Rechtsprechung
| BGH, 11.02.2020 - XIII ZR 27/19 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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- bundesgerichtshof.de
Einspeisemanagement
- rechtsinformationen.bund.de
Erneuerbare Energien: Netzenpass; Entschädigungspflicht für Reduzierung oder Unterbrechung der Stromeinspeisung - Einspeisemanagement
- rechtsprechung-im-internet.de
Einspeisemanagement
§ 11 Abs 1 EEG 2012, § 12 Abs 1 EEG 2012, § 14 Abs 1 EEG 2014, § 15 Abs 1 EEG 2014
Erneuerbare Energien: Netzenpass; Entschädigungspflicht für Reduzierung oder Unterbrechung der Stromeinspeisung - Einspeisemanagement - IWW
§ 12 Abs. 1 EEG, § ... 15 Abs. 1 EEG 2014, § 12 Abs. 2 EEG, § 11 Abs. 1 EEG, § 9 Abs. 1 Satz 1 EEG, § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014, § 14 Abs. 1 EEG 2014, §§ 11, 12 EEG, §§ 14, 15 EEG 2014, § 12 EEG, § 15 EEG 2014, § 11 EEG, 15 Abs. 1 EEG 2014, § 11 Abs. 2 EEG, § 14 Abs. 2 EEG 2014
- Wolters Kluwer
Entschädigungszahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für mehrere Netztrennungen in den Jahren 2014 bis 2016; Vorliegen eines Netzengpasses ; Reduzierung einer Einspeisung aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien wegen eines Netzengpasses
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Entschädigungszahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für mehrere Netztrennungen in den Jahren 2014 bis 2016; Vorliegen eines Netzengpasses; Reduzierung einer Einspeisung aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien wegen eines Netzengpasses
- rechtsportal.de
Entschädigungszahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für mehrere Netztrennungen in den Jahren 2014 bis 2016; Vorliegen eines Netzengpasses; Reduzierung einer Einspeisung aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien wegen eines Netzengpasses
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Erneuerbare Energien: Netzenpass; Entschädigungspflicht für Reduzierung oder Unterbrechung der Stromeinspeisung - Einspeisemanagement
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- MDR 2020, 843
- NVwZ-RR 2020, 1018
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (1)
- BGH, 11.05.2016 - VIII ZR 123/15
Einspeisung von Strom aus erneuerbarer Energie: Ansprüche des Anlagenbetreibers …
Auszug aus BGH, 11.02.2020 - XIII ZR 27/19
Wird die Einspeisung aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien wegen eines Netzengpasses reduziert oder unterbrochen, steht dem Betreiber auch dann ein Entschädigungsanspruch zu, wenn der Netzengpass nicht durch eine zu hohe Einspeiseleistung, sondern dadurch verursacht worden ist, dass die Kapazität des betroffenen Netzbereichs vorübergehend eingeschränkt ist, weil ein zugehöriges Betriebsmittel infolge einer Störung oder der Durchführung von Reparatur-, Instandhaltungs- oder Netzausbaumaßnahmen nicht zur Verfügung steht (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, ZNER 2016, 232 ff.).Vielmehr hat er seine Entscheidung damit begründet, dass die Anlage unabhängig von der Menge eingespeisten Stroms und der Netzkapazität vom Netz getrennt worden war (BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, ZNER 2016, 232 ff., Rn. 33).
- OLG Naumburg, 25.09.2020 - 7 U 25/18
Netztrennung I - Stromeinspeisung aus Windenergieanlagen: Voraussetzungen einer …
Rn. 3 Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11. Februar 2020 Gz: XIII ZR 27/19, das Senatsurteil vom 5. Oktober 2018 insoweit aufgehoben, als der Senat zum Nachteil der Klägerin erkannt hatte, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an den Senat zurückverwiesen.Insoweit beruht das Urteil nach der gemäß § 563 Abs. 2 ZPO zugrunde zu legenden rechtlichen Beurteilung des Bundesgerichtshofs auf einer Rechtsverletzung im Sinne §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO (BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 - XIII ZR 27/19).
