Rechtsprechung
| BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Bestehen eines gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstandes für eine Widerklage und eine Drittwiderklage; Zulässigkeit einer Gerichtsstandsbestimmung im Falle der Widerklage gegen eine klagende Partei und einen Dritten
- ra.de
- Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)
Örtliche Zuständigkeit für die Drittwiderklage
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 33 § 36 Abs. 1 Nr. 3
Gerichtsstand der Widerklage bei Drittwiderklage; Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Gerichtsstand d. Widerklage gilt nicht für bisher Unbeteiligte
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)
Örtliche Zuständigkeit für die Drittwiderklage
Verfahrensgang
- LG Augsburg - 9 O 2103/07
- OLG München, 13.02.2008 - 31 AR 274/07
- BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08
Papierfundstellen
- NJW-RR 2008, 1516
- MDR 2008, 1178
- FamRZ 2008, 1843
Wird zitiert von ... (33) Zitiert selbst (15)
- BGH, 22.02.2000 - X ARZ 522/99
Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstandes bei gemeinsamem Gerichtsstand
Auszug aus BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08
Mit dieser Rechtsauffassung würde das Oberlandesgericht München von derjenigen des Oberlandesgerichts Dresden abweichen, das die Entscheidung des Senats vom 22. Februar 2000 (X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871 f.) im Anschluss an Vollkommer/Vollkommer (WRP 2000, 1062 ff.) dahin versteht, dass eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei einer parteierweiternden Widerklage nicht mehr möglich sei, und das deshalb den Gerichtsstand der Widerklage des § 33 ZPO auch auf den Drittwiderbeklagten und (nur) materiell Beteiligten erstrecken möchte.a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet § 33 ZPO für den bisher am Verfahren nicht beteiligten Drittwiderbeklagten keinen Gerichtsstand am Gericht der Klage (BGH, Beschl. v. 28.2.1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838; Sen.Beschl. v. 19.11.1991 - X ARZ 26/91, NJW 1992, 982;… BGH, Urt. v. 6.5.1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120; Sen.Beschl. v. 22.2.2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871, 1872;… Stein/Jonas/Roth, aaO, § 33 Rdn. 41;… Musielak/Heinrich, aaO, § 33 Rdn. 22 ff.; Vossler, NJW 2006, 117, 121).
Da nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO regelmäßig nur der allgemeine Gerichtsstand einer der als Streitgenossen zu verklagenden Personen als gemeinsamer Gerichtsstand bestimmt werden könne und da der Senat in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2000 (aaO) auf den zu engen Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO abstelle und eine erweiternde Auslegung der Vorschrift ablehne, müsse künftig die Bestimmung des Prozessgerichts als zuständiges Gericht für die Drittwiderklage ausscheiden, wenn sich die Widerklagezuständigkeit nur auf den besonderen Gerichtsstand des § 33 ZPO stütze.
Der Senat hat dies mit Hinweis darauf verneint, dass die mit der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verbundene Einschränkung der Zuständigkeitsregeln der §§ 12 f. ZPO dann nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn der Kläger die Streitgenossen schon vor einem für alle Beklagten zuständigen Gericht in Anspruch nehmen kann (X ARZ 522/99, aaO, 1872).
- BGH, 28.02.1991 - I ARZ 711/90
Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei einer Drittwiderklage
Auszug aus BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08
a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet § 33 ZPO für den bisher am Verfahren nicht beteiligten Drittwiderbeklagten keinen Gerichtsstand am Gericht der Klage (BGH, Beschl. v. 28.2.1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838; Sen.Beschl. v. 19.11.1991 - X ARZ 26/91, NJW 1992, 982;… BGH, Urt. v. 6.5.1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120; Sen.Beschl. v. 22.2.2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871, 1872;… Stein/Jonas/Roth, aaO, § 33 Rdn. 41;… Musielak/Heinrich, aaO, § 33 Rdn. 22 ff.; Vossler, NJW 2006, 117, 121).Nicht zuletzt kann im Fall der parteierweiternden Widerklage die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts über § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO begründet werden, soweit ein Gerichtsstand für die bislang am Verfahren Nichtbeteiligten bei ihm nicht besteht (BGH, Beschl. v. 28.2.1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838).
