Rechtsprechung
| BFH, 22.10.2009 - X B 89/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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Wirkung eines Aufhebungsbescheids gemäß § 164 Abs. 3 Satz 2 AO bei ungewisser Bekanntgabe des Vorbehaltsbescheids
- Judicialis
FGO § 68; ; FGO § 76; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 126 Abs. 4; ; AO § 122; ; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; ; AO § 124; ; AO § 164 Abs. 3 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 126 Abs. 4
Übergehen eines entscheidungserheblichen Beweisantrags als Verfahrensfehler; Ergehen einer fiktiven Steuerfestsetzung - datenbank.nwb.de
Regelungsgehalt eines Aufhebungsbescheids, wenn unklar ist, ob der Vorbehaltsbescheid wirksam bekannt gegeben worden ist
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 20.02.2008 - 1 K 1770/07
- BFH, 22.10.2009 - X B 89/08
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90
Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen …
Auszug aus BFH, 22.10.2009 - X B 89/08
Zwar trifft das FG eine Überraschungsentscheidung und verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 96 Abs. 2 FGO, wenn es seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188, sowie des BFH vom 15. März 2002 X B 175/01, BFH/NV 2002, 944;… vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947, …und vom 11. Januar 2007 XI B 22/06, BFH/NV 2007, 909, m.w.N.). - BFH, 25.02.2009 - IX R 24/08
Verböserungshinweis bei Änderung des angefochtenen Steuerbescheids während des …
Auszug aus BFH, 22.10.2009 - X B 89/08
Diese fiktive Steuerfestsetzung nimmt wie jeder Änderungsbescheid die früheren Steuerbescheide in sich auf (vgl. zur Wirkung von Änderungsbescheiden Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231; zur Funktion des Aufhebungsbescheids als Änderungsbescheid gemäß § 68 FGO vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. Februar 2009 IX R 24/08, BFHE 224, 390, BStBl II 2009, 587). - BFH, 02.04.2002 - X B 56/01
Verfahrensmängel bei NZB; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung …
Auszug aus BFH, 22.10.2009 - X B 89/08
Zwar trifft das FG eine Überraschungsentscheidung und verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 96 Abs. 2 FGO, wenn es seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (…Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188, sowie des BFH vom 15. März 2002 X B 175/01, BFH/NV 2002, 944; vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947, …und vom 11. Januar 2007 XI B 22/06, BFH/NV 2007, 909, m.w.N.).
- BFH, 25.10.1972 - GrS 1/72
Steuerbescheid - Gegenstand des Revisionsverfahrens - Berichtigungsbescheid - …
Auszug aus BFH, 22.10.2009 - X B 89/08
Diese fiktive Steuerfestsetzung nimmt wie jeder Änderungsbescheid die früheren Steuerbescheide in sich auf (vgl. zur Wirkung von Änderungsbescheiden Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231; zur Funktion des Aufhebungsbescheids als Änderungsbescheid gemäß § 68 FGO vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. Februar 2009 IX R 24/08, BFHE 224, 390, BStBl II 2009, 587). - BFH, 23.08.2007 - X B 183/07
NZB: Hinweispflicht
Auszug aus BFH, 22.10.2009 - X B 89/08
Das FG ist aus dem Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, jedoch weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung in dem Sinne verpflichtet, dass es die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis seiner Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen hätte (Senatsbeschlüsse vom 23. August 2007 X B 183/07, BFH/NV 2007, 2320; vom 22. November 2008 X B 205/07, nicht veröffentlicht). - BFH, 15.03.2002 - X B 175/01
Überraschungsentscheidung; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; …
Auszug aus BFH, 22.10.2009 - X B 89/08
Zwar trifft das FG eine Überraschungsentscheidung und verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 96 Abs. 2 FGO, wenn es seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188, sowie des BFH vom 15. März 2002 X B 175/01, BFH/NV 2002, 944;… vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947, …und vom 11. Januar 2007 XI B 22/06, BFH/NV 2007, 909, m.w.N.). - BFH, 11.01.2007 - XI B 22/06
NZB: Überraschungsentscheidung
Auszug aus BFH, 22.10.2009 - X B 89/08
Zwar trifft das FG eine Überraschungsentscheidung und verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 96 Abs. 2 FGO, wenn es seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (…Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188, sowie des BFH vom 15. März 2002 X B 175/01, BFH/NV 2002, 944;… vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947, und vom 11. Januar 2007 XI B 22/06, BFH/NV 2007, 909, m.w.N.). - BFH, 22.11.2008 - X B 205/07
Anforderung an die Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, …
Auszug aus BFH, 22.10.2009 - X B 89/08
Das FG ist aus dem Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, jedoch weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung in dem Sinne verpflichtet, dass es die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis seiner Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen hätte (…Senatsbeschlüsse vom 23. August 2007 X B 183/07, BFH/NV 2007, 2320; vom 22. November 2008 X B 205/07, nicht veröffentlicht).
- BFH, 17.03.2022 - XI R 39/19
Reichweite einer Erledigungserklärung; Teileinspruchsentscheidung
Rn. 25 Denn der Einspruch des Klägers vom 22.12.2010 --den das FA richtigerweise als unzulässig hätte verwerfen müssen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29.05.2001 - VIII R 10/00, BFHE 195, 486, BStBl II 2001, 747, unter 2.; vom 17.12.2008 - IV R 77/06, BFHE 224, 233, BStBl II 2009, 791, unter II.1.)-- bezog sich gemäß §§ 157 Abs. 2, 367 Abs. 2 Satz 1 AO unabhängig von seiner Begründung auf den gesamten Bescheid (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 237, 14, BStBl II 2012, 536, Rz 22), vorliegend zunächst auf den Änderungsbescheid vom 15.12.2010 und sodann auf den Änderungsbescheid vom 24.05.2012, die jeweils den Regelungsinhalt der vorangegangenen --in ihrer Wirkung suspendierten-- Bescheide über Umsatzsteuer 2008 in sich aufgenommen hatten (vgl. allgemein Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.10.1972 - GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231, unter 3.; BFH-Beschluss vom 22.10.2009 - X B 89/08, BFH/NV 2010, 173, Rz 3).
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