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Rechtsprechung
   BGH, 21.03.2005 - II ZR 54/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1954
BGH, 21.03.2005 - II ZR 54/03 (https://dejure.org/2005,1954)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2005 - II ZR 54/03 (https://dejure.org/2005,1954)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2005 - II ZR 54/03 (https://dejure.org/2005,1954)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    GenG § 34 Abs. 1, 2; § 48 Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    GenG § 34 Abs. 1; ; GenG § 34 Abs. 2; ; GenG § 48 Abs. 1

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank für die Folgen einer Kreditgewährung ohne bankübliche Sicherheiten; Verzicht der Generalversammlung einer Genossenschaft auf Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand; Umfang der Sorgfaltspflichten einer Bank bei ...

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GenG § 34 Abs. 1, 2 § 48 Abs. 1
    Haftung des Vorstands einer Genossenschaftsbank wegen Vergabe eines Darlehens ohne bankübliche Sicherheiten; Rechtswirkungen der Entlastung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GenG § 34 Abs. 1, 2; § 48 Abs. 1
    Zur Haftung des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank für die Folgen einer Kreditgewährung ohne bankübliche Sicherheiten; zur Frage der Verzichtswirkung der Entlastung des Vorstands einer Genossenschaft

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 981
  • MDR 2005, 1061
  • WM 2005, 933
  • DB 2005, 1269
  • NZG 2005, 562
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.12.2001 - II ZR 308/99

    Sorgfaltspflicht des Vorstandes einer Genossenschaftsbank bei der Kreditvergabe; …

    Auszug aus BGH, 21.03.2005 - II ZR 54/03
    Dieser Spielraum ist nach der Rechtsprechung des Senats jedoch dann überschritten, wenn aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters das hohe Risiko eines Schadens unabweisbar ist und keine vernünftigen wirtschaftlichen Gründe dafür sprechen, es dennoch einzugehen (Sen.Urt. v. 3. Dezember 2001 - II ZR 308/99, ZIP 2002, 213, 214).

    Jedenfalls erstreckt sie sich nicht auf Ansprüche, welche die Genossenschaftsmitglieder aus den bei der Rechnungslegung unterbreiteten Unterlagen bei Anlegung eines lebensnahen Maßstabes nicht zu überblicken vermögen (vgl. Sen.Urt. v. 3. Dezember 2001 aaO).

  • BGH, 02.07.1996 - IX ZR 299/95

    Kausalität eines Beratungsfehlers; Vermutung beratungsgerechten Verhaltens

    Auszug aus BGH, 21.03.2005 - II ZR 54/03
    Resultiert der Schaden - wie hier - aus der nicht ausreichenden Besicherung eines Zahlungsanspruchs gegen einen später insolvent gewordenen Schuldner, sind künftige, der Höhe nach noch unbestimmte Quotenzahlungen aus der Insolvenzmasse auf einen ungesicherten Zahlungsanspruch bei der Höhe des ursprünglich eingetretenen Schadens nicht zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 2. Juli 1996 - IX ZR 299/95, WM 1996, 2071, 2073).

    Das gilt entsprechend § 255 BGB zunächst hinsichtlich des Anspruchs des Beklagten auf Abtretung der von der Klägerin zur Gesamtvollstreckungstabelle angemeldeten Forderung (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1996 aaO).

  • BGH, 19.12.1991 - IX ZR 96/91

    Prozeßhindernis der Rechtskraft bei vorausgegangener Zug-um-Zug-Verurteilung

    Auszug aus BGH, 21.03.2005 - II ZR 54/03
    Sollte die Klägerin aus der Vereinbarung mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter, was allerdings unwahrscheinlich ist, einen höheren Betrag als insgesamt 400.000,00 DM erzielen, ist der Beklagte an einer Nachforderung gegenüber der Klägerin nicht gehindert (vgl. BGHZ 52, 39, 42; 117, 1, 4 f.).
  • BGH, 16.09.2002 - II ZR 107/01

