Rechtsprechung
| BVerfG, 20.03.2013 - 1 BvR 3063/10 |
Volltextveröffentlichungen (7)
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- rechtsinformationen.bund.de
Nichtannahmebeschluss: Versagung der "Ist-Besteuerung" (Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten) gem § 20 Abs 1 S 1 Nr 3 UStG für eine Steuerberatungs-GmbH mit Art 3 Abs 1, Art 9 Abs 1 GG vereinbar
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 1 GG, Art 63 ff EGRL 112/2006, Art 10 Abs 2 UAbs 1 S 1 EWGRL 388/77, § 16 Abs 1 S 1 UStG 2004
Nichtannahmebeschluss: Versagung der "Ist-Besteuerung" (Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten) gem § 20 Abs 1 S 1 Nr 3 UStG für eine Steuerberatungs-GmbH mit Art 3 Abs 1, Art 9 Abs 1 GG vereinbar - ra.de
- datenbank.nwb.de
Nichtannahmebeschluss: Versagung der "Ist-Besteuerung" (Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten) gem § 20 Abs 1 S 1 Nr 3 UStG für eine Steuerberatungs-GmbH mit Art 3 Abs 1, Art 9 Abs 1 GG vereinbar
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt.de (Kurzinformation)
Keine Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten bei Steuerberatungs-GmbH
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Istversteuerung
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 23.04.2008 - 5 K 1105/05
- BFH, 22.07.2010 - V R 4/09
- BVerfG, 20.03.2013 - 1 BvR 3063/10
Papierfundstellen
- NJW-RR 2013, 1300
- WM 2013, 818
- NZG 2013, 914
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (31)
- BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02
Erbschaftsteuer
Auszug aus BVerfG, 20.03.2013 - 1 BvR 3063/10
Rn. 22 Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 < 30>; 122, 1 < 23>; 126, 400 < 416>; 129, 49 < 68>).Rn. 23 Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstands und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 117, 1 < 30>; 120, 1 < 29>; 122, 210 < 230>; 123, 1 < 19>; 127, 224 < 245>).
Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 116, 164 < 180>; 117, 1 < 30>; 122, 210 < 230 f.>; 127, 224 < 245>).
Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 116, 164 < 180 f.>; 117, 1 < 31>; 120, 1 < 29>; 123, 1 < 19>; vgl. zu den besonderen sachlichen Gründen BVerfGE 127, 224 < 245> und zum materiellen Umsatzsteuerrecht BVerfGE 101, 132 < 138 f.>; 101, 151 < 155 f.>).
- BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07
Mediziner-BAföG
Auszug aus BVerfG, 20.03.2013 - 1 BvR 3063/10
Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 75, 108 < 157>; 93, 319 < 348 f.>; 107, 27 < 46>; 126, 400 < 416>; 129, 49 < 69>).Rn. 22 Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 < 30>; 122, 1 < 23>; 126, 400 < 416>; 129, 49 < 68>).
Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 < 96>; 111, 176 < 184>; 129, 49 < 69>).
Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 < 96>; 129, 49 < 69>).
- BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07
Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften
Auszug aus BVerfG, 20.03.2013 - 1 BvR 3063/10
Er gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 121, 108 < 119>; 121, 317 < 370>; 126, 400 < 416>).Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 75, 108 < 157>; 93, 319 < 348 f.>; 107, 27 < 46>; 126, 400 < 416>; 129, 49 < 69>).
Rn. 22 Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 < 30>; 122, 1 < 23>; 126, 400 < 416>; 129, 49 < 68>).
- BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07
Betriebsausgabenabzugsverbot
Auszug aus BVerfG, 20.03.2013 - 1 BvR 3063/10
Rn. 23 Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstands und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 117, 1 < 30>; 120, 1 < 29>; 122, 210 < 230>; 123, 1 < 19>; 127, 224 < 245>).Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 116, 164 < 180>; 117, 1 < 30>; 122, 210 < 230 f.>; 127, 224 < 245>).
Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 116, 164 < 180 f.>; 117, 1 < 31>; 120, 1 < 29>; 123, 1 < 19>; vgl. zu den besonderen sachlichen Gründen BVerfGE 127, 224 < 245> und zum materiellen Umsatzsteuerrecht BVerfGE 101, 132 < 138 f.>; 101, 151 < 155 f.>).
