Rechtsprechung
| BFH, 27.06.2012 - XI B 8/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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Untätigkeitsklage: Ausstehende finanzgerichtliche Entscheidung als zureichender Grund für die Verzögerung einer Einspruchsentscheidung
- openjur.de
Untätigkeitsklage: Ausstehende finanzgerichtliche Entscheidung als zureichender Grund für die Verzögerung einer Einspruchsentscheidung
- Bundesfinanzhof
FGO § 44 Abs 1, FGO § 46 Abs 1 S 1, FGO § 46 Abs 1 S 2, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, UStG § 2, GG Art 103 Abs 1
Untätigkeitsklage: Ausstehende finanzgerichtliche Entscheidung als zureichender Grund für die Verzögerung einer Einspruchsentscheidung - rechtsinformationen.bund.de
Untätigkeitsklage: Ausstehende finanzgerichtliche Entscheidung als zureichender Grund für die Verzögerung einer Einspruchsentscheidung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 44 Abs 1 FGO, § 46 Abs 1 S 1 FGO, § 46 Abs 1 S 2 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
Untätigkeitsklage: Ausstehende finanzgerichtliche Entscheidung als zureichender Grund für die Verzögerung einer Einspruchsentscheidung - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 46 Abs. 1 S. 1
Zulässigkeit der Klage zum Finanzgericht vor Vorliegen einer Einspruchsentscheidung des Finanzamts - datenbank.nwb.de
Abwarten einer noch ausstehenden Entscheidung in einem finanzgerichtlichen Verfahren als zureichender Grund für die Verzögerung einer Einspruchsentscheidung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Zulässigkeit der Klage zum Finanzgericht vor Vorliegen einer Einspruchsentscheidung des Finanzamts
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 29.11.2011 - 5 K 5220/11
- BFH, 27.06.2012 - XI B 8/12
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (20)
- BFH, 07.10.2010 - V R 43/08
Zur Zulässigkeit der Untätigkeitsklage
Auszug aus BFH, 27.06.2012 - XI B 8/12
Rn. 15 aa) Aus § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 FGO folgt, dass eine Frist von bis zu sechs Monaten nach Einlegung des Einspruchs regelmäßig als angemessen anzusehen ist (…vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. April 2006 IV R 18/04, BFH/NV 2006, 2017; vom 7. Oktober 2010 V R 43/08, BFH/NV 2011, 989, jeweils m.w.N.).Abzuwägen sind auf der einen Seite der Umfang und die rechtlichen Schwierigkeiten des Falles und auf der anderen Seite das Interesse des Rechtsbehelfsführers an einer baldigen Entscheidung (…vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 2017; in BFH/NV 2011, 989, jeweils m.w.N.).
Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO muss ein Steuerpflichtiger eine Verzögerung der Entscheidung über seinen außergerichtlichen Rechtsbehelf über eine angemessene Frist hinaus nur dann hinnehmen, wenn dafür ein zureichender Grund besteht und dieser ihm mitgeteilt worden ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 989).
Rn. 16 bb) Ein zureichender Grund liegt vor, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles einleuchtend erscheint, dass das Rechtsbehelfsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 989, m.w.N.).
Als zureichender Grund i.S. des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO kommt auch das Abwarten einer noch ausstehenden Entscheidung in einem finanzgerichtlichen Verfahren in Betracht, wenn dort dieselbe Streitfrage entscheidungserheblich ist, wie in demjenigen Verfahren, in dem die Entscheidung über den Einspruch zurückgestellt werden soll (zum "Musterverfahren" vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 989, m.w.N.).
Rn. 31 Es ist bereits geklärt, dass als zureichender Grund i.S. des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO auch das Abwarten einer noch ausstehenden Entscheidung in einem finanzgerichtlichen Verfahren in Betracht kommt, wenn --wovon im Streitfall auszugehen ist-- dort dieselbe Streitfrage entscheidungserheblich ist, wie in demjenigen Verfahren, in dem die Entscheidung über den Einspruch zurückgestellt werden soll (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 989, m.w.N.).
