Weitere Entscheidung unten: BGH, 23.11.2004

Rechtsprechung
   BGH, 24.10.2005 - II ZR 55/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,277
BGH, 24.10.2005 - II ZR 55/04 (https://dejure.org/2005,277)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2005 - II ZR 55/04 (https://dejure.org/2005,277)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2005 - II ZR 55/04 (https://dejure.org/2005,277)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 6 Abs. 3; BGB § 158
    Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers unter einer auflösenden Bedingung möglich (hier: Aufnahme einer Nebentätigkeit)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Geschäftsführerbestellung unter auflösender Bedingung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    GmbH: Bedingte Geschäftsführerbestellung; Zulässigkeit der Bestellung eines Geschäftsführers einer GmbH unter einer auflösenden Bedingung; Ausscheiden des Geschäftsführers bei nicht voller zur Verfügung Stellung seiner Arbeitskraft

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bestellung für Geschäftsführer unter Bedingung

  • Judicialis

    GmbHG § 6 Abs. 3; ; BGB § 158

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 6 Abs. 3; BGB § 158
    Bestellung des GmbH-Geschäftsführers unter auflösender Bedingung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Geschäftsführer unter auflösender Bedingung zulässig

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit der Bestellung eines Geschäftsführers unter einer auflösenden Bedingung ? Hier: Beendigung der Bestellung für den Fall, dass der Bestellte seine volle Arbeitskraft nicht ab einem bestimmten Zeitpunkt zur Verfügung stellt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Auflösend bedingte Geschäftsführerbestellung

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    GmbHG § 6 Abs. 3; BGB § 158
    Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers unter einer auflösenden Bedingung möglich (hier: Aufnahme einer Nebentätigkeit)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auflösend bedingte Geschäftsführerbestellung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    GmbH-Geschäftsführerbestellung unter auflösender Bedingung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Beendigung der Organstellung insbesondere durch Widerruf, Organverhältnis, Widerruf Wegfall der persönlichen Voraussetzungen und auflösende Bedingung

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    GmbH-Geschäftsführer darf bedingt bestellt werden

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Geschäftsführer-Bestellung: auflösende und aufschiebende Bedingung

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Geschäftsführerbestellung nicht bedingungsfeindlich

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 182
  • ZIP 2004, 951
  • ZIP 2005, 2255
  • MDR 2006, 405
  • DNotZ 2006, 214
  • WM 2005, 2394
  • BB 2006, 14
  • DB 2006, 41
  • Rpfleger 2006, 83
  • NZG 2006, 62
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.02.1993 - II ZR 58/92

    Sofortige Wirksamkeit der Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 24.10.2005 - II ZR 55/04
    Da für die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter von erheblicher Bedeutung ist, wer das Amt des Geschäftsführers innehat, kann diese Frage auch im Verhältnis der Gesellschafter zueinander durch eine Feststellungsklage geklärt werden (BGHZ 121, 257 f. m.w.Nachw.), zumal sich das Problem der Rechtskrafterstreckung des Urteils auf die GmbH (BGHZ aaO) wegen der Beteiligung der Klägerin zu 2 am vorliegenden Rechtsstreit nicht stellt.

    Nicht anders verhält es sich bei der Prüfung, ob die Organstellung des Geschäftsführers wegen Amtsunfähigkeit entfallen ist (vgl. BGHZ 115, 78, 80), ob eine wirksame Amtsniederlegung stattgefunden hat (vgl. BGHZ 121, 257, 260) oder ob mit der Beendigung des Dienstvertrages der Verlust der Organstellung einhergeht (vgl. BGHZ 112, 103, 115).

