Rechtsprechung
| BFH, 10.10.2018 - X R 44-45/17, X R 44/17, X R 45/17 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Bundesfinanzhof
EStG § 4 Abs 4, EStG § ... 6 Abs 1 Nr 4 S 2, EStG § 8 Abs 2 S 2, EStG § 12 Nr 1, EStG § 12 Nr 2, EStG § 40a Abs 2, SGB 4 § 8 Abs 1 Nr 1, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014, GewStG VZ 2012, GewStG VZ 2013, GewStG VZ 2014, GG Art 3 Abs 1
PKW-Überlassung bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten - rechtsinformationen.bund.de
PKW-Überlassung bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 4 Abs 4 EStG 2009, § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG 2009, § 8 Abs 2 S 2 EStG 2009, § 12 Nr 1 EStG 2009, § 12 Nr 2 EStG 2009
PKW-Überlassung bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten - IWW
- IWW
- Betriebs-Berater
PKW-Überlassung bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten
- Techniker Krankenkasse
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
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Ertragsteuerliche Anerkennung eines mit der Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung abgegoltenen Ehegatten-Arbeitsverhältnisses
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (11)
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Steuerliches Aus für bedingungslose Firmenwagennutzung bei "Minijob" im Ehegattenbetrieb
- IWW (Kurzinformation)
Umsatzsteuer | Fremdüblichkeit bei Ehegatten-Arbeitsverhältnis im Umsatzsteuerrecht
- lto.de (Kurzinformation)
Betriebsausgaben nicht anerkannt: Kein Dienstwagen für die Ehefrau mit Minijob
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Minijob im Familienbetrieb - und die Nutzung des Firmenwagens
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Steuerliches Aus für bedingungslose Firmenwagennutzung bei "Minijob" im Ehegattenbetrieb
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Minijob-Anstellung der Ehefrau bei Überlassung eines Firmen-Pkw zu uneingeschränkter Privatnutzung steuerlich nicht anzuerkennen
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Kein Firmenwagen bei "Minijob" im Ehegattenbetrieb
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
PKW-Überlassung bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Steuerliches Aus für bedingungslose Firmenwagennutzung bei Minijob im Ehegattenbetrieb
- pwc.de (Kurzinformation)
Uneingeschränkte Firmenwagennutzung bei "Minijob" im Ehegattenbetrieb ist fremdunüblich
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Pkw-Überlassung bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten
Besprechungen u.ä. (2)
- Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)
Keine bedingungslose Dienstwagenüberlassung an Ehefrau mit Minijob
- nwb-experten-blog.de (Entscheidungsbesprechung)
PKW-Überlassung an geringfügig beschäftigten Ehegatten
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Bauleistungen in der Umsatzsteuer
- Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer
- Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer als Arbeitslohn sowie als umsatzsteuerrechtliche Leistung
- Geringfügig Beschäftigte
- Verträge zwischen Angehörigen
- Arbeitsverhältnisse zwischen Angehörigen
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Köln, 27.09.2017 - 3 K 2546/16
- FG Köln, 27.09.2017 - 3 K 2547/16
- BFH, 10.10.2018 - X R 44-45/17, X R 44/17, X R 45/17
- BFH, 04.12.2019 - V R 31/18
Papierfundstellen
- BFHE 263, 11
- NJW 2019, 1168
- DB 2019, 464
- BStBl II 2019, 203
- NZG 2019, 680
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (19)
- FG Köln, 27.09.2017 - 3 K 2547/16
Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob
Auszug aus BFH, 10.10.2018 - X R 44/17
Auf die Revisionen des Beklagten werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27. September 2017 3 K 2547/16 in Gänze und das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27. September 2017 3 K 2546/16 hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags 2012 bis 2014 aufgehoben.Das Finanzgericht (FG) erkannte dagegen mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 750 (3 K 2546/16) bzw. EFG 2018, 755 (3 K 2547/16) veröffentlichten Urteilen das Arbeitsverhältnis der Klägerin steuerlich an und setzte die Gewinne aus Gewerbebetrieb sowie den Gewerbeertrag für die Streitjahre entsprechend herab.
die angefochtenen Urteile 3 K 2547/16 in Gänze sowie 3 K 2546/16 hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags für 2012 bis 2014 aufzuheben und die Klagen insoweit abzuweisen;.
