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Rechtsprechung
   BFH, 10.05.2012 - X B 183/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,21392
BFH, 10.05.2012 - X B 183/11 (https://dejure.org/2012,21392)
BFH, Entscheidung vom 10.05.2012 - X B 183/11 (https://dejure.org/2012,21392)
BFH, Entscheidung vom 10. Mai 2012 - X B 183/11 (https://dejure.org/2012,21392)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    (Keine Zwangsruhe im Einspruchsverfahren bei vorläufiger Steuerfestsetzung - Verfahrensruhe bei Bezugsverfahren vor dem EGMR - Fehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Keine grundsätzliche Bedeutung bei behaupteten Ermessensfehlern - Keine Verwerfungskompetenz ...

  • openjur.de

    Keine Zwangsruhe im Einspruchsverfahren bei vorläufiger Steuerfestsetzung; Verfahrensruhe bei Bezugsverfahren vor dem EGMR; Fehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; Keine grundsätzliche Bedeutung bei behaupteten Ermessensfehlern; Keine Verwerfungskompetenz des ...

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 3, AO § ... 165 Abs 1 S 2 Nr 3, AO § 165 Abs 1 S 2 Nr 4, AO § 363 Abs 2 S 1, AO § 363 Abs 2 S 2, AO § 363 Abs 2 S 4, EStG § 10 Abs 3, EStG § 10 Abs 4, EStG § 10 Abs 4a, FGO § 74, FGO § 76, FGO § 155, ZPO § 251, MRK Art 46, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, AO § 5
    (Keine Zwangsruhe im Einspruchsverfahren bei vorläufiger Steuerfestsetzung - Verfahrensruhe bei Bezugsverfahren vor dem EGMR - Fehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Keine grundsätzliche Bedeutung bei behaupteten Ermessensfehlern - Keine Verwerfungskompetenz ...

  • rechtsinformationen.bund.de

    Keine Zwangsruhe im Einspruchsverfahren bei vorläufiger Steuerfestsetzung - Verfahrensruhe bei Bezugsverfahren vor dem EGMR - Fehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Keine grundsätzliche Bedeutung bei behaupteten Ermessensfehlern - Keine Verwerfungskompetenz ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 GG, § 165 Abs 1 S 2 Nr 3 AO, § 165 Abs 1 S 2 Nr 4 AO, § 363 Abs 2 S 1 AO, § 363 Abs 2 S 2 AO
    Keine Zwangsruhe im Einspruchsverfahren bei vorläufiger Steuerfestsetzung - Verfahrensruhe bei Bezugsverfahren vor dem EGMR - Fehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Keine grundsätzliche Bedeutung bei behaupteten Ermessensfehlern - Keine Verwerfungskompetenz ...

  • IWW
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht des Finanzamts, ein Besteuerungsverfahren im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren vor dem EGMR zum Ruhen zu bringen

  • datenbank.nwb.de

    Keine Zwangsruhe im Einspruchsverfahren bei vorläufiger Steuerfestsetzung; Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Bezugsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Pflicht des Finanzamts zum Ruhen lassen eines Besteuerungsverfahrens im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren vor dem EGMR

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Verfahrensruhe wegen Beschwerde beim EGMR

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 363 Abs 2, AO § 5, EG Art 234 Abs 3, GG Art 3 Abs 1, GG Art 19 Abs 4, FGO § 115 Abs 2
    Anhängigkeit; Einspruch; Ermessen; Menschenrechtsbeschwerde; Verfahrensruhe

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (6)

  • BFH, 16.11.2011 - X R 15/09

    Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung; …

    Auszug aus BFH, 10.05.2012 - X B 183/11
    Rn. 7 Zudem hätte er --der Kläger-- sich in seiner Klage ausdrücklich auf weitere Verfahren (beim Bundesfinanzhof --BFH-- unter X R 15/09, beim BVerfG unter 2 BvR 288/10 und 2 BvR 289/10) berufen.

    Der Senat nimmt zur weiteren Begründung Bezug auf sein Urteil vom 16. November 2011 X R 15/09 (BFHE 236, 69, BStBl II 2012, 325, dort II.3.b).

    Rn. 27 b) Die Vorhaltungen des Klägers hinsichtlich der Verfahren X R 15/09 beim BFH sowie 2 BvR 288/10 und 2 BvR 289/10 beim BVerfG sind zu pauschal, als dass der Senat erkennen könnte, welchen Zulassungsgrund der Kläger diesbezüglich geltend machen möchte.