  • BGH, 24.02.1992 - II ZR 79/91

    Prozeßvertretung gegenüber GmbH-Geschäftsführer - Abberufung einees

    Auszug aus BGH, 24.10.2005 - II ZR 55/04
    Solange die Gesellschaft nicht von ihrer Befugnis nach § 46 Nr. 8 2. Alternative GmbHG Gebrauch macht, kann sie im Rechtsstreit gegen einen früheren Geschäftsführer durch die amtierenden Geschäftsführer vertreten werden (Sen.Urt. v. 24. Februar 1992 - II ZR 79/91, ZIP 1992, 760 = WM 1992, 731).
  • BGH, 09.07.1990 - II ZR 194/89

    Ausschließungsrecht gegenüber einem GmbH-Gesellschafter

    Auszug aus BGH, 24.10.2005 - II ZR 55/04
    Nicht anders verhält es sich bei der Prüfung, ob die Organstellung des Geschäftsführers wegen Amtsunfähigkeit entfallen ist (vgl. BGHZ 115, 78, 80), ob eine wirksame Amtsniederlegung stattgefunden hat (vgl. BGHZ 121, 257, 260) oder ob mit der Beendigung des Dienstvertrages der Verlust der Organstellung einhergeht (vgl. BGHZ 112, 103, 115).
  • BGH, 01.03.1999 - II ZR 205/98

    Frist für die Erhebung einer Feststellungsklage wegen Fortbestehens der

    Auszug aus BGH, 24.10.2005 - II ZR 55/04
    Eine Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses vom 25. März 1994 über die Bestellung des Beklagten zu 1 zum Geschäftsführer der Klägerin zu 2 kommt nicht in Betracht, weil die Parteien übereinstimmend von der Wirksamkeit dieses Beschlusses ausgehen und ihr Streit allein dessen inhaltliche Tragweite betrifft (vgl. Sen.Urt. v. 1. März 1999 - II ZR 205/98, ZIP 1999, 656 = WM 1999, 796).
  • BGH, 27.06.2005 - II ZR 113/03

    Voraussetzungen der deliktischen Haftung des faktischen Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 24.10.2005 - II ZR 55/04
    Schließlich unterliegt der nach Bedingungseintritt tätig bleibende "faktische" Geschäftsführer dem Pflichtenkreis eines ordentlichen Geschäftsführers und haftet etwa bei einer Missachtung der Insolvenzantragspflicht (§ 64 Abs. 1 GmbHG; vgl. Sen.Urt. v. 11. Juli 2005 - II ZR 235/03, ZIP 2005, 1550 und v. 27. Juni 2005 - II ZR 113/03, ZIP 2005, 1414).
  • BGH, 20.02.1995 - II ZR 9/94

    Überwachungspflicht des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter

    Auszug aus BGH, 24.10.2005 - II ZR 55/04
    Auch in anderen Fällen kann die Abberufung eines Geschäftsführers mit ähnlichen rechtlichen Zweifeln behaftet sein: Kann der Geschäftsführer wegen einer entsprechenden Satzungsgestaltung nach § 38 Abs. 2 GmbHG nur aus wichtigem Grund abberufen werden, kommt es häufig zu gegensätzlichen Beurteilungen, ob der dem Geschäftsführer gemachte Vorwurf seinem Schweregrad nach eine sofortige Abberufung rechtfertigt (vgl. etwa die Nachweise bei Scholz/Uwe H. Schneider aaO § 38 Rdn. 43-53) oder fehlerfrei festgestellt worden ist (vgl. Sen.Urt. v. 20. Februar 1995 - II ZR 9/94, ZIP 1995, 560, 562 = WM 1995, 709).
  • BGH, 20.06.2005 - II ZR 18/03

    Nachschieben von Gründen für die außerordentlich Kündigung des Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 24.10.2005 - II ZR 55/04
    b) Die Feststellungsklage der Klägerin zu 2 ist gegen den Beklagten zu 1 ohne weiteres zulässig, weil sie ein rechtliches Interesse an der verbindlichen Klärung hat, ob der Beklagte zu 1 noch ihr Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan ist (vgl. Sen.Urt. v. 20. Juni 2005 - II ZR 18/03, ZIP 2005, 1365 f. zum umgekehrten Fall der Feststellungsklage des Geschäftsführers).
  • BGH, 01.07.1991 - II ZR 292/90