    Verjährung der Ansprüche gegen den Geschäftsführer; Abkürzung der …

    Auszug aus BGH, 21.03.2005 - II ZR 54/03
    Anders als die Vereinbarung einer entsprechenden Ausschlußfrist für Ersatzansprüche gegenüber einem GmbH-Geschäftsführer aus § 43 Abs. 2 GmbHG (dazu Sen.Urt. v. 16. September 2002 - II ZR 107/01, ZIP 2002, 2128) ist eine solche vertragliche Regelung hinsichtlich der gemäß § 18 Satz 2 GenG zwingenden Organhaftung aus § 34 Abs. 2 GenG nicht möglich, weil dadurch die - gemäß § 18 Satz 2 GenG ebenfalls unabdingbare - Verjährungsregelung des § 34 Abs. 6 GenG unterlaufen würde (…vgl. Müller aaO § 34 Rdn. 9, 50).
  • BGH, 27.03.1969 - VII ZR 165/66

    Stapellager - § 255 BGB regelt nicht nur ein Zurückbehaltungsrecht, sondern …

    Auszug aus BGH, 21.03.2005 - II ZR 54/03
    Sollte die Klägerin aus der Vereinbarung mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter, was allerdings unwahrscheinlich ist, einen höheren Betrag als insgesamt 400.000,00 DM erzielen, ist der Beklagte an einer Nachforderung gegenüber der Klägerin nicht gehindert (vgl. BGHZ 52, 39, 42; 117, 1, 4 f.).
  • BGH, 30.04.1952 - II ZR 143/51

    Kaufmannseigenschaft einer kommunalen Sparkasse

    Auszug aus BGH, 21.03.2005 - II ZR 54/03
    Die Klägerin hat aus der Vereinbarung mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter bisher noch keine für sie verfügbaren Zahlungen erhalten, so daß als auszugleichender Vorteil der Klägerin nur der Anspruch auf diese Zahlungen verbleibt (vgl. auch Senat BGHZ 6, 55, 61), der deshalb an den Beklagten abzutreten ist, weil er aus der Verwertung der Grundschuld resultiert, welche die Klägerin im Zusammenhang mit der pflichtwidrigen Darlehensgewährung des Beklagten als Sicherheit erhalten hat.
  • BGH, 20.12.1961 - V ZR 65/60
    Auszug aus BGH, 21.03.2005 - II ZR 54/03
    Auch gegenüber einer auf Teilleistung gerichteten Klage kann der Schuldner die Zug um Zug-Bewirkung der vollen Gegenleistung beanspruchen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Dezember 1961 - V ZR 65/60, NJW 1962, 628, 629;… Grüneberg in Bamberger/Roth, BGB § 274 Rdn. 4).
  • LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
    Jedoch entspricht es auch bei positiver Beurteilung der Kapitaldienstfähigkeit angesichts der allgegenwärtigen Risiken einer Kreditvergabe der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, Kredite grundsätzlich nicht ohne übliche Sicherheiten zu gewähren und zudem für die ordnungsgemäße Bewertung der Sicherheiten sowie die Beachtung der Richtlinien über Beleihungsobergrenzen Sorge zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2001 - II ZR 308/99 = MDR 2002, 401; BGH, Urteil vom 21.03.2005 - II ZR 54/03 = MDR 2005, 1061; OLG Dresden…, Urteil vom 25.09.2007 - 2 U 318/07 -, juris Rn. 33; OLG Koblenz…, Urteil vom 24.09.2007 - 12 U 1437/04 -, juris Rn. 99; OLG Zweibrücken, Urteil vom 06.10.2009 - 8 U 75/08 = BeckRS 2009, 88978; LG Bielefeld, Urteil vom 06.11.2009 - 17 O 139/06 = BeckRS 2010, 6538 ebenso dem folgend OLG Hamm Urteil vom 12.07.2012 - 27 U 12/10 = BeckRS 2012, 16355 als Berufungsinstanz; LG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2011 - 33 O 119/09 -, juris Rn,.

