Rechtsprechung
| EuGH, 04.09.2025 - C-655/23 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Europäischer Gerichtshof
Quirin Privatbank
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Rechte der betroffenen Person - Art. 17 - Recht auf Löschung von Daten - Art. 18 - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung - Art. 79 - ...
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Rechte der betroffenen Person - Art. 17 - Recht auf Löschung von Daten - Art. 18 - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung - Art. 79 - ...
- Betriebs-Berater
Immaterieller Schaden i. S. d. Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei Kontrollverlust
- kanzlei.biz
Der EuGH entscheidet über die Reichweite von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen aus der DSGVO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Rechte der betroffenen Person - Art. 17 - Recht auf Löschung von Daten - Art. 18 - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung - Art. 79 - ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Datenschutzrecht: IP/Quirin Privatbank
- datenbank.nwb.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Rechte der betroffenen Person - Art. 17 - Recht auf Löschung von Daten - Art. 18 - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung - Art. 79 - ...
Kurzfassungen/Presse (8)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
DSGVO: Kontrollverlust über personenbezogene Daten - immateriellen Schaden
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
DSGVO schließt Unterlassungsanspruch des Betroffenen wegen rechtswidiger Verarbeitung personenenbezogener Daten nicht aus - Zum Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei Kontrollverlust
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
DSGVO-Verstoß und immaterieller Schaden: Wann Gefühle ersatzfähig sind
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Xing-Nachricht an den Falschen: Die "Schmach" der verlorenen Gehaltsverhandlungen
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Quirin Privatbank: Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach der DSGVO
- computerundrecht.de (Kurzinformation)
Quirin Privatbank: Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach der DSGVO
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Kein DSGVO-Unterlassungsanspruch, aber negative Gefühle können für DSGVO-Schadensersatz reichen
- lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 03.09.2025)
DSGVO-Ansprüche: Quirin-Bank sendet Xing-Nachricht an falsche Person
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Quirin Privatbank
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Quirin Privatbank
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2025, 3137
- ZIP 2025, 2328
- EuZW 2025, 1049
- NZA 2025, 1451
- NZA-RR 2025, 700
- WRP 2025, 1286
Wird zitiert von ... (60) Zitiert selbst (14)
- EuGH, 04.10.2024 - C-200/23
Agentsia po vpisvaniyata - Datenschutz - Veröffentlichung eines …
Auszug aus EuGH, 04.09.2025 - C-655/23
Rn. 55 Nach ständiger Rechtsprechung muss angesichts dessen, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten verweist, der Begriff "immaterieller Schaden" im Sinne dieser Bestimmung eine autonome und einheitliche unionsrechtliche Definition erhalten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C-687/21, EU:C:2024:72, Rn. 64, und vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata, C-200/23, EU:C:2024:827, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).Somit muss die betroffene Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, nicht nur den Verstoß gegen diese Verordnung nachweisen, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß tatsächlich ein solcher Schaden entstanden ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 32, 33, 37 und 42, vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata, C-200/23, EU:C:2024:827, Rn. 140 bis 142, …und vom 4. Oktober 2024, Pateretāju tiesību aizsardzības centrs, C-507/23, EU:C:2024:854, Rn. 24 und 25).
Diese Bestimmung verlangt nicht, dass der von der betroffenen Person geltend gemachte immaterielle Schaden eine "Bagatellgrenze" überschreiten muss, damit dieser Schaden ersatzfähig ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 51, und vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata, C-200/23, EU:C:2024:827, Rn. 147 und 149).
Ein solcher Verlust der Kontrolle kann ausreichen, um einen "immateriellen Schaden" im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu verursachen, sofern die betroffene Person nachweist, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden - so geringfügig er auch sein mag - erlitten hat, ohne dass dieser Begriff des "immateriellen Schadens" den Nachweis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata, C-200/23, EU:C:2024:827, Rn. 145, 150 und 156 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 61 Als Drittes hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die von der betroffenen Person empfundene Befürchtung, ihre personenbezogenen Daten würden infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO in Zukunft missbräuchlich verwendet, für sich genommen einen "immateriellen Schaden" im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen kann, sofern diese Befürchtung samt ihrer negativen Folgen ordnungsgemäß nachgewiesen ist, was zu prüfen Sache des angerufenen nationalen Gerichts ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 2024, PS [Fehlerhafte Anschrift], C-590/22, EU:C:2024:536, Rn. 32, 35 und 36, sowie vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata, C-200/23, EU:C:2024:827, Rn. 143, 144 und 155 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Außerdem wird sie durch das Ziel dieser Verordnung gestützt, das aus ihrem Art. 1 sowie ihren Erwägungsgründen 1 und 10 hervorgeht und darin besteht, ein hohes Schutzniveau für natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (…vgl. entsprechend Urteile vom 14. Dezember 2023, Gemeinde Ummendorf, C-456/22, EU:C:2023:988, Rn. 19 und 20, sowie vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata, C-200/23, EU:C:2024:827, Rn. 144 und 146).
Rn. 70 Im Unterschied zu dem, was Art. 83 DSGVO für Geldbußen vorsieht, wobei die betreffenden Kriterien im Rahmen von Art. 82 DSGVO nicht entsprechend anwendbar sind, erfüllt der in Art. 82 DSGVO vorgesehene Schadensersatzanspruch, insbesondere im Fall eines immateriellen Schadens, ausschließlich eine Ausgleichsfunktion, da eine auf Art. 82 DSGVO gestützte finanzielle Entschädigung es ermöglichen muss, den wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen, und keine Abschreckungs- oder Straffunktion (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata, C-200/23, EU:C:2024:827, Rn. 153, …und vom 4. Oktober 2024, Pateretāju tiesību aizsardzības centrs, C-507/23, EU:C:2024:854, Rn. 39 bis 41).
Rn. 71 Somit hängt zum einen die Haftung des Verantwortlichen nach Art. 82 DSGVO vom Vorliegen eines ihm anzulastenden Verschuldens ab, das vermutet wird, sofern er nicht nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist, und zum anderen verlangt Art. 82 DSGVO nicht, dass die Schwere dieses Verschuldens bei der Bemessung der Höhe des als Entschädigung für einen immateriellen Schaden auf der Grundlage dieser Bestimmung gewährten Schadensersatzes berücksichtigt wird (Urteil vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata, C-200/23, EU:C:2024:827, Rn. 154).