hilfsweise, die angefochtenen Urteile 3 K 2547/16 in Gänze sowie 3 K 2546/16 hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags für 2012 bis 2014 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Urteile 3 K 2547/16 und 3 K 2546/16 (insoweit hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags für 2012 bis 2014) und zur Zurückverweisung der Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
- FG Köln, 27.09.2017 - 3 K 2546/16
Steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses; Überlassung eines …
Auszug aus BFH, 10.10.2018 - X R 44/17
Auf die Revisionen des Beklagten werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27. September 2017 3 K 2547/16 in Gänze und das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27. September 2017 3 K 2546/16 hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags 2012 bis 2014 aufgehoben.Das Finanzgericht (FG) erkannte dagegen mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 750 (3 K 2546/16) bzw. EFG 2018, 755 (3 K 2547/16) veröffentlichten Urteilen das Arbeitsverhältnis der Klägerin steuerlich an und setzte die Gewinne aus Gewerbebetrieb sowie den Gewerbeertrag für die Streitjahre entsprechend herab.
die angefochtenen Urteile 3 K 2547/16 in Gänze sowie 3 K 2546/16 hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags für 2012 bis 2014 aufzuheben und die Klagen insoweit abzuweisen;.
hilfsweise, die angefochtenen Urteile 3 K 2547/16 in Gänze sowie 3 K 2546/16 hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags für 2012 bis 2014 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Urteile 3 K 2547/16 und 3 K 2546/16 (insoweit hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags für 2012 bis 2014) und zur Zurückverweisung der Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
- BFH, 17.07.2013 - X R 31/12
Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen - Unschädliche Erwähnung überholter …
Auszug aus BFH, 10.10.2018 - X R 44/17
Vielmehr sind einzelne Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine privat veranlasste Vereinbarung zulassen (vgl. statt vieler Senatsurteile vom 17. Juli 2013 X R 31/12, BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015, Rz 24, sowie vom 22. Oktober 2013 X R 26/11, BFHE 242, 516, BStBl II 2014, 374, Rz 35, jeweils m.w.N.).Rn. 20 Speziell bei Arbeitsverhältnissen geht die Rechtsprechung davon aus, dass Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn der Angehörige aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechenden Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt (BFH-Urteile vom 25. Januar 1989 X R 168/87, BFHE 156, 134, BStBl II 1989, 453, unter 1.;… vom 26. August 2004 IV R 68/02, BFH/NV 2005, 553, unter II.1.a, m.w.N.; vom 18. Oktober 2007 VI R 59/06, BFHE 219, 208, BStBl II 2009, 200, unter II.2.a; in BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015, Rz 26).
- BFH, 21.01.2014 - X B 181/13
Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei Einräumung einer Pkw-Nutzung - …
Auszug aus BFH, 10.10.2018 - X R 44/17
Zu Gunsten der Kläger sei zu berücksichtigen, dass --abweichend von dem der Senatsentscheidung vom 21. Januar 2014 X B 181/13 (BFH/NV 2014, 523) zu Grunde liegenden Sachverhalt-- die Klägerin für einen Großteil ihrer Arbeitszeit auf die Nutzung eines Fahrzeugs angewiesen sei.Voraussetzung ist allerdings, dass die konkreten Konditionen der Nutzungsüberlassung im zu beurteilenden Einzelfall fremdüblich ausgestaltet sind (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 523, Rz 11; Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 858).
- BFH, 22.10.2013 - X R 26/11
Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen: Differenzierung nach dem Anlass der …
Auszug aus BFH, 10.10.2018 - X R 44/17
Vielmehr sind einzelne Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine privat veranlasste Vereinbarung zulassen (vgl. statt vieler Senatsurteile vom 17. Juli 2013 X R 31/12, BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015, Rz 24, sowie vom 22. Oktober 2013 X R 26/11, BFHE 242, 516, BStBl II 2014, 374, Rz 35, jeweils m.w.N.).Im Zuge der erforderlichen Gesamtwürdigung erlangt der Umstand, ob die Vertragschancen und -risiken in fremdüblicher Weise verteilt sind, wesentliche Bedeutung (BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 50/97, BFHE 191, 267, BStBl II 2000, 393, unter II.2.; ebenso Senatsurteil in BFHE 242, 516, BStBl II 2014, 374, Rz 35).
- BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86
Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen
Auszug aus BFH, 10.10.2018 - X R 44/17
Allerdings wären zumindest diejenigen --ggf. im Schätzungswege zu ermittelnden-- Aufwendungen, die auf die nachweisbare betrieblich veranlasste Nutzung der sodann dem Privatvermögen zuzurechnenden Fahrzeuge entfielen, im Wege der sog. Aufwandseinlage als Betriebsausgaben anzuerkennen (vgl. grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C.I.1.b bb;… ebenso Senatsurteile vom 16. September 2014 X R 32/12, BFH/NV 2015, 324, Rz 17, …sowie vom 25. März 2015 X R 14/12, BFH/NV 2015, 973, Rz 21). - BFH, 25.01.1989 - X R 168/87
Zum Betriebsausgabenabzug von Zahlungen an Kinder für Aushilfstätigkeiten
Auszug aus BFH, 10.10.2018 - X R 44/17
Rn. 20 Speziell bei Arbeitsverhältnissen geht die Rechtsprechung davon aus, dass Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn der Angehörige aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechenden Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt (BFH-Urteile vom 25. Januar 1989 X R 168/87, BFHE 156, 134, BStBl II 1989, 453, unter 1.;… vom 26. August 2004 IV R 68/02, BFH/NV 2005, 553, unter II.1.a, m.w.N.; vom 18. Oktober 2007 VI R 59/06, BFHE 219, 208, BStBl II 2009, 200, unter II.2.a; in BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015, Rz 26). - BFH, 18.10.2007 - VI R 59/06
Berücksichtigung privater Aufwendungen bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung
Auszug aus BFH, 10.10.2018 - X R 44/17
Rn. 20 Speziell bei Arbeitsverhältnissen geht die Rechtsprechung davon aus, dass Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn der Angehörige aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechenden Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt (BFH-Urteile vom 25. Januar 1989 X R 168/87, BFHE 156, 134, BStBl II 1989, 453, unter 1.;… vom 26. August 2004 IV R 68/02, BFH/NV 2005, 553, unter II.1.a, m.w.N.; vom 18. Oktober 2007 VI R 59/06, BFHE 219, 208, BStBl II 2009, 200, unter II.2.a; in BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015, Rz 26). - BFH, 21.08.2012 - VIII R 11/11
Keine Entnahme betrieblicher und in Vorjahren zu mehr als 10 % genutzter PKW …
Auszug aus BFH, 10.10.2018 - X R 44/17
War das jeweilige Fahrzeug im jeweiligen Streitjahr nicht nur vorübergehend zu mindestens 10 % oder sogar zu mehr als 50 % betrieblich im Einsatz, konnte es dem gewillkürten oder musste es sogar dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet werden (vgl. hierzu statt vieler BFH-Entscheidungen vom 21. August 2012 VIII R 11/11, BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117, Rz 18, …und vom 13. Mai 2014 III B 152/13, BFH/NV 2014, 1364, Rz 6, m.w.N.). - BFH, 21.12.2017 - III B 27/17
Dienstwagen der geringfügig beschäftigten Lebensgefährtin
Auszug aus BFH, 10.10.2018 - X R 44/17
Korrespondierend hierzu erhöht sich --wie dargelegt-- das Risiko des Arbeitgebers, den Wert der Arbeitsleistung zu hoch zu vergüten (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2017 III B 27/17, BFH/NV 2018, 432, Rz 11; Kulosa, DB 2014, 972, 976). - BFH, 11.07.2017 - IX R 42/15
Mietverhältnis unter nahen Angehörigen - Einkünfteerzielungsabsicht - Aufgabe der …
- BFH, 16.09.2014 - X R 32/12
Photovoltaikanlage auf Dachfläche - Betriebsausgabenabzug
- BFH, 25.03.2015 - X R 14/12
Unangemessener Repräsentationsaufwand - Berechnung des Veräußerungsgewinns
- BFH, 13.05.2014 - III B 152/13
Zugehörigkeit von Kraftfahrzeugen zum notwendigen Betriebsvermögen
- BFH, 26.08.2004 - IV R 68/02
Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten
- BFH, 25.10.2004 - III B 131/03
Nachträglich vereinbarte Mehrarbeitsvergütung; Verträge zwischen nahen …
- BFH, 28.02.2008 - X B 207/07
Keine Anwendung der 1-%-Regelung auf Fahrzeuge des Privatvermögens
- BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90
Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses
- BFH, 25.01.2000 - VIII R 50/97
Partiarisches Darlehen zwischen Angehörigen
- BFH, 10.07.2019 - X R 21/17
Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) bei Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten
Insoweit wird das FG --für den Fall der Zurechnung der Einkunftsquelle bei der Klägerin-- erneut zu würdigen haben, ob die Vereinbarungen zwischen den Eheleuten einem Fremdvergleich standhalten (vgl. zu den Anforderungen hierzu allgemein Senatsurteil vom 10.10.2018 - X R 44-45/17, BFHE 263, 11, BStBl II 2019, 203, Rz 18 f., m.w.N.). - BFH, 23.11.2021 - VIII R 17/19
Zur steuerlichen Anerkennung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts
Dass durch einen Fremdvergleich bei Vermögenszuwendungen zwischen nahestehenden Personen das Vorliegen von Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) sachgerecht von nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) abgegrenzt werden soll, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 27.11.2002 - 2 BvR 483/00, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2003, 171, und BFH-Urteil vom 10.10.2018 - X R 44-45/17, BFHE 263, 11, BStBl II 2019, 203).Das FG hat bei seiner Würdigung wesentliche Einzelfallumstände, die für die Beurteilung der Fremdüblichkeit hätten abgewogen werden müssen, nicht berücksichtigt (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 263, 11, BStBl II 2019, 203, m.w.N.).
