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Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 09.09.2009

Rechtsprechung
   BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,38
BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09 (https://dejure.org/2010,38)
BGH, Entscheidung vom 19.07.2010 - II ZB 18/09 (https://dejure.org/2010,38)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 (https://dejure.org/2010,38)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com

    Stollwerck

    AktG § 327b Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    STOLLWERCK

  • rechtsinformationen.bund.de

    Squeeze-out bei einer Aktiengesellschaft: Bestimmung des maßgeblichen Börsenwertes als Berechnungsgrundlage für eine angemessene Abfindung der Minderheitsaktionäre - STOLLWERCK

  • rechtsprechung-im-internet.de

    STOLLWERCK

    § 327b Abs 1 AktG
    Squeeze-out bei einer Aktiengesellschaft: Bestimmung des maßgeblichen Börsenwertes als Berechnungsgrundlage für eine angemessene Abfindung der Minderheitsaktionäre - STOLLWERCK

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AktG § 327b Abs. 1
    Ermittlung der Abfindung beim Squeeze-out: Durchschnittskurs innerhalb dreimonatiger Referenzperiode vor Bekanntmachung der Strukturmaßnahme

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung eines Börsenwertes einer Aktie i.R.e. angemessenen Abfindung von aus einem Unternehmen gedrängten Minderheitsaktionär; Berechnung eines Börsenwertes aufgrund eines nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor ...

  • Betriebs-Berater

    Barabfindung nach Squeeze out - Stollwerck - Rechtsprechungsänderung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung eines Börsenwertes einer Aktie i.R.e. angemessenen Abfindung von aus einem Unternehmen gedrängten Minderheitsaktionär; Berechnung eines Börsenwertes aufgrund eines nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zur Aktien-Wertermittlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Barabfindung nach Squeezeout der Minderheitsaktionäre: Stichtag für den dreimonatigen Referenzzeitraum ist grundsätzlich die Bekanntgabe der Maßnahme

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Barabfindung nach Squeeze-out

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG § 327b Abs. 1
    Bekanntmachung der Strukturmaßnahme als Stichtag für Referenzzeitraum zur Berechnung der Barabfindung ("Stollwerck")

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Barabfindung nach Squeeze out der Minderheitsaktionäre - "Stollwerck"

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Barabfindung nach Squeeze-out der Minderheitsaktionäre

  • verschmelzungsbericht.de PDF (Kurzinformation)

    BGH ändert Rechtsprechung zur Squeeze-out-Abfindung

  • blogspot.com (Pressemitteilung)

    Barabfindung nach Squeeze-out der Minderheitsaktionäre: Stichtag für den dreimonatigen Referenzzeitraum ist grundsätzlich die Bekanntgabe der Maßnahme

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Barabfindung nach Squeeze-out der Minderheitsaktionäre: Stichtag für den dreimonatigen Referenzzeitraum ist grundsätzlich die Bekanntgabe der Maßnahme

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Barabfindung nach Squeeze out der Minderheitsaktionäre - Stollwerck

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Bekanntgabedatum für Abfindung nach Squeeze-out von Minderheitsaktionären maßgebend

Besprechungen u.ä. (4)

  • verschmelzungsbericht.de (Entscheidungsbesprechung)
  • verschmelzungsbericht.de PDF (Entscheidungsanmerkung)

    BGH schafft ein neues Feld für Diskussionen und Streitigkeiten

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Squeeze-Out - Niedrigere Barabfindungen für Aktionäre (RA Dr. Nikolaos Paschos)

  • boetticher.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Börsenwert als Untergrenze der Barabfindung beim Squeeze-out nach der "Stollwerck"-Entscheidung des BGH

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 186, 229
  • NJW 2010, 2657
  • ZIP 2009, 2055
  • ZIP 2010, 1487
  • ZIP 2010, 1547
  • DNotZ 2011, 224
  • FGPrax 2010, 263 (Ls.)
  • WM 2010, 1471
  • BB 2010, 1865
  • BB 2010, 1941
  • DB 2010, 1693
  • NZG 2010, 939
 
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Wird zitiert von ... (223)Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende …

    Auszug aus BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09
    Der einer angemessenen Abfindung zugrunde zu legende Börsenwert der Aktie ist grundsätzlich aufgrund eines nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung einer Strukturmaßnahme zu ermitteln (teilweise Aufgabe von BGH, 12. März 2001, II ZR 15/00, BGHZ 147, 108) 10 .