Rn. 78 Insbesondere müssen die in der Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats festgelegten Kriterien für die Bemessung des Schadensersatzes, der im Rahmen von Klageverfahren geschuldet wird, die den Schutz der dem Einzelnen aus Art. 82 DSGVO erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, es ermöglichen, einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den von der betroffenen Person infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO erlittenen Schaden zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata, C-200/23, EU:C:2024:827, Rn. 152, …und vom 4. Oktober 2024, Pateretāju tiesību aizsardzības centrs, C-507/23, EU:C:2024:854, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 04.10.2024 - C-507/23
Patērētāju tiesību aizsardzības centrs - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 04.09.2025 - C-655/23
Das Ziel, die Wirksamkeit dieses Grundrechts zu gewährleisten, indem in allen Mitgliedstaaten ein hohes und gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet wird, liegt, wie sich aus Art. 1 und dem zehnten Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, der Anwendung dieser Verordnung zugrunde (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2023, Ministerstvo zdravotnictví [Mobile App Covid-19], C-659/22, EU:C:2023:745, Rn. 28, vom 4. Oktober 2024, Pateretāju tiesību aizsardzības centrs, C-507/23, EU:C:2024:854, Rn. 28, …und vom 3. April 2025, Ministerstvo zdravotnictví [Daten über den Vertreter einer juristischen Person], C-710/23, EU:C:2025:231, Rn. 29).Somit muss die betroffene Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, nicht nur den Verstoß gegen diese Verordnung nachweisen, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß tatsächlich ein solcher Schaden entstanden ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 32, 33, 37 und 42…, vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata, C-200/23, EU:C:2024:827, Rn. 140 bis 142, und vom 4. Oktober 2024, Pateretāju tiesību aizsardzības centrs, C-507/23, EU:C:2024:854, Rn. 24 und 25).
Rn. 66 Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass - da die DSGVO keine Bestimmungen enthält, die Regeln für die Bemessung des Schadensersatzes festlegen, der aufgrund des in Art. 82 DSGVO verankerten Schadensersatzanspruchs geschuldet wird - die nationalen Gerichte zu diesem Zweck die innerstaatlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats über den Umfang der finanziellen Entschädigung anzuwenden haben, sofern die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 54 und 59, sowie vom 4. Oktober 2024, Pateretāju tiesību aizsardzības centrs, C-507/23, EU:C:2024:854, Rn. 32).
Rn. 69 Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die nationalen Gerichte in Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Schadensersatzanspruchs verpflichtet sind, einen "vollständigen und wirksamen" Schadensersatz für den erlittenen Schaden sicherzustellen, wie im 146. Erwägungsgrund dieser Verordnung ausgeführt, ohne dass ein solcher vollumfänglicher Ausgleich die Verhängung von Strafschadensersatz erfordert (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 57 und 58, sowie vom 4. Oktober 2024, Pateretāju tiesību aizsardzības centrs, C-507/23, EU:C:2024:854, Rn. 34).
Rn. 70 Im Unterschied zu dem, was Art. 83 DSGVO für Geldbußen vorsieht, wobei die betreffenden Kriterien im Rahmen von Art. 82 DSGVO nicht entsprechend anwendbar sind, erfüllt der in Art. 82 DSGVO vorgesehene Schadensersatzanspruch, insbesondere im Fall eines immateriellen Schadens, ausschließlich eine Ausgleichsfunktion, da eine auf Art. 82 DSGVO gestützte finanzielle Entschädigung es ermöglichen muss, den wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen, und keine Abschreckungs- oder Straffunktion (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata, C-200/23, EU:C:2024:827, Rn. 153, und vom 4. Oktober 2024, Pateretāju tiesību aizsardzības centrs, C-507/23, EU:C:2024:854, Rn. 39 bis 41).
Daraus folgt, dass im Rahmen dieser Bestimmung die Haltung und die Beweggründe des Verantwortlichen nicht berücksichtigt werden dürfen, um der betroffenen Person gegebenenfalls einen Schadensersatz zu gewähren, der geringer ist als der Schaden, der ihr konkret entstanden ist - sei es hinsichtlich der Höhe oder der Form dieses Schadensersatzes (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Pateretāju tiesību aizsardzības centrs, C-507/23, EU:C:2024:854, Rn. 42 bis 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 78 Insbesondere müssen die in der Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats festgelegten Kriterien für die Bemessung des Schadensersatzes, der im Rahmen von Klageverfahren geschuldet wird, die den Schutz der dem Einzelnen aus Art. 82 DSGVO erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, es ermöglichen, einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den von der betroffenen Person infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO erlittenen Schaden zu gewährleisten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata, C-200/23, EU:C:2024:827, Rn. 152, und vom 4. Oktober 2024, Pateretāju tiesību aizsardzības centrs, C-507/23, EU:C:2024:854, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Außerdem kann eine Entschuldigung einen angemessenen Ersatz eines immateriellen Schadens auf der Grundlage von Art. 82 DSGVO darstellen - insbesondere, wenn es nicht möglich ist, die Lage vor dem Eintritt des Schadens wiederherzustellen -, sofern diese Form des Schadensersatzes, soweit sie im nationalen Recht vorgesehen ist, einen solchen vollumfänglichen Ausgleich des Schadens ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Pateretāju tiesību aizsardzības centrs, C-507/23, EU:C:2024:854, Rn. 35 bis 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 04.10.2024 - C-21/23
DSGVO: Die Mitgliedstaaten können Mitbewerbern eines mutmaßlichen Verletzers von …
Auszug aus EuGH, 04.09.2025 - C-655/23
Rn. 37 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 4. Oktober 2024, Lindenapotheke, C-21/23, EU:C:2024:846, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der Schutz dieser Rechte kann u. a. unmittelbar von der betroffenen Person gemäß den Art. 77 bis 79 DSGVO beansprucht werden, die verschiedene Rechtsbehelfe vorsehen, die von dieser Person nebeneinander und unabhängig voneinander eingelegt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2024, Lindenapotheke, C-21/23, EU:C:2024:846, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 30. April 2025, 1nspektorat kam Visshia sadeben savet, C-313/23, C-316/23 und C-332/23, EU:C:2025:303, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 46 In Anbetracht des Wortlauts der Bestimmungen von Kapitel VIII DSGVO und insbesondere des Umstands, dass in Art. 79 Abs. 1 DSGVO das Recht jeder betroffenen Person auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf - wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden - "unbeschadet" jeglichen anderen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs anerkannt wird, ist jedoch davon auszugehen, dass die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert sind, einen solchen präventiven Rechtsbehelf mit dem Ziel vorzusehen, dem Verantwortlichen aufzuerlegen, jede weitere Verletzung dieser Rechte zu unterlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Lindenapotheke, C-21/23, EU:C:2024:846, Rn. 53).
