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Rechtsprechung
   BGH, 21.07.2011 - I ZB 96/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,12366
BGH, 21.07.2011 - I ZB 96/10 (https://dejure.org/2011,12366)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2011 - I ZB 96/10 (https://dejure.org/2011,12366)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2011 - I ZB 96/10 (https://dejure.org/2011,12366)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com

    ZPO § 133 Abs. 1 Satz 1, § 900 Abs. 1

  • openjur.de

    §§ 133 Abs. 1 Satz 1, 900 Abs. 1 ZPO

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Abgabe der eidesstattlichen Versicherung: Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Zustellung einer Abschrift des Vollstreckungsauftrags an den Schuldner

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 Abs 1 S 1 ZPO, § 900 Abs 1 ZPO, Art 3 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG
    Abgabe der eidesstattlichen Versicherung: Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Zustellung einer Abschrift des Vollstreckungsauftrags an den Schuldner

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit des Beifügens einer Abschrift des Vollstreckungsauftrags bei der Ladung zum Termin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch einen Gerichtsvollzieher

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 133 Abs. 1 Satz 1, § 900 Abs. 1
    Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens; Ladung zum Termin; eidesstattliche Versicherung; Anschrift des Vollstreckungsbeauftragten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendigkeit des Beifügens einer Abschrift des Vollstreckungsauftrags bei der Ladung zum Termin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch einen Gerichtsvollzieher

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zustellung einer Abschrift des Vollstreckungsauftrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ladung zur eV-Abgabe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 250
  • FamRZ 2012, 362
  • WM 2012, 269
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 297/03

    Umfang der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung; Beteiligung des …

    Auszug aus BGH, 21.07.2011 - I ZB 96/10
    Rn. 17 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2981;… Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 80/05, NJW-RR 2009, 1384 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 122/09

    Zwangsversteigerungsverfahren: Immobilienmakler als Vertreter eines Gläubigers - …

    Auszug aus BGH, 21.07.2011 - I ZB 96/10
    Auf den Umstand, dass der Begriff "Partei" im vierten Abschnitt des Achten Buches der Zivilprozessordnung nicht verwendet wird, kommt es in Anbetracht der Gesetzessystematik nicht entscheidend an (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 122/09, GRUR 2011, 352 Rn. 21 = NJW 2011, 929 - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren).
  • BGH, 16.07.2009 - I ZB 80/05

    Beschränkung der Räumungs- und Herausgabevollstreckung auf die Herausgabe der …

    Auszug aus BGH, 21.07.2011 - I ZB 96/10
    Rn. 17 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2981; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 80/05, NJW-RR 2009, 1384 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 23.10.2019 - I ZB 60/18

    Vertretung eines nicht prozessfähigen Schuldners durch einen …

    Rn. 25 aa) Für das Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 704 ff. ZPO gelten neben den dortigen spezifischen Verfahrensvorschriften auch die allgemeinen prozessualen Regelungen in den §§ 1 bis 252 ZPO sinngemäß, sofern sich aus den Bestimmungen im zweiten Abschnitt des Achten Buches der Zivilprozessordnung (§§ 802a bis 882h ZPO) nichts Abweichendes ergibt (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 96/10, WM 2012, 269 Rn. 11 mwN = DGVZ 2012, 46).

    Auf den Umstand, dass der Begriff "Partei" im zweiten Abschnitt des Achten Buches der Zivilprozessordnung nicht verwendet wird, kommt es angesichts der Systematik des Gesetzes nicht entscheidend an (vgl. BGH…, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 122/09, NJW 2011, 929 Rn. 21 = GRUR 2011, 352 = WRP 2011, 463 - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren; BGH, WM 2012, 269 Rn. 11).

  • LG Bonn, 21.03.2025 - 43 T 47/24

    Dokumentenpauschale, Abnahme der Vermögenauskunft, Ladung zur Abnahme der …

    Er ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2011 (Az. I ZB 96/10) der Auffassung, dass dem Schuldner eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags zu übermitteln sei.

    Im Übrigen würden seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2011 (Az. I ZB 96/10) der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft Abschriften des Antrags beigefügt, wobei der Ansatz der hierfür entstehenden Kosten gemäß Nr. 700 Ziff. 1 KV GvKostG in der Vergangenheit unstreitig gewesen sei.

    Rn. 22 Die Regelung in § 136 Abs. 1 Satz 1 GVGA in der bis zum 30.04.2024 geltenden Fassung, wonach der Gerichtsvollzieher der Ladung an den Schuldner je ein Überstück des Auftrags und der Forderungsaufstellung beizufügen hat, ist für den Gläubiger nicht verbindlich, da es sich bei den Bestimmungen der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher um bloße Verwaltungsvorschriften handelt (BGH, Beschl. v. 21.07.2011 - I ZB 96/10, juris; LG Aachen, Beschl. v. 04.11.2024 - 5 T 52/24;… s. auch Salten, in: Seibel u.a., Zwangsvollstreckungsrecht aktuell, 4. Aufl. 2020, § 4 Rn. 7).