    Es will die Beschwerden zurückweisen, weil für den Börsenwert der Aktien auf den gewichteten Durchschnittskurs in einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Bekanntmachung der Maßnahme abzustellen sei, und hat das Verfahren wegen der Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 12. März 2001 (BGHZ 147, 108) nach § 28 FGG vorgelegt.

    Rn. 6 2. Die Vorlage ist auch im Übrigen zulässig, weil das Oberlandesgericht in einer für seine Entscheidung maßgeblichen Frage von der Entscheidung des Senats vom 12. März 2001 (BGHZ 147, 108 ff.) abweichen will.

    Soweit der Senat bisher vertreten hat, der Referenzzeitraum sei auf den Tag der Hauptversammlung als dem Stichtag, an dem die Maßnahme beschlossen wird, zu beziehen (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108 ff.), gibt er seine Auffassung auf.

    Rn. 11 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(BVerfGE 100, 289 ff.; BVerfG, ZIP 2007, 175 ff.), der sich der Senat angeschlossen hat (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108 ff.), ist bei der Bemessung einer Barabfindung nicht nur der nach betriebswirtschaftlichen Methoden zu berechnende Wert der quotalen Unternehmensbeteiligung, sondern unter Umständen auch der Börsenwert zu berücksichtigen.

    Der Senat hat bereits wegen der Volatilität des Börsenwertes nicht auf einen Stichtag, sondern auf einen Referenzzeitraum abgestellt (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 118).

    Abfindungswertspekulationen mögen zwar bei einem Börsenkurs unter dem Ertragswert in einem gewissen Umfang noch ein Abbild von Angebot und Nachfrage darstellen, soweit sie die Erwartung widerspiegeln, dass in einem Spruchverfahren eine höhere Bewertung des Unternehmens erreicht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 121).

    Verbundeffekte der Strukturmaßnahme, deren Berücksichtigung der Senat beim Unternehmensvertrag für die Kursentwicklung nicht ausschließen wollte (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 120), bestehen bei der Ausschließung nicht.

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien …

    Auszug aus BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09
    Rn. 11 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(BVerfGE 100, 289 ff.; BVerfG, ZIP 2007, 175 ff.), der sich der Senat angeschlossen hat (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108 ff.), ist bei der Bemessung einer Barabfindung nicht nur der nach betriebswirtschaftlichen Methoden zu berechnende Wert der quotalen Unternehmensbeteiligung, sondern unter Umständen auch der Börsenwert zu berücksichtigen.

    Von Verfassungs wegen kann auch auf einen Durchschnittskurs im "Vorfeld der Bekanntgabe der Maßnahme" zurückgegriffen werden (BVerfGE 100, 289, 309 f.;… BVerfG, ZIP 2007, 175 Rn. 18).

    Der Gesetzgeber bezog sich ausdrücklich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 100, 289) (…BT-Drucks. 14/7034, S. 72).

    Den Minderheitsaktionären ist das zu ersetzen, was sie ohne die zur Entschädigung verpflichtende Intervention des Hauptaktionärs oder die Strukturmaßnahme bei einem Verkauf des Papiers erlöst hätten (BVerfGE 100, 289, 308).

    Diese Nachfrage hat aber mit dem Verkehrswert der Aktie, mit dem der Aktionär für den Verlust der Aktionärsstellung so entschädigt werden soll, als ob es nicht zur Strukturmaßnahme gekommen wäre(BVerfGE 100, 289, 305;… BVerfG, ZIP 2007, 175 Rn. 16), nichts zu tun.

    Die angemessene Abfindung muss sich nicht an den Preisen orientieren, die vom Antragsgegner anderen Aktionären gezahlt werden oder wurden(BVerfGE 100, 289, 306).

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 6/06

    Vorlage zum BGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Börsenwertes von …

    Auszug aus BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09
    Dabei wird er in der Erwartung eines Aufschlags im Spruchverfahren oder - als Lästigkeitswert - im Anfechtungsprozess häufig leicht überschritten (KG, ZIP 2007, 75, 77; OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530, 532; Weber, ZGR 2004, 280, 288).