Rn. 47 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die DSGVO zwar eine grundsätzlich vollständige Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sicherstellen soll, mehrere ihrer Bestimmungen den Mitgliedstaaten aber ausdrücklich die Möglichkeit eröffnen, zusätzliche - strengere oder einschränkende - nationale Vorschriften vorzusehen, die ihnen ein Ermessen hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung dieser Bestimmungen lassen ("Öffnungsklauseln") (Urteil vom 4. Oktober 2024, Lindenapotheke, C-21/23, EU:C:2024:846, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Unionsgesetzgeber wollte jedoch keine umfassende Harmonisierung der bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe vornehmen und hat insbesondere eine solche Rechtsbehelfsmöglichkeit nicht ausgeschlossen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Lindenapotheke, C-21/23, EU:C:2024:846, Rn. 59 und 60).
Außerdem heißt es im elften Erwägungsgrund dieser Verordnung insbesondere, dass ein wirksamer Schutz dieser Daten die Stärkung der Rechte der betroffenen Personen sowie eine Verschärfung der Verpflichtungen für diejenigen erfordert, die personenbezogene Daten verarbeiten und darüber entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Lindenapotheke, C-21/23, ECLI:EU:C:2024:846, Rn. 61).
Somit stehen die Bestimmungen von Kapitel VIII DSGVO einer nationalen Regelung, die der betroffenen Person eine solche Möglichkeit eines präventiven Rechtsbehelfs einräumt, nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Lindenapotheke, C-21/23, EU:C:2024:846, Rn. 62 und 73).
- EuGH, 04.05.2023 - C-300/21
Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch
Auszug aus EuGH, 04.09.2025 - C-655/23
Somit muss die betroffene Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, nicht nur den Verstoß gegen diese Verordnung nachweisen, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß tatsächlich ein solcher Schaden entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 32, 33, 37 und 42…, vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata, C-200/23, EU:C:2024:827, Rn. 140 bis 142, …und vom 4. Oktober 2024, Pateretāju tiesību aizsardzības centrs, C-507/23, EU:C:2024:854, Rn. 24 und 25).Diese Bestimmung verlangt nicht, dass der von der betroffenen Person geltend gemachte immaterielle Schaden eine "Bagatellgrenze" überschreiten muss, damit dieser Schaden ersatzfähig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 51, …und vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata, C-200/23, EU:C:2024:827, Rn. 147 und 149).
Rn. 66 Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass - da die DSGVO keine Bestimmungen enthält, die Regeln für die Bemessung des Schadensersatzes festlegen, der aufgrund des in Art. 82 DSGVO verankerten Schadensersatzanspruchs geschuldet wird - die nationalen Gerichte zu diesem Zweck die innerstaatlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats über den Umfang der finanziellen Entschädigung anzuwenden haben, sofern die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 54 und 59, …sowie vom 4. Oktober 2024, Pateretāju tiesību aizsardzības centrs, C-507/23, EU:C:2024:854, Rn. 32).
Rn. 69 Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die nationalen Gerichte in Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Schadensersatzanspruchs verpflichtet sind, einen "vollständigen und wirksamen" Schadensersatz für den erlittenen Schaden sicherzustellen, wie im 146. Erwägungsgrund dieser Verordnung ausgeführt, ohne dass ein solcher vollumfänglicher Ausgleich die Verhängung von Strafschadensersatz erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 57 und 58, …sowie vom 4. Oktober 2024, Pateretāju tiesību aizsardzības centrs, C-507/23, EU:C:2024:854, Rn. 34).
- EuGH, 03.04.2025 - C-710/23
Ministerstvo zdravotnictví (Données relatives au représentant d'une personne …
Auszug aus EuGH, 04.09.2025 - C-655/23
Das Ziel, die Wirksamkeit dieses Grundrechts zu gewährleisten, indem in allen Mitgliedstaaten ein hohes und gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet wird, liegt, wie sich aus Art. 1 und dem zehnten Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, der Anwendung dieser Verordnung zugrunde (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2023, Ministerstvo zdravotnictví [Mobile App Covid-19], C-659/22, EU:C:2023:745, Rn. 28…, vom 4. Oktober 2024, Pateretāju tiesību aizsardzības centrs, C-507/23, EU:C:2024:854, Rn. 28, und vom 3. April 2025, Ministerstvo zdravotnictví [Daten über den Vertreter einer juristischen Person], C-710/23, EU:C:2025:231, Rn. 29).Insbesondere muss die Verarbeitung mit den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung solcher Daten im Einklang stehen und die in Art. 6 der Verordnung aufgezählten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2024, K GmbH [Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten], C-65/23, EU:C:2024:1051, Rn. 46, und vom 3. April 2025, Ministerstvo zdravotnictví [Daten über den Vertreter einer juristischen Person], C-710/23, EU:C:2025:231, Rn. 33).
