Rechtsprechung
| BGH, 01.06.2022 - XII ZB 54/22 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Versorgungsausgleich: Abänderung der Ausgangsentscheidung bei einer für die Versorgung maßgebenden Wartezeiterfüllung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 225 Abs 4 FamFG, § 51 Abs 5 VersAusglG
Versorgungsausgleich: Abänderung der Ausgangsentscheidung bei einer für die Versorgung maßgebenden Wartezeiterfüllung - IWW
§ ... 51 Abs. 1 VersAusglG, §§ 51 Abs. 1, 2 VersAusglG, 225 Abs. 1 FamFG, § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2, 3 FamFG, § 225 Abs. 2 FamFG, § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG, § 18 Abs. 1 SGB IV, § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG, § 225 Abs. 3 FamFG, §§ 51 Abs. 5 VersAusglG, 225 Abs. 4 FamFG, § 51 Abs. 5 VersAusglG, § 225 Abs. 4 FamFG, § 225 Abs. 5 FamFG, § 31 VersAusglG
- Wolters Kluwer
Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer "Totalrevision"
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 225 Abs. 4
Der Einstieg in eine Abänderung nach § 225 Abs. 4 FamFG ist nur dann eröffnet, wenn durch sie für eine bereits bestehende Anwartschaft eine Wartezeit erfüllt wird. Das ist nicht der Fall, wenn sich das nach der Abänderung bestehende gesetzliche Anrecht allein aus dem ... - rechtsportal.de
FamFG § 225 Abs. 4
Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer "Totalrevision" - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer "Totalrevision" ...
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Keine Abänderung des Versorgungsausgleichs ohne Vorteil - Keine Abänderung des Versorgungsausgleichs ohne Vorteil
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer sog. Totalrevision
Verfahrensgang
- AG Siegburg, 12.03.2020 - 318 F 86/19
- OLG Köln, 23.12.2021 - 27 UF 64/20
- BGH, 01.06.2022 - XII ZB 54/22
Papierfundstellen
- NJW-RR 2022, 1225
- MDR 2022, 1027
- FamRZ 2022, 1522
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.11.2021 - XII ZB 375/21
Versorgungsausgleich: Abänderungsverfahren nach dem Tod eines Ehegatten; Prüfung …
Auszug aus BGH, 01.06.2022 - XII ZB 54/22
Rn. 16 cc) Wie der Senat in einer nach Erlass des angefochtenen Beschlusses veröffentlichten Entscheidung bereits ausgeführt hat, wird durch die im Zuge des Versorgungsausgleichs eintretende Wartezeiterfüllung eine Verbesserung der Versorgungslage jedenfalls dann nicht bewirkt, wenn sich das anschließend bestehende gesetzliche Anrecht allein aus dem Versorgungsausgleich speist und nicht eine etwa schon vorher bestehende Anwartschaft, die die Wartezeit nicht erfüllte, durch den Versorgungsausgleich zusätzlich werthaltig würde (Senatsbeschluss vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 20).Sie ist aber nicht selbst das Ziel des Abänderungsverfahrens, so dass es sachwidrig wäre, beim Vorversterben des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auch solchen überlebenden Ehegatten den Zugang zum Abänderungsverfahren zu eröffnen, für die sich aus dem Wegfall der Abänderungsmöglichkeiten nach früherem Recht keine oder keine wesentlichen Nachteile ergeben haben (Senatsbeschluss vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 17 mwN).
- BGH, 15.12.2021 - XII ZB 347/21
Abänderung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs: Veränderungen …
Auszug aus BGH, 01.06.2022 - XII ZB 54/22
Dabei genügt die wesentliche Wertänderung nur eines Anrechts (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 347/21 - FamRZ 2022, 516 Rn. 11). - OLG Rostock, 03.02.2021 - 11 UF 91/20
Voraussetzungen der Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleichs; …
Auszug aus BGH, 01.06.2022 - XII ZB 54/22
Rn. 15 bb) Unabhängig von der Frage, ob insoweit auf eine fiktive Betrachtung abgestellt werden kann oder ob im Wege der teleologischen Reduktion der Vorschrift gefordert werden muss, dass sich die Erfüllung der Wartezeit zugunsten eines Beteiligten im Ergebnis tatsächlich auswirkt (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2021, 849, 850; OLG Rostock, FamRZ 2021, 847;… MünchKommBGB/Siede 8. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 100), ersetzt eine Erfüllung der Einstiegsvoraussetzung des § 225 Abs. 4 FamFG als Alternative zu einer Wertänderung i.S.d. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG nicht die weitere Voraussetzung des § 225 Abs. 5 FamFG, wonach sich die Abänderung in der Gesamtbetrachtung zugunsten eines Ehegatten oder Hinterbliebenen auswirken muss.
- OLG Frankfurt, 16.12.2025 - 7 UF 34/25
Versorgungsausgleich: Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 5 VersAusglG
Anders als in der vom Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 28.1.2021, 11 UF 827/20, FamRZ 2021, 849) und der vom BGH (Beschluss vom 1.6.2022, XII ZB 54/22, NJW-RR 2022, 1225) entschiedenen Konstellation würde der Abänderungsantrag unter Lebenden gerade nicht nur dazu führen, dass der Antragsteller die Anrechte der Ehefrau im Wege des internen Ausgleichs nach § 10 VersAusglG mit 7, 7255 EP gutgeschrieben erhielte.Da sich bei hypothetischer Betrachtung unter Lebenden die Abänderung des Versorgungsausgleichs außerdem im Sinne des § 225 Abs. 5 FamFG wirtschaftlich günstig für den Antragsteller auswirken würde, weil sich - unterhalb der Wertgrenzen des § 225 FamFG - die Gesamtbilanz der Versorgungsanrechte zu seinen Gunsten verschoben hat, greifen auch die vom Bundesgerichtshof restriktiv angestellten Erwägungen nicht (Beschluss v. 1.6.2022 XII ZB 54/22, FamRZ 2022, 1177).
- OLG Hamm, 28.04.2026 - 6 UF 94/25 Rn. 19 Die Abänderung der Ausgangsentscheidung ist indes auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird, §§ 51 Abs. 5 VersAusglG, 225 Abs. 4 FamFG, sofern der Ausgleichsberechtigte bereits zuvor eigene Anwartschaften bei diesem Versorgungsträger begründet hatte (BGH, Beschluss vom 01.06.2022, XII ZB 54/22, FamRZ 2022, 1522).
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