    Zurechnung des Handelns eines geschäftsunfähigen Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 24.10.2005 - II ZR 55/04
    Nicht anders verhält es sich bei der Prüfung, ob die Organstellung des Geschäftsführers wegen Amtsunfähigkeit entfallen ist (vgl. BGHZ 115, 78, 80), ob eine wirksame Amtsniederlegung stattgefunden hat (vgl. BGHZ 121, 257, 260) oder ob mit der Beendigung des Dienstvertrages der Verlust der Organstellung einhergeht (vgl. BGHZ 112, 103, 115).
  • BGH, 11.07.2005 - II ZR 235/03

    Rechtsstellung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus BGH, 24.10.2005 - II ZR 55/04
    Schließlich unterliegt der nach Bedingungseintritt tätig bleibende "faktische" Geschäftsführer dem Pflichtenkreis eines ordentlichen Geschäftsführers und haftet etwa bei einer Missachtung der Insolvenzantragspflicht (§ 64 Abs. 1 GmbHG; vgl. Sen.Urt. v. 11. Juli 2005 - II ZR 235/03, ZIP 2005, 1550 und v. 27. Juni 2005 - II ZR 113/03, ZIP 2005, 1414).
  • BGH, 08.12.1994 - II ZR 9/94
    Auszug aus BGH, 24.10.2005 - II ZR 55/04
    Auch in anderen Fällen kann die Abberufung eines Geschäftsführers mit ähnlichen rechtlichen Zweifeln behaftet sein: Kann der Geschäftsführer wegen einer entsprechenden Satzungsgestaltung nach § 38 Abs. 2 GmbHG nur aus wichtigem Grund abberufen werden, kommt es häufig zu gegensätzlichen Beurteilungen, ob der dem Geschäftsführer gemachte Vorwurf seinem Schweregrad nach eine sofortige Abberufung rechtfertigt (vgl. etwa die Nachweise bei Scholz/Uwe H. Schneider aaO § 38 Rdn. 43-53) oder fehlerfrei festgestellt worden ist (vgl. Sen.Urt. v. 20. Februar 1995 - II ZR 9/94, ZIP 1995, 560, 562 = WM 1995, 709).
  • BGH, 02.07.2019 - II ZR 406/17

    GmbH: Einreichung einer veränderten Gesellschafterliste zum Handelsregister nach

    Solange die Gesellschafterversammlung von ihrer Befugnis nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG, einen besonderen Vertreter zu bestellen, keinen Gebrauch macht, wird die GmbH nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorbehaltlich einer die Vertretungsbefugnis anders regelnden Satzungsbestimmung im Prozess mit ihren gegenwärtigen oder ausgeschiedenen Geschäftsführern durch einen oder mehrere bereits zuvor oder neu bestellte weitere Geschäftsführer vertreten; eines entsprechenden, zumindest stillschweigend gefassten Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf es für die Fortdauer der Vertretungsbefugnis der anderen Geschäftsführer nicht (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1981 - II ZR 72/81, WM 1981, 1353, 1354; Urteil vom 24. Februar 1992 - II ZR 79/91, ZIP 1992, 760, 761; Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 55/04, ZIP 2005, 2255 Rn. 10; Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 76/11, ZIP 2012, 824 Rn. 12; Beschluss vom 2. Februar 2016 - II ZB 2/15, juris Rn. 13; Beschluss vom 22. März 2016 - II ZR 253/15, ZIP 2016, 2413 Rn. 10).

    Solange die Gesellschafterversammlung von ihrer Befugnis nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG, einen besonderen Vertreter zu bestellen, keinen Gebrauch macht, wird die GmbH im Prozess mit ihren gegenwärtigen oder ausgeschiedenen Geschäftsführern durch einen oder mehrere bereits zuvor oder neu bestellte (weitere) Geschäftsführer vertreten (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1981 - II ZR 72/81, WM 1981, 1353, 1354; Urteil vom 24. Februar 1992 - II ZR 79/91, ZIP 1992, 760, 761; Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 55/04, ZIP 2005, 2255 Rn. 10; Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 76/11, ZIP 2012, 824 Rn. 12; Beschluss vom 2. Februar 2016 - II ZB 2/15, juris Rn. 13; Beschluss vom 22. März 2016 - II ZR 253/15, ZIP 2016, 2413 Rn. 10).