- EuGH, 25.01.2024 - C-687/21
MediaMarktSaturn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen …
Auszug aus EuGH, 04.09.2025 - C-655/23
Rn. 55 Nach ständiger Rechtsprechung muss angesichts dessen, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten verweist, der Begriff "immaterieller Schaden" im Sinne dieser Bestimmung eine autonome und einheitliche unionsrechtliche Definition erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C-687/21, EU:C:2024:72, Rn. 64, …und vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata, C-200/23, EU:C:2024:827, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 20.06.2024 - C-590/22
PS (Adresse erronée) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher …
Auszug aus EuGH, 04.09.2025 - C-655/23
Rn. 61 Als Drittes hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die von der betroffenen Person empfundene Befürchtung, ihre personenbezogenen Daten würden infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO in Zukunft missbräuchlich verwendet, für sich genommen einen "immateriellen Schaden" im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen kann, sofern diese Befürchtung samt ihrer negativen Folgen ordnungsgemäß nachgewiesen ist, was zu prüfen Sache des angerufenen nationalen Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 2024, PS [Fehlerhafte Anschrift], C-590/22, EU:C:2024:536, Rn. 32, 35 und 36, …sowie vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata, C-200/23, EU:C:2024:827, Rn. 143, 144 und 155 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 14.12.2023 - C-456/22
Gemeinde Ummendorf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener …
Auszug aus EuGH, 04.09.2025 - C-655/23
Außerdem wird sie durch das Ziel dieser Verordnung gestützt, das aus ihrem Art. 1 sowie ihren Erwägungsgründen 1 und 10 hervorgeht und darin besteht, ein hohes Schutzniveau für natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Dezember 2023, Gemeinde Ummendorf, C-456/22, EU:C:2023:988, Rn. 19 und 20, …sowie vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata, C-200/23, EU:C:2024:827, Rn. 144 und 146). - EuGH, 19.12.2024 - C-65/23
K GmbH (Traitement de données personnelles des employés) - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 04.09.2025 - C-655/23
Insbesondere muss die Verarbeitung mit den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung solcher Daten im Einklang stehen und die in Art. 6 der Verordnung aufgezählten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2024, K GmbH [Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten], C-65/23, EU:C:2024:1051, Rn. 46, …und vom 3. April 2025, Ministerstvo zdravotnictví [Daten über den Vertreter einer juristischen Person], C-710/23, EU:C:2025:231, Rn. 33). - EuGH, 30.04.2025 - C-313/23
Inspektorat kam Visshia sadeben savet - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 04.09.2025 - C-655/23
Der Schutz dieser Rechte kann u. a. unmittelbar von der betroffenen Person gemäß den Art. 77 bis 79 DSGVO beansprucht werden, die verschiedene Rechtsbehelfe vorsehen, die von dieser Person nebeneinander und unabhängig voneinander eingelegt werden können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2024, Lindenapotheke, C-21/23, EU:C:2024:846, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2025, 1nspektorat kam Visshia sadeben savet, C-313/23, C-316/23 und C-332/23, EU:C:2025:303, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 05.10.2023 - C-659/22
Ministerstvo zdravotnictví (Application mobile Covid-19) - Vorlage zur …
- EuGH, 08.05.2025 - C-530/23
Barało - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
- EuGH - C-316/23 (anhängig)
Inspektorat kam Visshia sadeben savet
- EuGH - C-332/23 (anhängig)
Inspektorat kam Visshia sadeben savet
- EuGH, 19.03.2026 - C-526/24
Ein Antrag auf Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten kann als …
Rn. 58 Da die DSGVO für den Sinn und die Tragweite der in ihrem Art. 82 Abs. 1 enthaltenen Begriffe, insbesondere, was die Begriffe "materieller oder immaterieller Schaden" und "Schadenersatz" betrifft, nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, sind diese Begriffe für die Zwecke der Anwendung der DSGVO als autonome Begriffe des Unionsrechts anzusehen, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 30, und vom 4. September 2025, Quirin Privatbank, C-655/23, EU:C:2025:655, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).Daraus geht klar hervor, dass das Vorliegen eines "Schadens", der "entstanden" ist, eine der Voraussetzungen für den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadensersatzanspruch darstellt, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 31 bis 33, und vom 4. September 2025, Quirin Privatbank, C-655/23, EU:C:2025:655, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BGH, 11.11.2025 - VI ZR 396/24
Gewährleistung des Schutzes der Rechte der betroffenen Personen durch einen …
Rn. 25 aa) Der Begriff des "immateriellen Schadens" ist in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren (st. Rspr., vgl. nur EuGH, Urteile vom 4. September 2025 - C-655/23, NJW 2025, 3137 Rn. 55;… vom 4. Oktober 2024 - C-200/23, DB 2024, 2952 Rn. 139 mwN;… weitere Nachweise bei Senatsurteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 28).Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung reicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, vielmehr ist darüber hinaus - im Sinne einer eigenständigen Anspruchsvoraussetzung - der Eintritt eines Schadens (durch diesen Verstoß) erforderlich (st. Rspr., vgl. EuGH, Urteile vom 4. September 2025 - C-655/23, aaO Rn. 56;… vom 4. Oktober 2024 - C-200/23, aaO Rn. 140 mwN;… weitere Nachweise bei Senatsurteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, aaO).
Rn. 26 Weiter hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Schwere oder Erheblichkeit erreicht hat oder eine "Bagatellgrenze" überschreitet (EuGH, Urteile vom 4. September 2025 - C-655/23, aaO Rn. 58;… vom 4. Oktober 2024 - C-200/23, aaO Rn. 149 mwN;… weitere Nachweise bei Senatsurteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, aaO Rn. 29).
Rn. 29 (2) Gegen diese Meinung spricht, dass, worauf der Gerichtshof zuletzt in seinem Urteil vom 4. September 2025 - C-655/23 (NJW 2025, 3137 Rn. 59) hingewiesen hat, in den Erwägungsgründen der Datenschutz-Grundverordnung die Hinderung der betroffenen Person daran, "die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren" (ErwG 75 DSGVO) und der "Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten" (ErwG 85 DSGVO) als Beispiele für einen möglichen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO aufgeführt sind.
Unter Bezugnahme auf ErwG 85 DSGVO hat der Gerichtshof wiederholt und auch in seinen jüngsten Entscheidungen zu diesem Thema darauf hingewiesen, dass der Unionsgesetzgeber unter den Begriff des Schadens auch den "bloßen Verlust der Kontrolle" über die eigenen personenbezogenen Daten dieser Personen infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO "fassen" wollte, selbst wenn konkret keine missbräuchliche Verwendung der betreffenden Daten erfolgt sein sollte (EuGH, Urteile vom 4. September 2025 - C-655/23, NJW 2025, 3137 Rn. 60;… vom 4. Oktober 2024 - C-200/23, DB 2024, 2952 Rn. 145;… vom 14. Dezember 2023 - C-340/21, NJW 2024, 1091 Rn. 82).
In den deutschen Sprachfassungen findet sich das Wort "verursachen" (erst) in Rn. 156 des Urteils des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 - C-200/23 (…aaO) sowie im Urteil des Gerichtshofs vom 4. September 2025 - C-655/23, NJW 2025, 3137 Rn. 60, wo es heißt, dass ein zeitlich begrenzter Verlust der Kontrolle der betroffenen Person über ihre personenbezogenen Daten ausreichen kann, um einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu "verursachen", sofern die betroffene Person nachweist, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden - so geringfügig er auch sein mag - erlitten hat, ohne dass dieser Begriff des immateriellen Schadens den Nachweis "zusätzlicher spürbarer negativer Folgen" erfordert (Hervorhebungen nur hier).