- BVerfG, 10.11.1999 - 2 BvR 2861/93
Umsatzsteuerbefreiung
Auszug aus BVerfG, 20.03.2013 - 1 BvR 3063/10
Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 116, 164 < 180 f.>; 117, 1 < 31>; 120, 1 < 29>; 123, 1 < 19>; vgl. zu den besonderen sachlichen Gründen BVerfGE 127, 224 < 245> und zum materiellen Umsatzsteuerrecht BVerfGE 101, 132 < 138 f.>; 101, 151 < 155 f.>).Rn. 24 Die Rechtsform, in der eine Leistung von einem Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts erbracht wird, ist kein hinreichender Differenzierungsgrund für eine Umsatzsteuerbefreiung (BVerfGE 101, 151 < 156>;… vgl. zur rechtsformbezogenen Gewerbesteuerpflicht BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2010 - 1 BvR 2130/09 -, NJW 2010, S. 2116).
Der umsatzsteuerliche Belastungsgrund zielt auf die umsatzsteuerliche Erfassung jedes Unternehmers, mag dieser in der Rechtsform einer juristischen Person, in der Rechtsform einer gewerblichen Personengesellschaft oder als freiberuflich Tätiger Umsätze erbringen (vgl. BVerfGE 101, 151 < 156 f.>).
- BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07
Pendlerpauschale
Auszug aus BVerfG, 20.03.2013 - 1 BvR 3063/10
Rn. 23 Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstands und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 117, 1 < 30>; 120, 1 < 29>; 122, 210 < 230>; 123, 1 < 19>; 127, 224 < 245>).Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 116, 164 < 180>; 117, 1 < 30>; 122, 210 < 230 f.>; 127, 224 < 245>).
- BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04
Abfärberegelung
Auszug aus BVerfG, 20.03.2013 - 1 BvR 3063/10
Rn. 23 Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstands und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 117, 1 < 30>; 120, 1 < 29>; 122, 210 < 230>; 123, 1 < 19>; 127, 224 < 245>).Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 116, 164 < 180 f.>; 117, 1 < 31>; 120, 1 < 29>; 123, 1 < 19>; vgl. zu den besonderen sachlichen Gründen BVerfGE 127, 224 < 245> und zum materiellen Umsatzsteuerrecht BVerfGE 101, 132 < 138 f.>; 101, 151 < 155 f.>).
- BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99
Tarifbegrenzung gewerblicher Einkünfte
Auszug aus BVerfG, 20.03.2013 - 1 BvR 3063/10
Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 116, 164 < 180>; 117, 1 < 30>; 122, 210 < 230 f.>; 127, 224 < 245>).Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 116, 164 < 180 f.>; 117, 1 < 31>; 120, 1 < 29>; 123, 1 < 19>; vgl. zu den besonderen sachlichen Gründen BVerfGE 127, 224 < 245> und zum materiellen Umsatzsteuerrecht BVerfGE 101, 132 < 138 f.>; 101, 151 < 155 f.>).
- BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
Transsexuelle II
Auszug aus BVerfG, 20.03.2013 - 1 BvR 3063/10
Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 < 96>; 111, 176 < 184>; 129, 49 < 69>).Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 < 96>; 129, 49 < 69>).
- BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05
Spielgerätesteuer
Auszug aus BVerfG, 20.03.2013 - 1 BvR 3063/10
Rn. 23 Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstands und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 117, 1 < 30>; 120, 1 < 29>; 122, 210 < 230>; 123, 1 < 19>; 127, 224 < 245>).Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 116, 164 < 180 f.>; 117, 1 < 31>; 120, 1 < 29>; 123, 1 < 19>; vgl. zu den besonderen sachlichen Gründen BVerfGE 127, 224 < 245> und zum materiellen Umsatzsteuerrecht BVerfGE 101, 132 < 138 f.>; 101, 151 < 155 f.>).
