Rechtsprechung
| BGH, 08.05.2024 - XII ZR 7/23 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Anpassung eines Hotelaufnahmevertrages nach Absage einer Messe infolge der COVID-19-Pandemie
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 313 Abs 1 BGB, § 537 Abs 1 BGB
Anpassung eines Hotelaufnahmevertrages nach Absage einer Messe infolge der COVID-19-Pandemie - IWW
§ 313 BGB, § ... 346 Abs. 1 BGB, §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 4, 275 Abs. 1 BGB, § 326 Abs. 5 BGB, § 323 BGB, § 275 Abs. 1 bis 3 BGB, § 275 Abs. 1 BGB, § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 313 Abs. 1 BGB, § 537 Abs. 1 BGB, § 537 BGB
- Betriebs-Berater
COVID-19 - Zur Anpassung eines Hotelaufnahmevertrages nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
BGB § 313 Abs. 1
Rückerstattung vergeblich gezahlter Hotelkosten nach Grundsätzen der Vertragsanpassung bei aus besonderem Anlass erhöhten Beherbergungsentgelten (hier: Messeabsage wegen Covid-19-Pandemie) - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 313 Abs. 1
Anpassung eines Hotelaufnahmevertrages nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage; Erfolgung der Zimmerbuchung aus Anlass des Besuchs einer nach der Buchung abgesagten Großveranstaltung (hier: Absage der Hannover-Messe 2020 infolge von Maßnahmen zur ... - datenbank.nwb.de
Anpassung eines Hotelaufnahmevertrages nach Absage einer Messe infolge der COVID-19-Pandemie
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die wegen Corona abgesagte Hannover-Messe - und die Hotelbuchung
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
COVID-19-Pandemie und die Anpassung eines Hotelaufnahmevertrages nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anpassung eines Hotelaufnahmevertrages gemäß den Grundlagen der Störung der Geschäftsgrundlage wegen Absage einer Veranstaltung
Verfahrensgang
- LG Hannover, 08.12.2021 - 7 O 190/20
- OLG Celle, 22.12.2022 - 1 U 112/21
- OLG Celle, 11.01.2023 - 1 U 112/21
- BGH, 08.05.2024 - XII ZR 7/23
Papierfundstellen
- NJW 2024, 2828
- ZIP 2024, 1671
- MDR 2024, 971
- ZMR 2024, 1013
- WM 2025, 81
- BB 2024, 1922 (Ls.)
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (9)
- BGH, 12.01.2022 - XII ZR 8/21
Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung
Auszug aus BGH, 08.05.2024 - XII ZR 7/23
Geschäftsgrundlage des Vertrages sind dabei die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien aufbaut (vgl. Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NZM 2022, 99 Rn. 44 mwN und Senatsbeschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 66/14 - FamRZ 2015, 734 Rn. 17 mwN).Das Berufungsgericht hat mithin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass durch die Absage der Hannover-Messe als Folge der - mit massiven Auswirkungen auf das gesamte gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Deutschland verbundenen - Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie die Erwartung der Parteien gestört worden sei, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen des von ihnen geschlossenen Beherbergungsvertrages nicht ändern würden (sog. große Geschäftsgrundlage; vgl. Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NZM 2022, 99 Rn. 45 mwN).
Eine solche ausdrückliche vertragliche Risikoverteilung bzw. Risikoübernahme schließt für die Vertragspartei regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (vgl. Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NZM 2022, 99 Rn. 49 mwN).
Zwar ist der Revision zuzugeben, dass staatliche Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, die einer Vertragspartei nicht endgültig verbleiben, bei der Abwägung grundsätzlich außer Betracht bleiben müssen (vgl. Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NZM 2022, 99 Rn. 59).