Insbesondere wäre diese Interpretation mit dem (im Urteil vom 4. September 2025 - C-655/23 unmittelbar zuvor in Rn. 60 wiederholten) Hinweis des Gerichtshofs darauf, dass der Unionsgesetzgeber bei der beispielhaften Aufzählung der Schäden ("types of damage") unter diesen Begriff insbesondere auch den "bloßen Verlust der Kontrolle" über die eigenen personenbezogenen Daten dieser Personen infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO fassen wollte ("intended to include in that concept, inter alia, mere loss of control") und der vom Gerichtshof in anderen Urteilen verwendeten Formulierung, dass der Kontrollverlust den immateriellen Schaden "darstellen" kann, kaum in Einklang zu bringen.
Der Generalanwalt beim Gerichtshof (Szpunar) hat in den Schlussanträgen vom 18. September 2025 in der Rechtssache C-526/24 unter Bezugnahme unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofs vom 4. September 2025 - C-655/23 das Wort "darstellen"("constitute", "constituer")und nicht "verursachen" ("cause", "causer") verwendet (…Rn. 89).
Aus der vom Gerichtshof auch jüngst wiederholten Wendung, dass der Unionsgesetzgeber unter den Begriff des Schadens insbesondere auch den bloßen Verlust der Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten fassen wollte, selbst wenn konkret keine missbräuchliche Verwendung der betreffenden Daten erfolgt sein sollte (EuGH, Urteile vom 4. September 2025 - C-655/23, NJW 2025, 3137 Rn. 60;… vom 4. Oktober 2024 - C-200/23, DB 2024, 2952 Rn. 145;… vom 14. Dezember 2023 - C-340/21, NJW 2024, 1091 Rn. 82, Hervorhebung nur hier), lässt sich schließen, dass erst recht ein immaterieller Schaden zu bejahen ist, wenn die Daten tatsächlich missbräuchlich verwendet wurden.
Letzteres lässt sich nicht darauf stützen, dass der Gerichtshof in Rn. 64 des Urteils vom 4. September 2025 - C-655/23 (NJW 2025, 3137) auf die dortige vierte Vorlagefrage des Senats geantwortet hat, "dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass der Begriff 'immaterieller Schaden' in dieser Bestimmung negative Gefühle umfasst, die die betroffene Person infolge einer unbefugten Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an einen Dritten empfindet, wie z. B. Sorge oder Ärger, und die durch einen Verlust der Kontrolle über diese Daten, ihre mögliche missbräuchliche Verwendung oder eine Rufschädigung hervorgerufen werden, sofern die betroffene Person nachweist, dass sie solche Gefühle samt ihrer negativen Folgen aufgrund des in Rede stehenden Verstoßes gegen die DSGVO empfindet." Denn die vierte Vorlagefrage betraf nicht etwa die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kontrollverlust oder gar eine missbräuchliche Verwendung der Daten einen immateriellen Schaden darstellt, sondern, ob Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass für die Annahme eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung bloße negative Gefühle wie z. B. Ärger, Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens sind, genügen (…aaO Rn. 35).
Rn. 37 (1) Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs ist geklärt, dass die durch einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung ausgelöste (empfundene) Befürchtung einer betroffenen Person, ihre personenbezogenen Daten könnten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung von Dritten missbräuchlich verwendet werden, "für sich genommen" einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen kann, sofern diese Befürchtung samt ihrer negativen Folgen ordnungsgemäß nachgewiesen ist (EuGH, Urteile vom 4. September 2025 - C-655/23, NJW 2025, 3137 Rn. 61;… vom 4. Oktober 2024 - C-200/23, DB 2024, 2952 Rn. 143 f.;… vom 20. Juni 2024 - C-590/22, ZD 2024, 519 Rn. 32, 35, 36;… vom 25. Januar 2024 - C-687/21, CR 2024, 160 Rn. 65;… Senatsurteile vom 13. Mai 2025 - VI ZR 186/22, CR 2025, 585 Rn. 28;… vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 32).
Die mit der begründeten Befürchtung einer missbräuchlichen Datenverwendung verbundenen negativen Folgen können auch negative Gefühle wie Sorge und Ärger sein, auch wenn diese Teil des allgemeinen Lebensrisikos sein können (vgl. EuGH, Urteil vom 4. September 2025 - C-655/23, aaO Rn. 62, 64).
- BGH, 23.06.2026 - VI ZR 97/22
Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO bei Fehlleitung einer Chat-Nachricht mit …
Der Gerichtshof hat über die Vorlage mit Urteil vom 4. September 2025 (Rechtssache C-655/23, NJW 2025, 3137) entschieden.Rn. 17 a) Der Begriff des "immateriellen Schadens" ist in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren (…stRspr., vgl. nur EuGH, Urteile vom 19. März 2026 - C-526/24, WRP 2026, 596 Rn. 57; vom 4. September 2025 - C-655/23, NJW 2025, 3137 Rn. 55;… Senatsurteile vom 11. November 2025 - VI ZR 396/24, GRUR 2026, 95 Rn. 25;… vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 28; jeweils mwN; BGH…, Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 97/25, NJW 2026, 845 Rn. 56).
Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung reicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, vielmehr ist darüber hinaus - im Sinne einer eigenständigen Anspruchsvoraussetzung - der Eintritt eines Schadens (durch diesen Verstoß) erforderlich (…stRspr., vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2026 - C-526/24, WRP 2026, 596 Rn. 59 f.; vom 4. September 2025 - C-655/23, NJW 2025, 3137 Rn. 56;… Senatsurteile vom 11. November 2025 - VI ZR 396/24, GRUR 2026, 95 Rn. 25;… vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 28; jeweils mwN; BGH…, Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 97/25, NJW 2026, 845 Rn. 56).
Rn. 18 Weiter hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Schwere oder Erheblichkeit erreicht hat (…vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2026 - C-526/24, WRP 2026, 596 Rn. 62; vom 4. September 2025 - C-655/23, NJW 2025, 3137 Rn. 58;… vom 20. Juni 2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 26;… vom 11. April 2024 - C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 36;… vom 4. Mai 2023 - C-300/21, VersR 2023, 920 Rn. 51).
