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Rechtsprechung
   BFH, 21.02.2000 - X B 3/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,7937
BFH, 21.02.2000 - X B 3/99 (https://dejure.org/2000,7937)
BFH, Entscheidung vom 21.02.2000 - X B 3/99 (https://dejure.org/2000,7937)
BFH, Entscheidung vom 21. Februar 2000 - X B 3/99 (https://dejure.org/2000,7937)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1; ; AO 1977 § 360 Abs. 3; ; FGO § 109 Abs. 2 Satz; ; FGO § 139 Abs. 4; ; FGO § 135 Abs. 3; ; FGO § 60 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Notarielles Testament - Aufschiebend bedingtes Vermächtnis - Lebenslängliche Rente - Versorgungsleistungen - Dauernde Last - Leibrente - Ertragsanteil als Sonderausgaben - Außergerichtliche Kosten - Erstattungsfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen; Ergänzung einer Kostenentscheidung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (2)

  • BFH, 22.10.1991 - VIII R 81/87

    Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Billigkeitsgründen …

    Auszug aus BFH, 21.02.2000 - X B 3/99
    Zwar hat der Beigeladene weder im finanzgerichtlichen Verfahren (FG-Urteil S. 8 unten) noch im Beschwerdeverfahren vor dem BFH förmliche Sachanträge gestellt, die ihn einem Kostenrisiko gemäß § 135 Abs. 3 FGO ausgesetzt hätten (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 1991 VIII R 81/87, BFHE 165, 482, BStBl II 1992, 147).
  • BFH, 23.02.1968 - III B 2/67

    Beiladung - Kostenentscheidung - Erstattungsfähigkeit - Außergerichtliche Kosten …

    Auszug aus BFH, 21.02.2000 - X B 3/99
    Der Antrag des Beigeladenen auf Ergänzung des Beschlusses vom 20. Oktober 1999 ist zulässig, da bisher über die Erstattungsfähigkeit seiner außergerichtlichen Kosten nicht entschieden wurde (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 1968 III B 2/67, BFHE 91, 559, BStBl II 1968, 441).
  • BFH, 22.09.2011 - III R 82/08

    Zum Einwand der Weiterleitung beim Berechtigtenwechsel - Rückforderung von …

    Sie hat aber, auch wenn sie nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Juni 2009 III R 2/07, BFHE 225, 438, BStBl II 2009, 968), das Verfahren durch ihren Schriftsatz vom 19. März 2009 wesentlich gefördert (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Februar 2000 X B 3/99, BFH/NV 2000, 1473).
  • FG Baden-Württemberg, 05.04.2017 - 4 K 3005/14

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Betrieb und Veräußerung einer …

    Zwar haben die Beigeladenen im finanzgerichtlichen Verfahren keine förmlichen Sachanträge gestellt, die sie einem Kostenrisiko gemäß § 135 Abs. 3 FGO ausgesetzt hätten (vgl. hierzu: BFH-Urteil vom 22. Oktober 1991 VIII R 81/87, BStBl II 1992, 147, und BFH-Beschluss vom 21. Februar 2000 X B 3/99, BFH/NV 2000, 1473).
  • BFH, 18.12.2014 - IV R 40/10

    (Zwangs-) Betriebsaufgabe durch Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags - Erwerb …

    Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 139 Abs. 4 FGO), da sie weder Sachanträge gestellt noch durch Sachvortrag oder Rechtsausführungen zur Förderung des Verfahrens beigetragen hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Februar 2000 X B 3/99, BFH/NV 2000, 1473).
  • BFH, 27.12.2006 - IX B 199/05

    Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen

    1. Der Antrag der Beigeladenen auf Ergänzung des Beschlusses vom 7. September 2006 ist zulässig, da bisher über die Erstattungsfähigkeit ihrer außergerichtlichen Kosten nicht entschieden wurde (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Februar 2000 X B 3/99, BFH/NV 2000, 1473).
  • BFH, 29.05.2009 - IV B 143/08

    Kostenerstattung für Beigeladenen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des …

    Der Antrag des Beigeladenen auf Ergänzung des Beschlusses vom 23. März 2009 ist zulässig, da bisher über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren nicht entschieden wurde (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Februar 2000 X B 3/99, BFH/NV 2000, 1473).
  • BFH, 25.02.2010 - III S 7/10

    Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen - Ergänzung …

    Als Sachantrag kommen dabei nur solche Anträge in Betracht, die den Beigeladenen einem Kostenrisiko gemäß § 135 Abs. 3 FGO ausgesetzt hätten (z.B. BFH-Beschluss vom 21. Februar 2000 X B 3/99, BFH/NV 2000, 1473).
  • FG Köln, 06.05.2025 - 8 K 2462/19

    Berechtigung des Insolvenzverwalters auf Stellung eines Antrags gegen das …

    Die außergerichtlichen Kosten hat die Beigeladene gemäß § 139 Abs. 4 FGO selbst zu tragen, da sie weder förmliche Sachanträge gestellt hat, die sie einem Kostenrisiko nach § 135 Abs. 3 FGO ausgesetzt hätten (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Februar 2000 - X B 3/99, BFH/NV 2000, 1473 m.w.N.) noch das Klageverfahren sonst durch ihren Sachvortrag oder Rechtsausführungen wesentlich gefördert hat (…vgl. Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Auflage 2019, § 139 Rn. 160 m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 17.05.2010 - 14 K 318/07

    Zuordnung des Entlastungsbetrags nach § 24b Einkommensteuergesetz (EStG) bei …

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sie sich, nachdem das Gericht sie gemäß § 60 Abs. 3 FGO zum vorliegenden Rechtsstreit notwendig beigeladen hat, der Teilnahme am Verfahren nicht entziehen konnte, da es in der Sache um den Einkommensteuerbescheid 2004 ging, den das FA ihr gegenüber erlassen hatte (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Februar 2000 X B 3/99, BFH/NV 2000, 1473).
  • FG München, 01.08.2003 - 1 K 2887/03

    Kostenentscheidung per Ergänzungsurteil; nachträglicher Ergänzung des Urteils vom …

    Eine Unbilligkeit ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Beigeladene Sachanträge gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 135 Abs. 3 FGO ausgesetzt hat und wenn er ferner das Verfahren durch umfangreiche Schriftsätze entscheidend gefördert hat (vgl. Urteile des BFH vom 15.6.1999 VII R 66/98, BStBl II 1999, 63, und vom 15.10.1997 I R 10/92, BStBl II 1998, 6, Beschluss des BFH vom 21.2.2000 X B 3/99, BFH/NV 2000, 1473 ).
  • FG München, 21.06.2012 - 5 K 3776/10

    Kindergeld: Haushaltsaufnahme

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass er sich, nachdem das Gericht ihn auf Veranlassung der Familienkasse nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO beigeladen hat, und diese Beiladung wie eine notwendigen Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO wirkt, der Teilnahme am Verfahren nicht entziehen konnte (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Februar 2000 X B 3/99, BFH/NV 2000, 1473).
  • FG München, 01.10.2003 - 1 K 5185/01

    Fehlende Uberschusserzielungsabsicht bei Immobilienfonds-Gesellschaftern; …

  • FG Niedersachsen, 23.10.2024 - 3 K 1/24

    Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Falle der …

  • FG München, 02.07.2019 - 12 K 1777/18

    Genügen des räumlichen Zusammenlebens mit gemeinsamer Versorgung in einem …

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