- BFH, 18.11.2020 - VI R 28/18
Zu den Anforderungen an die steuerliche Anerkennung eines geringfügigen …
Rn. 14 Jedoch schließt nicht jede Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus (BFH-Urteile vom 10.10.2018 - X R 44-45/17, BFHE 263, 11, BStBl II 2019, 203, Rz 18, …und vom 25.07.2000 - IX R 6/97, BFH/NV 2001, 305, m.w.N.).Dass auch die vom Kläger geschuldeten Arbeitsentgelte für die geringfügige Beschäftigung der Klägerin fremdüblich waren (s. dazu BFH-Urteil in BFHE 263, 11, BStBl II 2019, 203), steht zwischen den Beteiligten zu Recht ebenfalls nicht in Streit.
- BFH, 22.05.2019 - X R 19/17
Abzinsung von Verbindlichkeiten im Jahr 2010 noch verfassungsgemäß
Vielmehr sind einzelne Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine privat veranlasste Vereinbarung zulassen (vgl. statt vieler Senatsurteil vom 10. Oktober 2018 - X R 44-45/17, BFHE 263, 11, BStBl II 2019, 203, Rz 18 f., m.w.N.).Dessen Würdigung berücksichtigt wesentliche Einzelfallumstände, die für die Beurteilung der Fremdüblichkeit hätten angeführt und abgewogen werden müssen, nicht, so dass das Ergebnis der Würdigung nicht nach § 118 Abs. 2 FGO zugrunde gelegt werden kann (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 263, 11, BStBl II 2019, 203, Rz 21, m.w.N.).
- BFH, 13.01.2022 - I R 15/21
Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Ausbuchung einer …
Vielmehr sind die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung zu würdigen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10.10.2018 - X R 44-45/17, BFHE 263, 11, BStBl II 2019, 203, m.w.N.). - BFH, 28.10.2020 - X R 1/19
Fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken bei einer …
Vielmehr sind einzelne Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine privat veranlasste Vereinbarung zulassen (…zum Ganzen Senatsurteile vom 16.12.1998 - X R 139/95, BFH/NV 1999, 780, unter II.1.; vom 17.07.2013 - X R 31/12, BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015, Rz 24; vom 10.10.2018 - X R 44-45/17, BFHE 263, 11, BStBl II 2019, 203, Rz 18, und Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13.07.1999 - VIII R 29/97, BFHE 191, 250, BStBl II 2000, 386, unter 2.a, m.w.N.).Rn. 14 Speziell bei Arbeitsverhältnissen geht die Rechtsprechung davon aus, dass Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn der Angehörige aufgrund eines wirksamen, inhaltlich fremdüblichen Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt (BFH-Urteile vom 25.01.1989 - X R 168/87, BFHE 156, 134, BStBl II 1989, 453;… vom 26.08.2004 - IV R 68/02, BFH/NV 2005, 553; in BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015, und in BFHE 263, 11, BStBl II 2019, 203).
Rn. 15 Verfassungsrechtlich ist nicht zu beanstanden, dass durch einen Fremdvergleich bei Vermögenszuwendungen zwischen nahestehenden Personen das Vorliegen von Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) sachgerecht von nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) abgegrenzt werden soll (vgl. Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 27.11.2002 - 2 BvR 483/00, juris, und Senatsurteil in BFHE 263, 11, BStBl II 2019, 203, Rz 33).
- FG Köln, 20.04.2026 - 10 K 2387/21 Rn. 57 Er verstehe insbesondere das BFH-Urteil vom 10.10.2018 - X R 44-45/17, BFHE 263, 11, BStBl. II 2019, 203 dahingehend, dass die fremdunübliche Überlassung eines PKW an eine nahestehende Person, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehe, stets zur Nichtanerkennung des gesamten Arbeitsverhältnisses führe.