Nach ständiger Rechtsprechung lässt die hier getroffene Entscheidung die Befugnis des Prozessgerichts unberührt, über die Sachdienlichkeit der Widerklage und der Drittwiderklage gemäß § 263 ZPO selbst zu befinden (vgl. BGH, Beschl. v. 28.2.1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838).
- OLG Dresden, 17.04.2002 - 1 AR 17/02
Gerichtsstandbestimmung; Drittwiderklage; Streitgenossen; Prozessstandschaft
Auszug aus BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08
Es hält die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung für gegeben, sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. April 2002 (Az.: 1 AR 17/02 - juris) gehindert, das bei einer Widerklage gegen die klagende Partei und einen Dritten eine Gerichtsstandsbestimmung nicht mehr für zulässig hält.Vollkommer/Vollkommer wollen deshalb die Zuständigkeit des Prozessgerichts für den Drittwiderbeklagten mit einer erweiterten Anwendung des § 33 ZPO über die formelle Parteistellung hinaus auf materiell am Streitgegenstand Beteiligte begründen (…aaO, 1066 f.; ihnen folgend OLG Dresden, Beschl. v. 17.4.2002 - 1 AR 17/02 - juris;… vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 33 Rdn. 23 f.).
- BGH, 09.10.1986 - I ARZ 487/86
Bestimmung des zuständigen Gerichts bei mehreren beklagten Streitgenossen
Auszug aus BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08
(1) § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geht allerdings nach seinem Wortlaut davon aus, dass mehrere Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) verklagt werden sollen; in einem solchen Fall kann nur ein Gericht bestimmt werden, in dessen Bezirk zumindest einer der Streitgenossen seinen (Wohn-)Sitz hat (BGH, Beschl. v. 9.10.1986 - I ARZ 487/86, NJW 1987, 439).Dabei muss im Fall der Bestimmung des ausschließlich örtlich zuständigen Gerichts ausnahmsweise hingenommen werden, dass dort keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschl. v. 9.10.1986 - I ARZ 487/86, NJW 1987, 439; Sen.Beschl. v. 20.5.2008 - X ARZ 98/08, zur Veröff. vorges.).
- BGH, 06.05.1993 - VII ZR 7/93
Kein besonderer Gerichtsstand bei Widerklage gegen Unbeteiligte
Auszug aus BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08
a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet § 33 ZPO für den bisher am Verfahren nicht beteiligten Drittwiderbeklagten keinen Gerichtsstand am Gericht der Klage (BGH, Beschl. v. 28.2.1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838; Sen.Beschl. v. 19.11.1991 - X ARZ 26/91, NJW 1992, 982; BGH, Urt. v. 6.5.1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120; Sen.Beschl. v. 22.2.2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871, 1872;… Stein/Jonas/Roth, aaO, § 33 Rdn. 41;… Musielak/Heinrich, aaO, § 33 Rdn. 22 ff.; Vossler, NJW 2006, 117, 121).Danach ist das Gericht der Klage für eine Widerklage, die gegen den Drittwiderbeklagten erhoben wird, örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Urt. v. 6.5.1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).