    Schon vor der Bekanntgabe des Abfindungsangebots ändert sich mit der Bekanntgabe der Maßnahme die Börsenbewertung von der Erwartung an den künftigen Unternehmenswert hin zur Erwartung an die künftige Abfindung oder den künftigen Umtauschkurs, was nicht selten zu heftigen Kursausschlägen führt, weil der Phantasie in beide Richtungen keine Grenzen gesetzt sind (OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530, 532; Weber, ZGR 2004, 280, 283 ff.).

    Für die Entwicklung eines höheren Börsenkurses sorgt insoweit zwar nicht eine gezielte Kursmanipulation einzelner Minderheitsaktionäre, sondern die durch die Strukturmaßnahme geweckte besondere Nachfrage (OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530, 533; ZIP 2010, 274, 278; Koch/Widders, Der Konzern 2007, 351, 353).

    Inwieweit sie und nicht nur Abfindungserwartungen maßgebend sind, ist aber auch beim Unternehmensvertrag oder bei der Verschmelzung nicht zu bestimmen (OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530, 532).

  • BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 704/03

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bemessung der Entschädigung des …

    Auszug aus BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09
    Rn. 11 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(BVerfGE 100, 289 ff.; BVerfG, ZIP 2007, 175 ff.), der sich der Senat angeschlossen hat (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108 ff.), ist bei der Bemessung einer Barabfindung nicht nur der nach betriebswirtschaftlichen Methoden zu berechnende Wert der quotalen Unternehmensbeteiligung, sondern unter Umständen auch der Börsenwert zu berücksichtigen.

    Von Verfassungs wegen kann auch auf einen Durchschnittskurs im "Vorfeld der Bekanntgabe der Maßnahme" zurückgegriffen werden (BVerfGE 100, 289, 309 f.; BVerfG, ZIP 2007, 175 Rn. 18).

    Diese Nachfrage hat aber mit dem Verkehrswert der Aktie, mit dem der Aktionär für den Verlust der Aktionärsstellung so entschädigt werden soll, als ob es nicht zur Strukturmaßnahme gekommen wäre(BVerfGE 100, 289, 305; BVerfG, ZIP 2007, 175 Rn. 16), nichts zu tun.

    Rn. 25 (2) Zur Ermittlung des Verkehrswerts der Aktie ist der Referenzzeitraum vor Bekanntwerden der Maßnahme geeigneter (vgl. BVerfG, ZIP 2007, 175, 178).

  • BGH, 22.10.2007 - II ZR 184/06

    Auf ein pflichtwidriges Handeln des Vorstands einer Aktiengesellschaft zugunsten …

    Auszug aus BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09
    Selbst wenn dies der Fall wäre, hätten die anderen Aktionäre keinen Anspruch darauf, ebenfalls diese ungerechtfertigten Sondervorteile zu erhalten (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2007 - II ZR 184/06, ZIP 2008, 218 Rn. 3).
  • OLG München, 10.05.2007 - 31 Wx 119/06

    Erhöhung der Barabfindung durch Hauptaktionär als Gegenstand des Spruchverfahrens …

    Auszug aus BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09
    Zwar kann ein nachträgliches, höheres und allen außenstehenden Aktionären oder Minderheitsaktionären im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter unterbreitetes Angebot im Spruchverfahren - unter Zurückweisung der Anträge - als angemessene Abfindung berücksichtigt werden, wenn keine höhere angemessene Abfindung ermittelt wird (vgl. OLG München, NZG 2007, 635).
  • KG, 16.10.2006 - 2 W 148/01

    Barabfindung nach Umwandlung: Referenzzeitraum zur Ermittlung des …

    Auszug aus BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09
    Dabei wird er in der Erwartung eines Aufschlags im Spruchverfahren oder - als Lästigkeitswert - im Anfechtungsprozess häufig leicht überschritten (KG, ZIP 2007, 75, 77; OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530, 532; Weber, ZGR 2004, 280, 288).
  • BGH, 25.06.2008 - II ZB 39/07

    Spruchverfahren - Allein die Stellung als Aktionär ist fristgerecht darzulegen

    Auszug aus BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09
    Eine beabsichtigte Abweichung im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG liegt auch vor, wenn die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, nicht zu demselben gesetzlichen Tatbestand ergangen ist, aber die gleiche Rechtsfrage zu beurteilen ist (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZB 39/07, BGHZ 177, 131 Rn. 5;… vom 13. März 2006 - II ZB 26/04, BGHZ 166, 329 Rn. 6).
  • BGH, 01.03.2010 - II ZB 1/10