- BGH, 02.03.2022 - XII ZR 36/21
Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Absage einer Hochzeitsfeier
Auszug aus BGH, 08.05.2024 - XII ZR 7/23
Seine Entscheidung ist vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob das Ermessen ausgeübt worden ist, dabei alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei ermittelt und berücksichtigt sowie die Grenzen des tatrichterlichen Ermessens richtig bestimmt und eingehalten worden sind (vgl. Senatsurteile vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 - NZM 2022, 329 Rn. 38 …und vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 - NZM 2023, 243 Rn. 30).Rn. 31 ff) Ebenfalls nicht durchgreifend ist die von der Revision unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung zur Miete von Räumlichkeiten für pandemiebedingt abgesagte Hochzeitsfeiern (vgl. Senatsurteile vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 - NZM 2022, 329 Rn. 41 ff. …und vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 - NZM 2023, 243 Rn. 33) erhobene Rüge, dass der Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB auf eine Umbuchung des Hotelaufenthalts beschränkt gewesen sei.
- BGH, 11.01.2023 - XII ZR 101/21
Vertragsanpassung im Falle der Nichtdurchführung einer Hochzeitsfeier aufgrund …
Auszug aus BGH, 08.05.2024 - XII ZR 7/23
Seine Entscheidung ist vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob das Ermessen ausgeübt worden ist, dabei alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei ermittelt und berücksichtigt sowie die Grenzen des tatrichterlichen Ermessens richtig bestimmt und eingehalten worden sind (…vgl. Senatsurteile vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 - NZM 2022, 329 Rn. 38 und vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 - NZM 2023, 243 Rn. 30).Rn. 31 ff) Ebenfalls nicht durchgreifend ist die von der Revision unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung zur Miete von Räumlichkeiten für pandemiebedingt abgesagte Hochzeitsfeiern (…vgl. Senatsurteile vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 - NZM 2022, 329 Rn. 41 ff. und vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 - NZM 2023, 243 Rn. 33) erhobene Rüge, dass der Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB auf eine Umbuchung des Hotelaufenthalts beschränkt gewesen sei.
- OLG Köln, 14.06.2021 - 1 U 9/21
Covid19-Pandemie: Bei pandemiebedingter Stornierung von Hotelzimmern hälftige …
Auszug aus BGH, 08.05.2024 - XII ZR 7/23
Eine besondere Einstandspflicht der Beklagten für die tatsächliche Durchführung der Messe lässt sich ebenfalls nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Beklagte für Buchungen in Messezeiten insbesondere höhere Zimmerpreise und eine vollständige Vorauszahlung des Beherbergungsentgelts verlangen und durchsetzen kann, weil Vertragsgestaltung und Preisbildung insoweit lediglich die Gesetzmäßigkeiten des von Angebot und Nachfrage bestimmten Marktes abbilden (vgl. OLG Köln NJW-RR 2021, 1218, 1219).Es darf deshalb grundsätzlich in die Ermessensentscheidung einbezogen werden, dass der Hotelbetreiber über erhöhte Beherbergungsentgelte aufgrund gestiegener Nachfrage von der Ankündigung der später abgesagten Veranstaltung profitiert hat (vgl. auch OLG Köln NJW-RR 2021, 1218, 1221), wobei es freilich nicht jede Risikonutznießung in der Gestalt eines Aufschlages auf das verlangte Beherbergungsentgelt rechtfertigen kann, das Verwendungsrisiko abweichend von der Regel des § 537 BGB teilweise dem Hotelbetreiber zuzuweisen (vgl. Eick Vertragsrisiken von gesellschaftlicher Tragweite [2022] S. 156).
- BGH, 24.01.2024 - XII ZR 123/22
Beherbergungsvertrag: Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung aufgrund eines im …
Auszug aus BGH, 08.05.2024 - XII ZR 7/23
Rechtlich unmöglich ist die Leistungserbringung dabei dann, wenn ein geschuldeter Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 2024 - XII ZR 123/22 - NZM 2024, 329 Rn. 17 und BGHZ 233, 266 = NZM 2022, 514 Rn. 15 f. mwN).Die Beklagte war aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Hotelaufnahmevertrages, auf den in seinem Schwerpunkt Mietrecht Anwendung findet (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2024 - XII ZR 123/22 - NZM 2024, 329 Rn. 18 mwN), gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, der Insolvenzschuldnerin vom 19. bis zum 24. April 2020 Hotelzimmer zu überlassen und ein Frühstück bereitzustellen.
