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Rechtsprechung
   BayObLG, 03.07.2025 - 102 AR 11/25 e   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,16572
BayObLG, 03.07.2025 - 102 AR 11/25 e (https://dejure.org/2025,16572)
BayObLG, Entscheidung vom 03.07.2025 - 102 AR 11/25 e (https://dejure.org/2025,16572)
BayObLG, Entscheidung vom 03. Juli 2025 - 102 AR 11/25 e (https://dejure.org/2025,16572)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 269, § 348, § 356 Abs. 3, § 358
    Darlehensverträge, Widerruf des Käufers, Widerrufsbelehrung, Widerrufsfall, Widerrufsfrist, Rechtsfolgen des Widerrufs, Ausübung des Widerrufs, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Rückabwicklungsverhältnis, Gerichtsstand des Erfüllungsorts, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 29 ; BGB § 358 Abs. 1
    Bestimmen der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts; Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein einheitlicher Erfüllungsort bei Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestimmen der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts; Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug

Verfahrensgang

  • LG München I - 40 O 15029/24
  • BayObLG, 03.07.2025 - 102 AR 11/25

Papierfundstellen

  • WM 2025, 1553
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (23)

  • BGH, 06.05.2025 - X ARZ 38/25

    Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags; …

    Auszug aus BayObLG, 03.07.2025 - 102 AR 11/25
    Rn. 21 b) Die Bestimmung des Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Vorschrift ("… verklagt werden sollen …") hinaus auch noch in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage vor demselben Gericht erhoben worden ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2025, X ARZ 38/25, ZIP 2025, 1350 Rn. 15 m. w. N.).

    Die unter den Land- und Oberlandesgerichten umstrittene Frage, ob in dieser Fallkonstellation alle Ansprüche auf Rückabwicklung an demselben Ort zu erfüllen sind, ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2025, Az. X ARZ 38/25 (ZIP 2025, 1350 Rn. 19 ff.), höchstrichterlich in dem Sinne geklärt, dass es keinen einheitlichen Erfüllungsort für alle Ansprüche auf Rückabwicklung gibt.

    Denn auf den Widerruf sind nicht mehr die Regeln über den gesetzlichen Rücktritt entsprechend anwendbar, die gemäß § 348 BGB eine Erfüllung Zug um Zug vorsehen; vielmehr kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Ware zurückerhalten oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Ware abgesandt hat (BGH ZIP 2025, 1350 Rn. 30; vgl. auch BGH…, Beschluss vom 18. Oktober 2022, XI ZR 226/21, juris Rn. 13 m. w. N.).

    Rn. 33 Ebenso wenig führt der im Fall der Ausübung des Widerrufs in § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB geregelte Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag zu einem anderen Ergebnis (BGH ZIP 2025, 1350 Rn. 31).

    Rn. 39 e) Die in der Klageerhebung liegende Wahl des Gerichtsstands (§ 35 ZPO) steht der Zulässigkeit der Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht entgegen, da sich ein gemeinschaftlich bestehender Gerichtsstand am angerufenen Landgericht München I nicht zuverlässig feststellen lässt (vgl. BGH ZIP 2025, 1350 Rn. 38 m. w. N.).

    Rn. 42 Unter den verbleibenden beiden in Betracht kommenden Gerichten spricht für die Bestimmung des Landgerichts MGB, dass die Beklagte zu 2) als Darlehensgeberin gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB diejenige Vertragspartnerin ist, gegen die die Rechtsfolgen des Widerrufs grundsätzlich geltend zu machen sind (vgl. auch BGH ZIP 2025, 1350 Rn. 41) und der Schwerpunkt in der Argumentation der Parteien auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem erklärten Widerruf liegt.

    Rn. 43 4. Mit dieser Entscheidung geht die Rechtshängigkeit ohne Weiteres auf das bestimmte Gericht über (vgl. BGH ZIP 2025, 1350 Rn. 42;… Beschluss vom 20. Oktober 2020, X ARZ 124/20, WM 2021, 40 Rn. 65; BayObLG…, Beschluss vom 18. Juni 2024, 101 AR 80/24, juris Rn. 28 m. w. N.).

