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   OLG Köln, 26.05.2006 - 18 U 78/05   

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https://dejure.org/2006,4573
OLG Köln, 26.05.2006 - 18 U 78/05 (https://dejure.org/2006,4573)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.05.2006 - 18 U 78/05 (https://dejure.org/2006,4573)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. Mai 2006 - 18 U 78/05 (https://dejure.org/2006,4573)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Für Erfüllung entscheidender Zeitpunkt der Gutschrift eines Betrages auf dem Gläubigerkonto oder der des bei ausreichender Kontodeckung oder entsprechendem Kreditrahmen erteilten und von der Bank angenommenen Überweisungsauftrags; Forderungen aus einer ...

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    RL 2000/35/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. c; BGB §§ 269, 270, 286
    EuGH-Vorlage zur Rechtzeitigkeit von Zahlungen durch Banküberweisung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH-Vorlage zur Rechtzeitigkeit von Zahlungen durch Banküberweisung (IBR 2007, 1008)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1024 (Ls.)
  • ZIP 2006, 1986
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.12.1989 - IVa ZR 177/88

    Anwendbarkeit auf sonstige zugangsbedürftige Willenserklärungen; Kenntnis des

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2006 - 18 U 78/05
    Nach den gesetzlichen Bestimmung der §§ 269, 270 BGB in der ihnen durch die nationale Rechtsprechung und Literatur gegebenen Ausprägung reicht es zur Abwendung einer den Eintritt des Verzugs vermeidenden oder aber dessen Beendigung herbeiführenden Zahlung einer Geldschuld aus, dass der Schuldner das zur Übermittlung des Geldes seinerseits Erforderliche getan hat (BGHZ 44, 179; BGH, NJW 1964, 499; OLG Köln, NJW-RR 90, 285; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 270 Rdn. 6 f mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Köln, 30.08.1999 - 16 Wx 123/99

    Anforderungen an Mitglieder des Verwaltungsbeirats einer

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2006 - 18 U 78/05
    Bei Zahlung durch Überweisung ist die Leistungshandlung nach herrschender Meinung dann rechtzeitig vorgenommen, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei dem Geldinstitut eingeht und auf dem Konto Deckung vorhanden ist oder eine Kreditzusage in ausreichender Höhe vorliegt (vgl. für viele: BGH, NJW 1964 64, 499; OLG Düsseldorf, DB 84, 2686; OLG Koblenz, NJW-RR 1993, 583; OLG Nürnberg, NJW-RR 2000, 88; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 270 Rdn. 7; Krüger in Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage, § 270 Rdn. 22 - jeweils m. w. Nachw).
  • BGH, 05.12.1963 - II ZR 219/62

    Erfüllungszeitpunkt bei Überweisungen im Postscheckverkehr

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2006 - 18 U 78/05
    Nach den gesetzlichen Bestimmung der §§ 269, 270 BGB in der ihnen durch die nationale Rechtsprechung und Literatur gegebenen Ausprägung reicht es zur Abwendung einer den Eintritt des Verzugs vermeidenden oder aber dessen Beendigung herbeiführenden Zahlung einer Geldschuld aus, dass der Schuldner das zur Übermittlung des Geldes seinerseits Erforderliche getan hat (BGHZ 44, 179; BGH, NJW 1964, 499; OLG Köln, NJW-RR 90, 285; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 270 Rdn. 6 f mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Koblenz, 13.10.1992 - 3 U 637/92

    Fortdauernd unpünktliche Mietzahlung als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2006 - 18 U 78/05
    Bei Zahlung durch Überweisung ist die Leistungshandlung nach herrschender Meinung dann rechtzeitig vorgenommen, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei dem Geldinstitut eingeht und auf dem Konto Deckung vorhanden ist oder eine Kreditzusage in ausreichender Höhe vorliegt (vgl. für viele: BGH, NJW 1964 64, 499; OLG Düsseldorf, DB 84, 2686; OLG Koblenz, NJW-RR 1993, 583; OLG Nürnberg, NJW-RR 2000, 88; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 270 Rdn. 7; Krüger in Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage, § 270 Rdn. 22 - jeweils m. w. Nachw).
  • OLG Köln, 20.06.1984 - 6 U 273/83
    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2006 - 18 U 78/05
    Bei Zahlung durch Überweisung ist die Leistungshandlung nach herrschender Meinung dann rechtzeitig vorgenommen, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei dem Geldinstitut eingeht und auf dem Konto Deckung vorhanden ist oder eine Kreditzusage in ausreichender Höhe vorliegt (vgl. für viele: BGH, NJW 1964 64, 499; OLG Düsseldorf, DB 84, 2686; OLG Koblenz, NJW-RR 1993, 583; OLG Nürnberg, NJW-RR 2000, 88; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 270 Rdn. 7; Krüger in Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage, § 270 Rdn. 22 - jeweils m. w. Nachw).
  • BGH, 01.02.2007 - III ZR 159/06

    Berechnung von Fristen

    Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt, soweit die Klägerin Verzugszinsen auf Forderungen aus dem Zusammenschaltungsvertrag geltend macht (ZIP 2006, 1986).
  • OLG Jena, 11.05.2011 - 2 U 1000/10

    Verzugszinsen: Ende des Schuldnerverzugs bei Scheckzahlung

    Obwohl diese Entscheidung wegen der Begrenztheit der Vorlagefrage (vgl. dazu OLG Köln ZIP 2006, 1986) nur Banküberweisungen betraf, ist nunmehr bei der Beantwortung der Frage, wann der den Schuldnerverzug beendende Zahlungszeitpunkt anzunehmen ist, allgemein eine einheitliche Betrachtung bei allen Geldschulden vorzunehmen, unabhängig von der Frage, ob durch Banküberweisung oder durch Scheck gezahlt wurde (vgl. Palandt/Grüneberg § 270 BGB Rn. 5, 6).
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