- BGH, 04.05.2022 - XII ZR 64/21
Zahlungspflicht bei coronabedingter Schließung eines Fitnessstudios
Auszug aus BGH, 08.05.2024 - XII ZR 7/23
Rechtlich unmöglich ist die Leistungserbringung dabei dann, wenn ein geschuldeter Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 2024 - XII ZR 123/22 - NZM 2024, 329 Rn. 17 und BGHZ 233, 266 = NZM 2022, 514 Rn. 15 f. mwN). - BGH, 16.02.2022 - XII ZR 17/21
Gewerberaummietvertrag: Anpassung des Mietzinses wegen Betriebsschließung …
Auszug aus BGH, 08.05.2024 - XII ZR 7/23
Von der Berücksichtigung im Rahmen des § 313 Abs. 1 BGB bleiben daher solche Umstände ausgeschlossen, die keine unmittelbare Folge pandemiebedingter Beschränkungen sind (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2022 - XII ZB 17/21 - NZM 2022, 292 Rn. 31). - BGH, 11.02.2015 - XII ZB 66/14
Ehescheidungsfolgenvergleich: Störung der Geschäftsgrundlage für eine …
Auszug aus BGH, 08.05.2024 - XII ZR 7/23
Geschäftsgrundlage des Vertrages sind dabei die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien aufbaut (vgl. Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NZM 2022, 99 Rn. 44 mwN und Senatsbeschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 66/14 - FamRZ 2015, 734 Rn. 17 mwN). - OLG Braunschweig, 31.07.1975 - 2 U 29/74
Auszug aus BGH, 08.05.2024 - XII ZR 7/23
Eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage wird daher nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich abgelehnt, wenn ein Gast ein Hotelzimmer gebucht hat, um eine Messe oder eine sonstige Großveranstaltung zu besuchen, und diese nach der Buchung abgesagt wird (vgl. OLG Braunschweig NJW 1976, 570, 571;… Guhling/Günter/Joachim Gewerberaummiete 3. Aufl. Anh. 1 zu § 535 BGB Rn. 578;… Grüneberg/Grüneberg BGB 83. Aufl. § 313 Rn. 36;… Staudinger/Emmerich BGB [2021] Vorbem. zu § 536 BGB Rn. 22a;… MünchKommBGB/Finkenauer 9. Aufl. § 313 Rn. 261;… BeckOGK/Harke [Stand: 1. April 2024] BGB § 537 Rn. 13;… Blank/Börstinghaus/Siegmund Miete 7. Aufl. § 537 BGB Rn. 5;… NK-BGB/Jung 4. Aufl. § 313 Rn. 84; Nettesheim BB 1986, 547 f.; aA Menden NJW 1976, 969, 970).
- BFH, 09.05.2025 - IX R 4/23
Rückabwicklung einer Anteilsübertragung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
Denn Geschäftsgrundlage des Vertrags sind gerade die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien aufbaut (vgl. BGH-Urteil vom 08.05.2024 - XII ZR 7/23, Rz 18, m.w.N.).Maßgeblich ist vielmehr, dass steuerliche Folgen eines Vertrags nur dann als Geschäftsgrundlage angesehen werden können, wenn sie vor oder bei Vertragsschluss ausdrücklich erörtert worden sind (vgl. auch BGH-Urteil vom 08.05.2024 - XII ZR 7/23, Rz 18, m.w.N.; Wachter, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge --ZEV-- 2002, 176, 178).