Rn. 82 (1) Der Senat schließt sich diesbezüglich zunächst den Erwägungen im BFH-Urteil vom 10.10.2018 - X R 44-45/17, BFHE 263, 11, BStBl II 2019, 203 an: Ein Arbeitgeber wird zwischen fremden Dritten typischerweise nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug zur uneingeschränkten Privatnutzung zur Verfügung zu stellen, wenn nach einer überschlägigen, allerdings vorsichtigen Kalkulation, der sich für ihn hieraus ergebende tatsächliche Kostenaufwand zuzüglich des vertraglich vereinbarten Barlohns eine wertangemessene Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft widerspiegelt.
Es besteht dadurch für den Arbeitgeber eine von ihm nicht beeinflussbare Gefahr eines überobligatorischen Entlohnungsaufwands (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.2018 - X R 44-45/17, BFHE 263, 11, BStBl II 2019, 203).
Rn. 107 bb) Nach Auffassung des Senats ergibt sich aus dem zwischen den Beteiligten diskutierten Urteil des BFH vom 10.10.2018 - X R 44-45/17, BFHE 263, 11, BStBl II 2019, 203, für den Streitfall nichts anderes.
- FG Münster, 20.11.2018 - 2 K 156/18
Ansetzen des privaten Nutzungsanteils eines PKW anhand des Fahrtenbuches; …
Zu einem anders lautenden Urteil des FG Köln v. 27.9.2017, 3 K 2547/16, sei derzeit unter dem BFH-Aktenzeichen X R 44/17 ein Revisionsverfahren anhängig.Zwar dürfte es noch nicht per se außerhalb des Fremdüblichen liegen, wenn im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung überlassen wird (wie FG Köln, Urteil vom 27.9.2017 3 K 2547/16, juris, Rev. beim BFH anhängig unter dem Az. X R 44/17), auch wenn eine solche Konstellation möglicherweise nicht sehr verbreitet sein dürfte.
- BFH, 05.11.2019 - X R 40/18
Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG
Allerdings sollte das FG im zweiten Rechtsgang, in dem es insoweit an seine bisherige rechtliche Beurteilung nicht gebunden ist, zumindest erwägen, dass die von den Kindern der Klägerin gewährten Darlehen hinsichtlich der Vereinbarungen und deren Durchführung den besonderen Anforderungen an die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen genügen müssen (vgl. hierzu u.a. Senatsurteile vom 10.10.2018 - X R 44-45/17, BFHE 263, 11, BStBl II 2019, 203, Rz 18 ff., sowie vom 22.05.2019 - X R 19/17, Deutsches Steuerrecht 2019, 2118, Rz 26 f.). - FG Niedersachsen, 08.07.2021 - 2 K 195/19
Einkommensteuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Mietverhältnisses; Bestimmung …
Indiz für die Zuordnung der Vertragsbeziehung zum betrieblichen Bereich ist insbesondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist (BFH-Urteil vom 10. Oktober 2018, X R 44-45/17, BStBl II 2019, 203).So spricht gegen die Fremdüblichkeit, wenn das Gesamtbild der Vereinbarungen belegt, dass die weitaus meisten Chancen des Vertrags der einen Seite und die weitaus meisten Risiken der anderen Seite zugewiesen werden (BFH-Urteil vom 10. Oktober 2018, X R 44-45/17, BStBl II 2019, 203 [BFH 10.10.2018 - IX R 30/17]; Kulosa, Der Betrieb --DB-- 2014, 972, 975).
- FG Niedersachsen, 02.07.2020 - 11 K 339/18
Betriebsausgabenabzug für eine stille Beteiligung
- BFH, 05.11.2019 - X R 42/18
41/18 - Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG
- FG Münster, 03.06.2022 - 9 V 1001/22
Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- FG München, 17.03.2022 - 13 K 766/20
Berücksichtigen eines Veräußerungsverlusts aus der Veräußerung der Aktien bei der …
- LSG Baden-Württemberg, 18.02.2020 - L 11 EG 2314/19
Elterngeld - Anspruch auf Partnerschaftsbonusmonate nach § 4 Abs 4 S 3 BEEG - …
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Rechtsprechung
| BFH, 10.10.2018 - X R 45/17 |
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Köln, 27.09.2017 - 3 K 2546/16
- FG Köln, 27.09.2017 - 3 K 2547/16
- BFH, 10.10.2018 - X R 45/17
- BFH, 10.10.2018 - X R 44/17
- BFH, 04.12.2019 - V R 31/18
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