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BFH, 10.05.2012 - X B 183/11
    Rn. 2 Im Einspruchsverfahren berief sich der Kläger auf das beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) unter 2795/10 anhängige Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, 125), mit dem das BVerfG die Fortgeltung der dem Grunde nach für verfassungswidrig erachteten Vorschriften zum Sonderausgabenabzug (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 4 EStG) bis zum 31. Dezember 2009 angeordnet hatte.

    Angesichts des Beschlusses des BVerfG in BVerfGE 120, 125 dürfe das FA dem Interesse der Verwaltung an einem ökonomischen Verfahren Vorrang vor dem als aussichtslos eingeschätzten Begehren des Klägers einräumen.

  • BVerfG, 13.07.2016 - 2 BvR 288/10

    Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen

    Auszug aus BFH, 10.05.2012 - X B 183/11
    Rn. 7 Zudem hätte er --der Kläger-- sich in seiner Klage ausdrücklich auf weitere Verfahren (beim Bundesfinanzhof --BFH-- unter X R 15/09, beim BVerfG unter 2 BvR 288/10 und 2 BvR 289/10) berufen.

    Rn. 27 b) Die Vorhaltungen des Klägers hinsichtlich der Verfahren X R 15/09 beim BFH sowie 2 BvR 288/10 und 2 BvR 289/10 beim BVerfG sind zu pauschal, als dass der Senat erkennen könnte, welchen Zulassungsgrund der Kläger diesbezüglich geltend machen möchte.

  • EGMR - 2795/10 (anhängig)

    Rechtsschutz, Verfassung, Verfahrensdauer, Rückwirkung

    Auszug aus BFH, 10.05.2012 - X B 183/11
    Rn. 2 Im Einspruchsverfahren berief sich der Kläger auf das beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) unter 2795/10 anhängige Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, 125), mit dem das BVerfG die Fortgeltung der dem Grunde nach für verfassungswidrig erachteten Vorschriften zum Sonderausgabenabzug (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 4 EStG) bis zum 31. Dezember 2009 angeordnet hatte.
  • BFH, 24.07.2008 - VI B 7/08

    Schätzung einer ortsübliche Vergleichsmiete zur Ermittlung des geldwerten …

    Auszug aus BFH, 10.05.2012 - X B 183/11
    Rn. 14 Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die Rechtsfrage im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, s. etwa BFH-Beschluss vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838).
  • BFH, 09.11.2011 - V B 43/11

    Bemessung eines Verspätungszuschlages nicht von grundsätzlicher Bedeutung - …

    Auszug aus BFH, 10.05.2012 - X B 183/11
    Sie ist deshalb allgemeinen Aussagen von grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig nicht zugänglich (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 9. November 2011 V B 43/11, BFH/NV 2012, 170) und kann daher nicht zur Zulassung der Revision führen.
  • BFH, 26.02.2015 - III B 124/14

    Abzweigung des Kindergeldes an das Kind bei Erhalt von Grundsicherungsleistungen …

    Rn. 33 Etwas anderes kann dann gelten, wenn zum einen auf Grund bestimmter Umstände eine Ermessensreduzierung auf Null in Frage steht und zum anderen diese Umstände ihrerseits nicht solche des Einzelfalls sind (BFH-Beschluss vom 10. Mai 2012 X B 183/11, BFH/NV 2012, 1570, Rz 22).
  • BFH, 11.03.2014 - X B 45/13

    Erlass von Nachzahlungszinsen nach Betriebsprüfung

    Rn. 11 Etwas anderes kann dann gelten, wenn zum einen auf Grund bestimmter Umstände eine Ermessensreduzierung auf Null in Frage steht und zum anderen diese Umstände ihrerseits nicht nur solche des Einzelfalls sind (Senatsbeschluss vom 10. Mai 2012 X B 183/11, BFH/NV 2012, 1570, m.w.N.).
  • BFH, 07.08.2013 - VI B 99/12

    Keine grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht - Ruhen des Verfahrens - …

    Sie ist deshalb allgemeinen Aussagen von grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig nicht zugänglich (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Mai 2012 X B 183/11, BFH/NV 2012, 1570, m.w.N.) und kann daher nicht zur Zulassung der Revision führen.