- BFH, 22.07.1999 - V R 51/98
Umsatzsteuer bei Steuerberatungs-GmbH
- BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08
Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot
- BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08
Vorratsdatenspeicherung
- BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89
Sitzblockaden II
- BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07
Rauchverbot in Gaststätten
- BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89
Zur Auslegung des Gewaltdarstellungsverbotes nach § 131 StGB
- BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07
Rügeverkümmerung
- BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92
Kind als Schaden
- BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98
Doppelte Haushaltsführung
- BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08
Vorratsdatenspeicherung
- BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05
Treibhausgas-Emissionsberechtigungen
- BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82
Künstlersozialversicherungsgesetz
- BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89
Analoge Rechtsanwendung
- BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88
'Wasserpfennig'
- BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03
Rechenschaftsbericht
- BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05
Wählervereinigungen
- BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05
Agrarmarktbeihilfen
- BVerfG, 14.05.1969 - 2 BvR 238/68
Grober Unfug
- BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95
Erziehungsgeld an Ausländer
- BVerfG, 24.03.2010 - 1 BvR 2130/09
Nichtannahmebeschluss: Zur Gewerbesteuerpflicht einer Wirtschaftsprüfungs-GmbH …
- BVerfG, 29.10.1999 - 2 BvR 1264/90
Heileurythmisten
- BFH, 02.12.2015 - V R 25/13
Organschaft mit Tochterpersonengesellschaft - teleologische Extension
Rn. 39 aa) Nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des erkennenden Senats ist die Bindung an die Grundrechte des Grundgesetzes (GG) auch im Bereich der unionsrechtlich harmonisierten Umsatzbesteuerung zu beachten, soweit das Unionsrecht "den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum einräumt" (BVerfG-Beschluss vom 20. März 2013 1 BvR 3063/10, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 468, unter III.1.; BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 V R 4/09, BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590, unter II.4.e).Rn. 42 bb) Zielt der "umsatzsteuerrechtliche Belastungsgrund ... auf die umsatzsteuerliche Erfassung jedes Unternehmers, mag dieser in der Rechtsform einer juristischen Person, in der Rechtsform einer gewerblichen Personengesellschaft oder als freiberuflich Tätiger Umsätze erbringen (...)" (BVerfG-Beschluss in UR 2013, 468, unter III.2.a aa), so ist es gleichwohl mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn z.B. nur Freiberufler-Personenunternehmen, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen, nicht aber auch buchführungspflichtige Freiberufler-Kapitalgesellschaften die Vorteile der Ist-Besteuerung in Anspruch nehmen können.
Denn deren Anwendungsbereich beruht nicht auf "einer allein rechtsformbezogenen Differenzierung", sondern hängt nach § 20 Satz 1 UStG maßgebend davon ab, ob die Unternehmen Bücher führen (BVerfG-Beschluss in UR 2013, 468, unter III.3.
- BFH, 24.10.2013 - V R 31/12
Sollbesteuerung und Steuerberichtigung
Rn. 13 Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. Juli 2010 V R 4/09 (BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590, unter II.4.b dd) ausdrücklich entschieden hat, verstößt die auf dem Unionsrecht beruhende Sollbesteuerung nicht gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit und ist aus diesem Grund auch verfassungsgemäß (vgl. auch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 20. März 2013 1 BvR 3063/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2013, 535, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht --WM-- 2013, 818, mit dem eine Verfassungsbeschwerde gegen dieses Senatsurteil nicht zur Entscheidung angenommen wurde).Bei der Ausübung dieser Regelungsbefugnis, die den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum einräumt, sind nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG-Beschluss in HFR 2013, 535, WM 2013, 818, unter III.1.) wie auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BFH-Urteil in BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590, unter II.4.e) die Grundrechte des nationalen Verfassungsrechts zu berücksichtigen.
- BFH, 21.06.2017 - V R 51/16
EuGH-Vorlage zur Sollbesteuerung
Zum anderen kann es als typisierende Vereinfachung angesehen werden, dass Steuerpflichtige mit einer ohnehin vorhandenen Forderungsbuchhaltung --ausgehend von der bilanziellen Behandlung-- die Steuer bei Leistungserbringung ohne weiteren technischen Aufwand abführen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 20. März 2013 1 BvR 3063/10, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 468, unter III.2.a bb (3)).Übt das nationale Recht einen durch das Unionsrecht zugebilligten "Umsetzungsspielraum" aus, nimmt das BVerfG für sich in Anspruch, dass seine "Kontrolle ... nicht zurückgenommen ist" (BVerfG-Beschluss in UR 2013, 468, unter III.1.), so dass das nationale Recht trotz unionsrechtlicher Harmonisierung den Bindungen des nationalen Verfassungsrechts unterliegt.