  • BGH, 17.01.2023 - II ZB 6/22

    Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft

    Um Außenwirkung zu entfalten, muss der Bestellungsbeschluss dem Bestellten bekanntgegeben werden (Bestellungserklärung), der seinerseits die Annahme des Amts erklären muss (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 55/04, ZIP 2005, 2255 Rn. 15; Urteil vom 22. September 1969 - II ZR 144/68, BGHZ 52, 316, 321 für die Bestellung eines Liquidators; Beurskens in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 6 Rn. 48 f.; Buck-Heeb in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 5. Aufl., § 6 Rn. 33; MünchKommGmbHG/Goette, 4. Aufl., § 6 Rn. 57 f.; Scholz/Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider, GmbHG, 13. Aufl., § 6 Rn. 91; Möller, Die Beschlussfassung im Recht der Personen- und Kapitalgesellschaften, 2021, S. 100 mwN; Blath, GmbHR 2018, 345, 346 f.).
  • BGH, 22.03.2016 - II ZR 253/15

    Rechtsstreit der GmbH mit einem ausgeschiedenen Geschäftsführer: Vertretung der

    (2) Solange die Gesellschafterversammlung von ihrer Befugnis nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG, einen besonderen Vertreter zu bestellen, keinen Gebrauch macht, wird die GmbH nach der Senatsrechtsprechung vorbehaltlich einer die Vertretungsbefugnis anders regelnden Satzungsbestimmung im Prozess mit ihren gegenwärtigen oder ausgeschiedenen Geschäftsführern durch einen oder mehrere bereits zuvor oder neu bestellte (weitere) Geschäftsführer vertreten; eines entsprechenden (zumindest stillschweigend gefassten) Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf es für die Fortdauer der Vertretungsbefugnis der (anderen) Geschäftsführer nicht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1981  II ZR 72/81, WM 1981, 1353, 1354; Urteil vom 24. Februar 1992  II ZR 79/91, ZIP 1992, 760, 761; Urteil vom 24. Oktober 2005  II ZR 55/04, ZIP 2005, 2255 Rn. 10; Urteil vom 6. März 2012  II ZR 76/11, ZIP 2012, 824 Rn. 12; Beschluss vom 2. Februar 2016  II ZB 2/15, juris Rn. 13).
  • OLG Hamm, 02.07.2020 - 5 U 81/19
    Die Parteien haben damit die feste Laufzeit von 20 Jahren an den (ungewissen) Eintritt einer Bedingung (§ 158 BGB) geknüpft (zu der Zulässigkeit einer solchen Kombination vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 30.03.2011 - 3 U 113/10 (juris)); für die unter einer auflösenden Bedingung erfolgte Berufung des Geschäftsführers einer GmbH auch BGH, Urteil vom 24.10.2005 - II ZR 55/04 - in BeckRS 2005, 13975, Rn 13).
  • BGH, 25.05.2009 - II ZR 259/07

    Stimmabgabe für eine Beitragserhöhung als Zustimmung

    Beschlüsse können mit einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung verknüpft werden (§ 158 BGB), solange keine schutzwürdigen Interessen der Beteiligten oder Dritter berührt sind (vgl. Sen. Urt. v. 24. Oktober 2005 - II ZR 55/04, ZIP 2005, 2255).
  • BGH, 06.03.2018 - II ZR 1/17

    Auslegung des Beschlusses einer Publikumspersonengesellschaft nach seinem

    b) Danach handelt es sich bei dem Beschluss Nr. 9.11 um eine auflösende Bedingung gemäß § 158 Abs. 2 BGB in Kombination mit einer Befristung, da die auflösende Bedingung erst nach einem bestimmten Zeitpunkt Rechtswirkungen zeitigen sollte (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 55/04, ZIP 2005, 2255, 2256).
  • LG Heidelberg, 28.08.2019 - 12 O 8/19

