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Rechtsprechung
   BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 1511/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,44808
BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 1511/14 (https://dejure.org/2018,44808)
BVerfG, Entscheidung vom 26.11.2018 - 1 BvR 1511/14 (https://dejure.org/2018,44808)
BVerfG, Entscheidung vom 26. November 2018 - 1 BvR 1511/14 (https://dejure.org/2018,44808)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Nichtannahmebeschluss: Ausnahmeregelung des § 2325 Abs 3 S 3 BGB bzgl der 10-Jahres-Frist für Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkung an Ehegatten verstößt weder gegen Art 6 Abs 1 GG noch gegen Art 3 Abs 1 GG - Ungleichbehandlung von Schenkungen an Ehegatten gegenüber ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, § 2325 Abs 3 S 1 BGB, § 2325 Abs 3 S 2 BGB
    Nichtannahmebeschluss: Ausnahmeregelung des § 2325 Abs 3 S 3 BGB bzgl der 10-Jahres-Frist für Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkung an Ehegatten verstößt weder gegen Art 6 Abs 1 GG noch gegen Art 3 Abs 1 GG - Ungleichbehandlung von Schenkungen an Ehegatten gegenüber ...

  • IWW

    § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 GG
    BGB, GG

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung einer Schenkung des Erblassers an einen Dritten für eine Pflichtteilsergänzung i.R.d. Auskunftserteilung über wertbildende Faktoren des Grundstücks (hier: Schenkung eines mit einem Mietshaus bebauten Grundstücks)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung einer Schenkung des Erblassers an einen Dritten für eine Pflichtteilsergänzung i.R.d. Auskunftserteilung über wertbildende Faktoren des Grundstücks (hier: Schenkung eines mit einem Mietshaus bebauten Grundstücks)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung einer Schenkung des Erblassers an einen Dritten für eine Pflichtteilsergänzung i.R.d. Auskunftserteilung über wertbildende Faktoren des Grundstücks (hier: Schenkung eines mit einem Mietshaus bebauten Grundstücks)

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Ausnahme von der 10-Jahres-Frist für Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkung an Ehegatten gem § 2325 Abs 3 S 3 BGB verstößt weder gegen Art 6 Abs 1 GG noch gegen Art 3 Abs 1 GG - Ungleichbehandlung von Schenkungen an Ehegatten gegenüber Schenkungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pflichtteilsergänzungsanspruch - wegen Schenkungen an den Ehegatten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schutz von Ehe und Familie - und der allgemeine Gleichheitssatz

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit von § 2325 III S. 3 BGB

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Testament - Pflichtteil - Pflichtteilsberechtigter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Besondere Fristenregelungen bei Schenkungen unter Ehegatten im Erbrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1434
  • DNotZ 2019, 462
  • FamRZ 2019, 389
  • ZEV 2019, 79
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00

    Pflichtteil

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 1511/14
    Rn. 12 b) § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB sorgt überdies für einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen dem hinterbliebenen Ehegatten und den sonstigen der Familie des Erblassers zugehörigen Pflichtteilsberechtigten und hält sich auch insoweit innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfGE 67, 329 ; 112, 332 ).

    Rn. 13 Das Pflichtteilsrecht gewährleistet die verfassungsrechtlich geschützte grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass (vgl. BVerfGE 112, 332 ).

    Diese ist als tradiertes Kernelement des deutschen Erbrechts Bestandteil des institutionell verbürgten Gehalts der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 112, 332 ).

    Diese Verpflichtung zur gegenseitigen umfassenden Sorge rechtfertigt es, dem Kind mit dem Pflichtteilsrecht auch über den Tod des Erblassers hinaus eine ökonomische Basis aus dem Vermögen des verstorbenen Elternteils zu sichern (vgl. BVerfGE 112, 332 ).

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 1511/14
    Rn. 6 Art. 6 Abs. 1 GG verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot, vgl. BVerfGE 28, 104 ; 76, 1 ; 99, 216 ; 114, 316 ).

