Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 06.03.2007 - 6 U 34/06 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Kanzlei Prof. Schweizer
Abwerbung von Arbeitnehmern
- Kanzlei Prof. Schweizer
Abwerbung von Arbeitnehmern
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wettbewerbswidrigkeit des Abwerbens von Arbeitnehmern eines Unternehmens ; Veranlassung von Arbeitnehmern zu einer ordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses; Wettbewerbswidrigkeit einer Verleitung zum Ausspruch fristloser Kündigungen oder zu einem Verstoß gegen ...
- OLG Brandenburg
- Judicialis
UWG § 2; ; UWG § 3; ; UWG § 8 Abs. 2; ; UWG § 9; ; BGB § 831; ; ZPO § 254; ; ZPO § 528
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 826
Planmäßiges Abwerben von Mitarbeitern nicht wettbewerbswidrig - wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abwerbung von Arbeitnehmern eines Unternehmens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
Abwerbung von Mitarbeitern, Mitarbeiter, Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wettbewerblicher Verniichtungsschlag, wettbewerbliche Kampfmaßnahme, HV als Beauftragter, Passivlegitimation des U für wettbewerbswidriges Verhalten des Mitarbeiters ...
Verfahrensgang
- LG Neuruppin, 15.02.2006 - 6 O 64/04
- OLG Brandenburg, 06.03.2007 - 6 U 34/06
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2008, 14
- NZA-RR 2008, 79
- WRP 2007, 1368
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 19.12.2002 - I ZR 119/00
Verwertung von Kundenlisten
Auszug aus OLG Brandenburg, 06.03.2007 - 6 U 34/06
Das den Eheleuten S... nach Behauptung der Klägerin anzulastende Verhalten rührt aus ihrer früheren Tätigkeit bei der Klägerin her und kann der Beklagten nicht aufgrund einer arbeitsteiligen Organisation ihres Betriebes angelastet werden (BGH, NJW-RR 2003, 833 zu § 13 UWG a. F.; OLG Naumburg, OLGR 2004, 445, ebenfalls zu § 13 Abs. 4 UWG a.F.). - BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58
Teilurteil und Rechtsmittel
Auszug aus OLG Brandenburg, 06.03.2007 - 6 U 34/06
Von diesem sich aus dem gesetzlichen Instanzenaufbau und der Rechtsmittelordnung ergebenden Grundsatz hat die Rechtsprechung in einigen Fällen Ausnahmen zugelassen, so z.B. bei Ansprüchen, die in Form der Stufenklage hintereinander gestaffelt sind, § 254 ZPO BGHZ 30, 213. - LAG Rheinland-Pfalz, 20.07.2005 - 9 Sa 209/05
Beschwerde bei Geschäftspartner des Arbeitgebers und Kündigung
Auszug aus OLG Brandenburg, 06.03.2007 - 6 U 34/06
Die Klägerin habe sämtliche Arbeitsgerichtsprozesse gegen die Eheleute S... verloren (Landesarbeitsgericht Brandenburg - Az. 3 SA 715/04 und 9 SA 209/05). - OLG Naumburg, 08.07.2004 - 7 U Hs 59/03
Vertragswidrige Verwertung von Kundenlisten nach Beendigung des …
Auszug aus OLG Brandenburg, 06.03.2007 - 6 U 34/06
Das den Eheleuten S... nach Behauptung der Klägerin anzulastende Verhalten rührt aus ihrer früheren Tätigkeit bei der Klägerin her und kann der Beklagten nicht aufgrund einer arbeitsteiligen Organisation ihres Betriebes angelastet werden (BGH, NJW-RR 2003, 833 zu § 13 UWG a. F.; OLG Naumburg, OLGR 2004, 445, ebenfalls zu § 13 Abs. 4 UWG a.F.).
