Rechtsprechung
| BFH, 27.01.2004 - X S 22/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FGO § 51 Abs. 1; ; FGO § 62a; ; ZPO § 42 Abs. 2; ; ZPO § 44 Abs. 3; ; ZPO § 45 Abs. 1; ; ZPO § 321a; ; StBerG § 3 Nr. 1; ; StBerG § 3 Nr. 2; ; StBerG § 3 Nr. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Missbräuchlicher Befangenheitsantrag bei Ablehnung ohne ausreichenden Grund; Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Ablehnung eines Vorsitzenden Richters am Bundesfinanzhof (BFH) wegen der Besorgnis der Befangenheit; Unrichtige Rechtsauffassung; Missbräuchlichkeit eines Ablehnungsantrags; Statthaftigkeit der Gegenvorstellung im finanzgerichtlichen Verfahren
Verfahrensgang
- BFH, 16.09.2003 - X B 55/03
- BFH, 27.01.2004 - X S 22/03
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (16)
- BFH, 16.09.2003 - X B 55/03
Verfahrensrecht - Vertretungszwang vor dem BFH
Auszug aus BFH, 27.01.2004 - X S 22/03
Schließlich hat der Antragsteller die Senatsmitglieder B und E wegen Mitwirkung an der Entscheidung X B 55/03 --mit dem eine Beschwerde des Antragstellers mangels Vertretung durch eine der in § 62a FGO genannten Personen oder Gesellschaften verworfen wurde-- abgelehnt, weil er der Anwendung des § 62a FGO entnehme, dass die genannten Senatsmitglieder überlastet seien.Auch die Ablehnung der Senatsmitglieder B und E stützt der Antragsteller auf deren Mitwirkung an der Entscheidung im Verfahren X B 55/03, die er für fehlerhaft hält.
In dem mit der Gegenvorstellung angefochtenen Beschluss im Verfahren X B 55/03 hat der Senat eine Beschwerde des Antragstellers verworfen, weil dieser sich im Verfahren vor dem BFH entgegen § 62a FGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten hat vertreten lassen.
- BFH, 30.06.1998 - X B 140/97
Begründungserfordernis - Verfahrensmangel - Bezeichnungserfordernis - …
Auszug aus BFH, 27.01.2004 - X S 22/03
a) Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat mit Schreiben vom 16. Juli 2003 den Senatsvorsitzenden abgelehnt, weil dieser entgegen der Aufforderung des Antragstellers davon abgesehen hatte, nachträglich in Ermittlungen hinsichtlich der Postulationsfähigkeit des damaligen Vertreters des Beklagten in den mit Beschlüssen vom 30. Juni 1998 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren X R 109/97 und X B 140/97 einzutreten, und dies damit begründet hatte, dass kein Zweifel an der Vertretungsbefugnis bestehe und eine Überprüfung der seit fast fünf Jahren rechtskräftigen Beschlüsse unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt mehr in Betracht komme.Mit einem am 10. Dezember 2003 eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller auch die früheren Senatsmitglieder C und D abgelehnt, weil diese an den Beschlüssen X R 109/97 und X B 140/97 mitgewirkt und "ein Fehlurteil verursacht" hätten, so dass der Antragsteller die Sorge habe, die genannten Richter würden auch bei künftigen Rechtsmittelverfahren über weitere erstinstanzlich noch anhängige Klagen mitwirken.
Im Übrigen hat der Antragsteller sein Ablehnungsgesuch gegen die beiden früheren Senatsmitglieder allein damit begründet, dass er die Senatsentscheidungen in den Verfahren X R 109/97 und X B 140/97 für rechtsfehlerhaft hält, was von vornherein keinen Ablehnungsgrund darstellt.