- OLG Celle, 15.11.2024 - 5 U 198/22
Pandemie; Messe; Hotelbuchung; Unmöglichkei; Beherbergungsverbot
Insoweit gilt generell, dass die Kenntnis des Hotelbetreibers vom Anlass der Buchung und auch deren Bezeichnung im Beherbergungsvertrag regelmäßig nicht dazu führt, dass der Zweck der Beherbergung auch Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht wird (vgl. BGH…, Urteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 -, juris Rn. 18; BGH…, Urteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 -, juris Rn. 18ff jeweils für die Absage einer Hochzeitsfeier; BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 - XII ZR 7/23 -, juris Rn. 13 für die Absage einer Messe).Dies wäre selbst dann nicht der Fall, wenn die Beklagte zu 3) (Details dazu sind zwischen den Parteien streitig) gerade aus Anlass der Messe erhöhte Zimmerpreise verlangt hätte (BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 - XII ZR 7/23 -, juris Rn. 13 m.w.N.).
Auch der BGH stellt in ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen eine rechtliche Unmöglichkeit der Leistung an den Vorgaben der jeweiligen Corona-Verordnungen der Länder zu messen ist, gerade auf den Zweck der vertraglichen Vereinbarung ab (BGH…, Urteil vom 24. Januar 2024 - XII ZR 123/22 -, juris Rn. 15 ff: Unmöglichkeit der Nutzung von Hotelzimmern "zu touristischen Zwecken"; BGH…, Urteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 -, juris Rn. 19; BGH…, Urteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 -, juris Rn. 17; BGH…, Urteil vom 6. März 2024 - VIII ZR 363/21 -, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 - XII ZR 7/23 -, juris Rn. 15).
Wäre im konkreten Fall die Messe "E." nicht auf ein digitales Format umgestellt, sondern insgesamt abgesagt worden, so wäre die Entscheidung an den in vergleichbaren Fällen ergangenen Entscheidungen zu orientieren, nach denen die Lösung nicht über die Regelungen der Unmöglichkeit (§§ 275 Abs. 1,§ 326 Abs. 1, Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB), sondern über eine Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB zu suchen ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 - XII ZR 7/23 -, juris; Senat, Urteile vom 30. August 2024, 5 U 202/22, und vom 24. Oktober 2024, 5 U 197/22, jeweils nicht veröffentlicht).
Allerdings dürfte sich die vertragliche Übernahme des Risikos durch die Klägerin hier daraus ergeben, dass ihr in entsprechender Anwendung von § 537 Abs. 1 BGB das Risiko zufiel, ob der mit der Hotelbuchung verfolgte Zweck erreicht werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 - XII ZR 7/23 -, juris Rn. 26m.w.N.).
- BGH, 22.10.2024 - II ZR 97/23
Vorstandsbezüge und Verschlechterung der Lage der Gesellschaft; Umfang der …
Eine solche ausdrückliche vertragliche Risikoverteilung bzw. Risikoübernahme schließt für die Vertragspartei regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (BGH…, Urteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, BGHZ 232, 178 Rn. 49; Urteil vom 8. Mai 2024- XII ZR 7/23, ZIP 2024, 1671 Rn. 25). - VG Bayreuth, 17.03.2026 - B 3 K 24.966
Coronavirus, SARS-CoV-2, Zur Erstattungsfähigkeit von Bereitstellungskosten als …
Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu Coronabedingten Störungen in der Abwicklung gegenseitiger Verträge könne eine Anpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB nämlich nur insoweit verlangt werden, als dem einen Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (vgl. etwa BGH Urteile vom 08.05.2024 - XII ZR 7/23; BeckRS 2024, 15325 und vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21, BeckRS 2022, 48: keine "pauschale Betrachtungsweise"; zur Schülerbeförderung im Besonderen vgl. LG Würzburg, Urteil vom 10.06.2024 - 73 O 2247/23 - BeckRS 2024, 16730: kein Anspruch des Beförderungsunternehmers auf Vertragsanpassung, weil er als Sachleistungsschuldner das Risiko von Leistungserschwerungen zu tragen habe).
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