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Rechtsprechung
   BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,392
BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04 (https://dejure.org/2009,392)
BVerfG, Entscheidung vom 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04 (https://dejure.org/2009,392)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 (https://dejure.org/2009,392)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 10 EMRK; § 185 StGB
    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext von Werturteilen; Abwägungserfordernis bei Kritik an der Ausübung staatlicher Gewalt; Vermutung freier Rede)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Art. 5 GG

  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung; Umfang des Grundrechts der Meinungsfreiheit; § 185 Strafgesetzbuch (StGB) als Schranke i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG; Deutung des Begriffs "durchgeknallt" i.R.v. Art. 5 Abs. 1 GG; Voraussetzungen einer ...

  • kanzlei.biz

    Der "durchgeknallte Staatsanwalt" - Beleidigung oder zulässig im Rahmen der Meinungsfreiheit

  • RA Kotz

    "durchgeknallter Staatsanwalt" immer eine Beldeidigung?

  • kanzlei.biz

    Der "durchgeknallte Staatsanwalt" - Beleidigung oder zulässig im Rahmen der Meinungsfreiheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Verurteilung eines Journalisten wegen Beleidigung wegen Bezeichnung eines Staatsanwalts als "durchgeknallt" in einer Fernsehdiskussion

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Äußerung "Durchgeknallter Staatsanwalt" stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der "durchgeknallte Staatsanwalt" und die Meinungsfreiheit

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Äußerung "durchgeknallter Staatsanwalt" von Meinungsfreiheit gedeckt

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Durchgeknallter Staatsanwalt" - Geldstrafe wegen Beleidigung: BVerfG hob Urteil gegen Michael Naumann auf

  • presserecht-aktuell.de (Pressemitteilung)

    Äußerung Durchgeknallter Staatsanwalt stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Äußerung "Durchgeknallter Staatsanwalt" stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Äußerung Durchgeknallter Staatsanwalt stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Durchgeknallter Staatsanwalt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Äußerung "Durchgeknallter Staatsanwalt" stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Äußerung "Durchgeknallter Staatsanwalt" stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar - Kontext der Aussage muss berücksichtigt werden – Recht auf freie Meinungsäußerung bleibt bestehen

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Durchgeknallter Staatsanwalt

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 03.07.2003)

    Fall Friedman-Naumann: Streitsache "durchgeknallt"

Besprechungen u.ä. (3)

  • nrw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Meinungsfreiheit und Ehre (Heribert Blum)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Meinungsfreiheit 2 - der durchgeknallte Staatsanwalt

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Bezeichnung als "durchgeknallt” ist keine Schmähkritik

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Michael Naumann

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3016
  • afp 2009, 361
  • WRP 2009, 943
 
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Wird zitiert von ... (116)Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04
    Sie enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder auch Personen (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 93, 266 ).

    Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 93, 266 ; BVerfGK 8, 89 ).

    Dies erfordert regelmäßig eine Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ).

    Wegen der fundamentalen Bedeutung der Meinungsfreiheit für die demokratische Ordnung spricht eine Vermutung für die freie Rede, wenn es um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ).

    Bei herabsetzenden Äußerungen allerdings, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung erweisen, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; BVerfGK 8, 89 ).

    Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 151/93 -, NJW 1993, S. 1462;… Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274;… Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, S. 749 f.).

    Rn. 32 aa) Bei Äußerungsdelikten können schon die tatsächlichen Feststellungen des erkennenden Gerichts eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts enthalten, wenn der Sinn der Äußerung nicht zutreffend erfasst worden ist (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 93, 266 ; 94, 1 ).

    Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine tragfähige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 93, 266 ; 94, 1 ).

    Die Beurteilung dieser Frage erfordert regelmäßig, den Anlass und den Kontext der Äußerung zu beachten (vgl. BVerfGE 93, 266 ;… BVerfG, NJW 2005, S. 3274 f.).

    Rn. 39 In diesem zu berücksichtigenden Kontext erlangt die Vermutung für die freie Rede umso schwereres Gewicht, als die geübte Kritik die Ausübung staatlicher Gewalt zum Inhalt hatte; die Meinungsfreiheit ist aber gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen und findet darin unverändert ihre Bedeutung (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlicherweise für eine Schmähung, so liegt darin ein auch verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ), insbesondere wenn - wie hier - das Gericht aus diesem Grunde eine Abwägung unterlässt (vgl. BVerfGK 4, 54 ; 8, 89 ).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04
    Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 85, 1 ; 90, 241 ).

    Dies erfordert regelmäßig eine Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ).

    Bei herabsetzenden Äußerungen allerdings, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung erweisen, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; BVerfGK 8, 89 ).

    Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 151/93 -, NJW 1993, S. 1462;… Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274;… Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, S. 749 f.).

    Bei mehrdeutigen Äußerungen darf die zur Verurteilung führende Bedeutung nicht zu Grunde gelegt werden, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 82, 43 ; 272 ; 94, 1 ; 114, 339 ; BVerfGK 4, 54 ).

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04
    Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 93, 266 ; BVerfGK 8, 89 ).

    In der öffentlichen Auseinandersetzung, insbesondere im politischen Meinungskampf, muss daher auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 60, 234 ; 66, 116 ; 82, 272 ).

    Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine tragfähige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 93, 266 ; 94, 1 ).

    Teil der von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfassten Freiheit, seine Meinung in selbstbestimmter Form zum Ausdruck zu bringen (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 60, 234 ), ist auch, dass der Äußernde von ihm als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für die zu kritisierende Art der Machtausübung angreifen kann, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente seiner Äußerung aus diesem Kontext herausgelöst betrachtet werden und als solche die Grundlage für eine einschneidende gerichtliche Sanktion bilden.

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04
    Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 85, 1 ; 90, 241 ).