- BFH, 16.04.2026 - V R 16/24
Ist-Besteuerung und Betriebsvermögensvergleich
Rn. 14 Weiter habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 20.03.2013 - 1 BvR 3063/10 (UR 2013, 468) die Frage, ob der BFH bei seiner Auslegung der Vorschrift zur Ist-Besteuerung für Freiberufler die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht habe, nicht eingehend geprüft, da die dortige Beschwerdeführerin dies nicht substantiiert gerügt habe.Insoweit kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Vorschrift im Hinblick auf die Frage der Steuerschuldentstehung (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG) um eine materiell-rechtliche Regelung handelt (Frye in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 20 Rz 7) oder ob sie das Erhebungsverfahren betrifft (BVerfG-Beschluss vom 20.03.2013 - 1 BvR 3063/10, UR 2013, 468, Rz 5), da der Neutralitätsgrundsatz auch verlangt, Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, in Bezug auf die Erhebung der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich zu behandeln, so dass jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die die Erhebung der Mehrwertsteuer betrifft, diesem Grundsatz Rechnung tragen muss (EuGH-Urteil Kommission/Italien vom 17.07.2008 - C-132/06, ECLI:EU:C:2008:412, Rz 39, und ebenso BFH-Urteil vom 22.07.2010 - V R 4/09, BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590, Rz 50).
Rn. 32 Im Übrigen folgt das Erfordernis einer --durch das Abstellen auf die Buchführung-- rechtsformneutralen Auslegung von § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG auch daraus, dass im Fall eines durch das Unionsrecht eröffneten Regelungsspielraums --dieser ergibt sich vorliegend aus Art. 66 Abs. 1 MwStSystRL-- die Grundrechte des Grundgesetzes zu beachten sind (BVerfG-Beschluss vom 06.11.2019 - 1 BvR 16/13, BVerfGE 152, 152) und eine hiervon abweichende Auslegung zu einer Beeinträchtigung des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG führen könnte, wie das BVerfG in seinem Beschluss vom 20.03.2013 - 1 BvR 3063/10 (UR 2013, 468) in Bezug auf die vorstehende Rechtsprechung des Senats --entgegen der Klägerin, die insoweit von die Entscheidung nicht tragenden Ausführungen ausgeht-- bestätigt hat.
Danach können verfassungsrechtliche Bedenken, die gegen die weite Interpretation einer Vorschrift bestehen, durch eine vom zuständigen Fachgericht vertretene einengende Auslegung des Gesetzes --hier § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG-- behoben werden, um eine rechtsformbezogene Differenzierung bei Anwendung von § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG zu vermeiden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 20.03.2013 - 1 BvR 3063/10, UR 2013, 468, Rz 29 und 33 f.).
Rn. 33 3. Im Hinblick auf den Normzweck von § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG, über das Einkommensteuerrecht hinausgehende Aufzeichnungspflichten zu vermeiden, und auf den daher zu § 4 Abs. 3 EStG bestehenden Regelungszusammenhang (s. oben II.1.a), präzisiert der Senat seine vorstehende Rechtsprechung und den vom BVerfG verwendeten Begriff der "Forderungsbuchhaltung" (BVerfG-Beschluss vom 20.03.2013 - 1 BvR 3063/10, UR 2013, 468, Rz 33) dahingehend, dass die Gestattung der Ist-Besteuerung nach dieser Vorschrift davon abhängt, dass der Unternehmer weder aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen noch für Zwecke der Besteuerung freiwillig Bücher führt und Abschlüsse macht.
