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   BGH, 11.05.2016 - XII ZB 363/15   

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https://dejure.org/2016,14752
BGH, 11.05.2016 - XII ZB 363/15 (https://dejure.org/2016,14752)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2016 - XII ZB 363/15 (https://dejure.org/2016,14752)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15 (https://dejure.org/2016,14752)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26 FamFG, § 68 Abs 3 S 2 FamFG, § 74 Abs 3 S 4 FamFG, § 559 Abs 1 ZPO, § 1896 Abs 1 BGB
    Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung: Erneute Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren bei Verweigerung der Kommunikation beim erstinstanzlichen Anhörungstermin; Erforderlichkeit einer Betreuung bei fehlender Kooperationsbereitschaft des Betroffenen; Vorlage ...

  • IWW

    § 25 Abs. 2 GNotKG, § ... 26 FamFG, § 294 Abs. 1 FamFG, §§ 279, 288 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 278 Abs. 1 FamFG, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, § 1908 d BGB, § 1896 BGB, § 1896 Abs. 1a BGB, § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO, § 28 Abs. 4 FamFG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verweigerung der Kommunikation mit dem Richter durch den Betroffenen im Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung beim erstinstanzlichen Anhörungstermin; Fehlende Bereitschaft des Betroffenen zur Zusammenarbeit mit dem Betreuer (Unbetreubarkeit); Rechtliches Tätigwerden ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erforderlichkeit der Betreuung, Bereitschaft des Betroffenen zur Zusammenarbeit mit dem Betreuer, Unbetreubarkeit, Verweigerung der Kommunikation, Anhörung des Betroffenen, Rechtsbeschwerdeverfahren, Nichberücksichtigung neuen Vorbringens

  • rewis.io

    Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung: Erneute Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren bei Verweigerung der Kommunikation beim erstinstanzlichen Anhörungstermin; Erforderlichkeit einer Betreuung bei fehlender Kooperationsbereitschaft des Betroffenen; Vorlage ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verweigerung der Kommunikation mit dem Richter durch den Betroffenen im Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung beim erstinstanzlichen Anhörungstermin; Fehlende Bereitschaft des Betroffenen zur Zusammenarbeit mit dem Betreuer (Unbetreubarkeit); Rechtliches Tätigwerden ...

  • rechtsportal.de

    Verweigerung der Kommunikation mit dem Richter durch den Betroffenen im Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung beim erstinstanzlichen Anhörungstermin; Fehlende Bereitschaft des Betroffenen zur Zusammenarbeit mit dem Betreuer (Unbetreubarkeit); Rechtliches Tätigwerden ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betreuung bei Unbetreubarkeit?

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Betreuung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nicht notwendigerweise Aufhebung der Betreuung bei fehlender Kooperationsbereitschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2650
  • MDR 2016, 1021
  • FamRZ 2016, 1350
  • Rpfleger 2016, 559
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 606/15

    Betreuungsaufhebung: Anforderungen an ein Sachverständigengutachten über die

    Gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachlage nach Erstellung des Gutachtens verändert hat und diese neue Tatsachenlage für die Entscheidung nicht offensichtlich unerheblich ist, hat der Tatrichter zumindest eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen einzuholen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016, XII ZB 363/15, FamRZ 2016, 1350).

    Zudem muss es sich um ein noch aktuelles Sachverständigengutachten handeln (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15 - FamRZ 2016, 1350 Rn. 16 zum freien Willen).

  • BGH, 27.09.2017 - XII ZB 330/17

    Betreuungssache: Voraussetzung eines Betreuungsbedarfs für einen bestimmten

    Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist allerdings Zurückhaltung geboten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016, XII ZB 363/15, FamRZ 2016, 1350 und vom 28. Januar 2015, XII ZB 520/14, FamRZ 2015, 650).

    Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit ein Betreuer durch rechtliche Entscheidungen einen für den Betroffenen positiven Einfluss nehmen könnte (Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15 - FamRZ 2016, 1350 Rn. 19 mwN und vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 11 ff. mwN).

  • BGH, 24.08.2016 - XII ZB 531/15

    Betreuungssache: Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen im Verfahren

    Nach den Maßstäben des § 26 FamFG bestimmt sich, ob im Einzelfall auch im Aufhebungsverfahren eine persönliche Anhörung des Betroffenen durchzuführen ist, um dem Gericht dadurch einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15 - FamRZ 2016, 1350 Rn. 8 und vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 9 f. und 20).

    b) Da über Art und Umfang der Ermittlungen grundsätzlich der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, obliegt dem Rechtsbeschwerdegericht insoweit lediglich eine Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat und die rechtliche Würdigung auf einer ausreichenden Sachverhaltsaufklärung beruht (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15 - FamRZ 2016, 1350 Rn. 9).

  • BGH, 17.05.2017 - XII ZB 18/17

    Betreuungsverfahren: Anhörung eines Betroffenen durch das Beschwerdegericht im

    Das Beschwerdegericht darf im Verfahren zur Anordnung oder Verlängerung der Betreuung nicht von der Anhörung des Betroffenen absehen, wenn das Amtsgericht auf eine Anhörung des Betroffenen verzichtet hat, weil dieser schon im Vorfeld des Anhörungstermins mitgeteilt hatte, er wolle in Ruhe gelassen werden (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016, XII ZB 363/15, FamRZ 2016, 1350).

    Zwar ist das Beschwerdegericht nicht gehalten, den Betroffenen erneut anzuhören, wenn er sich im Rahmen der erstinstanzlichen Anhörung geweigert hat, mit dem Richter zu kommunizieren, und zu erwarten steht, er werde auch in einer erneuten Anhörung nicht mitwirken (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15 - FamRZ 2016, 1350 Rn. 11).

  • OLG Düsseldorf, 13.09.2017 - 3 Wx 64/16

    Einsicht einer gerichtlich als Versorgungsunternehmen für die Teilnahme am

    Mithin geht der Verordnungsgeber offensichtlich davon aus, dass Versorgungsunternehmen ein berechtigtes Interesse nicht nur an der Einsicht in das einzelne Grundbuch, sondern grundsätzlich auch an der gleichzeitigen Genehmigung einer Einsicht in sämtliche Grundbücher eines Grundbuchamtsbezirks haben können (so auch OLG Dresden, RPfleger 2016, 559); dies aber nur dann, wenn eine solche Genehmigung erforderlich ist, damit das Versorgungsunternehmen seine Rechte rationell prüfen kann.
  • BGH, 12.01.2022 - XII ZB 442/21

    Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Verfahren auf

    Nach den Maßstäben des § 26 FamFG bestimmt sich, ob im Einzelfall auch im Aufhebungsverfahren eine persönliche Anhörung des Betroffenen durchzuführen ist, um dem Gericht dadurch einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15 - FamRZ 2016, 1350 Rn. 8 und vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 9 f. und 20).
  • LG Köln, 05.07.2017 - 1 T 106/16

    Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für einen Betroffenen zur Sicherung des

    Die fehlende Bereitschaft des Betroffenen zur Zusammenarbeit lässt die Erforderlichkeit einer Betreuung dann nicht entfallen, wenn der Betreuer auch ohne Kommunikation mit dem Betroffenen in dessen Interesse und zu dessen Wohl tätig werden kann (vgl. BGH MDR 2016, 1021, XII ZB 363/15); so liegt der Fall hier.
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