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 32/99

    Zum Gerichtsstand bei der Rückabwicklung von Realkreditverträgen im Sinne des …

    Auszug aus BayObLG, 03.07.2025 - 102 AR 11/25
    Rn. 35 Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) lässt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. April 2002 (Az. XI ZR 32/99, BGHZ 150, 264) nicht ableiten, dass für eine Klage auf Feststellung, dass ein Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrags keine Zahlung mehr schuldet, ein Erfüllungsort an dessen Wohnsitz nicht gegeben sei.

    Im Fall des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2002 war die Klagepartei bei Abschluss des Darlehensvertrags in H. wohnhaft und nicht im Bezirk des angerufenen Landgerichts M. (BGH BGHZ 150, 264 [juris Rn. 3]).

  • BayObLG, 23.06.2025 - 102 AR 43/25

    Örtliche Zuständigkeit bei einem Coachingvertrag

    Auszug aus BayObLG, 03.07.2025 - 102 AR 11/25
    So ist nach ganz überwiegender Ansicht für die negative Feststellungsklage maßgeblich, an welchem Ort die fragliche Leistungspflicht bei Wirksamkeit des Vertrags zu erfüllen wäre (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. Juni 2025, 102 AR 43/25 e, juris Rn. 53 m. w. N.).

    Rn. 37 cc) Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand kann sich auch nicht aus § 29c ZPO ergeben, da dieser auf Fernabsatzverträge nicht anwendbar ist (BayObLG, Beschluss vom 23. Juni 2025, 102 AR 43/25 e, juris Rn. 47 m. w. N.).

  • BayObLG, 14.04.2025 - 102 AR 20/25

    Gerichtsstandsvereinbarung, Gerichtsstandsbestimmung, Bayerisches Oberstes …

    Auszug aus BayObLG, 03.07.2025 - 102 AR 11/25
    Zu berücksichtigen ist, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (…BGH, Urt. v. 16. Mai 2017, XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 14. April 2025, 102 AR 20/25 e, juris Rn. 19 m. w. N.).

    Der Rechtsstreit ist beim Landgericht München I noch nicht so weit fortgeschritten, dass dem bestimmenden Gericht eine echte Auswahl unter den grundsätzlich bestimmbaren Gerichten aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nicht mehr möglich wäre (vgl. BGH…, Beschluss vom 27. Oktober 1983, I ARZ 334/83, BGHZ 88, 331 [juris Rn. 9]; BayObLG, Beschluss vom 14. April 2025, 102 AR 20/25 e, juris Rn. 21 m. w. N.).

  • BayObLG, 28.10.1997 - 1Z AR 74/97

    Zuständiges Gericht bei Geltendmachung einer Maklerprovision gegen mehrere …

    Auszug aus BayObLG, 03.07.2025 - 102 AR 11/25
    Rn. 23 c) Nach dem insoweit allein maßgeblichen (vgl. BayObLG…, Beschluss vom 22. Februar 2024, 102 AR 247/23, NJW-RR 2024, 411 Rn. 18;… Beschluss vom 24. August 2023, 102 AR 154/23 e, juris Rn. 20;… Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 105/22, juris Rn. 19; Beschluss vom 28. Oktober 1997, 1Z AR 74/97, NJW-RR 1998, 1291 [juris Rn. 4];… Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 36 Rn. 28) Vorbringen des Antragstellers sollen die Antragsgegnerinnen, die ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten haben, als Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO in Anspruch genommen werden.

    Darauf, ob das tatsächliche Vorbringen zutrifft, kommt es im Verfahren auf Zuständigkeitsbestimmung ebenfalls nicht an (vgl. BayObLG…, Beschluss vom 26. April 2002, 1Z AR 30/02, juris Rn. 9; BayObLG NJW-RR 1998, 1291 [juris Rn. 4]).

  • BGH, 20.10.2020 - X ARZ 124/20

    Gerichtsstandsbestimmung: Internationale und örtliche Zuständigkeit in …

    Auszug aus BayObLG, 03.07.2025 - 102 AR 11/25
    Rn. 43 4. Mit dieser Entscheidung geht die Rechtshängigkeit ohne Weiteres auf das bestimmte Gericht über (…vgl. BGH ZIP 2025, 1350 Rn. 42; Beschluss vom 20. Oktober 2020, X ARZ 124/20, WM 2021, 40 Rn. 65; BayObLG…, Beschluss vom 18. Juni 2024, 101 AR 80/24, juris Rn. 28 m. w. N.).
  • BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18