- BFH, 27.04.2006 - IV R 18/04
Untätigkeitsklage
Auszug aus BFH, 27.06.2012 - XI B 8/12
Rn. 15 aa) Aus § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 FGO folgt, dass eine Frist von bis zu sechs Monaten nach Einlegung des Einspruchs regelmäßig als angemessen anzusehen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. April 2006 IV R 18/04, BFH/NV 2006, 2017;… vom 7. Oktober 2010 V R 43/08, BFH/NV 2011, 989, jeweils m.w.N.).Abzuwägen sind auf der einen Seite der Umfang und die rechtlichen Schwierigkeiten des Falles und auf der anderen Seite das Interesse des Rechtsbehelfsführers an einer baldigen Entscheidung (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 2017;… in BFH/NV 2011, 989, jeweils m.w.N.).
- BFH, 03.11.2011 - V B 53/11
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft
Auszug aus BFH, 27.06.2012 - XI B 8/12
Die Klägerin bezieht sich zwar auf BFH-Urteile, ohne jedoch abweichende Rechtssätze oder vergleichbare Sachverhalte derart darzutun, dass die Nichtübereinstimmung verschiedener Gerichte im Grundsätzlichen erkennbar wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 3. November 2011 V B 53/11, BFH/NV 2012, 281, m.w.N.).
- BFH, 18.11.2010 - XI B 56/10
Wirtschaftlicher Status für Vollstreckungsaufschub unmaßgeblich
Auszug aus BFH, 27.06.2012 - XI B 8/12
Er hat rechtserhebliche abstrakte Rechtssätze im angefochtenen Urteil und in den von ihm angeführten Entscheidungen so genau zu bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar wird (…ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Dezember 2000 V B 15/00, BFH/NV 2001, 819; vom 15. Oktober 2008 XI B 247/07, n.v., juris; vom 18. November 2010 XI B 56/10, BFH/NV 2011, 199, jeweils m.w.N.). - BFH, 08.10.2010 - II B 111/10
Zurückweisung eines Bevollmächtigten durch FA wegen unbefugter Hilfe in …
Auszug aus BFH, 27.06.2012 - XI B 8/12
Dazu muss auch dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (…ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 2010 III B 112/09, BFH/NV 2010, 881, m.w.N.;… vom 24. Juni 2010 XI B 105/09, BFH/NV 2010, 2086, m.w.N.; vom 8. Oktober 2010 II B 111/10, BFH/NV 2011, 73, m.w.N.). - BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 827/79
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Auszug aus BFH, 27.06.2012 - XI B 8/12
Weiterhin hat das Gericht seine Entscheidung zu begründen, wobei aus seiner Begründung erkennbar sein muss, dass eine Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten stattgefunden hat (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 1980 2 BvR 827/79, BVerfGE 54, 86, m.w.N.). - BFH, 10.02.2010 - III B 112/09
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei behaupteter …
Auszug aus BFH, 27.06.2012 - XI B 8/12
Dazu muss auch dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 2010 III B 112/09, BFH/NV 2010, 881, m.w.N.;… vom 24. Juni 2010 XI B 105/09, BFH/NV 2010, 2086, m.w.N.;… vom 8. Oktober 2010 II B 111/10, BFH/NV 2011, 73, m.w.N.). - BFH, 24.06.2010 - XI B 105/09
Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich der Pflicht zur Abgabe der …
Auszug aus BFH, 27.06.2012 - XI B 8/12
Dazu muss auch dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (…ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 2010 III B 112/09, BFH/NV 2010, 881, m.w.N.; vom 24. Juni 2010 XI B 105/09, BFH/NV 2010, 2086, m.w.N.;… vom 8. Oktober 2010 II B 111/10, BFH/NV 2011, 73, m.w.N.). - BFH, 20.04.2011 - III B 124/10
Versäumnis der Klagefrist und tatrichterliche Würdigung