- OLG Schleswig, 12.04.2007 - 2 W 66/07
Örtliche Zuständigkeit: Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft für …
Auszug aus BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08
Dies gilt vorbehaltlich der §§ 2060, 2061 BGB, deren Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen, auch für den Fall, dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt ist (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 2008, 96, 97; BayObLG FamRZ 1999, 1175, 1176). - BayObLG, 21.01.1999 - 1Z AR 120/98
Gesamtschuldnerische Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nach …
Auszug aus BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08
Dies gilt vorbehaltlich der §§ 2060, 2061 BGB, deren Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen, auch für den Fall, dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt ist (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 2008, 96, 97; BayObLG FamRZ 1999, 1175, 1176). - BGH, 06.11.2007 - VI ZR 34/07
Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Schadensersatzansprüche aus einer …
Auszug aus BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08
Das gilt auch, soweit dieselben Tatsachen sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind (sog. doppelrelevante Tatsachen, BGH, Versäumnisurt. v. 6.11.2007 - VI ZR 34/07, NJW-RR 2008, 516, 517). - BGH, 20.05.2008 - X ARZ 98/08
Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung im Streitgenossenprozess
Auszug aus BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08
Dabei muss im Fall der Bestimmung des ausschließlich örtlich zuständigen Gerichts ausnahmsweise hingenommen werden, dass dort keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschl. v. 9.10.1986 - I ARZ 487/86, NJW 1987, 439; Sen.Beschl. v. 20.5.2008 - X ARZ 98/08, zur Veröff. vorges.). - BGH, 30.03.1978 - VII ZR 244/76
Rückforderung von irrtümlichen Rentenzahlungen
Auszug aus BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08
Zu diesen Nachlasserbenschulden gehören alle Verbindlichkeiten, die auf eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses zurückgehen (BGHZ 71, 180, 187; 38, 187, 193). - BGH, 19.11.1991 - X ARZ 26/91
Gerichtliche Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstands bei Widerklage der …
- BGH, 16.02.1984 - I ARZ 395/83
Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts bei mehreren zu verklagenden …
- BGH, 19.03.1987 - I ARZ 903/86
Rechtsfolgen der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes
- BGH, 16.04.1986 - IVb ARZ 4/86
Bestimmung des zuständigen Gerichts für mehrere Abänderungsklagen gegen …
- BGH, 31.10.1962 - V ZR 24/61
Erbteilskauf
- BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10
Besonderer Gerichtsstand der Widerklage: Entsprechende Anwendung auf …
Danach ist das Gericht der Klage für eine Drittwiderklage örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516, 1517 mN; so auch BAG, NZA 1997, 1071; anders nur BGH, Beschluss vom 4. März 1966 - Ib ARZ 52/66, NJW 1966, 1028).Rn. 8 c) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die den besonderen Gerichtsstand für die Widerklage regelnde Vorschrift des § 33 ZPO für den bisher am Verfahren nicht beteiligten Drittwiderbeklagten keinen Gerichtsstand am Gericht der Klage; das Gericht der Klage ist danach für eine Drittwiderklage örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516, 1517 mN).
- BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08
Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Bestimmung des …
Besteht im Fall der parteierweiternden Widerklage bei dem angerufenen Gericht kein Gerichtsstand für den bislang nicht am Verfahren Beteiligten, kann der nicht ausschließliche besondere Gerichtsstand des § 33 ZPO bestimmt werden, auch wenn keiner der widerbeklagten Streitgenossen dort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (Sen.Beschl. v. 24.06.2008 - X ARZ 69/08, zur Veröffentlichung vorgesehen). - BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 208/10
Gerichtsstand für eine isolierte Drittwiderklage
Danach ist das Gericht der Klage für eine Drittwiderklage örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516, 1517 mN; so auch BAG, NZA 1997, 1071; anders nur BGH, Beschluss vom 4. März 1966 - Ib ARZ 52/66, NJW 1966, 1028).Rn. 8 c) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die den besonderen Gerichtsstand für die Widerklage regelnde Vorschrift des § 33 ZPO für den bisher am Verfahren nicht beteiligten Drittwiderbeklagten keinen Gerichtsstand am Gericht der Klage; das Gericht der Klage ist danach für eine Drittwiderklage örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516, 1517 mN).
- OLG Stuttgart, 17.12.2024 - 10 U 23/24
Kostentragung der Beseitigung des Mangels an einem Bauwerk; Architektenhaftung …
Rn. 54 Denn nach dem Klagevortrag, der im Streitfall nach der sogenannten Lehre von den doppelrelevanten Tatsachen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klageanträge maßgeblich ist (vgl. BGH…, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93 -, BGHZ 124, 237-247, Rn. 16; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08 -, Rn. 10, juris), hat die Klägerin schlüssig dargelegt, dass ihr gegen die Beklagten wegen der mangelhaft geplanten und ausgeführten Fassadenentwässerung Mängelgewährleistungsansprüche dem Grunde nach zustehen und ihr bereits ein mangelbedingter (Teil-)Schaden in Gestalt von Kosten für die Einholung des Gutachtens eines Brandsachverständigen (I GmbH - 3.500,00 EUR netto / 4.165,00 EUR brutto) und für eine Ertüchtigung der Entwässerung mit Lochblechen (24.396,80 EUR netto) entstanden ist. - BayObLG, 28.11.2024 - 102 AR 132/24
Nachlaßverbindlichkeiten, Verwaltervertrag, Allgemeiner Gerichtsstand, …
Zu den von § 28 ZPO umfassten Nachlasserbenschulden zählen alle Verbindlichkeiten, die auf eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses zurückgehen (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008, X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516 Rn. 11;… Roth in Stein, ZPO, § 28 Rn. 2;… Schultzky in Zöller, ZPO, § 28 Rn. 2;… Toussaint in BeckOK ZPO, § 28 Rn. 2;… Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, § 28 Rn. 2).Die schlüssige Darlegung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Kläger genügt (BGH NJW-RR 2008, 1516 Rn. 10).
