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Rechtsprechung
   BGH, 09.03.2011 - VIII ZR 132/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,825
BGH, 09.03.2011 - VIII ZR 132/10 (https://dejure.org/2011,825)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2011 - VIII ZR 132/10 (https://dejure.org/2011,825)
BGH, Entscheidung vom 09. März 2011 - VIII ZR 132/10 (https://dejure.org/2011,825)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Wohnraummiete: Umdeutung einer unwirksamen Vereinbarung über Betriebskostenvorauszahlungen für eine ehemals preisgebundene Berliner Altbauwohnung; Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 139 BGB, § 140 BGB, § 280 BGB, § 286 BGB, § 556 BGB
    Wohnraummiete: Umdeutung einer unwirksamen Vereinbarung über Betriebskostenvorauszahlungen für eine ehemals preisgebundene Berliner Altbauwohnung; Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umdeutung einer Vereinbarung bzgl. einer Zahlung von Betriebskostenvorschüssen in eine Abrede über die Zahlung einer Betriebskostenpauschale; Erstattung von Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung in Form eines Verzugsschadens ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Betriebskostenvorauszahlungsvereinbarung - Unzulässigkeit und Umdeutung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 140, 280, 286, 556
    Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale im früher preisgebundenen Wohnraum durch jahrelange Zahlung; Notwendigkeit von Anwaltskosten; Verzugsschaden; Mietpreisbindung für Altbauten; Betriebskostenerhöhung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 18; RVG § 19; BGB § 140
    Umdeutung einer Vereinbarung bzgl. einer Zahlung von Betriebskostenvorschüssen in eine Abrede über die Zahlung einer Betriebskostenpauschale; Erstattung von Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung in Form eines Verzugsschadens ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umdeutung einer unzulässigen Vereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Keine Anwaltskostenerstattung für die Einholung einer Rechtsschutzdeckung in einfach gelagerten Fällen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebskostenvorauszahlung vs. Betriebskostenpauschale

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anwaltskosten für die Deckungszusage als Verzugsschaden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unzulässige Betriebskosten-Umlagevereinbarung kann zur Pauschale werden

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Kosten für die Einholung einer Deckungszusage sind - bei unproblematischer Erteilung - regelmäßig nicht erforderlich

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Umdeutung einer nach der AMVOB unzulässig vereinbarten Betriebskostenvorauszahlung in eine zulässige Betriebskostenpauschale ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Zu den Kosten der Deckungsanfrage

Besprechungen u.ä. (4)

  • ra-samimi.de PDF (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Erstattung der Anwaltsvergütung für das Stellen der Deckungsschutzanfrage beim Rechtsschutzversicherer in der anwaltlichen Praxis

  • ra-frese.de (Leitsatz und Entscheidungsbesprechung)

    Zu den Kosten der Deckungsanfrage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Deckungszusage: Ersatzanspruch des Mieters für Rechtsverfolgungskosten? (IMR 2011, 177)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Berlin: Umdeutung einer unzulässigen Betriebskosten-Umlagevereinbarung in Pauschale! (IMR 2011, 176)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1222
  • MDR 2011, 512
  • NZM 2011, 400
  • ZMR 2011, 536
  • VersR 2012, 1188
  • WuM 2011, 214
 
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Wird zitiert von ... (50)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.10.2010 - VIII ZR 271/09

    Zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Kündigung durch einen gewerblichen …

    Auszug aus BGH, 09.03.2011 - VIII ZR 132/10
    Unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens sind Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung des Geschädigten - unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 RVG handelt - nicht zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Einholung der Deckungszusage nicht erforderlich war (Fortführung des Senatsurteils vom 6. Oktober 2010, VIII ZR 271/09, WuM 2010, 740) 23 24 .

    Denn unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens sind Rechtsverfolgungskosten - dazu gehören auch etwa entstehende Kosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung - nur dann zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, WuM 2010, 740 Rn. 9 zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Abfassung eines Kündigungsschreibens; BGH…, Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 6 mwN zur Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten, die dem Geschädigten durch die anwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen eigenen Unfallversicherer entstehen).