- BFH, 30.06.1998 - X R 109/97
Vorlage von Steuerakten - Nichtzulassungsbeschwerde - Akteneinsicht - Begründung …
Auszug aus BFH, 27.01.2004 - X S 22/03
a) Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat mit Schreiben vom 16. Juli 2003 den Senatsvorsitzenden abgelehnt, weil dieser entgegen der Aufforderung des Antragstellers davon abgesehen hatte, nachträglich in Ermittlungen hinsichtlich der Postulationsfähigkeit des damaligen Vertreters des Beklagten in den mit Beschlüssen vom 30. Juni 1998 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren X R 109/97 und X B 140/97 einzutreten, und dies damit begründet hatte, dass kein Zweifel an der Vertretungsbefugnis bestehe und eine Überprüfung der seit fast fünf Jahren rechtskräftigen Beschlüsse unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt mehr in Betracht komme.Mit einem am 10. Dezember 2003 eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller auch die früheren Senatsmitglieder C und D abgelehnt, weil diese an den Beschlüssen X R 109/97 und X B 140/97 mitgewirkt und "ein Fehlurteil verursacht" hätten, so dass der Antragsteller die Sorge habe, die genannten Richter würden auch bei künftigen Rechtsmittelverfahren über weitere erstinstanzlich noch anhängige Klagen mitwirken.
Im Übrigen hat der Antragsteller sein Ablehnungsgesuch gegen die beiden früheren Senatsmitglieder allein damit begründet, dass er die Senatsentscheidungen in den Verfahren X R 109/97 und X B 140/97 für rechtsfehlerhaft hält, was von vornherein keinen Ablehnungsgrund darstellt.
- BFH, 11.02.2003 - VII B 330/02
Richterablehnung - grenzüberschreitende Steuerberatung
Auszug aus BFH, 27.01.2004 - X S 22/03
Ein Ablehnungsantrag ist missbräuchlich, wenn er pauschal gegen sämtliche Mitglieder eines Spruchkörpers gerichtet ist, ohne mit konkreten Umständen im Hinblick auf eine Kollegialentscheidung, die auf eine Befangenheit aller Mitglieder dieses Spruchkörpers deuten, substantiiert begründet zu werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 22. Februar 1960 2 BvR 36/60, BVerfGE 11, 1, unter IV. 3.;… Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 1050; BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422, unter II. 1. a).Denn angesichts der Missbräuchlichkeit des Ablehnungsantrags finden § 44 Abs. 3 und § 45 Abs. 1 ZPO, jeweils i.V.m. § 51 Abs. 1 FGO, keine Anwendung (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 11, 1, unter II. 2.; BFH-Beschluss in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422, unter II. 1. a).
- BVerfG, 22.02.1960 - 2 BvR 36/60
Ausschließung von Richtern des BVerfG - Rechtsnatur der Entscheidung über …
Auszug aus BFH, 27.01.2004 - X S 22/03
Ein Ablehnungsantrag ist missbräuchlich, wenn er pauschal gegen sämtliche Mitglieder eines Spruchkörpers gerichtet ist, ohne mit konkreten Umständen im Hinblick auf eine Kollegialentscheidung, die auf eine Befangenheit aller Mitglieder dieses Spruchkörpers deuten, substantiiert begründet zu werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 22. Februar 1960 2 BvR 36/60, BVerfGE 11, 1, unter IV. 3.;… Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 1050; BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422, unter II. 1. a).Denn angesichts der Missbräuchlichkeit des Ablehnungsantrags finden § 44 Abs. 3 und § 45 Abs. 1 ZPO, jeweils i.V.m. § 51 Abs. 1 FGO, keine Anwendung (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 11, 1, unter II. 2.; BFH-Beschluss in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422, unter II. 1. a).
- BFH, 30.04.2002 - X S 10/01
Richterablehnung; Gegenvorstellung - Vertretungszwang
Auszug aus BFH, 27.01.2004 - X S 22/03
Es müssen Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung oder für Willkür des Richters vorliegen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. April 2002 X S 10/01 (PKH), BFH/NV 2002, 1050).Ein Ablehnungsantrag ist missbräuchlich, wenn er pauschal gegen sämtliche Mitglieder eines Spruchkörpers gerichtet ist, ohne mit konkreten Umständen im Hinblick auf eine Kollegialentscheidung, die auf eine Befangenheit aller Mitglieder dieses Spruchkörpers deuten, substantiiert begründet zu werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 22. Februar 1960 2 BvR 36/60, BVerfGE 11, 1, unter IV. 3.; Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 1050; BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422, unter II. 1. a).