Handelt es sich um mehrere Erben, kommt es für die Anwendbarkeit des § 28 ZPO nicht darauf an, ob sich ein Nachlassgegenstand im Gerichtsbezirk befindet; entscheidend ist allein, dass die vorhandenen Erben noch als Gesamtschuldner haften (BGH NJW-RR 2008, 1516 Rn. 12).
Gerichtsstand der Erbschaft ist gemäß §§ 28, 27 Abs. 1 ZPO dort, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand hatte (BGH NJW-RR 2008, 1516 Rn. 13; BayObLG…, Beschluss vom 4. August 2005, 1Z AR 145/05, NJW-RR 2006, 15 [juris Rn. 4]).
- BayObLG, 24.03.2026 - 102 AR 26/26
Gerichtsstandsbestimmung bei Widerklage und ausschließlichem Gerichtsstand
Rn. 44 Dies steht im Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2008 (X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516 [juris]).Vielmehr traf er die Bestimmung "nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit" auch unter Verweis auf den Umstand, dass die Widerklägerin die Bestimmung dieses Gerichts angeregt und der Kläger dem nicht widersprochen habe (BGH NJW-RR 2008, 1516 [juris Rn. 22]).
Rn. 58 Die hier getroffene Entscheidung lässt die Befugnis des Prozessgerichts unberührt, über die Sachdienlichkeit der Widerklage und der Drittwiderklage gemäß § 263 ZPO selbst zu befinden (BGH NJW-RR 2008, 1516 [juris Rn. 23 m. w. N.]).
- BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 129/10
Gerichtsstand der Widerklage eines bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten …
Danach ist das Gericht der Klage für eine Drittwiderklage örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516, 1517 mN; so auch BAG, NZA 1997, 1071; anders nur BGH, Beschluss vom 4. März 1966 - Ib ARZ 52/66, NJW 1966, 1028).c) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die den besonderen Gerichtsstand für die Widerklage regelnde Vorschrift des § 33 ZPO für den bisher am Verfahren nicht beteiligten Drittwiderbeklagten keinen Gerichtsstand am Gericht der Klage; das Gericht der Klage ist danach für eine Drittwiderklage örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516, 1517 mN).
- OLG Celle, 21.11.2024 - 20 AR 13/24
Gerichtsstandsbestimmung; Abtretung
Aus der Bezugnahme der Norm auf die beabsichtigte Klageerhebung am allgemeinen Gerichtsstand wird allgemein gefolgert, dass regelmäßig nur ein Gericht bestimmt werden kann, bei dem wenigstens einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (…Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 36 ZPO, Rn. 29;… BeckOK ZPO/Toussaint, 50. Ed. 1.9.2023, ZPO § 36 Rn. 24;… Smid/Hartmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit Rn. 91; BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1986 - I ARZ 487/86 -, juris; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08 -, Rn. 19, juris).Die Zuständigkeitsregelung insbesondere der §§ 12, 13 und 17 ZPO ist im Interesse einer prozessual gerechten Lastenverteilung möglichst einzuhalten und kann nur dann durchbrochen werden, wenn sachlich vorrangige Gründe es rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516 Rn. 19 m.w.N.).
