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Rechtsprechung
   BGH, 25.05.2022 - XII ZB 404/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,17152
BGH, 25.05.2022 - XII ZB 404/20 (https://dejure.org/2022,17152)
BGH, Entscheidung vom 25.05.2022 - XII ZB 404/20 (https://dejure.org/2022,17152)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 2022 - XII ZB 404/20 (https://dejure.org/2022,17152)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel-IIa-Verordnung im Hinblick auf Ehescheidungen: Beginn der maßgeblichen Wartefrist für den deutschen Ehemann einer polnischen Ehefrau zur Anrufung eines deutschen Familiengerichts nach seiner Rückkehr nach ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 Buchst a Ss 5 EGV 2201/2003, Art 3 Abs 1 Buchst a Ss 6 EGV 2201/2003, Art 267 AEUV
    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel-IIa-Verordnung im Hinblick auf Ehescheidungen: Beginn der maßgeblichen Wartefrist für den deutschen Ehemann einer polnischen Ehefrau zur Anrufung eines deutschen Familiengerichts nach seiner Rückkehr nach ...

  • IWW

    Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, Art. ... 267 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 AEUV, Art. 18 AEUV, Art. 3 Abs. 1 Brüssel IIa, § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 Abs. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung und Auslegung des Begriffs des "gewöhnlichen Aufenthalts"; Beginn der Wartefrist von einem Jahr bzw. sechs Monaten für den Antragsteller erst mit der Begründung seines gewöhnlichen Aufenthalts im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts i.R.e. Scheidungsantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brüssel IIa-VO Art. 3 Abs. 1
    Dem Europäischen Gerichtshof wird die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die in Art. 3 Abs. 1 lit. a fünfter und sechster Spiegelstrich Brüssel IIa-VO vorgesehene Wartefrist von einem Jahr (sechs Monaten) für den Antragsteller erst mit der Begründung seines ...

  • rechtsportal.de

    Brüssel IIa-VO Art. 3 Abs. 1
    Bestimmung und Auslegung des Begriffs des 'gewöhnlichen Aufenthalts'; Beginn der Wartefrist von einem Jahr bzw. sechs Monaten für den Antragsteller erst mit der Begründung seines gewöhnlichen Aufenthalts im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts i.R.e. ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das auf die Ehescheidung anwendbare Recht - und die Wartefrist nach der Brüssel IIa-VO

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Brüssel IIa-VO: Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts

  • iprspr.mpipriv.de (Auszüge)

    AEUV Art. 18; AEUV Art. 267; EuEheVO 2201/2003 Art. 3; EuGVÜ Art. 13 ff.; FamFG § 74; HaagerÜbk Ehe 1970 Art. 2; ZPO § 559
    Zuständigkeit --> Zuständigkeit in Ehe- und Kindschaftssachen; Allgemeine Lehren --> Gewöhnlicher Aufenthalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 234, 212
  • NJW 2022, 2360
  • MDR 2022, 1043
  • FamRZ 2022, 1308
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 25.11.2021 - C-289/20

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Scheidungsantrag: Der …

    Auszug aus BGH, 25.05.2022 - XII ZB 404/20
    Rn. 16 b) Ebenfalls zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" verordnungsautonom und einheitlich auszulegen ist (vgl. EuGH Urteile vom 25. November 2021 - Rs. C-289/20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 38 f. …und vom 28. Juni 2018 - Rs. 512/17 - FamRZ 2018, 1426 Rn. 40).

    Rn. 17 Dabei ist zwischenzeitlich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass auch ein Ehegatte, der sein Leben in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten verbringt, seinen "gewöhnlichen" Aufenthalt nur in einem dieser Mitgliedstaaten haben kann (vgl. EuGH Urteil vom 25. November 2021 - Rs. C-289/20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 51).

    Die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist im Wesentlichen eine Tatsachenfrage, die das nationale Gericht anhand aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen hat (vgl. EuGH Urteile vom 25. November 2021 - Rs. C-289/20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 52 …und vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-497/10 PPU [Mercredi] - FamRZ 2011, 617 Rn. 47).