- BVerfG, 11.10.1976 - 1 BvR 373/76
Auszug aus BFH, 27.01.2004 - X S 22/03
Indes hat der Gesetzgeber die Anwendung des § 62a FGO (zur Verfassungsmäßigkeit der Vorläufernorm des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vgl. BVerfG-Beschluss vom 11. Oktober 1976 1 BvR 373/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1977, 33) nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt. - BFH, 16.12.2002 - VIII R 41/02
Gegenvorstellung; Vertretungszwang
Auszug aus BFH, 27.01.2004 - X S 22/03
Im Übrigen ist die Gegenvorstellung auch deshalb unzulässig, weil der Vertretungszwang nach § 62a FGO sich auch auf die Gegenvorstellung erstreckt, sofern diese --wie hier-- ein Verfahren betrifft, das seinerseits dem Vertretungszwang unterliegt (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2002 VIII R 41/02, BFH/NV 2003, 343, m.w.N.), der Antragsteller sich aber bei Erhebung der Gegenvorstellung nicht von einer der in § 62a FGO i.V.m. § 3 Nr. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten Personen oder Gesellschaften hat vertreten lassen. - BFH, 07.08.2002 - V S 14/02
Gegenvorstellung; Verletzung des rechtlichen Gehörs
Auszug aus BFH, 27.01.2004 - X S 22/03
Gerichtskosten sind in Ermangelung eines Gebührentatbestandes nicht zu erheben (vgl. auch BFH-Beschluss vom 7. August 2002 V S 14/02, BFH/NV 2003, 175). - FG Sachsen-Anhalt, 17.06.2003 - 3 V 74/02
Unterliegensgebühr bei einer unzulässigen Gegenvorstellung
Auszug aus BFH, 27.01.2004 - X S 22/03
Eine analoge Anwendung der für Verfahren nach § 321a ZPO seit dem 1. Januar 2002 geltenden Nr. 1960 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz kommt nicht in Betracht (a.A. für Gegenvorstellungen, die gegen erstinstanzliche Entscheidungen in analoger Anwendung des § 321a ZPO erhoben werden, Finanzgericht --FG-- des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Juni 2003 3 V 74/02, Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 1500), weil für das Verfahren vor den FG nur die Teile 3 und 9 des Kostenverzeichnisses gelten, der --auf Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten beschränkte-- Teil 1 hingegen nicht anwendbar ist (so auch Eberl, Deutsches Steuerrecht 2003, 2211) und im Übrigen die hier erhobene Gegenvorstellung nicht in § 321a ZPO ihre Grundlage findet. - BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83
Rechtswegerschöpfung freiwillige Gerichtsbarkeit
- BFH, 20.06.2003 - XI R 25/03
Richterablehnung; Befangenheit
- BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 473/60
Mißbrauch des Ablehnungsrechts - Voraussetzungen für die Annahme eines …
- BFH, 18.08.2003 - VIII S 12/03
Gegenvorstellung
- BFH, 21.02.2002 - V B 4/01
Umsatzsteuer - Besorgnis der Befangenheit - Stellungnahme zur Sache - Mißtrauen - …
- BFH, 08.10.1997 - I B 103/97
- BFH, 30.09.2004 - IV S 9/03
Beginn der Frist zur Einlegung der Gegenvorstellung analog § 321a ZPO - bei …
Nach § 62a Abs. 1 FGO, der auch für die Erhebung einer Gegenvorstellung gilt, sofern diese ein seinerseits dem Vertretungszwang unterliegendes Verfahren betrifft (BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 X S 22/03, juris), muss sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), also einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. - BFH, 04.05.2006 - VI S 5/06
Postulationsfähigkeit - Richterablehnung
Jedenfalls erweist sich der vorliegende Befangenheitsantrag unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Streitfalles als rechtsmissbräuchlich (vgl. auch BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 X S 22/03, nicht veröffentlicht, juris-Dok-Nr. STRE200450116). - BFH, 30.06.2005 - III B 63/05
Keine Beschwerde gegen BFH-Entscheidungen
Indes hat der Antragsteller keinen Sachverhalt vorgetragen noch ist ein solcher aus den Akten ersichtlich, der ausnahmsweise eine Gegenvorstellung eröffnen könnte, nämlich wegen eines Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) oder wegen einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, die jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 2005 VIII S 17/04, n.v., juris; vom 27. Januar 2004 X S 22/03, n.v., juris; vom 7. September 2004 X S 5/04, n.v., juris; vom 21. Juni 2004 VII B 158/03, n.v., juris).