- LAG Düsseldorf, 23.02.2010 - 17 Sa 1133/08
Wettbewerbswidrige Abwerbung von Beschäftigten durch Konkurrentin; unbegründete …
- OLG Frankfurt, 15.05.2018 - 6 W 39/18
Wettbewerbsrechtliche Grenzen für die Abwerbung von Mitarbeitern
Will sich ein Unternehmen vor einer Abwerbung seiner Mitarbeiter schützen, so kann es dies durch entsprechende Zugeständnisse oder durch Auferlegung vertraglicher Wettbewerbsverbote (§§ 74 ff., 90a HGB) erreichen (ebenso OLG Brandenburg WRP 2007, 1368 [OLG Brandenburg 06.03.2007 - 6 U 34/06] (1370)). - LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2023 - 2 Sa 17/23
Wettbewerb - Unterlassung - Schadensersatz
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, den Bestand von Mitarbeitern in ihrem Unternehmen zu erhalten (OLG Brandenburg, Urteil vom 06.03.2007 - 6 U 34/06 - Rn. 35, juris).Es sind die Umstände des Einzelfalles maßgeblich (OLG Brandenburg, Urteil vom 06.03.2007- 6 U 34/06 - Rn. 45, juris).
- ArbG Köln, 14.11.2013 - 12 Ca 5269/12
Schadenersatz und Unterlassungsanspruch wegen unerlaubten Wettbewerbs
Dies gilt auch dann, wenn die Abwerbung bewusst und planmäßig erfolgt (OLG Brandenburg vom 06.03.2007 - 6 U 34/06 -, NZA-RR 2008, 79;… Köhler in Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG, 30. Auflage, 2012, § 4 Rz 10.105).Ferner sei auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte (BGH vom 11.01.2007 - I ZR 96/04 - juris; Brandenburgisches OLG vom 06.03.2007 - 6 U 34/06 - juris) verwiesen, wonach selbst eine bewusste und planmäßige Abwerbung von Arbeitnehmern eines Unternehmens erlaubt ist, wenn die Arbeitnehmer zu einer ordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses veranlasst werden sollen.
- OLG Frankfurt, 01.03.2018 - 6 U 165/17
Beschäftigungsverbot für unlauter abgeworbene Arbeitnehmer
Will sich ein Unternehmen vor einer Abwerbung seiner Mitarbeiter schützen, so kann es dies durch entsprechende Zugeständnisse oder durch Auferlegung vertraglicher Wettbewerbsverbote (§§ 74 ff., 90a HGB) erreichen (ebenso OLG Brandenburg WRP 2007, 1368 [OLG Brandenburg 06.03.2007 - 6 U 34/06] (1370)). - LG Bonn, 14.12.2022 - 1 O 425/19
Klinikbetrieb - Universitätsklinikum - Konkurrenz
Dies kann sich etwa daraus ergeben, dass Abwerbungen am Arbeitsplatz erfolgen und hierdurch den Betriebsablauf spürbar stören oder wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu einem Vertragsbruch durch fristlose Kündigung oder zu einem Wettbewerbsverbot verleitet werden sollen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 06.03.2007 - 6 U 34/06, NZA-RR 2008, 79). - LG Hamburg, 22.12.2015 - 312 O 12/10
Wettbewerbsverstoß: Mitbewerberbehinderung durch planmäßiges Abwerben von …
Das Vorgehen muss sich somit als eine wettbewerbliche Kampfmaßnahme darstellen, die erkennen lässt, dass der Abwerber den Mitbewerber durch planmäßiges Ausspannen eingearbeiteter Arbeitskräfte schädigen will (Köhler/Bornkamm UWG 33. Auflage § 4 Rn. 10.104, OLG Brandenburg WRP 2007, 1368, 1370; OLG Oldenburg WRP 2013, 943). - LG Münster, 15.12.2016 - 22 O 81/16
- LVM 6 -, Kampfabwerbung, wettbewerblicher Vernichtungsschlag, passive Abwerbung …
Die Abwerbung von Mitarbeitern ist erst dann unlauter, wenn sie sich als eine wettbewerbliche Kampfmaßnahme (Kampfabwerbung) darstellt, die erkennen lässt, dass der Abwerber den Mitbewerber durch planmäßiges Ausspannen eingearbeiteter Arbeitskräfte schädigen will (im Anschluss an OLG Brandenburg, 06.03.2007 - 6 U 34/06 - WRP 07, 1368,1370; OLG Oldenburg, 19.04.2012 - 1 U 98/07 - , WRP 13, 943 Tz. 37).