    Der gewöhnliche Aufenthalt wird dabei grundsätzlich durch zwei Elemente gekennzeichnet, nämlich zum einen subjektiv durch den Willen des Betroffenen, den gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen an einen bestimmten Ort zu legen (animus manendi), und zum anderen objektiv durch eine hinreichend dauerhafte Anwesenheit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats (vgl. EuGH Urteil vom 25. November 2021 - Rs. C-289/20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 57 f.).

    Dabei dürfte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere davon auszugehen sein, dass in Zeiten der Ehekrise dem subjektiven Element, nämlich dem nach außen manifestierten Willen eines Ehegatten, sich von seinem Partner zu trennen und sich im Rahmen einer neuen Lebensplanung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat des früheren gemeinsamen Aufenthalts niederzulassen, besondere Bedeutung bei der Bestimmung seines gewöhnlichen Aufenthalts beizumessen ist (vgl. EuGH Urteil vom 25. November 2021 - Rs. C-289/20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 55 f.).

    Dies dürfte in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwischenzeitlich auch geklärt sein (vgl. EuGH Urteil vom 25. November 2021 - Rs. C-289/20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 59).

    Rn. 27 Die Aufrechterhaltung einer intensiven persönlichen Bindung zu den beiden in Polen lebenden Kindern spricht für sich genommen zwar noch nicht gegen die Annahme, dass der Ehemann den Schwerpunkt seiner Lebensinteressen nach der Trennung nach Deutschland verlegt haben könnte, weil es einem Ehegatten, der in einer Ehekrise beschließt, den früheren gewöhnlichen Aufenthalt des Ehepaars zu verlassen, um sich in einem anderen Mitgliedsstaat niederzulassen und dort einen Scheidungsantrag zu stellen, grundsätzlich freigestellt bleibt, eine Reihe von sozialen und familiären Verbindungen im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats zu behalten, in dem sich der frühere gemeinsame Aufenthalt der beiden Ehegatten befunden hat (vgl. EuGH Urteil vom 25. November 2021 - Rs. C-289/20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 55).

    Anderenfalls hätte seine Rechtsbeschwerde Erfolg, weil nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts davon auszugehen ist, dass der Ehemann die sechsmonatige Wartefrist zumindest unter Zurechnung von Zeiten seines einfachen Aufenthalts in Deutschland erfüllen könnte (zur Möglichkeit eines gleichzeitigen Aufenthalts an mehreren Orten vgl. EuGH Urteil vom 25. November 2021 - Rs. C-289/20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 55).

    In der Rechtssache C-289/20 hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 3 Abs. 1 lit. a sechster Spiegelstrich Brüssel IIa-VO formuliert (EuGH Urteil vom 25. November 2021 - Rs. C-289/20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 59), dass der Antragsteller des damaligen Verfahrens "das Erfordernis eines mindestens sechsmonatigen Aufenthaltes im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates unmittelbar vor Beantragung der Auflösung der Ehe" erfüllt habe ("...satisfaisait à la condition de résidence sur le territoire de cet État membre d'au moins six mois immédiatement avant l'introduction de sa requête en dissolution du lien matrimonial...").

    Gerade in solchen Fällen wird bei einem Umzug nach einer Ehekrise nahezu sofort oder zumindest binnen sehr kurzer Zeit von einem neuen gewöhnlichen Aufenthalt des Ehegatten ausgegangen werden können, so dass praktisch der gesamte Aufenthalt des Ehegatten in dem anderen Mitgliedstaat in der Regel auch immer ein gewöhnlicher Aufenthalt sein wird (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona vom 8. Juli 2021 - Rs. C-289/20 - juris Rn. 60).

  • BGH, 09.07.2014 - XII ZB 661/12

    Kindesunterhalt: Bemessung des Unterhalts eines im Inland lebenden minderjährigen …

    Auszug aus BGH, 25.05.2022 - XII ZB 404/20
    Es darf regelmäßig nur überprüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff richtig erfasst hat, ob er den Sachverhalt verfahrensfehlerfrei festgestellt hat, ob er wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat und ob seine Wertung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (…vgl. BGH Urteile vom 7. Oktober 2015 - VIII ZR 247/14 - NJW 2015, 3780 Rn. 25 und vom 12. März 2003 - VIII ZR 197/02 - NJW-RR 2003, 981 f. mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 661/12 - FamRZ 2014, 1536 Rn. 39 ff.).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-464/01