    Handelt es sich aber um Gesetze, die die Meinungsfreiheit beschränken, ist dabei das eingeschränkte Grundrecht zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 82, 43 ; 272 ; 93, 266 ; 94, 1 ; stRspr).

    Dies erfordert regelmäßig eine Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ).

    Wegen der fundamentalen Bedeutung der Meinungsfreiheit für die demokratische Ordnung spricht eine Vermutung für die freie Rede, wenn es um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04
    In der öffentlichen Auseinandersetzung, insbesondere im politischen Meinungskampf, muss daher auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 60, 234 ; 66, 116 ; 82, 272 ).

    Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 151/93 -, NJW 1993, S. 1462;… Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274;… Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, S. 749 f.).

    Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlicherweise für eine Schmähung, so liegt darin ein auch verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ), insbesondere wenn - wie hier - das Gericht aus diesem Grunde eine Abwägung unterlässt (vgl. BVerfGK 4, 54 ; 8, 89 ).

  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00

    Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04
    Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 93, 266 ; BVerfGK 8, 89 ).

    Bei herabsetzenden Äußerungen allerdings, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung erweisen, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; BVerfGK 8, 89 ).

    Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlicherweise für eine Schmähung, so liegt darin ein auch verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ), insbesondere wenn - wie hier - das Gericht aus diesem Grunde eine Abwägung unterlässt (vgl. BVerfGK 4, 54 ; 8, 89 ).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04
    Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 85, 1 ; 90, 241 ).

    Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 93, 266 ; BVerfGK 8, 89 ).

    Der Schutz des betroffenen Rechtsguts tritt umso mehr zurück, je weniger es sich um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten Bereich in Verfolgung eigennütziger Ziele handelt, sondern um einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage (vgl. BVerfGE 61, 1 ).

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Anti-Strauß-Komitee

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04
    Handelt es sich aber um Gesetze, die die Meinungsfreiheit beschränken, ist dabei das eingeschränkte Grundrecht zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 82, 43 ; 272 ; 93, 266 ; 94, 1 ; stRspr).

    Bei herabsetzenden Äußerungen allerdings, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung erweisen, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; BVerfGK 8, 89 ).

    Bei mehrdeutigen Äußerungen darf die zur Verurteilung führende Bedeutung nicht zu Grunde gelegt werden, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 82, 43 ; 272 ; 94, 1 ; 114, 339 ; BVerfGK 4, 54 ).

  • AG Berlin-Tiergarten, 28.01.2004 - 263a Cs 1097/03

    Michael Naumann

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04
    Das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Januar 2004 - 263a Cs 1097/03 - und der Beschluss des Kammergerichts vom 3. September 2004 - (4) 1 Ss 226/04 (86/04) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Rn. 14 2. Mit angegriffenem Urteil vom 28. Januar 2004 - 263a Cs 1097/03 - verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 300, 00 EUR.

    Rn. 26 6. Die Akten des Ausgangsverfahrens vor dem Amtsgericht Tiergarten - 263a Cs 1097/03 - lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04
    Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 85, 1 ; 90, 241 ).

    Bei herabsetzenden Äußerungen allerdings, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung erweisen, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; BVerfGK 8, 89 ).

  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07

    Bezeichnung eines Stadtrats als "Dummschwätzer"

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 426/80

    Einwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf die bürgerlich-rechtlichen …

  • BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 1917/04

    Verfassungsbeschwerde mit dem Gegenstand einer strafgerichtlichen Verurteilung …

  • BVerfG, 06.09.2004 - 1 BvR 1279/00

    Verurteilung zu einer Geldentschädigung wegen Namensnennung in einer Verbraucher …

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer ./. Wallraff - "Der Aufmacher - Der Mann, der bei 'Bild' Hans Esser war"

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung; …

  • BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 151/93

    Meinungsfreiheit und Schmähkritik bei Rezension des Romans von Heinrich Böll "Und …

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

  • BVerfG, 08.04.1999 - 1 BvR 2126/93

    Plakataktion von Greenpeace gegen die Hoechst AG und deren früheren …

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Hiervon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf Art. 5 Abs. 2 GG etwa die Vorschriften zu den politischen Mäßigungspflichten der Soldaten und Beamten (vgl. BVerfGE 28, 282 ; 39, 334 ), zur Strafbarkeit der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole gemäß § 90a StGB (vgl. BVerfGE 47, 198 ; 69, 257 ), zur Beleidigung nach § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfGK 8, 89 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 ) oder zur Vorgängerfassung des Volksverhetzungstatbestandes nach § 130 StGB a.F. (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 111, 147 ) als allgemeine Gesetze beurteilt.
  • BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft …

    Rn. 29 dd) Auf der zutreffenden Sinnermittlung einer Äußerung aufbauend erfordert die Annahme einer Beleidigung nach § 185 StGB, die vorliegend als eine Katalogtat des § 1 Abs. 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetz a.F. den Schlüssel zur Gewährung der von der Beschwerdeführerin begehrten Beauskunftung seitens des Betreibers der Social Media Plattform darstellt, grundsätzlich eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die den betroffenen Rechtsgütern und Interessen, hier also der Meinungsfreiheit und der persönlichen Ehre, drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 15;… Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 28).
  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen …

    (b) Ähnlich verhält es sich in den ebenfalls an strenge Maßstäbe geknüpften Fällen der Formalbeleidigung im verfassungsrechtlichen Sinn, die deshalb von der Rechtsprechung mit der Schmähung stets in unmittelbarem Zusammenhang behandelt und zum Teil auch als deren Unterfall behandelt worden sind (vgl. BVerfGE 93, 266 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 35; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2019 - 1 BvR 1954/17 -, Rn. 11).

    Teil dieser Freiheit ist, dass Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 38).

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