Rn. 19 XIII ZR 27/19) den gesetzlich nicht definierten Begriff des Netzengpasses, der für den Anspruch auf Zahlung einer Härtefallentschädigung nach § 12 Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 15 Abs. 1 S. 1 EEG 2014 bei Abregelungen von EE-Anlagen maßgeblich ist, weiter dahin konkretisiert, dass damit ein bestimmter (Gefährdungs-)Zustand beschrieben werde, dass nämlich in dem betroffenen Bereich des Stromnetzes mehr Strom eingespeist zu werden droht, als dieser in seinem aktuellen Belastungszustand aufnehmen oder transportieren kann, ohne dass die Sicherheit des Netzbetriebes gefährdet würde.
Er kann auch dadurch verursacht sein, dass die Kapazität des betroffenen Netzbereiches - wie hier - vorübergehend eingeschränkt ist, weil ein zugehöriges Betriebsmittel infolge einer Störung oder der Durchführung von Reparatur-, Instandhaltungs- oder Netzausbaumaßnahmen nicht zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 11.02.2020 - XIII ZR 27/19, Rdn. 20).
Es konnte in dem betroffenen Netzbereich weiterhin von anderen Stromerzeugungsanlagen Strom eingespeist werden und die geregelte Anlage der Klägerin wurde gerade zu dem Zweck vom Netz getrennt, eine Verringerung der insgesamt einzuspeisenden Strommenge herbeizuführen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 - XIII ZR 27/19, Rn 23).
- BGH, 26.01.2021 - XIII ZR 17/19
Solarpark Tutow - Erneuerbare Energien: Entschädigungsanspruch des …
Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 1 EEG 2014 und EEG 2017 steht dem Anlagenbetreiber in diesem Fall nicht zu; auch eine analoge Anwendung der Härtefallregelung scheidet aus (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 - XIII ZR 27/19, ZNER 2020, 242 ff.).Eine solche Situation kann sowohl durch die Einspeisung einer zu großen Menge Strom in den betreffenden Netzbereich eintreten als auch dadurch, dass bei gleichbleibender Einspeisung eine verringerte Ausspeisung erfolgt oder die Kapazität des betroffenen Netzes oder Teilbereichs gegenüber dem Normalzustand reduziert ist, weil beispielsweise ein dazugehöriges Betriebsmittel infolge von Störungen oder der Durchführung von Reparatur-, Wartungs-, Instandhaltungs-, Netzausbau- oder sonstigen Maßnahmen nicht zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 - XIII ZR 27/19, RdE 2020, 460 Rn. 20 - Einspeisemanagement).
- OLG Brandenburg, 12.08.2025 - 6 U 73/23
Entschädiungsanspruch wegen aufforderungsgemäßer Reduzierung der …
Ein Netzengpass kann somit auch dadurch verursacht werden, dass die Kapazität des betroffenen Netzes oder Teilbereichs gegenüber dem Normalzustand reduziert ist, weil beispielsweise ein dazugehöriges Betriebsmittel infolge von Störungen oder der Durchführung von Reparatur-, Wartungs-, Instandhaltungs-, Netzausbau- oder sonstigen Maßnahmen nicht zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 11.02.2020 - XIII ZR 27/19, NVwZ-RR 2020, 1018, Rn. 20 m.w.N.;… Urteil vom 26.01.2021 - XIII ZR 17/19, NVwZ-RR 2021, 657, Rn. 19).Voraussetzung für die Entstehung des Entschädigungsanspruchs ist mithin, dass die jeweilige Reparaturmaßnahme einen (drohenden) Netzengpass verursacht und die Regelungsmaßnahme des Netzbetreibers eine Reaktion auf diesen Umstand ist, also der Entlastung des andernfalls überlasteten Netzes dient (BGH, Urteil vom 11.02.2020 - XIII ZR 27/19, a.a.O., Rn. 21 f. m.w.N.).
Dafür, eine derartige Fallgestaltung vom Anwendungsbereich der §§ 14, 15 EEG 2017 auszunehmen, besteht nach dem Vorstehenden kein Anlass (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2020 - XIII ZR 27/19, a.a.O., Rn. 25).