    Gruber

    Auszug aus BGH, 25.05.2022 - XII ZB 404/20
    Es entspricht jedoch auch im europäischen Zivilprozessrecht den üblichen Regeln zur Beweislast, dass diejenige Person, die sich auf einen bestimmten Gerichtsstand berufen will, die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat (in diesem Sinne bereits EuGH Urteil vom 20. Januar 2005 - Rs. C-464/01 [Gruber/BayWa AG] - NJW 2005, 653 Rn. 46 zur Beweislast für die Verbrauchereigenschaft im Rahmen von Art. 13 bis 15 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. November 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen).
  • BGH, 07.10.2015 - VIII ZR 247/14

    Wohnraummietvertrag mit Mindestlaufzeitvereinbarung: Pflichten des Mieters bei …

    Auszug aus BGH, 25.05.2022 - XII ZB 404/20
    Es darf regelmäßig nur überprüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff richtig erfasst hat, ob er den Sachverhalt verfahrensfehlerfrei festgestellt hat, ob er wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat und ob seine Wertung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH Urteile vom 7. Oktober 2015 - VIII ZR 247/14 - NJW 2015, 3780 Rn. 25 und vom 12. März 2003 - VIII ZR 197/02 - NJW-RR 2003, 981 f. mwN;… vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 661/12 - FamRZ 2014, 1536 Rn. 39 ff.).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-497/10

    Mercredi - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. …

    Auszug aus BGH, 25.05.2022 - XII ZB 404/20
    Die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist im Wesentlichen eine Tatsachenfrage, die das nationale Gericht anhand aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen hat (…vgl. EuGH Urteile vom 25. November 2021 - Rs. C-289/20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 52 und vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-497/10 PPU [Mercredi] - FamRZ 2011, 617 Rn. 47).
  • BGH, 12.03.2003 - VIII ZR 197/02

    Rechte des Handelsvertreters nach unwirksamer fristloser Kündigung des Vertrages …

    Auszug aus BGH, 25.05.2022 - XII ZB 404/20
    Es darf regelmäßig nur überprüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff richtig erfasst hat, ob er den Sachverhalt verfahrensfehlerfrei festgestellt hat, ob er wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat und ob seine Wertung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (…vgl. BGH Urteile vom 7. Oktober 2015 - VIII ZR 247/14 - NJW 2015, 3780 Rn. 25 und vom 12. März 2003 - VIII ZR 197/02 - NJW-RR 2003, 981 f. mwN;… vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 661/12 - FamRZ 2014, 1536 Rn. 39 ff.).
  • EuGH, 28.06.2018 - C-512/17

    HR - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …

    Auszug aus BGH, 25.05.2022 - XII ZB 404/20
    Rn. 16 b) Ebenfalls zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" verordnungsautonom und einheitlich auszulegen ist (…vgl. EuGH Urteile vom 25. November 2021 - Rs. C-289/20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 38 f. und vom 28. Juni 2018 - Rs. 512/17 - FamRZ 2018, 1426 Rn. 40).
  • BGH, 07.02.1990 - XII ARZ 1/90

    Gerichtsstandsbestimmung durch den BGH - Anforderungen an Bestimmung des …

    Auszug aus BGH, 25.05.2022 - XII ZB 404/20
    Wie die Rechtsbeschwerde im Ausgangspunkt nicht verkennt, sind die melderechtlichen Verhältnisse nur bedingt aussagekräftig und können allenfalls ein Indiz für den tatsächlichen Lebensmittelpunkt darstellen (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 15. März 1995 - XII ARZ 37/94 - FamRZ 1995, 1135 und vom 7. Februar 1990 - XII ARZ 1/90 - NJW-RR 1990, 506, 507).
  • EuGH, 10.02.2022 - C-522/20