    Rn. 23 § 802f ZPO enthält - auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2011 (Az. I ZB 96/10, juris) zu § 900 ZPO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung - eine Verpflichtung zur Übermittlung einer Kopie des Vollstreckungsauftrags nicht (…vgl. auch Zöller/Seibel, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 802f Rn. 6).

    Teilweise wird eine Zustellung des Vollstreckungsauftrags aufgrund einer Überholung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2011 (Az. I ZB 96/10, juris) durch die Vorschrift des § 802f ZPO als nicht notwendig angesehen (…Zöller/Seibel, ZPO, a.a.O., § 802f Rn. 6;… BeckOK ZPO/Fleck, 55. Ed., Stand: 01.12.2024, § 802f Rn. 17;… s. auch Anders/Gehle/Nober, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 802f Rn. 32).

    Teilweise wird unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2011 (Az. I ZB 96/10, juris) bejaht, dass der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags des Gläubigers beigefügt werden muss (…Musielak/Voit/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 802f Rn. 3;… Kindl/Meller-Hannich/Sternal, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2021, § 802f ZPO Rn. 13).

    Der Bundesgerichtshof hatte in der vorgenannten Entscheidung entschieden, dass der Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf ein faires Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) es gebieten, ihm mit der Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags zu übermitteln (BGH, Beschl. v. 21.07.2011 - I ZB 96/10, juris; ebenso LG Aachen, Beschl. v. 04.11.2024 - 5 T 52/24; LG Krefeld, DGVZ 2024, 214, 216).

    Auch wenn man dem folgt, wird eine Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft aber nicht dadurch unwirksam und die Vollstreckungsmaßnahme nicht dadurch unzulässig, dass der Gerichtsvollzieher es unterlässt, der Ladung eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags beizufügen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.07.2011 - I ZB 96/10, juris; LG Aachen, Beschl. v. 04.11.2024 - 5 T 52/24;… MünchKommZPO/Forbriger, 6. Aufl. 2020, § 802f Rn. 2;… BeckOK KostenR/Herrfurth, a.a.O., GvKostG KV 700 Rn. 28.2; Herrfurth, DGVZ 2024, 217; anders aber wohl LG Münster, Beschl. v. 18.02.2025 - 5 T 30/25).

    Soweit dies unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2011 (Az. I ZB 96/10, juris) teilweise anders gesehen wird (…Kessel, GvKostG, 2012, Nr. 700-713 Rn. 6), ist dem jedenfalls in dem vorliegenden Fall nicht zu folgen.

    Zu Recht wird daher darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2011 (Az. I ZB 96/10, juris) nicht für elektronisch eingereichte Aufträge herangezogen werden kann (…BeckOK KostenR/Herrfurth, a.a.O., GvKostG KV 700 Rn. 28.1;… s. auch Kawell, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, KV GvKostG Nr. 700 Rn. 10).

  • LG Bonn, 04.09.2025 - 43 T 48/24

    Dokumentenpauschale, Abnahme der Vermögensauskunft, Ladung zur Abnahme der …

    Er ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2011 (Az. I ZB 96/10) der Auffassung, dass dem Schuldner eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags zu übermitteln sei.

    Die Regelung in § 136 Abs. 1 Satz 1 GVGA in der bis zum 30.04.2024 geltenden Fassung, wonach der Gerichtsvollzieher der Ladung an den Schuldner je ein Überstück des Auftrags und der Forderungsaufstellung beizufügen hat, ist für den Gläubiger nicht verbindlich, da es sich bei den Bestimmungen der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher um bloße Verwaltungsvorschriften handelt (BGH, Beschl. v. 21.07.2011 - I ZB 96/10, juris; LG Aachen, Beschl. v. 04.11.2024 - 5 T 52/24;… BeckOK KostenR/Herrfurth, a.a.O., GvKostG KV 700 Rn. 28.2;… s. auch Salten, in: Seibel u.a., Zwangsvollstreckungsrecht aktuell, 4. Aufl. 2020, § 4 Rn. 7).

    Rn. 20 § 802f ZPO enthält - auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2011 (Az. I ZB 96/10, juris) zu § 900 ZPO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung - eine Verpflichtung zur Übermittlung einer Kopie des Vollstreckungsauftrags nicht (…vgl. auch Zöller/Seibel, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 802f Rn. 6).

    Teilweise wird eine Zustellung des Vollstreckungsauftrags aufgrund einer Überholung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2011 (Az. I ZB 96/10, juris) durch die Vorschrift des § 802f ZPO als nicht notwendig angesehen (…Zöller/Seibel, ZPO, a.a.O., § 802f Rn. 6;… BeckOK ZPO/Fleck, 57. Ed., Stand: 01.07.2025, § 802f Rn. 17;… s. auch Anders/Gehle/Nober, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 802f Rn. 32).

    Teilweise wird unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2011 (Az. I ZB 96/10, juris) bejaht, dass der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags des Gläubigers beigefügt werden muss (…Musielak/Voit/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 802f Rn. 6;… Kindl/Meller-Hannich/Sternal, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2021, § 802f ZPO Rn. 13).