    Haftung eines nicht wirksam bestellten besonderen Vertreters einer Gesellschaft

    Im Außenverhältnis, und damit für erreichen die Vertretungsmacht, sind aber § 15 Abs. 3 HGB und die allgemeinen Grundsätze der Rechtsscheinhaftung, insbesondere der Duldungs- und Anscheinsvollmacht anzuwenden (BGH, Urt. v. 24.10.2005, II ZR 55/04, DB 2006, 41; Strohn, DB 2011, 159; Höpfner, ZGR 2016, 505, 514; BGH, Urt. v. 19.2.2013, II ZR 56/12, BGHZ 196, 195 Rn. 22).
  • OLG München, 02.08.2018 - 23 U 2394/17

    Bayerisches Oberstes Landesgericht, Gesellschafterbeschluss, Faktischer

    Ein nach Beendigung der Amtsstellung tätig bleibender "faktischer" Geschäftsführer unterliegt dem Pflichtenkreis eines ordentlichen Geschäftsführers (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2005 - II ZR 55/04 -, Rn. 17, juris).
  • KG, 21.07.2020 - 9 W 50/19

    Vertretungsmacht des handelnden GmbH-Geschäftsführers, negative

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Bestellung eines Geschäftsführers unter einer auflösenden Bedingung zulässig, weil dadurch Belange der Rechtssicherheit nicht in stärkerem Maße als bei einer anderen Form der Abberufung (z.B. aus wichtigem Grund, wegen Amtsunfähigkeit oder Amtsniederlegung) berührt werden (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 55/04 -, Rn. 14, juris).
  • LG Paderborn, 04.06.2019 - 6 O 29/17

    Beendigung des Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers auf Grundlage des

    Die Klage ist als Feststellungsklage sowohl gegen den Beklagten zu 1als auch gegen die Beklagte zu 2zulässig.Ob der Beklagte zu 1infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung sein Geschäftsführeramt bei der Beklagten zu 2verloren hat,kann nur im Rahmen einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO)geklärt werden.Der Kläger hat als Gesellschafter der Beklagten zu 2 ein rechtliches Interesse an der verbindlichen Klärung, ob der Beklagte zu 1.) noch Geschäftsführer der Beklagten zu 2ist, da es für die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter von erheblicher Bedeutung ist,wer das Amt des Geschäftsführers innehat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 -II ZR 55/04-, Rn. 7-9,juris).
  • LG Paderborn, 04.06.2019 - 6 O 60/17

    Abberufung oder Kündigung des Anstellungsvertrages eines

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Rechtsprechung
   BGH, 23.11.2004 - XI ZR 137/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,694
BGH, 23.11.2004 - XI ZR 137/03 (https://dejure.org/2004,694)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2004 - XI ZR 137/03 (https://dejure.org/2004,694)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2004 - XI ZR 137/03 (https://dejure.org/2004,694)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vollumfängliche Betreuungspflicht und Beratungspflicht einer Bank aus einem Wertpapierdepotvertrag; Pflicht der Bank zur Weiterleitung relevanter Wertpapier-Mitteilungen; Vermutung für aufklärungsrichtiges Verhalten der Bank; Kausalität für Schäden bei nicht erfolgter ...

  • Judicialis

    BGB § 666; ; Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte (1995) Nr. 16

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 666; Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte Nr. 16
    Umfang der Informations-, Betreuungs- und Beratungspflichten gegenüber Wertpapierdepotkunden

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    Hinweis- und Beratungspflichten einer Bank im Rahmen eines Wertpapierdepotvertrages

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Umfang der Pflichten der Bank aus Wertpapierdepotvertrag

  • Der Betrieb

    Wertpapierdepotvertrag: Umfang der Informationspflichten der Bank

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Depotverwalter muss über alle relevanten Sachverhalte informieren

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 666; Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte Nr. 16
    Pflicht der Depotbank zur vollständigen Weiterleitung der in den "Wertpapier-Mitteilungen" veröffentlichten für den Depotinhaber wichtigen Informationen

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Informationspflicht bei Wertpapierdepot

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1113
  • ZIP 2005, 2255 (Ls.)
  • ZIP 2005, 435
  • MDR 2005, 522
  • VersR 2005, 796
  • WM 2005, 270
  • BB 2005, 628
  • DB 2005, 1106 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.05.2002 - XI ZR 197/01

    Anforderungen an die Aufklärung über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen

    Auszug aus BGH, 23.11.2004 - XI ZR 137/03
    c) Eine Bank ist grundsätzlich nicht zum Hinweis auf die Konsequenzen und die wirtschaftliche Bedeutung der vollständig und unmißverständlich weitergeleiteten Informationen verpflichtet (Klarstellung zu BGHZ 151, 5).