    Die Dauer des Aufenthalts, die erforderlich ist, um die Zuständigkeit der …

    Auszug aus BGH, 25.05.2022 - XII ZB 404/20
    Der Europäische Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die an die Staatsangehörigkeit anknüpfende Privilegierung, die einem Antragsteller die Anrufung der Gerichte seines Heimatmitgliedstaats bereits nach einer sechsmonatigen Aufenthaltsdauer ermöglichen, während ansonsten gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a fünfter Spiegelstrich Brüssel IIa-VO ein Scheidungsantrag erst nach einer Aufenthaltsdauer von einem Jahr eingereicht werden kann, nicht gegen das in Art. 18 AEUV verankerte Diskriminierungsverbot verstößt (vgl. EuGH Urteil vom 10. Februar 2022 - Rs. C-522/20 - FamRZ 2022, 509 Rn. 40 f.).
  • BGH, 15.03.1995 - XII ARZ 37/94

    Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den BGH in einem negativen …

    Auszug aus BGH, 25.05.2022 - XII ZB 404/20
    Wie die Rechtsbeschwerde im Ausgangspunkt nicht verkennt, sind die melderechtlichen Verhältnisse nur bedingt aussagekräftig und können allenfalls ein Indiz für den tatsächlichen Lebensmittelpunkt darstellen (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 15. März 1995 - XII ARZ 37/94 - FamRZ 1995, 1135 und vom 7. Februar 1990 - XII ARZ 1/90 - NJW-RR 1990, 506, 507).
  • BGH, 20.09.2023 - XII ZB 177/22

    Unterhaltsverfahren: Widerruf eines Anerkenntnisses; Bemessung von …

    Es darf regelmäßig nur überprüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff richtig erfasst hat, ob er den Sachverhalt verfahrensfehlerfrei festgestellt hat, ob er wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat und ob seine Wertung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 234, 212 = FamRZ 2022, 1308 Rn. 21 mwN).
  • BGH, 19.10.2022 - XII ZB 425/21

    Zweifelsvorlage des Standesamtes betreffend Beurkundung einer Namenswahlerklärung

    Zu diesen Umständen gehört auch der Wille der betreffenden Person, den gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen dauerhaft in diesen Staat zu legen (animus manendi), der - soweit er sich in äußeren Umständen manifestiert - bis zu einem gewissen Grad Defizite hinsichtlich der objektiven Bedingungen für das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts ausgleichen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2022 - XII ZB 404/20 - FamRZ 2022, 1308 Rn. 17;… EuGH Urteil vom 25. November 2021 - Rs. C-289/20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 57 f. zur Brüssel IIa-Verordnung).

    Soweit man den Meldeverhältnissen eine gewisse Indizwirkung für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts beimisst (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2022 - XII ZB 404/20 - FamRZ 2022, 1308 Rn. 30 mwN), lässt sich aus der von der Gemeinde N./Polen am 31. August 2018 ausgestellten Meldebescheinigung über einen vorübergehenden Aufenthalt (Zaświadczenie o zameldowaniu na pobyt czasowy) bis zum 1. April 2019 eher noch ein Beweisanzeichen dafür entnehmen, dass die Antragstellerin zu 1 von vornherein die feste Absicht zur Rückkehr in den deutschen Herkunftsstaat hatte, wo sie mit den beiden Kindern nach den Ermittlungen des Standesamts auch durchgehend gemeldet geblieben ist und wo der Ehemann offensichtlich weiterhin lebte und arbeitete.

  • OLG Düsseldorf, 17.07.2026 - 7 U 174/24
    Rn. 76 Über die Verteilung der Beweislast für die internationale Zuständigkeit enthält die EuErbVO in Artt. 4 ff. zwar keine unmittelbaren Bestimmungen, aber es entspricht auch im europäischen Zivilprozessrecht den üblichen Regeln zur Beweislast, dass diejenige Person, die sich auf einen bestimmten Gerichtsstand berufen will, die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat (BGH, EuGH-Vorlage vom 25. Mai 2022 - XII ZB 404/20 -, BGHZ 234, 212-229, Rn. 20 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - C-464/01 -, Rn. 46 juris).
  • OLG Frankfurt, 24.01.2025 - 20 W 146/23

    Zum Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses durch das Nachlassgericht

    Im Rahmen einer Vorlageentscheidung an den EuGH vom 25.05.2022 (Az. XII ZB 404/20, zitiert nach juris) in einem eherechtlichen Kontext hat der Bundesgerichtshof für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts auf eine Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Umstände abgestellt und dabei auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen.
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