- BGH, 07.11.2023 - EnZR 27/20
Energy from Waste II - Entschädigungsanspruch des Betreibers einer Mischanlage …
Auf diese Weise soll ein effizienter Einsatz des Einspeisemanagements durch den Netzbetreiber gewährleistet werden (…vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu der im Jahr 2009 in Kraft getretenen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 18. Februar 2008, BT-Drucks. 16/8148, S. 46; s. dazu auch BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 - XIII ZR 27/19, RdE 2020, 460 Rn. 33 - Einspeisemanagement). - BGH, 01.09.2020 - EnVR 7/19
Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Einordnung einer Maßnahme eines …
Rn. 31 Das Management von Netzengpässen folgt in erster Linie technischen Kriterien, soweit sich aus gesetzlichen Vorschriften nicht etwas anderes ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 - XIII ZR 27/19, ZNER 2020, 242 Rn. 39 - Einspeisemanagement). - BGH, 28.06.2022 - XIII ZR 4/21
Windpark Högel - Entschädigungsanspruch des direkt vermarktenden Betreibers einer …
Die Entschädigungsregelung für Maßnahmen des Einspeisemanagements wurde jedoch bewusst im Grundsatz unverändert aus § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 in § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 übernommen (…vgl. Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 5. Mai 2014, BT-Drucks. 18/1304, S. 125; vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 - XIII ZR 27/19, RdE 2020, 460 Rn. 34 - Einspeisemanagement) und auch in der nachfolgenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von 2017 (EEG 2017) nicht geändert. - BGH, 07.11.2023 - EnZR 85/20
Energy from Waste III - Entschädigungsanspruch des Betreibers einer Mischanlage …
Durch die Härtefallregelung sollen die gleichwohl von Einspeisemanagement-Maßnahmen betroffenen Anlagenbetreiber einen Ausgleich für die darauf beruhenden Einnahmeausfälle erhalten und auf diese Weise ein effizienter Einsatz des Einspeisemanagements durch den Netzbetreiber gewährleistet werden (…BT-Drucks. 16/8148, S. 46; s. dazu auch BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 - XIII ZR 27/19, RdE 2020, 460 Rn. 33 - Einspeisemanagement). - KG, 11.06.2020 - 2 U 71/16
Entschädigung eines Windenergieanlagenbetreibers für entgangene …
Auf Erwägungen zur Neufassung in § 11 EEG 2012 (wie etwa in BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 - XIII ZR 27/19, MDR 2020, 843, Rn. 31) kann für die Auslegung des § 11 Abs. 1 EEG 2009 nicht maßgeblich zurückgegriffen werden.Rn. 28 (c) Die jüngere Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11. Februar 2020 - XIII ZR 27/19, juris) vermag der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.
- BGH, 26.01.2021 - XIII ZR 18/19
Geltendmachung eines Anspruchs der Betreiberin eines Solarparks gegen einen …
Eine solche Situation kann sowohl durch die Einspeisung einer zu großen Menge Strom in den betreffenden Netzbereich eintreten als auch dadurch, dass bei gleichbleibender Einspeisung eine verringerte Ausspeisung erfolgt oder die Kapazität des betroffenen Netzes oder Teilbereichs gegenüber dem Normalzustand reduziert ist, weil beispielsweise ein dazugehöriges Betriebsmittel infolge von Störungen oder der Durchführung von Reparatur-, Wartungs-, Instandhaltungs-, Netzausbau- oder sonstigen Maßnahmen nicht zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 - XIII ZR 27/19, RdE 2020, 460 Rn. 20 - Einspeisemanagement). - OLG Schleswig, 07.07.2021 - 7 U 143/20 Ziel des Erneuerbare-Energien-Gesetz und das als "Härtefallregelung" überschriebenen Entschädigungs- und Aufwendungsersatzanspruchs ist es - so die Begründung des Gesetzesentwurfs -, die Finanzierbarkeit neuer Projekte und den effizienten Einsatz des Einspeisemanagements durch den Netzbetreiber zu gewährleisten (BGH Urteil vom 11.02.2020, XIII ZR 27/19; BT-Drucksache 16/8148, Seite 47).
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Rechtsprechung
| BGH, 17.06.2020 - XIII ZR 27/19 |
Verfahrensgang
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