    Eine über die ordnungsgemäße und unmißverständliche Weiterleitung der Angaben in den "Wertpapier-Mitteilungen" hinausgehende Pflicht zur Erläuterung dieser Angaben hat der Senat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch seiner Entscheidung zu Nr. 15 Abs. 2 der "Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte" (BGHZ 151, 5, 11) nicht zugrundegelegt.

    Zwar hat der Senat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine Vermutung für "aufklärungsrichtiges Verhalten" auch bei einer Verletzung von Informationspflichten im Rahmen eines Depotvertrages bejaht (vgl. BGHZ 151, 5, 12).

    Eine solche Vermutung besteht aber nur in den Fällen, in denen es für den aufzuklärenden Partner vernünftigerweise nur eine Möglichkeit der Reaktion gibt, die vollständige und richtige Auskunft also keinen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte oder von zwei Handlungsalternativen beide jeweils geeignet gewesen wären, den entstandenen Schaden zu vermeiden (vgl. Senatsurteil BGHZ 151, 5, 12 m.w.Nachw.).

  • BGH, 10.05.1994 - XI ZR 115/93

    Pflichten der mit der Einholung einer Scheckbestätigung beauftragten Bank

    Auszug aus BGH, 23.11.2004 - XI ZR 137/03
    Sie muß daher nach allgemeinen Grundsätzen den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem ihr entstandenen Schaden beweisen (vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 1994 - XI ZR 115/93, WM 1994, 1466, 1467 f.).
  • OLG München, 05.03.1997 - 15 U 5361/96

    Beratungspflicht einer Bank bei Effektengeschäften

    Auszug aus BGH, 23.11.2004 - XI ZR 137/03
    Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht der in Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig vertretenen Meinung (vgl. OLG Karlsruhe WM 1992, 577; OLG München WM 1997, 1802, 1804; OLG Hamm BB 1999, 1679; Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 44 Rdn. 87; Gößmann, ebenda § 72 Rdn. 4; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 11.107) und wird von der Revision nicht angegriffen.
  • OLG Hamm, 17.02.1999 - 13 U 190/98

    Voraussetzungen für die ausnahmsweise persönliche Haftung eines Vertreters oder

    Auszug aus BGH, 23.11.2004 - XI ZR 137/03
    Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht der in Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig vertretenen Meinung (vgl. OLG Karlsruhe WM 1992, 577; OLG München WM 1997, 1802, 1804; OLG Hamm BB 1999, 1679; Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 44 Rdn. 87; Gößmann, ebenda § 72 Rdn. 4; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 11.107) und wird von der Revision nicht angegriffen.
  • BFH, 13.11.1991 - I R 78/89

    Keine Rückstellungen für künftige Beiträge an Einlagensicherungseinrichtungen der

    Auszug aus BGH, 23.11.2004 - XI ZR 137/03
    Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht der in Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig vertretenen Meinung (vgl. OLG Karlsruhe WM 1992, 577; OLG München WM 1997, 1802, 1804; OLG Hamm BB 1999, 1679; Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 44 Rdn. 87; Gößmann, ebenda § 72 Rdn. 4; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 11.107) und wird von der Revision nicht angegriffen.
  • BGH, 21.03.2006 - XI ZR 63/05

    Schadensermittlung bei Anlageberatung; Beurteilungshorizont bei Empfehlung zum

    Derartige Pflichten resultierten auch nicht aus dem Depotvertrag (vgl. Senat, Urteil vom 23. November 2004 - XI ZR 137/03, WM 2005, 270, 271 m.w.Nachw.).
  • OLG Dresden, 24.07.2009 - 8 U 1240/08