    Insbesondere untersagt Art. 6 Abs. 1 GG eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen (vgl. BVerfGE 17, 210 ; 28, 324 ; 69, 188 ; 99, 216 ; 114, 316 ).

    Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft kann zwar zum Anknüpfungspunkt wirtschaftlicher Rechtsfolgen genommen werden (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 24, 104 ; 28, 324 ; 114, 316 ).

    Die Berücksichtigung der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten darf gerade bei der konkreten Maßnahme die Ehe nicht diskriminieren (vgl. BVerfGE 17, 210 ; 24, 104 ; 28, 324 ; 114, 316 ; stRspr).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 1511/14
    Rn. 6 Art. 6 Abs. 1 GG verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot, vgl. BVerfGE 28, 104 ; 76, 1 ; 99, 216 ; 114, 316 ).

    Insbesondere untersagt Art. 6 Abs. 1 GG eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen (vgl. BVerfGE 17, 210 ; 28, 324 ; 69, 188 ; 99, 216 ; 114, 316 ).

    Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe anknüpft (BVerfGE 99, 216 ).

  • BGH, 29.06.2022 - IV ZR 110/21

    Pflichtteilsanspruch: Verstoß gegen den deutschen ordre public bei Rechtswahl des …

    An dieser Einordnung des Pflichtteilsrechts von Kindern als grundrechtlich geschützte Rechtsposition hat das Bundesverfassungsgericht auch in seiner neueren Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten (vgl. BVerfG ZEV 2019, 79 Rn. 13, zur Verfassungsgemäßheit von § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB).

    Auf der Grundlage des von dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 112, 332 ff.; BVerfG ZEV 2019, 79 Rn. 13) aufgezeigten Werteverständnis von einer gerechten Nachlassverteilung zugunsten von Kindern hält der Senat diese Ansicht für überholt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2022 - L 11 KR 547/21

    Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und …

    Für einen Rückgriff auf Art. 3 Abs. 1 GG verbleibt daneben kein Raum mehr, wenn nicht eine stärkere sachliche Beziehung zum allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG besteht (vgl. Bundesverfassungsgericht , Nichtannahmebeschluss vom 26. November 2018 - 1 BvR 1511/14 - juris-Rn. 5, m.w.N.).

    Rn. 84 Danach kann die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zum Anknüpfungspunkt wirtschaftlicher Rechtsfolgen genommen werden, wenn sich für eine Differenzierung zu Lasten Verheirateter aus der Natur des geregelten Lebensverhältnisses einleuchtende Sachgründe ergeben und die Berücksichtigung der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten die Ehe nicht diskriminiert (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. November 2018 - 1 BvR 1511/14 - juris-Rn. 6 m.w.N.).

    Dabei darf insbesondere die wirtschaftliche Verflechtung der Ehegatten und die aus der Ehe resultierenden gegenseitigen Ansprüche zur Grundlage der Ungleichbehandlung von Ehegatten gegenüber einer anderen Gruppe gemacht werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. November 2018 - 1 BvR 1511/14 - juris-Rn. 8 zur Differenzierung zwischen Dritt- und Ehegattenschenkungen im Rahmen des § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB).

    Diese zeigt sich bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben, insbesondere durch den Zugewinnausgleich nach §§ 1372 ff. BGB (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. November 2018 - 1 BvR 1511/14 - juris-Rn. 11).

    Die Unterhaltsansprüche zwischen nicht miteinander verheirateten Eltern (§ 16151 BGB) enthalten jedoch keine den Unterhaltsansprüchen zwischen Ehegatten vergleichbare Verpflichtung und knüpfen insbesondere nicht an gemeinsame Lebensverhältnisse an (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. November 2018 - 1 BvR 1511/14 - juris-Rn. 10).

  • BVerfG, 10.04.2025 - 1 BvR 842/24

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Versagung einer …

    Es ist dem Gesetzgeber dabei nicht verwehrt, generalisierend-typisierende Regelungen zu treffen, sofern er den nach Art. 6 Abs. 1 GG geschuldeten besonderen Schutz beachtet (vgl. BVerfGE 78, 214 ; 82, 126 ; 87, 234 ; 99, 280 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Ersten Senats vom 26. November 2018 - 1 BvR 1511/14 -, Rn. 5 ff.).