Auszug aus BFH, 27.06.2012 - XI B 8/12
Rn. 12 1. Die von der Klägerin sinngemäß erhobene Rüge, das FG habe die Klage zu Unrecht durch ein Prozessurteil als unzulässig abgewiesen, kann zwar einen Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begründen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 2011 III B 124/10, BFH/NV 2011, 1110; vom 20. April 2012 III B 36/11, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris, jeweils m.w.N.). - BFH, 27.04.2012 - III B 238/11
Umfang der Sachaufklärungspflicht des FG - Rechtliches Gehör - Verstoß gegen den …
Auszug aus BFH, 27.06.2012 - XI B 8/12
Das rechtliche Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (…ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. Juli 2007 III S 8/07, BFH/NV 2007, 2135;… vom 15. Dezember 2010 XI B 46/10, BFH/NV 2011, 448;… vom 20. Februar 2012 III B 107/11, BFH/NV 2012, 987; vom 27. April 2012 III B 238/11, n.v., juris, jeweils m.w.N.). - BFH, 15.12.2010 - XI B 46/10
Verletzung rechtlichen Gehörs - Anforderungen an die Verfahrensrüge der …
- BFH, 14.02.2011 - XI B 32/10
Kein Steuererlass bei späterer Rechtsprechungsänderung - Voraussetzungen der …
- BFH, 20.02.2012 - III B 107/11
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Übergehen nicht …
- BFH, 04.12.2000 - V B 15/00
GmbH-GF nicht selbständig tätig
- BFH, 15.10.2008 - XI B 247/07
Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz - Kosten der Beigeladenen
- BFH, 27.07.2007 - III S 8/07
Anspruch auf rechtliches Gehör; Rüge der fehlerhaften Entscheidung
- BFH, 20.04.2012 - III B 36/11
Verfahrensmangel bei zu Unrecht erlassenem Prozessurteil - ordnungsgemäße …
- BFH, 27.06.2007 - X B 73/06
NZB: grundsätzliche Bedeutung, Drittaufwand
- BFH, 25.09.2003 - XI B 11/01
Sachaufklärungspflicht
- BFH, 22.02.1994 - V B 85/93
- FG Schleswig-Holstein, 28.02.2018 - 5 K 69/15
Kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz hinsichtlich § 20 Abs. 6 Satz …
Aus § 46 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 FGO folgt, dass eine Frist von bis zu sechs Monaten nach Einlegung des Einspruchs regelmäßig als angemessen anzusehen ist (BFH, Beschluss vom 27.06.2012, XI B 8/12, BFH/NV 2012, 1809 m. w. N). - FG Hamburg, 11.09.2015 - 4 K 165/14
Einreihung von Haken mit Drehring zur Befestigung von Hundeleinen an …
Rn. 17 Aus § 46 Abs. 1 S. 1 i. V. m. S. 2 FGO folgt, dass eine Frist von bis zu sechs Monaten nach Einlegung des Einspruchs regelmäßig als angemessen anzusehen ist (BFH, Beschluss vom 27.06.2012, XI B 8/12).Abzuwägen sind auf der einen Seite der Umfang und die rechtlichen Schwierigkeiten des Falles und auf der anderen Seite das Interesse des Rechtsbehelfsführers an einer baldigen Entscheidung (BFH, Beschluss vom 27.06.2012, XI B 8/12).
Nach § 46 Abs. 1 S. 1 FGO muss ein Steuerpflichtiger eine Verzögerung der Entscheidung über seinen außergerichtlichen Rechtsbehelf über eine ansonsten angemessene Frist hinaus nur dann hinnehmen, wenn dafür ein zureichender Grund besteht und dieser ihm mitgeteilt worden ist (BFH, Beschluss vom 27.06.2012, XI B 8/12).
Ein zureichender Grund liegt vor, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles einleuchtend erscheint, dass das Rechtsbehelfsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde (BFH, Beschluss vom 27.06.2012, XI B 8/12), z. B. wenn umfangreiche Auslandsermittlungen notwendig sind und nicht festgestellt werden kann, dass die Behörde die notwendigen Ermittlungsmaßnahmen nicht mit dem gebotenen Nachdruck betreibt (vgl. BFH, Beschluss vom 07.03.2006, VI B 78/04).