- BayObLG, 22.02.2024 - 102 AR 247/23
Gerichtsstand für den Innenausgleich zwischen Gebäudeversicherer und …
Es besteht somit ein Zusammenhang im Sinne von § 60 ZPO, sodass gegen die Zuständigkeitsbestimmung auch nicht eingewendet werden kann, für den Klageantrag Ziffer 2, der nur gegen den Antragsgegner zu 2) gerichtet ist, stünde ein zuständiges Gericht, nämlich das Landgericht Bayreuth, zur Verfügung (vgl. BGH…, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 20 ff; Beschluss vom 24. Juni 2008, X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516 Rn. 13; BayObLG…, Beschluss vom 24. August 2023, 102 AR 123/23 e, juris Rn. 29;… Toussaint in BeckOK ZPO, 51. Ed. Stand: 1. Dezember 2023, § 36 Rn. 15). - OLG München, 31.03.2009 - 31 AR 90/09
Zuständigkeitsbestimmung für eine isolierte Drittwiderklage
Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine isolierte Drittwiderklage zulässig ist, hierfür aber beim Gericht der Klage keine Zuständigkeit begründet ist, kann vom übergeordneten Gericht in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein gemeinsam zuständiges Gericht bestimmt werden (Folge aus BGH v. 18.6.2008, V ZR 114/07 und BGH vom 24.6.2008, X ARZ 69/08).a) Mit Beschluss vom 24.6.2008 hat der 10. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die frühere Rechtsprechung bestätigt, dass § 33 ZPO für den bisher am Verfahren nicht beteiligten Drittwiderbeklagten keinen Gerichtsstand am Gericht der Klage begründet (BGH vom 24.6.2008, X ARZ 69/08 = NJW-RR 2008, 1516).
- OLG München, 01.06.2010 - 34 AR 64/10
Zuständigkeitsbestimmung: Zuständiges Gericht bei isolierter Drittwiderklage …
- BayObLG, 19.03.2025 - 101 AR 15/25
Dingliches Wohnungsrecht, Antragsgegner, Unentgeltliches Wohnrecht, …
- OLG Hamm, 13.02.2012 - 32 Sa 5/12
Verfahrensrecht - Unterschiedliche Gerichtsstände: Örtliche Zuständigkeit?
- BayObLG, 12.03.2019 - 1 AR 10/19
Gerichtsstand der streitgenössischen Drittwiderklage
- BayObLG, 03.07.2025 - 102 AR 11/25
Darlehensverträge, Widerruf des Käufers, Widerrufsbelehrung, Widerrufsfall, …
- KG, 08.11.2013 - 18 AR 44/13
Gerichtliches Zuständigkeitsbestimmungsverfahren: Kennzeichnendes Merkmal der …
- BayObLG, 27.01.2020 - 1 AR 127/19
Bestimmung des zuständigen Gerichts bei streitiger Existenz einer in Anspruch …
- LG Düsseldorf, 17.02.2016 - 2a O 170/14
- OLG Hamm, 14.11.2013 - 32 Sa 76/13
Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Gerichts
- BayObLG, 24.08.2023 - 102 AR 123/23
Gerichtsstandsbestimmung bei Klage von Wohnungseigentümern gegen Teileigentümer …
- OLG Hamm, 31.05.2010 - 32 Sbd 128/09
Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Erhebung einer Drittwiderklage
- OLG Dresden, 03.11.2010 - 3 AR 73/10
Rechtsfolgen der Erhebung einer Zuständigkeitsrüge durch einen …
- OLG Hamm, 08.04.2013 - 32 Sa 6/13
Örtliche Zuständigkeit für Klage gegen Anlageberater/-vermittler und …
- OLG Hamm, 06.10.2015 - 32 Sa 45/15
Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei Erhebung einer Widerklage
- LG Karlsruhe, 06.05.2011 - 15 O 104/10
Schadensersatz aus multimodalem Transportvertrag: Empfänger der Fracht als …
- LG Karlsruhe, 30.12.2009 - 15 O 70/09
- BayObLG, 11.11.2025 - 102 AR 137/25
Antragsgegner, Grundbuchberichtigung, Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung, …
- OLG Köln, 20.10.2023 - 8 AR 15/23
Bestimmung eines besonderen Gerichtsstands
- OLG Braunschweig, 10.07.2009 - 1 W 32/09
- OLG Köln, 16.01.2024 - 8 AR 15/23
Bestimmung des zuständigen Gerichts
- OLG Bamberg, 15.12.2014 - 8 Sa 25/14
Gewährleistungsanspruch, Gewährleistungsbürgschaften, Mängelansprüche, …
- OLG München, 31.03.2009 - 31 Wx 90/09
Isolierte Drittwiderklage: Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit bei …
- LG Hannover, 28.02.2012 - 2 O 290/09
- FORMAXX -, Haftung eines VM bei falscher Beantwortung der Gesundheitsfragen, …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".