    Für einen Rückgriff auf Art. 3 Abs. 1 GG verbleibt daneben kein Raum mehr, wenn nicht eine stärkere sachliche Beziehung zum allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG besteht (vgl. BVerfGE 9, 237 ; 14, 34 ; 17, 210 ; 67, 186 ; 75, 348 ; 75, 382 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Ersten Senats vom 26. November 2018 - 1 BvR 1511/14 -, Rn. 5).

    Rn. 37 (3) Die Beschwerdeführer haben sich bereits nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit der allgemeine Gleichheitsgrundsatz vorliegend neben Art. 6 Abs. 1 GG überhaupt noch anwendbar ist (offengelassen in BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Ersten Senats vom 26. November 2018 - 1 BvR 1511/14 -, Rn. 5, 7).

  • LG Frankenthal, 11.03.2021 - 8 O 308/20

    Wirksamkeit Pflichtteilsentziehung

    Diese Verpflichtung zur gegenseitigen umfassenden Sorge rechtfertigt es, dem Kind mit dem Pflichtteilsrecht auch über den Tod des Erblassers hinaus eine ökonomische Basis aus dem Vermögen des verstorbenen Elternteils zu sichern (vgl. etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. November 2018 - 1 BvR 1511/14 -, Rn. 13 mwN, juris).
  • BSG, 20.02.2024 - B 12 KR 2/22 R

    Bestimmung der Höhe der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- (GKV) und …

    Sie knüpfen nicht vergleichbar an die gemeinsamen Lebensverhältnisse an (…vgl § 1615 l BGB, dazu ausführlich BVerfG Urteil vom 12.2.2003 - 1 BvR 624/01 - BVerfGE 107, 205, 212 f = SozR 4-2500 § 10 Nr. 1 juris RdNr 45 f; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 26.11.2018 - 1 BvR 1511/14 - juris RdNr 10)..
  • BSG, 20.02.2024 - B 12 KR 1/23 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - …

    Sie knüpfen nicht vergleichbar an die gemeinsamen Lebensverhältnisse an (…vgl § 16151 BGB, dazu ausführlich BVerfG Urteil vom 12.2.2003 - 1 BvR 624/01 - BVerfGE 107, 205, 212 f = SozR 4-2500 § 10 Nr. 1 RdNr 41 f = juris RdNr 45 f; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 26.11.2018 - 1 BvR 1511/14 - juris RdNr 10)..
  • LSG Sachsen, 02.05.2019 - L 3 AS 676/17

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

    Es ist dem Gesetzgeber jedoch nicht verwehrt, generalisierend-typisierende Regelungen zu treffen, sofern er den nach Artikel 6 Abs. 1 GG geschuldeten besonderen Schutz beachtet (so zuletzt: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. November 2018 - 1 BvR 1511/14 - FamRZ 2019, 389 ff. = juris Rdnr. 5 ff. m. w. N.).
  • AG Nürnberg, 09.01.2024 - 35 VI 6726/20

    Entlassung des Testamentsvollstreckers: keine Antragsbefugnis des …

    Zudem umfasst die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Erbrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) die wirtschaftliche Mindestbeteiligung zumindest der Kinder am Nachlass (BVerfG, Beschluss vom 26.11.2018 - 1 BvR 1511/14 -, juris Rn. 13;… Beschluss vom 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03 -, juris Rn. 64), wobei das hier schon deshalb nicht relevant ist, weil der Antragssteller kein Kind des Erblassers ist.
  • FG Hamburg, 20.11.2020 - 3 K 57/20

    Zweitwohnungsteuer für eine Nebenwohnung für den Umgang mit den getrenntlebenden …

    Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe anknüpft (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. November 2018, 1 BvR 1511/14, FamRZ 2019, 389, m.w.N.).
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