    Der Bundesgerichtshof hatte in der vorgenannten Entscheidung entschieden, dass der Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf ein faires Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) es gebieten, ihm mit der Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags zu übermitteln (BGH, Beschl. v. 21.07.2011 - I ZB 96/10, juris; ebenso LG Aachen, Beschl. v. 04.11.2024 - 5 T 52/24; LG Krefeld, DGVZ 2024, 214, 216).

    Auch wenn man dem folgt, wird eine Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft aber nicht dadurch unwirksam und die Vollstreckungsmaßnahme nicht dadurch unzulässig, dass der Gerichtsvollzieher es unterlässt, der Ladung eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags beizufügen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.07.2011 - I ZB 96/10, juris; LG Aachen, Beschl. v. 04.11.2024 - 5 T 52/24; LG Bonn, Beschl. v. 21.03.2025 - 43 T 47/24, DGVZ 2025, 116, 118;… BeckOK KostenR/Herrfurth, a.a.O., GvKostG KV 700 Rn. 28.2; Herrfurth, DGVZ 2024, 217; anders aber wohl LG Münster, Beschl. v. 18.02.2025 - 5 T 30/25).

    Soweit dies unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2011 (Az. I ZB 96/10, juris) teilweise anders gesehen wird (…Kessel, GvKostG, 2012, Nr. 700-713 Rn. 6), ist dem jedenfalls in dem vorliegenden Fall nicht zu folgen.

    Zu Recht wird daher darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2011 (Az. I ZB 96/10, juris) nicht für elektronisch eingereichte Aufträge herangezogen werden kann (…BeckOK KostenR/Herrfurth, a.a.O., GvKostG KV 700 Rn. 28.1;… s. auch Kawell, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, KV GvKostG Nr. 700 Rn. 10).

  • OLG Schleswig, 18.11.2025 - 9 W 53/25

    Ansatz der Dokumentenpauschale und von Auslagen durch einen …

    Diese Verpflichtung des Gerichtsvollziehers ergibt sich nicht nur aus § 136 Abs. 1 Satz 1 GVGA, wobei es sich um eine für den Gläubiger nicht verbindliche Verwaltungsvorschrift handelt (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 96/10, juris Rn. 10).

    Der Schuldner hat nämlich ein berechtigtes Interesse, durch eine Abschrift des Auftrags Kenntnis von dessen Inhalt zu erlangen, um auf diese Weise seine Interessen im Zwangsvollstreckungsverfahren wahrnehmen zu können (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 96/10, juris Rn. 10).

    Dem entspricht es, dass der Bundesgerichtshof für einen in Papierform eingereichten Antrag, dem die nach § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Abschriften nicht beigefügt waren, unter Hinweis auf Nr. 700 Nr. 1 Buchst. b) KV GvKostG ausgeführt hat, dass der Gerichtsvollzieher die erforderlichen Abschriften auf Kosten des Gläubiger herzustellen habe (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 96/10, juris Rn. 14).

  • AG Siegburg, 02.06.2024 - 37 M 615/24
    Auch wenn es sich bei dieser Regelung um eine bloße Verwaltungsvorschrift für den Gerichtsvollzieher handelt, so gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren, dem Schuldner mit der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags nebst Forderungsaufstellung zu übermitteln (BGH, Beschluss vom 21.07.2011, Az.: I ZB 96/10).

    Auch wenn der BGH für den § 133 ZPO in früherer Rechtsprechung eine analoge Anwendung für die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft bejaht hat (BGH, Beschluss vom 21.07.2011, Az.: I ZB 96/10 bzgl. der alten Fassung des § 133 ZPO), so dürfte für eine analoge Anwendung nach der neuen Fassung des § 193 ZPO mit dem - nach der Gesetzesbegründungbewusst gewählten abweichenden Wortlaut zu § 133 ZPO kein Raum mehr sein.

  • LG Aachen, 04.11.2024 - 5 T 52/24
    Die Gerichtsvollzieherin ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2011 (Az.: I ZB 96/10) der Auffassung, dass dem Schuldner eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags zu übermitteln sei.

    Die Regelung in § 136 Abs. 1 GVGA, wonach der Gerichtsvollzieher der Ladung an den Schuldner eine Abschrift des Auftrags und der Forderungsaufstellung beizufügen hat, ist für den Gläubiger nicht verbindlich, da es sich bei den Bestimmungen der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher um bloße Verwaltungsvorschriften handelt (vgl. BGH Beschl. v. 21.7.2011 - I ZB 96/10, BeckRS 2012, 2331 Rn. 10, beck-online).

  • AG Aachen, 20.06.2024 - 901 M 862/24
    Nach der von der von der Gerichtsvollzieherin in ihrer Nichtabhilfeentscheidung zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2011 (Az. I ZB 96/10) ist sie auf Grund des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf ein faires Verfahren nach Art. 3 Abs. 1 GG gehalten, der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft eine Abschrift des Vollstreckungsauftrages beizufügen.
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