    Falls § 363 Abs. 2 Satz 2 AO i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung der Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 den EGMR nicht umfasst haben sollte, konnte eine Verfahrensruhe wegen eines vor dem EGMR betriebenen Verfahrens nicht nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO zwingend sein (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1570).

  • BFH, 12.08.2013 - VI B 101/12

    Keine grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht - Ruhen des Verfahrens - …

    Sie ist deshalb allgemeinen Aussagen von grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig nicht zugänglich (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Mai 2012 X B 183/11, BFH/NV 2012, 1570, m.w.N.) und kann daher nicht zur Zulassung der Revision führen.

    Falls § 363 Abs. 2 Satz 2 AO i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung der Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 den EGMR nicht umfasst haben sollte, konnte eine Verfahrensruhe wegen eines vor dem EGMR betriebenen Verfahrens nicht nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO zwingend sein (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1570).

  • FG Münster, 25.04.2013 - 3 K 3754/11

    Steuerfreie Kostenpauschale für Abgeordnete, Verfahren beim Europäischen …

    Europäischer Gerichtshof im Sinne dieser Vorschrift ist nicht der EGMR mit Sitz in Straßburg sondern der EuGH mit Sitz in Luxemburg (BFH-Beschluss vom 10.05.2012 X B 183/11, BFH/NV 2012, 1570).

    Diese Verwerfungskompetenz besitzt der EGMR nicht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1570).

  • FG Köln, 09.05.2012 - 5 K 3528/11

    Europäischer Gerichtshof, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, …

    Rn. 8 Jedenfalls müsse das Gericht das Klageverfahren aussetzen bzw. zum Ruhen bringen, bis der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Verfahren X B 183/11 entschieden habe.

    Rn. 11 hilfsweise, das Gerichtsverfahren auszusetzen oder zum Ruhen zu bringen, bis der BFH in der Sache X B 183/11 entschieden hat.

  • FG Niedersachsen, 31.01.2013 - 10 K 233/12

    Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Finanzamts zum Ruhenlassen von …

    Denn mit dem in § 363 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AO genannten "Europäischen Gerichtshof" ist der EuGH in Luxemburg, nicht aber der EGMR gemeint (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Mai 2012 X B 183/11, BFH/NV 2012, 1570).

    Denn da der EGMR von der Zwangsruhe des § 363 Abs. 2 Satz 2 nicht erfasst ist, kann im Umkehrschluss eine Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 1 nicht mit Rücksicht auf ein vor dem EGMR betriebenes Verfahren zwingend sein (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Mai 2012 X B 183/11, BFH/NV 1570).

  • FG Köln, 09.05.2012 - 5 K 3607/11

    Keine Zwangsruhe wegen Verfahren vor dem EGMR

    Rn. 8 Jedenfalls müsse das Gericht das Klageverfahren aussetzen bzw. zum Ruhen bringen, bis der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Verfahren X B 183/11 entschieden habe.

    Rn. 11 hilfsweise, das Gerichtsverfahren auszusetzen oder zum Ruhen zu bringen, bis der BFH im Verfahren X B 183/11 entschieden hat.

  • FG Baden-Württemberg, 12.11.2021 - 2 K 2982/19

    Keine sachliche Unbilligkeit und kein Verstoß gegen Art. 3 Abs 1 GG bei …

    Etwas Anderes kann dann gelten, wenn zum einen auf Grund bestimmter Umstände eine Ermessensreduktion auf Null in Frage steht und zum anderen diese Umstände nicht nur solche des Einzelfalls sind (…BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 2015 III B 124/14, BFH/NV 2015, 837, und vom 10. Mai 2012 X B 183/11, BFH/NV 2012, 1570).
  • FG Baden-Württemberg, 17.07.2025 - 2 K 827/23

    Abweichende Festsetzung von Steuern aus sachlichen Billigkeitsgründen, …

    Etwas Anderes gilt aber dann, wenn zum einen auf Grund bestimmter Umstände eine Ermessensreduktion auf Null in Frage steht und zum anderen diese Umstände nicht nur solche des Einzelfalls sind (…BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 2015 III B 124/14, BFH/NV 2015, 837, vom 11. März 2014 X B 45/13, BFH/NV 2014, 826, und vom 10. Mai 2012 X B 183/11, BFH/NV 2012, 1570).
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