  • BGH, 10.01.2006 - VI ZR 43/05

    Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten aus einem …

    Auszug aus BGH, 09.03.2011 - VIII ZR 132/10
    Denn unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens sind Rechtsverfolgungskosten - dazu gehören auch etwa entstehende Kosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung - nur dann zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig ist (…vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, WuM 2010, 740 Rn. 9 zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Abfassung eines Kündigungsschreibens; BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 6 mwN zur Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten, die dem Geschädigten durch die anwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen eigenen Unfallversicherer entstehen).
  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04

    Rechte des Mieters bei unterbliebener Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus BGH, 09.03.2011 - VIII ZR 132/10
    Rn. 15 1. Bei dem Betrag von 3.960,66 EUR, dessen Rückzahlung die Klägerin begehrt, handelt es sich nach der rechtsfehlerfreien Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts nicht um Betriebskostenvorschüsse, deren Rückzahlung die Klägerin nach Beendigung des Mietverhältnisses wegen fehlender Abrechnung der Betriebskosten seitens der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen könnte (dazu Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499), sondern um den pauschalen Betriebskostenanteil der vereinbarten Bruttokaltmiete, den die Klägerin mit rechtlichem Grund geleistet hat und deshalb nicht von den Beklagten zurückverlangen kann.
  • BGH, 07.11.2007 - VIII ZR 341/06

    Gegenstandswert bei vorgerichtlicher Geltendmachung von Schadensersatz

    Auszug aus BGH, 09.03.2011 - VIII ZR 132/10
    Denn dem Erstattungsanspruch hinsichtlich entstandener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist grundsätzlich nur der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Forderung entspricht (st. Rspr.; Senatsurteil vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888 Rn. 13 mwN).
  • OLG Frankfurt, 02.12.2014 - 22 U 171/13

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren nach einem Verkehrsunfall

    Rn. 16 Ob die Kosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung vom Schädiger verlangt werden können, ist streitig (offen gelassen von BGH 9.3.11 - VIII ZR 132/10 -).

    Unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens sind Rechtsverfolgungskosten - dazu gehören auch etwa entstehende Kosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung - nur dann zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig ist (BGH 9.3.11 - VIII ZR 132/10 -).

  • BGH, 30.09.2011 - V ZR 17/11

    Störung der Geschäftsgrundlage: Verweigerung der Mitwirkung an der …

    Dass der Anwalt nach einer letztmaligen Aufforderung zur Mitwirkung bei der Vertragsanpassung den Rücktritt vom Vertrag erklärt und anschließend mit der Rückauflassung des Grundstücks eine andere Leistung als die angemahnte Leistung von dem Beklagten verlangt hat, ändert nichts daran, dass seine Inanspruchnahme durch den Verzug des Beklagten bedingt und zur Durchsetzung der Rechte der Klägerin erforderlich war (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2011 - VIII ZR 132/10, NJW 2011, 1222, 1224 Rn. 23).
  • BGH, 19.02.2025 - VIII ZR 138/23

    Musterfeststellungsklage zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten

    Rn. 69 (1) Ob eine vom Gläubiger zur Verfolgung seiner Rechte ergriffene Maßnahme erforderlich und zweckmäßig ist, entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung; dies ist vielmehr vom Tatrichter aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen (vgl. BGH, Urteile vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, BGHZ 66, 182, 193; vom 9. März 2011 - VIII ZR 132/10, WuM 2011, 214 Rn. 23;… Beschluss vom 31. Januar 2012 - VIII ZR 277/11, WuM 2012, 262 Rn. 4).

    Rn. 81 Damit bleibt es (weiterhin) der Rechtsprechung überlassen, auch dann im Rahmen der tatrichterlichen Einzelfallwürdigung über die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer vom Gläubiger zur Verfolgung seiner Rechte ergriffenen Maßnahme zu entscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, BGHZ 66, 182, 193; vom 9. März 2011 - VIII ZR 132/10, WuM 2011, 214 Rn. 23;… Beschluss vom 31. Januar 2012 - VIII ZR 277/11, WuM 2012, 262 Rn. 4), wenn es sich hierbei um die Einschaltung eines konzernverbundenen Inkassounternehmens handelt.

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