Rn. 19 Unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 85 hat der Gerichtshof zudem wiederholt darauf hingewiesen, dass der Unionsgesetzgeber unter den Begriff des Schadens auch den "bloßen Verlust der Kontrolle" über die eigenen personenbezogenen Daten dieser Personen infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung "fassen" wollte, selbst wenn konkret keine missbräuchliche Verwendung der betreffenden Daten erfolgt sein sollte (…EuGH, Urteile vom 19. März 2026 - C-526/24, WRP 2026, 596 Rn. 61; vom 4. September 2025 - C-655/23, NJW 2025, 3137 Rn. 60;… vom 4. Oktober 2024 - C-200/23, DB 2024, 2952 Rn. 145;… vom 14. Dezember 2023 - C-340/21, NJW 2024, 1091 Rn. 82).
Rn. 20 Schließlich ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt, dass die durch einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung ausgelöste (empfundene) Befürchtung einer betroffenen Person, ihre personenbezogenen Daten könnten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung von Dritten missbräuchlich verwendet werden, "für sich genommen" einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen kann, sofern diese Befürchtung samt ihrer negativen Folgen ordnungsgemäß nachgewiesen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 4. September 2025 - C-655/23, NJW 2025, 3137 Rn. 61;… vom 4. Oktober 2024 - C-200/23, DB 2024, 2952 Rn. 143 f.;… vom 20. Juni 2024 - C-590/22, ZD 2024, 519 Rn. 32, 35, 36;… vom 25. Januar 2024 - C-687/21, CR 2024, 160 Rn. 65;… Senatsurteile vom 13. Mai 2025 - VI ZR 186/22, CR 2025, 585 Rn. 28;… vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 32).
Die mit der begründeten Befürchtung einer missbräuchlichen Datenverwendung verbundenen negativen Folgen können auch negative Gefühle wie Sorge und Ärger sein, auch wenn diese Teil des allgemeinen Lebensrisikos sein können (vgl. EuGH, Urteil vom 4. September 2025 - C-655/23, aaO Rn. 62, 64).
Rn. 26 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. September 2025 in der Rechtssache C-655/23 ausgeführt, die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung seien dahin auszulegen, dass sie zugunsten der von der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Person für den Fall, dass diese Person - wie der Kläger im Streitfall - nicht die Löschung ihrer Daten beantragt, keinen gerichtlichen Rechtsbehelf vorsehen, der es ihr ermöglicht, präventiv zu erwirken, dass dem Verantwortlichen auferlegt wird, künftig eine erneute unrechtmäßige Verarbeitung zu unterlassen.
Allerdings hinderten sie die Mitgliedstaaten nicht daran, einen solchen Rechtsbehelf in ihren jeweiligen Rechtsordnungen vorzusehen (NJW 2025, 3137 Rn. 52).
Für die bei der Schadensbemessung anzulegenden Maßstäbe wird auf das Senatsurteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24 (…BGHZ 242, 180 Rn. 93 ff.) sowie auf die Antworten des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 4. September 2025 in der Rechtssache C-655/23 auf die Vorlagefragen fünf und sechs (NJW 2025, 3137 Rn. 73, 83) verwiesen.
- BGH, 18.12.2025 - I ZR 97/25
Von Vertragspartnern einer Wirtschaftsauskunftei eingemeldete Daten über …
Somit muss die betroffene Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, nicht nur den Verstoß gegen diese Verordnung nachweisen, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß tatsächlich ein solcher Schaden entstanden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. September 2025 - C-655/23, WRP 2025, 1286 [juris Rn. 55 f.] - Quirin Privatbank; BGH…, Urteil vom 13. Mai 2025 - VI ZR 67/23, WRP 2025, 1190 [juris Rn. 11 f.], jeweils mwN).Gleiches gilt für negative Gefühle, die die betroffene Person infolge einer unbefugten Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an einen Dritten empfindet, wie z. B. Sorge oder Ärger, und die durch einen Verlust der Kontrolle über diese Daten, ihre mögliche missbräuchliche Verwendung oder eine Rufschädigung hervorgerufen werden, sofern die betroffene Person nachweist, dass sie solche Gefühle samt ihrer negativen Folgen aufgrund des in Rede stehenden Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung empfindet (vgl. EuGH, WRP 2025, 1286 [juris Rn. 58 bis 61 und 64] - Quirin Privatbank;… BGH, WRP 2025, 1190 [juris Rn. 12 f.], jeweils mwN).
- BGH, 21.10.2026 - I ZR 227/25
Auskunftspflicht der SCHUFA zu Scorewerten
Mit Blick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz (vgl. hierzu nur EuGH, Urteil vom 4. September 2025 - C-655/23, NJW 2025, 3137 [juris Rn. 66] - Quirin Privatbank;… Urteil vom 30. April 2026 - C-748/24, juris Rn. 84 - Kotaňák, jeweils mwN) sind daran jedoch keine zu hohen Anforderungen zu stellen. - BGH, 12.05.2026 - VI ZR 375/24
Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten i.R.d. Meldung einer …
Rn. 32 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Datenschutz-Grundverordnung keine Bestimmungen enthält, die ausdrücklich oder implizit vorsehen, dass eine betroffene Person über ein Recht verfügt, präventiv im Wege einer Klage zu verlangen, dass der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche verpflichtet wird, einen künftigen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere in Form der Wiederholung einer rechtswidrigen Verarbeitung, zu unterlassen (EuGH, Urteil vom 4. September 2025 - C-655/23, NJW 2025, 3137 Rn. 43).Die Möglichkeit für die betroffene Person, Klage gegen den Verantwortlichen auf künftige Unterlassung eines Verstoßes gegen die materiellen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung zu erheben, beeinträchtige diese Ziele nicht, sondern könne vielmehr die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmungen verstärken und damit das mit dieser Verordnung angestrebte hohe Schutzniveau für die betroffenen Personen in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verbessern (EuGH, Urteil vom 4. September 2025 - C-655/23, NJW 2025, 3137 Rn. 49 f.).
Rn. 37 a) Der Begriff des "immateriellen Schadens" ist in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren (stRspr., vgl. nur EuGH, Urteil vom 4. September 2025 - C-655/23, NJW 2025, 3137 Rn. 55;… Senatsurteile vom 11. November 2025 - VI ZR 396/24, GRUR 2026, 95 Rn. 25;… vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 28; jeweils mwN; BGH…, Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 97/25, NJW 2026, 845 Rn. 56).
Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung reicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, vielmehr ist darüber hinaus - im Sinne einer eigenständigen Anspruchsvoraussetzung - der Eintritt eines Schadens (durch diesen Verstoß) erforderlich (stRspr., vgl. EuGH, Urteil vom 4. September 2025 - C-655/23, NJW 2025, 3137 Rn. 56;… Senatsurteile vom 11. November 2025 - VI ZR 396/24, GRUR 2026, 95 Rn. 25;… vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 28; jeweils mwN; BGH…, Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 97/25, NJW 2026, 845 Rn. 56).
Rn. 38 Weiter hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Schwere oder Erheblichkeit erreicht hat (EuGH, Urteile vom 4. September 2025 - C-655/23, NJW 2025, 3137 Rn. 58;… vom 20. Juni 2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 26;… vom 11. April 2024 - C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 36;… vom 4. Mai 2023 - C-300/21, VersR 2023, 920 Rn. 51).
Eine auf Art. 82 DSGVO gestützte Entschädigung muss "vollständig und wirksam" sein, sie muss es also ermöglichen, den aufgrund des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. September 2025 - C-655/23, NJW 2025, 3137 Rn. 78;… Senatsurteil vom 28. Januar 2025 - VI ZR 183/22, NJW 2025, 1059 Rn. 11; jeweils mwN).
- BGH, 21.10.2026 - I ZR 228/25
Auskunftspflicht der SCHUFA zu Scorewerten
Mit Blick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz (vgl. hierzu nur EuGH, Urteil vom 4. September 2025 - C-655/23, NJW 2025, 3137 [juris Rn. 66] - Quirin Privatbank;… Urteil vom 30. April 2026 - C-748/24, juris Rn. 84 - Kotaňák, jeweils mwN) sind daran jedoch keine zu hohen Anforderungen zu stellen. - BGH, 17.09.2026 - I ZR 289/25
BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur sogenannten …
Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung hindern die Mitgliedstaaten daher nicht daran, in ihren jeweiligen Rechtsordnungen einen solchen präventiven Rechtsbehelf vorzusehen (vgl. EuGH…, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-21/23, NJW 2025, 33 [juris Rn. 62 und 73] - Lindenapotheke; Urteil vom 4. September 2025 - C-655/23, NJW 2025, 3137 [juris Rn. 42 bis 52] - Quirin Privatbank).Rn. 55 aa) Dagegen könnte sprechen, dass die unmittelbare Anwendbarkeit von Verordnungen es den Mitgliedstaaten, sofern nichts anderes bestimmt ist, verwehrt, innerstaatliche Vorschriften zu erlassen, die die Tragweite der Verordnung selbst beeinträchtigen (vgl. EuGH…, Urteil vom 15. November 2012 - C-539/10 u.a., EuGRZ 2013, 36 [juris Rn. 86] - Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al Aqsa, mwN), und die Datenschutz-Grundverordnung eine grundsätzlich vollständige Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sicherstellen soll (…vgl. EuGH, NJW 2025, 33 [juris Rn. 57] - Lindenapotheke; NJW 2025, 3137 [juris Rn. 47] - Quirin Privatbank).
Rn. 56 bb) In den Entscheidungen "Quirin Privatbank" und "Österreichische Post" hat der Gerichtshof der Europäischen Union den Mitgliedstaaten allerdings jenseits spezieller Öffnungsklauseln und Bereichsausnahmen im Hinblick auf das Bestehen von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen einen Rückgriff auf das nationale Recht erlaubt (vgl. EuGH, NJW 2025, 3137 [juris Rn. 48 bis 52] - Quirin Privatbank; EuGH…, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-300/21, NJW 2023, 1930 Rn. 41 - Österreichische Post).
Rn. 67 Auf den Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ist diese Rechtsprechung allerdings nicht übertragbar (…vgl. Bergt in Kühling/Buchner aaO Art. 82 DSGVO Rn. 65;… BeckOK.Datenschutzrecht/Quaas, 56. Edition [Stand 1. Mai 2026], Art. 82 DSGVO Rn. 11;… Boehm in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann aaO Art. 82 DSGVO Rn. 7;… Plath/Grages/Strassemeyer aaO Art. 82 DSGVO Rn. 23; aA Klein, GRUR-Prax 2020, 433), da ihm keine Genugtuungsfunktion, sondern ausschließlich eine Ausgleichsfunktion zukommt (vgl. EuGH, NJW 2025, 3137 [juris Rn. 70] - Quirin Privatbank, mwN).
- BGH, 21.07.2026 - VI ZR 144/23
Klage auf Unterlassung künftiger Datenschussverstöße in Deutschland möglich
Rn. 13 Der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) hat in seinem der Entscheidung des Berufungsgerichts zeitlich nachfolgenden Urteil vom 4. September 2025 in der Rechtssache C-655/23 ausgeführt, die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung seien dahin auszulegen, dass sie zugunsten der von der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Person für den Fall, dass diese Person - wie der Kläger im Streitfall - nicht die Löschung ihrer Daten beantragt, keinen gerichtlichen Rechtsbehelf vorsehen, der es ihr ermöglicht, präventiv zu erwirken, dass dem Verantwortlichen auferlegt wird, künftig eine erneute unrechtmäßige Verarbeitung zu unterlassen.Allerdings hinderten sie die Mitgliedstaaten nicht daran, einen solchen Rechtsbehelf in ihren jeweiligen Rechtsordnungen vorzusehen (vgl. EuGH, NJW 2025, 3137 Rn. 52).