- FG Niedersachsen, 18.08.2016 - 5 K 288/15
Vorliegen einer Uneinbringlichkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG bei einem …
Rn. 53 Die auf dem Unionsrecht beruhende Sollbesteuerung verstößt nicht gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit und ist aus diesem Grund auch verfassungsgemäß (BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 V R 4/09, BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590, unter II. 4. B dd; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 20. März 2013 1 BvR 3063/10, HFR 2013, 535, mit dem eine Verfassungsbeschwerde gegen dieses BFH-Urteil nicht zur Entscheidung angenommen wurde).Bei der Ausübung dieser Regelungsbefugnis, die den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum einräumt, sind nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG-Beschluss vom 20. März 2013 1 BvR 3063/10, HFR 2013, 535, unter III.1.) wie auch nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 V R 4/09, BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590, unter II.4.e) die Grundrechte des nationalen Verfassungsrechts zu berücksichtigen.
- BFH, 01.02.2022 - V R 37/21
Steuerentstehung bei Vermittlungsleistungen
Bei seiner unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu treffenden Entscheidung kann sich der nationale Gesetzgeber davon leiten lassen, dass die Richtlinie eine Steuerentstehung nach dem Sollprinzip als allgemeine Regel vorschreibt (vgl. zur Verhältnismäßigkeit des Sollprinzips als Regelfall auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.03.2013 - 1 BvR 3063/10, UR 2013, 468, Rz 32, zumal der EuGH dies nicht als Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, wie den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, beanstandet. - FG Baden-Württemberg, 09.07.2024 - 9 K 86/24
Keine Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten bei einer …
Das BVerfG habe zwar mit Beschluss vom 20.03.2013 1 BvR 3063/10 (Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2013, 468) die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; gleichwohl könne aber dem Beschluss entnommen werden, dass die BFH-Rechtsprechung mit dem GG vereinbar sei.Des Weiteren hat das BVerfG mit Beschluss vom 20.03.2013 1 BvR 3063/10 (…a.a.O.) die Verfassungsgemäßheit der restriktiven BFH-Auslegung zu § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG bestätigt und hierbei insbesondere den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers betont, da es sich um eine Vorschrift handele, die kein materielles Steuerrecht enthalte, sondern nur die Art und Weise der Besteuerung regele, wobei die Ist-Besteuerung eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall der Soll-Besteuerung sei.
- BFH, 28.09.2022 - XI R 28/20
Steuerentstehung und -berichtigung bei späterer Vereinnahmung des Entgelts
Rn. 35 Zudem hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Verhältnismäßigkeitsprüfung der durch § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 20 UStG getroffenen Entscheidung des nationalen Gesetzgebers zur Umsetzung von Art. 66 MwStSystRL festgestellt "dass die Soll-Besteuerung nach vereinbarten Entgelten der gesetzliche Regelfall, die Ist-Besteuerung hingegen die rechtfertigungsbedürftige Ausnahme hiervon ist" (BVerfG-Beschluss vom 20.03.2013 - 1 BvR 3063/10, UR 2013, 468, Rz 32). - BFH, 24.10.2013 - V R 14/12
Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei Steuersatzermäßigung - …
Lediglich soweit der nationale Gesetzgeber über einen Spielraum bei der Umsetzung von sekundärem Unionsrecht verfügt, ist er an die Vorgaben des GG gebunden und unterliegt insoweit in vollem Umfang der verfassungsrechtlichen Überprüfung (BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 V R 4/09, BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590, unter II.4.e; vgl. hierzu auch den BVerfG-Beschluss vom 20. März 2013 1 BvR 3063/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2013, 535, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2013, 818, mit dem eine Verfassungsbeschwerde gegen dieses Senatsurteil nicht zur Entscheidung angenommen wurde). - OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2017 - 4 A 2585/14
Verhältnismäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung im Hinblick auf die angespannte …
Rn. 19 Ungeachtet dessen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20.3.2013 - 1 BvR 3063/10 -,.Rn. 20 NJW-RR 2013, 1300 ff. = juris,.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2017 - 4 A 2586/14
Rechtmäßige Gewerbeuntersagung wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit
- VerfGH Baden-Württemberg, 28.02.2018 - 1 VB 58/17
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen über eine …
- FG Sachsen-Anhalt, 02.03.2016 - 3 K 1301/11
Feststellung der Bemessungsgrundlage durch das Gericht - Kein Vorsteuerabzug aus …
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