- BFH, 06.05.2004 - I S 13/03
Gegenvorstellung; Fristgebundenheit
Eine analoge Anwendung der für Verfahren nach § 321a ZPO seit dem 1. Januar 2002 geltenden Nr. 1960 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz kommt nicht in Betracht, weil für das Verfahren vor den FG nur die Teile 3 und 9 des Kostenverzeichnisses gelten, der --auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten beschränkte-- Teil 1 hingegen nicht anwendbar ist (BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 X S 22/03, n.v.; Eberl, Deutsches Steuerrecht 2003, 2211;… im Ergebnis auch in BFH/NV 2004, 660; anders FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Juni 2003 3 V 74/02, EFG 2003, 1500). - BFH, 26.02.2004 - IV S 12/03
Rechtliches Gehör
Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht vom Beschluss des X. Senats des BFH vom 27. Januar 2004 X S 22/03 ab. - BFH, 27.02.2006 - III S 8/06
Verspätete Einlegung eines Einspruchs gegen den Aufhebungsbescheid hinsichtlich …
Für eine Gegenvorstellung gilt der Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung, wenn das Rechtsmittel, über das der BFH entschieden hat (wie hier die Nichtzulassungsbeschwerde), dem Vertretungszwang unterliegt (…z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2002 VIII R 41/02, BFH/NV 2003, 343, m.w.N.; vom 27. Januar 2004 X S 22/03, nicht veröffentlicht, juris, --die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2005 1 BvR 835/04--, …sowie vom 29. Juni 2005 VII S 26/05, BFH/NV 2005, 1848, m.w.N.). - BFH, 03.05.2004 - VIII S 13/04
Voraussetzungen einer Gegenvorstellung
Sie kommt in Betracht, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) beruht, unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) ergangen ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist ("greifbare Gesetzeswidrigkeit"; vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 X S 22/03, juris). - FG Niedersachsen, 04.08.2010 - 2 K 70/10
Umdeutung einer wegen möglicher Verletzung des rechtlichen Gehörs ausdrücklich …
Rn. 10 Indes hat die Klägerin keinen Sachverhalt vorgetragen noch ist ein solcher aus den Akten ersichtlich, der ausnahmsweise eine Gegenvorstellung eröffnen könnte, nämlich wegen eines Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) oder wegen einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, die jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 2005, VIII S 17/04 , n.v., juris; vom 27. Januar 2004, X S 22/03 , n.v., juris; vom 7. September 2004, X S 5/04 , n.v., juris; vom 21. Juni 2004, VII B 158/03 , n.v., juris). - LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2007 - L 17 U 11/04 Es kann die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen (vgl. hierzu BSG, SozSich 2003, 397; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975, Az: VI C 129.74, BVerwGE 50, 36, 38; BFH, Beschlüsse vom 03. Februar 2003, Az: VII K 4/02 u.a. sowie vom 27. Januar 2004, Az: X S 22/03).
- LSG Thüringen, 18.04.2006 - L 6 R 558/05
Voraussetzung einer Gegenvorstellung im sozialgerichtlichen Verfahren
Diese ist nur für wenige Ausnahmefälle möglich und kommt nur in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes (GG)) ergangen ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist ("greifbare Gesetzeswidrigkeit"; vgl. u.a. BFH, Beschluss vom 27. Januar 2004 - Az.: X S 22/03, nach juris) oder zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde (vgl. BSG…, Beschluss vom 28. Juli 2005, a.a.O.). - BFH, 30.09.2004 - IV S 11/03
PKH: kein Vertretungszwang für Gegenvorstellung
- BFH, 01.04.2004 - X E 2/04
Rechtsmissbräuchlicher Antrag auf Befangenheit; Rüge unrichtiger Sachbehandlung …
- BFH, 18.01.2005 - VIII S 17/04
Gegenvorstellung gegen NZB-Beschluss
- LSG Thüringen, 02.10.2006 - L 6 SF 519/06
Zulässigkeit der Gegenvorstellung im sozialgerichtlichen Verfahren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".