    Örtliche Zuständigkeit bei Klage wegen Vermögensschäden aus verbotenen …

    Auszug aus BayObLG, 03.07.2025 - 102 AR 11/25
    Daraus folgt, dass der Prüfung sämtliche prozessuale Ansprüche zugrunde gelegt werden müssen, die Streitgegenstand des jeweiligen Rechtsstreits sind, sofern zwischen ihnen - wie vorliegend der Fall - ein Zusammenhang i. S. v. § 60 ZPO oder § 260 ZPO besteht (BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 21;… Beschluss vom 24. Juni 2008, X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516 [juris Rn. 13];… Roth in Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 36 Rn. 50;… Becker in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 36 Rn. 19;… Toussaint in BeckOK ZPO, 56. Ed. 1. März 2025, § 36 Rn. 15;… Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 36 Rn. 18).
  • BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08

    Gerichtsstand der Widerklage bei Drittwiderklage; Bestimmung des gemeinsam …

    Auszug aus BayObLG, 03.07.2025 - 102 AR 11/25
    Daraus folgt, dass der Prüfung sämtliche prozessuale Ansprüche zugrunde gelegt werden müssen, die Streitgegenstand des jeweiligen Rechtsstreits sind, sofern zwischen ihnen - wie vorliegend der Fall - ein Zusammenhang i. S. v. § 60 ZPO oder § 260 ZPO besteht (BGH…, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 21; Beschluss vom 24. Juni 2008, X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516 [juris Rn. 13];… Roth in Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 36 Rn. 50;… Becker in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 36 Rn. 19;… Toussaint in BeckOK ZPO, 56. Ed. 1. März 2025, § 36 Rn. 15;… Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 36 Rn. 18).
  • BGH, 18.10.2022 - XI ZR 226/21

    Leistungsverweigerungsrecht bis zum Rückerhalt des finanzierten Fahrzeugs

    Auszug aus BayObLG, 03.07.2025 - 102 AR 11/25
    Denn auf den Widerruf sind nicht mehr die Regeln über den gesetzlichen Rücktritt entsprechend anwendbar, die gemäß § 348 BGB eine Erfüllung Zug um Zug vorsehen; vielmehr kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Ware zurückerhalten oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Ware abgesandt hat (…BGH ZIP 2025, 1350 Rn. 30; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2022, XI ZR 226/21, juris Rn. 13 m. w. N.).
  • BayObLG, 19.05.2020 - 1 AR 28/20

    Fehlende Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses mangels Zustellung an den …

    Auszug aus BayObLG, 03.07.2025 - 102 AR 11/25
    Erfüllungsort für die Verpflichtung zur Zahlung einer vertraglichen Verbindlichkeit ist nämlich nicht der Wohnsitz des Schuldners bei Klageerhebung, sondern derjenige zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses (…vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, § 29 Rn. 24a; BayObLG, Beschluss vom 19. Mai 2020, 1 AR 28/20, Rn. 32).
  • BayObLG, 18.06.2024 - 101 AR 80/24

    Sachliche Zuständigkeit für Klagen wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung aus …

  • BayObLG, 20.02.2025 - 101 AR 156/24

    Antragsgegner, Verklagte Streitgenossen, Mehrere Streitgenossen, Beklagte …

  • OLG München, 24.04.2017 - 34 AR 53/17

    Bedeutungslosigkeit eines späteren Wohnsitzwechsels für den Gerichtsstand des …

  • BayObLG, 30.04.2025 - 101 AR 32/25

    Antragsgegner, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Allgemeiner Gerichtsstand, …

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

  • BGH, 06.06.2018 - X ARZ 303/18

    Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Verkäufer und Hersteller eines Fahrzeugs als …

  • BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08

    Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Bestimmung des …

  • BGH, 27.10.1983 - I ARZ 334/83

    Allgemeiner Gerichtsstand des Konkursverwalters

  • BayObLG, 22.02.2024 - 102 AR 247/23

    Gerichtsstand für den Innenausgleich zwischen Gebäudeversicherer und …

  • BayObLG, 12.09.2022 - 101 AR 105/22

    Bestimmung des Gerichtsstands bei Gerichtsstandsvereinbarung in Allgemeinen …

  • BayObLG, 19.05.2020 - 1 AR 35/20

    Einheitlicher Gerichtsstand trotz Insolvenz eines Streitgenossen

  • BayObLG, 24.08.2023 - 102 AR 154/23

    Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung - Klageerweiterung auf einen Streitgenossen