- FG Hamburg, 16.08.2013 - 4 K 93/12
Zulässigkeit einer "Untätigkeitsklage" gegen einen "ins Blaue hinein" erlassenen …
Aus § 46 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 FGO folgt, dass eine Frist von bis zu sechs Monaten nach Einlegung des Einspruchs regelmäßig als angemessen anzusehen ist (BFH, Beschluss vom 27.06.2012, XI B 8/12, m. w. N).Abzuwägen sind auf der einen Seite der Umfang und die rechtlichen Schwierigkeiten des Falles und auf der anderen Seite das Interesse des Rechtsbehelfsführers an einer baldigen Entscheidung (BFH, Beschluss vom 27.06.2012, XI B 8/12, m. w. N).
Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO muss ein Steuerpflichtiger eine Verzögerung der Entscheidung über seinen außergerichtlichen Rechtsbehelf über eine ansonsten angemessene Frist hinaus nur dann hinnehmen, wenn dafür ein zureichender Grund besteht und dieser ihm mitgeteilt worden ist (BFH, Beschluss vom 27.06.2012, XI B 8/12, m. w. N).
Ein zureichender Grund liegt vor, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles einleuchtend erscheint, dass das Rechtsbehelfsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde (BFH, Beschluss vom 27.06.2012, XI B 8/12, m. w. N), z. B. wenn umfangreiche Auslandsermittlungen notwendig sind und nicht festgestellt werden kann, dass die Behörde die notwendigen Ermittlungsmaßnahmen nicht mit dem gebotenen Nachdruck betreibt (vgl. BFH, Beschluss vom 07.03.2006, VI B 78/04, BFHE 211, 433, BStBl II 2006, 430).
- FG Köln, 05.06.2014 - 15 K 1958/13
Zureichender Grund für behördliches Untätigbleiben, Aussetzung
Aus § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 FGO folgt, dass eine Frist von bis zu sechs Monaten nach Einlegung des Einspruchs regelmäßig als angemessen anzusehen ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27.6.2012 XI B 8/12, BFH/NV 2012, 1809 mit weiteren Nachweisen).Abzuwägen sind auf der einen Seite der Umfang und die rechtlichen Schwierigkeiten des Falles und auf der anderen Seite das Interesse des Rechtsbehelfsführers an einer baldigen Entscheidung (vgl. BFH-Beschluss vom 27.6.2012 XI B 8/12, BFH/NV 2012, 1809 mit weiteren Nachweisen).
Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO muss ein Steuerpflichtiger eine Verzögerung der Entscheidung über seinen außergerichtlichen Rechtsbehelf über eine angemessene Frist hinaus nur dann hinnehmen, wenn dafür ein zureichender Grund besteht und dieser ihm mitgeteilt worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 27.6.2012 XI B 8/12, BFH/NV 2012, 1809 mit weiteren Nachweisen).
Ein zureichender Grund liegt vor, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles einleuchtend erscheint, dass das Rechtsbehelfsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 27.6.2012 XI B 8/12, BFH/NV 2012, 1809 mit weiteren Nachweisen).
- FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 74/16
Zollrecht: Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von Schuhen mit …
Abzuwägen sind auf der einen Seite der Umfang und die rechtlichen Schwierigkeiten des Falles und auf der anderen Seite das Interesse des Rechtsbehelfsführers an einer baldigen Entscheidung (BFH, Beschluss vom 27.06.2012, XI B 8/12, in: juris, m. w. N.).Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO muss ein Steuerpflichtiger eine Verzögerung der Entscheidung über seinen außergerichtlichen Rechtsbehelf über eine ansonsten angemessene Frist hinaus nur dann hinnehmen, wenn dafür ein zureichender Grund besteht und dieser ihm mitgeteilt worden ist (BFH, Beschluss vom 27.06.2012, XI B 8/12, in: juris, m. w. N.).
Ein zureichender Grund liegt vor, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles einleuchtend erscheint, dass das Rechtsbehelfsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde (BFH, Beschluss vom 27.06.2012, XI B 8/12, in: juris, m. w. N.), z. B. wenn umfangreiche Auslandsermittlungen notwendig sind und nicht festgestellt werden kann, dass die Behörde die notwendigen Ermittlungsmaßnahmen nicht mit dem gebotenen Nachdruck betreibt (vgl. BFH, Beschluss vom 07.03.2006, VI B 78/04, in: juris).
