;… Erman/Roloff, BGB, 15. Aufl., § 309 Rn. 44).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der im Einzelfall erforderliche Aufwand die im Rahmen des Üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 114 f.; vom 31. Mai 1976 - II ZR 133/74, WM 1976, 816 unter 2 a; vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 231 f.; vom 26. Februar 1980 - VI ZR 53/79, BGHZ 76, 216, 218; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 352; vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08, aaO Rn. 13;… vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267 Rn. 10;… Senatsbeschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, RdE 2017, 297 Rn. 7; OLG München…, Urteil vom 28. Juli 2011 - 29 U 634/11, juris Rn. 54).

  • LG Tübingen, 26.01.2018 - 4 O 187/17

    Negativzinsen für Sparkonten nicht zulässig (AGB-Kontrolle)

    Dies gilt nicht für Preisnebenabreden, die sich - wie insbesondere Preis- und Zahlungsmodifikationen - mittelbar auf den Preis auswirken, an deren Stelle aber bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGH NJW 2009, 3570; BGH NJW 2014, 2078).
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