    Rückvergütung; Innenprovision

    Kommen mehrere Verhaltensvarianten in Frage, gilt die Vermutung grundsätzlich nicht (BGH, Urteil vom 30.09.1993, Az: IX ZR 73/93, NJW 1993, 3259; NJW 2005, 1113; Urteil vom 07.02.2008, Az: IX ZR 149/04, Urteil vom 23.11.2004, Az: XI ZR 137/03, WM 2008, 946 ff.).
  • OLG Frankfurt, 22.04.2015 - 23 Kap 1/13

    Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren G. ./. B. Bank PLC

    Unabhängig von der Frage, ob die Musterbeklagte überhaupt eine Rolle als verwahrende Bank übernahm, sind die hier streitgegenständlichen Aspekte von der genannten Verpflichtung nicht erfasst, wobei auch eine Verallgemeinerung der Vorschrift nicht möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2004, XI ZR 137/03, zit. nach juris, Rn. 21).
  • LG Nürnberg-Fürth, 28.09.2012 - 10 O 7990/11

    Kapitalanlagerecht: Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung

    Derartige Pflichten resultierten auch nicht aus dem "Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte" (Anlage K9) oder einem etwaigen Depotvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2004 - XI ZR 137/03, WM 2005, 270, 271 m.w.N.).
  • OLG Celle, 07.07.2005 - 14 U 23/05

    Voraussetzung des Aushandelns einer Sicherungsabrede; Beurteilung der

    Der Bundesgerichtshof hat aber in dem erwähnten Urteil vom 9. Dezember 2004 (WM 2005, 270) auch für Verträge, die vor dem Bekanntwerden des Urteils vom 5. Juni 1997 geschlossen wurden, eine ergänzende Vertragsauslegung in dem hier gewünschten Sinn ausgeschlossen.
  • OLG Düsseldorf, 16.10.2008 - 24 U 54/08

    Zulässigkeit einer Teilklage bei Geltendmachung von mehreren

    Kommen mehrere Handlungsvarianten in Betracht, greift der Anscheinsbeweis grundsätzlich nicht (BGH NJW 1993, 3259; 1994, 2541; 2004, 2967 (2969); 2005, 1113; NJW-RR 2007, 569).
  • OLG Köln, 21.04.2008 - 5 U 116/07

    Arztrecht - Beweislast für Aufklärung über Abrechnung stationärer

    Die Vermutung gilt nicht, sofern - wie hier - mehrere gleichwertige Verhaltensalternativen in Frage kommen (vgl. BGHZ 123, 311, 313 ff.; BGH NJW 2005, 1113, 1114).
  • OLG Köln, 18.06.2008 - 13 U 62/08

    Haftung der Initiatoren eines Filmfonds wegen fehlender Leistungsfähigkeit der

    Auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht berufen, denn diese Vermutung greift - wie die Beklagte mit Recht geltend macht - nicht ein, wenn die ordnungsgemäße Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens bestanden (vgl. BGH NJW 04, 2967; 05, 1113).
  • OLG Köln, 16.08.2006 - 13 U 211/05

    Anforderungen an die Kausalität der unrichtigen oder unvollständigen Information

    Hingegen ist die Vermutung nicht begründet, wenn eine gehörige Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens bestanden haben (vgl. nur BGH, Urt. v. 13.07.2004, XI ZR 178/03, NJW 2004, 2967; Urt. v. 23.11.2004, XI ZR 137/03, NJW 2005, 1113).
  • LG Koblenz, 22.12.2023 - 3 O 180/23

    Haftet die depotführende Bank für Verluste eines Anlegers durch

    So hat auch der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass aus einem Wertpapierdepotvertrag keine Pflicht der Bank zu vollumfänglicher Betreuung und laufender Beratung bestehe (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2004 - XI ZR 137/03 (OLG Celle) = NJW 2005, 1113).
  • OLG Köln, 22.01.2009 - 8 U 38/08

    Schadensersatzpflicht wegen steuerlicher Fehlberatung im Zusammenhang mit der

  • KG, 14.06.2010 - 24 U 12/08

    Haftung der mit der Depotführung beauftragten Bank für Vermögensschäden der

  • LG Köln, 24.01.2024 - 6 S 168/23
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