  • BayObLG, 26.04.2002 - 1Z AR 30/02

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Streitgenossenschaft - …

  • BayObLG, 11.11.2025 - 102 AR 137/25

    Antragsgegner, Grundbuchberichtigung, Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung, …

    Soweit die Antragstellerin eine Bestimmung des Landgerichts München I als örtlich zuständiges Gericht beantragt, wird dies nur als Anregung verstanden, denn die Auswahl im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO obliegt dem bestimmenden Gericht, das seine Entscheidung nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Prozessökonomie trifft; zu berücksichtigen ist, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (…BGH, Urt. v. 16. Mai 2017, XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 3. Juli 2025, 102 AR 11/25 e, WM 2025, 1553 [juris Rn. 30];… Beschluss vom 14. April 2025, 102 AR 20/25 e, juris Rn. 19 m. w. N.).

    Rn. 10 b) Nach dem insoweit allein maßgeblichen (vgl. BayObLG WM 2025, 1553 [juris Rn. 33 m. w. N.];… Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 10/2025, § 36 Rn. 28) Vorbringen der Antragstellerin sollen die Antragsgegner, die ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten haben, als Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO in Anspruch genommen werden.

    Daraus folgt, dass der Prüfung sämtliche prozessuale Ansprüche zugrunde gelegt werden müssen, die Streitgegenstand des jeweiligen Rechtsstreits sind, sofern zwischen ihnen - wie vorliegend der Fall - ein Zusammenhang im Sinne von § 60 ZPO oder § 260 ZPO besteht (BGH…, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 21;… Beschluss vom 24. Juni 2008, X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516 [juris Rn. 13]; BayObLG WM 2025, 1553 [juris Rn. 46 m. w. N.]).

  • BayObLG, 12.08.2025 - 102 AR 64/25

    Mehrere Antragsgegner, Gerichtsstandsbestimmung, Aufsichtsratsmitglied, …

    Rn. 27 Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie, wobei das bestimmende Gericht ein Auswahlermessen hat (BayObLG, Beschluss vom 3. Juli 2025, 102 AR 11/25 e, juris Rn. 51 m. w. N.).

    Rn. 29 5. Mit dieser Entscheidung geht die Rechtshängigkeit ohne Weiteres auf das bestimmte Gericht über (vgl. BGH…, Beschluss vom 6. Mai 2025, X ARZ 38/25, ZIP 2025, 1350 Rn. 42;… Beschluss vom 20. Oktober 2020, X ARZ 124/20, WM 2021, 40 Rn. 65; BayObLG, Beschluss vom 3. Juli 2025, 102 AR 11/25 e, juris Rn. 53;… Beschluss vom 18. Juni 2024, 101 AR 80/24, juris Rn. 28 m. w. N.).

  • BayObLG, 24.03.2026 - 102 AR 26/26

    Gerichtsstandsbestimmung bei Widerklage und ausschließlichem Gerichtsstand

    Rn. 39 aa) Die Bestimmung des Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Vorschrift ("verklagt werden sollen") hinaus auch noch in Betracht, wenn gegen alle (hier: Wider-)Beklagten bereits eine (hier: Wider-)Klage vor demselben Gericht erhoben worden ist (st. Rspr., vgl. BGH…, Beschluss vom 6. Mai 2025, X ARZ 38/25, ZIP 2025, 1350 Rn. 15 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 3. Juli 2025, 102 AR 11/25 e, juris Rn. 31).

    Der Rechtsstreit ist beim Landgericht Augsburg noch nicht so weit fortgeschritten, dass dem bestimmenden Gericht eine echte Auswahl unter den grundsätzlich bestimmbaren Gerichten aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nicht mehr möglich wäre (vgl. BGH…, Beschluss vom 27. Oktober 1983, I ARZ 334/83, BGHZ 88, 331 [juris Rn. 9]; BayObLG, Beschl. v. 3. Juli 2025, 102 AR 11/25 e, juris Rn. 32;… Beschluss vom 14. April 2025, 102 AR 20/25 e, juris Rn. 21 m. w. N.).

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