    Bei einem Blankokreditanteil von über 75 % im Zusammenhang mit einem Darlehn von über 500.000EUR kann nach der Rechtsprechung grundsätzlich bereits nicht mehr von einer den vorgenannten Grundsätzen entsprechenden Gestellung von banküblichen Sicherheiten ausgegangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2005 - II ZR 54/03 = MDR 2005, 1061).

    Bei einem derartigen Blankokreditanteil von über 83 % im Zusammenhang mit einem Darlehn von über 600.000,00 EUR handelt es sich nach der Rechtsprechung nicht mehr um eine angemessenen Gestellung von banküblichen Sicherheiten (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2005 - II ZR 54/03 = MDR 2005, 1061).

    Insbesondere die Risiken im Hinblick auf die Vergabe von Blankokrediten und Krediten mit hohen Blankoanteilen bei der Besicherung und die sich daraus ergebenden Folgen waren bereits vor dem Jahr 2010 aufgrund zweier Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 03.12.2001 - II ZR 308/99 = MDR 2002, 401; BGH, Urteil vom 21.03.2005 - II ZR 54/03 = MDR 2005, 1061) Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen.

  • LG Düsseldorf, 27.07.2011 - 33 O 119/09

    Haftung von Vorstandsmitgliedern einer Sparkasse hinsichtlich Gewährung von …

    Sie können im Geschäftsverkehr in gleicher Weise tätig werden, wie die Organe von Aktiengesellschaften bzw. von Genossenschaften (zu letzteren vgl. BGH ZIP 2005, 981).

    Eine Pflichtverletzung und damit eine Schadensersatzpflicht des Vorstandes kommt somit nur in Betracht, wenn die Grenzen, in denen sich ein vom Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln überschritten werden und die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt wird oder das Verhalten des Vorstandes aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss (vgl. dazu BGHZ 135, 244, BGH ZIP 2005, 981 ff., Kammergericht Berlin KG 2005, 581, OLG Frankfurt a.a.O.).

    Da sich das Verschulden nur auf die haftungsbegründende Pflichtverletzung und nicht auch auf die Haftung des ausfüllenden Schaden beziehen muss, kommt es auf Vorhersehbarkeit des konkreten Schadens zum Zeitpunkt der Kreditgenehmigung nicht an (vgl. BGH ZIP 2005, 981, 983).

  • LG Düsseldorf, 25.04.2014 - 39 O 36/11

    Schadensersatzklage der Ärzte- und Apothekerbank gegen ehemalige Vorstände …

    Der Spielraum ist überschritten, wenn aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters das hohe Risiko eines Schadens unabweisbar ist und kein vernünftiger wirtschaftlicher Grund dafür spricht, es dennoch einzugehen (BGH NZG 2005, 562, 563).

    Der Spielraum ist überschritten, wenn aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters das hohe Risiko eines Schadens unabweisbar ist und kein vernünftiger wirtschaftlicher Grund dafür spricht, es dennoch einzugehen (BGH NZG 2005, 562, 563).

  • OLG Koblenz, 24.09.2007 - 12 U 1437/04

    Bank in der Geschäftsform einer GmbH: Wirksamkeit eines Entlastungsbeschlusses …

    Dies bedeutet für die Bankentätigkeit, dass Kredite grundsätzlich nicht ohne übliche Sicherheiten und nur unter Beachtung der Beleihungsobergrenzen gewährt werden dürfen (vgl. BGH DStR 2005, 933, 935).
  • OLG Hamm, 12.07.2012 - 27 U 12/10

    Haftung der Vorstandsmitglieder einer in der Rechtsform der Aktiengesellschaft …

    Soweit sich das Landgericht auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) veröffentlicht in ZIP 2002, 213 und 2005, 981 stütze, werde nicht berücksichtigt, dass diese Entscheidungen zu Genossenschaftsbanken ergangen seien und für Banken in der Rechtsform der Aktiengesellschaft nicht vollständig übertragen werden könnten.

    Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht im Rahmen des unternehmerischen Ermessens ein weiter Handlungsspielraum, der erst die Grenze zur Pflichtwidrigkeit überschreitet, wenn ein hohes Risiko unabweisbar ist (Kreditvergabe ohne übliche Sicherheiten oder Nichtbeachtung der Beleihungsobergrenzen) und kein vernünftiger Grund besteht, das Risiko gleichwohl einzugehen (BGH MDR 2005, 1061).

  • OLG München, 08.02.2018 - 23 U 2913/17

    Schadensersatz durch Geschäftsführer wegen Streichung einer Regelung in einem …

    Dieser Spielraum ist jedoch dann überschritten, wenn aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters das hohe Risiko eines Schadens unabweisbar ist und keine vernünftigen wirtschaftlichen Gründe dafür sprechen, es dennoch einzugehen (BGH, Urteil vom 21.03.2005, II ZR 54/03, juris Tz. 6 - zur Genossenschaft; BGH, Urteil vom 21.04.1997, II ZR 175/95, juris Tz. 22 zur AG).
  • KG, 15.10.2020 - 12 U 49/18

    Eingetragene Genossenschaft: Schadensersatz wegen pflichtwidrigem Verkauf von …

    Rn. 91 Ein Mitverschulden der Genossenschaft gemäß § 254 Abs. 2 BGB kommt zwar grundsätzlich im Rahmen der Haftung eines Vorstandsmitgliedes gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 Genossenschaftsgesetz in Betracht (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 54/03 -, WM 2005, 933 ff., 935, zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 27.08.2018 - 1 U 18/11

    Haftung des Sparkassenvorstands für pflichtwidrige Kreditvergabe: …

    Der Ausfall des Kredits für sich allein kann die Haftung von Vorstandsmitgliedern eines Kreditinstitutes nicht begründen (dazu grundlegend die Arag/Garmenbeck-Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21. April 1997 (Urteil vom 21. April 1997, II ZR 175/95, BGHZ 135, 244), fortgeführt durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. März 2005 (Urteil vom 21. März 2005, II ZR 54/03, MDR 2005, 1061 Haftung von Vorstandsmitgliedern einer Genossenschaftsbank) und die Entscheidung des KG Berlin vom 22. März 2005 zum Handlungsspielraum eines Bankvorstands bei Ausreichung von Sanierungskrediten (Urteil vom 22. März 2005, 14 U 248/03, ZIP 2005, 1866))..
  • LG Düsseldorf, 01.04.2016 - 39 O 20/14

    Keine Pflichtwidrigkeit des früheren Vorstandes der IDR AG bei Anpachtung der …

    Der Spielraum ist überschritten, wenn aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters das hohe Risiko eines Schadens unabweisbar ist und kein vernünftiger Grund dafür spricht, es dennoch einzugehen (BGH NZG 2005, 562, 563).
  • OLG Dresden, 25.09.2007 - 2 U 318/07

    Schadensersatzpflicht von Vorstandsmitgliedern einer Genossenschaftsbank bei …

    Dieser Spielraum ist jedoch dann überschritten, wenn aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters das hohe Risiko eines Schadens unabweisbar ist und keine vernünftigen Gründe dafür sprechen, es dennoch einzugehen (vgl. BGH NZG 2005, 562 [BGH 21.03.2005 - II ZR 54/03] [563]; BGH NZG 2002, 195 [BGH 03.12.2001 - II ZR 308/99] [196]).
  • OLG Köln, 23.05.2019 - 18 U 85/17

    Schadensersatzansprüche gegen einen Geschäftsführer; Gesellschaftssitz als …

  • OLG Hamm, 29.06.2010 - 15 Wx 312/09

    Satzungsbestimmung zur Business Judgment Rule

  • LG Erfurt, 09.09.2005 - 10 O 611/04

    Haftung der Aufsichtsratsmitglieder eines abhängigen Unternehmens wegen einer …

  • LG Lüneburg, 30.07.2020 - 7 O 15/19
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