- BGH, 21.10.2026 - I ZR 230/25
Auskunftspflicht der SCHUFA zu Scorewerten
Mit Blick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz (vgl. hierzu nur EuGH, Urteil vom 4. September 2025 - C-655/23, NJW 2025, 3137 [juris Rn. 66] - Quirin Privatbank;… Urteil vom 30. April 2026 - C-748/24, juris Rn. 84 - Kotaňák, jeweils mwN) sind daran jedoch keine zu hohen Anforderungen zu stellen. - BGH, 21.10.2026 - I ZR 229/25
Auskunftspflicht der SCHUFA zu Scorewerten
- LG Frankfurt/Main, 16.09.2026 - 6 O 234/25
Haftung für Fake-Profile
- Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-526/24
Brillen Rottler: DSGVO: Auskunftsanspruch, exzessiv, Rechstmissbrauch; …
- BFH, 30.06.2026 - IX R 2/25
Keine eidesstattliche Versicherung von datenschutzrechtlichen Auskünften einer …
- OLG Dresden, 03.02.2026 - 4 U 292/25
Meta Business Tools: Immaterieller Schadenersatz in Höhe von 1.500,- EUR
- OLG Jena, 02.03.2026 - 3 U 31/25
Schadensersatz-, Auskunfts- und Löschungsansprüche gegen Betreiber sozialer …
- OLG Naumburg, 05.02.2026 - 9 U 124/24
Meta Business Tools - und der Schadensersatz wegen unerlaubter Datenverarbeitung
- OLG München, 18.12.2025 - 14 U 1068/25
DSGVO-Verstoß durch Meta Business Tools im Zusammenhang mit Drittseiten und Apps …
- LG Lübeck, 27.11.2025 - 15 O 15/24
Sorge und Angst wegen Meta Business Tools: Unterlassungsanspruch und 5.000 EUR …
- EuGH, 09.07.2026 - C-199/24
DSGVO: Die bloße Online-Veröffentlichung von strafrechtlichen Verurteilungen …
- ArbG Koblenz, 20.11.2025 - 6 Ca 2023/25
Sonderkündigungsschutz und Beweislastumkehr nach § 36 HinSchG bei …
- OLG München, 18.12.2025 - 14 U 881/25
Berufung, Werbung, Schadensersatzanspruch, Unterlassungsanspruch, …
- OLG München, 18.12.2025 - 14 U 1314/25
Löschungs- und Schadensersatzansprüche bei Verarbeitung personenbezogener Daten …
- OLG Stuttgart, 29.04.2026 - 4 U 353/24
Ansprüche von Nutzern sozialer Netzwerke (Meta) wegen der Verwendung von …
- OLG Brandenburg, 05.08.2026 - 4 U 24/26
Feststellung der Nichtgestattung der Verwendung von personenbezogenen Daten im …
- OLG München, 26.06.2026 - 36 U 1054/25
Personenbezogene Daten, Business Tools, Feststellunganspruch, …
- OLG Stuttgart, 29.04.2026 - 4 U 372/24
Ansprüche von Nutzern sozialer Netzwerke wegen der Verwendung von Business-Tools
- OLG Hamm, 28.09.2026 - 22 U 77/25
Datenschutz; Social Media Plattform
- VG Berlin, 30.09.2026 - 42 K 66.25
Corona-Zeit: Feuerwehr durfte Impfstatus ans Gesundheitsamt weitergeben
- VG Berlin, 30.09.2026 - 42 K 65.25
Corona-Zeit: Feuerwehr durfte Impfstatus ans Gesundheitsamt weitergeben
- OLG Frankfurt, 11.12.2025 - 6 U 81/23
Haftung eines Cookie-Drittanbieters bei fehlender Einwilligung des …
- ArbG Düsseldorf, 14.11.2025 - 11 Ca 3035/25
- OLG Köln, 18.05.2026 - 15 W 48/26
Private Livestreams auf TikTok unterfallen dem Schutz des gesprochenen Wortes
- LG Ellwangen/Jagst, 05.12.2025 - 6 O 80/25
Nutzung von Tracking-Tools - Ansprüche auf Auskunft, Löschung, Unterlassung und …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-474/24
Die Veröffentlichung des Namens jedes Berufssportlers, der gegen …
- OLG Brandenburg, 15.07.2026 - 11 U 17/26
Verbraucherschutzrechtliches Verfahren wegen Datenschutzverletzungen und der …
- OLG Naumburg, 05.02.2026 - 9 U 44/25
- Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2026 - C-12/25
Recht auf Löschung nach der DSGVO kann grundsätzlich auch für personenbezogene …
- OLG Frankfurt, 06.03.2026 - 6 U 63/25
Immaterieller Schadenersatz nach § 82 Abs. 1 DSGVO für Datenscraping
- SG Dresden, 22.10.2025 - S 15 SF 304/24
- BFH, 15.09.2025 - IX R 11/23
Beschwer für die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach …
- OLG Hamm, 24.06.2026 - 8 U 56/25
Feststellungsinteresse; Zwischenfeststellungsklage; Zwischenfeststellungsantrag; …
- BFH, 15.09.2025 - IX R 10/23
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15.09.2025 IX R 11/23 - …
- OLG München, 27.07.2026 - 18 W 1007/26
Auslistungsanspruch, Erfolgsort, Internationale Zuständigkeit, Inlandsbezug
- Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2026 - C-185/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) …
- VG Magdeburg, 24.03.2026 - 1 A 26/24
- LAG Hessen, 07.11.2025 - 10 SLa 336/25
- OLG Dresden, 31.03.2026 - 4 U 834/25
- LG Freiburg, 05.08.2026 - 8 O 231/25
- LG Bochum, 11.06.2026 - 8 O 92/26
Heimliche Tonaufnahmen aus privatem Livestream dürfen nicht in öffentlichem …
- OLG Köln, 24.09.2026 - 15 U 340/25
Recht auf Löschung Suchmaschine Unterlassungsanspruch Prüfpflichten
- OLG München, 21.09.2026 - 18 W 839/26
Bewertungsportal, Entfernungshinweis, Interessenabwägung, Tatsachenkern, …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2026 - C-218/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik - Richtlinie 2008/115/EG - …
- LG München II, 30.10.2025 - 1 O 832/25
Datenminimierung, Kontrollverlust, Immaterieller Schaden, Unterlassungsanspruch, …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2025 - C-258/23
Nach Ansicht von Generalanwältin Medina ist für die Wahrung des Rechts auf Schutz …
- OLG München, 18.12.2025 - 14 U 2300/25
Ansprüche aufgrund der Nutzung von Drittanbieter-Tools durch Plattformbetreiber
- EuGH, 30.09.2025 - C-40/25
CRIF - Streichung
- KG, 20.02.2026 - 14 U 44/25
Erfolglreiche Berufung der Beklagten wegen rechtswidriger Verurteilung u.a. zur …
- LG Frankfurt/Oder, 09.02.2026 - 14 O 20/25
Meta Business Tools: Entschädigung von 6.000,- EUR wegen Ängsten (§ 823 BGB i.Vm. …
- LG Frankfurt/Main, 10.12.2025 - 28 O 76/25
Frühere Anschriften: Auskunftei darf bis zu drei Jahre speichern
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