- FG Hessen, 12.10.2023 - 4 K 649/22
Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage im Rahmen der Feststellung der Zulässigkeit …
Zum einen ist zu berücksichtigen, welchen Umfang und welche Schwierigkeiten die Behörde in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für eine Rechtsbehelfsentscheidung zu bewältigen hat (BFH-Beschluss vom 27. Juni 2012 XI B 8/12, BFH/NV 2012, 1809; Beschluss des Finanzgerichts J vom 5. Juni 2014 15 K 1958/13, EFG 2014, 1605; BFH-Beschluss vom 7. März 2006 VI B 78/04, BStBl II 2006, 430).Andererseits ist auf das Interesse des Rechtsbehelfsführers an einer baldigen Entscheidung Rücksicht zu nehmen (BFH-Beschluss vom 27. Juni 2012 XI B 8/12, BFH/NV 2012, 1809; Beschluss des Finanzgerichts J vom 5. Juni 2014 15 K 1958/13, EFG 2014, 1605).
Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu beachten (…BFH-Urteil vom 7. Oktober 2010 V R 43/08, BFH/NV 2011, 989; BFH-Beschluss vom 27. Juni 2012 XI B 8/12, BFH/NV 2012, 1809; BFH-Beschluss vom 7. März 2006 VI B 78/04, BStBl II 2006, 430).
- BFH, 29.10.2013 - V B 58/13
Zur Steuerbefreiung heilberuflicher Leistungen
Rn. 10 c) Hinsichtlich der weiteren Rechtsfrage, ob die "mit einer Heilbehandlung eng verbundenen Umsätze des Arztes ebenfalls nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit sind", fehlt es an der hinreichenden Konkretisierung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165, Leitsatz 1;… vom 8. Juni 2011 X B 250/10, BFH/NV 2011, 1711; vom 27. Juni 2012 XI B 8/12, BFH/NV 2012, 1809;… vom 29. Februar 2012 I B 88/11, BFH/NV 2012, 1089). - BFH, 05.06.2013 - XI B 116/12
Leistungsaustausch bei Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät - Keine …
Denn daraus, dass die Revisionsentscheidung für eine größere Zahl von Fällen bedeutsam ist, ergibt sich nicht, dass die aufgeworfene Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (…ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Februar 1994 V B 85/93, BFH/NV 1995, 603;… vom 25. September 2003 XI B 11/01, BFH/NV 2004, 77;… vom 27. Juni 2007 X B 73/06, BFH/NV 2007, 1653; vom 27. Juni 2012 XI B 8/12, BFH/NV 2012, 1809, jeweils m.w.N.). - FG Niedersachsen, 02.07.2020 - 11 K 339/18
Betriebsausgabenabzug für eine stille Beteiligung
Dass sich das insoweit auf die zitierte Rechtsprechung des BFH zu einem anhängigen Musterverfahren oder den vom FA angeführten Beschluss des BFH vom 27.06.2012 (XI B 8/12, BFH/NV 2012, 1809) übertragen lässt, ist nach Auffassung des Senats jedenfalls zweifelhaft, da den zu diesem Punkt entschiedenen Fällen jeweils gemein ist, dass es sich um Klageverfahren unterschiedlicher Personen handelt. - BFH, 07.11.2012 - XI E 4/12
Bekanntgabe der Gerichtskostenrechnung an den Prozessbevollmächtigten - Keine …
Rn. 1 I. Mit Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 XI B 8/12 wurde die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 29. November 2011 5 K 5220/11 als unbegründet zurückgewiesen. - FG Hamburg, 16.03.2026 - 4 K 99/23
Einfuhrumsatzsteuer - Verfahrenscode 42 - Zur Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. …
- OLG Nürnberg, 09.04.2025 - 12 U 1004/21
Umsatzsteuerjahresbescheid, Erfüllungsverweigerung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, …
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