    Zur Bestellung eines Sonderprüfers bei der IKB

    Auszug aus BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09
    Ist ein Verfahren in erster Instanz vor Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 eingeleitet worden, findet auf das gesamte Verfahren bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das seinerzeit geltende Verfahrensrecht Anwendung (BGH, Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10, ZIP 2010, 446 Rn. 6 ff.).
  • BGH, 13.03.2006 - II ZB 26/04

    Einhaltung der Antragsfrist im Spruchverfahren durch Einreichung bei einem …

    Auszug aus BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09
    Eine beabsichtigte Abweichung im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG liegt auch vor, wenn die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, nicht zu demselben gesetzlichen Tatbestand ergangen ist, aber die gleiche Rechtsfrage zu beurteilen ist (BGH…, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZB 39/07, BGHZ 177, 131 Rn. 5; vom 13. März 2006 - II ZB 26/04, BGHZ 166, 329 Rn. 6).
  • BGH, 30.03.1967 - II ZR 141/64
  • BGH, 29.09.2015 - II ZB 23/14

    Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für …

    Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformgesetz - FGG-RG, BGBl I S. 2586) finden das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das Spruchverfahrensgesetz in der bis zum 1. September 2009 geltenden Fassung weiter Anwendung, wenn das Verfahren in erster Instanz vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) eingeleitet worden ist (BGH…, Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10, ZIP 2010, 446 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rn. 5 - Stollwerck;… Beschluss vom 28. Juni 2011 - II ZB 10/10, AG 2011, 590 Rn. 5;… Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11, ZIP 2012, 266 Rn. 3).

    Ebenso wurde bei der Bestimmung des Börsenwerts eine andere Berechnungsweise zur Bestimmung des Referenzzeitraums auch auf in der Vergangenheit liegende Bewertungsanlässe angewendet (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rn. 20 ff. - Stollwerck;… Beschluss vom 28. Juni 2011 - II ZB 2/10, ZIP 2011, 1708 Rn. 8).

    Erhöht der Hauptaktionär im Rahmen eines Vergleichs zur Beendigung eines Anfechtungsverfahrens das Angebot auf Abfindung mit Wirkung für alle betroffenen Aktionäre, so ist dieses in einem nachfolgenden Spruchverfahren Gegenstand der Angemessenheitsprüfung (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rn. 32).

  • LG Stuttgart, 17.09.2018 - 31 O 1/15

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Vornahme einer kapitalmarktorientierten …

    Von der reinen Stichtagsbetrachtung hat der BGH dabei Abstand genommen und nach entsprechender Kritik des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart…, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 -, juris Rn. 97 ff.; vgl. schon Stilz, ZGR 2001, 875 ff., 888) und des OLG Düsseldorf (auf dessen Vorlage hin entschieden wurde) im Jahr 2010 seine ursprüngliche Auffassung zur Bestimmung des Referenzzeitraums aufgegeben und entschieden, dass es auf den nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurs im Dreimonatszeitraum "vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme" ankomme (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, BGHZ 186, 229 ff., "Stollwerck", Rn. 21, 22; vgl. LG Stuttgart…, Beschluss vom 03. April 2018 - 31 O 138/15 KfHSpruchG -, Rn. 168, juris).

    Rn. 171 Solange die Kapitalmarktforschung keine noch besser geeigneten Anhaltspunkte entwickle, sei also der nach dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs während der letzten drei Monate vor der Bekanntmachung, die nicht notwendig eine Bekanntmachung im Sinne des § 15 WpHG sein müsse, für die Bestimmung des Börsenwertes maßgeblich (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, BGHZ 186, 229 ff., "Stollwerck", Rn. 10 ff., 23).

    Dem BGH lag der Fall insbesondere mit Blick auf die Bestimmung des Referenzzeitraums zur Ermittlung des durchschnittlichen Börsenkurses vor (BGH Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, BGHZ 186, 229-242, Rn. 1,2, 3).

    Die Antragsteller des Spruchverfahrens hätten keinen Anspruch darauf, ebenfalls in den Genuss etwaiger ungerechtfertigter Sondervorteile zu kommen, selbst wenn das Vergleichsangebot solche Sondervorteile zugunsten der Adressaten enthalten sollte (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, BGHZ 186, 229-242, Rn. 31, 32).

    Während der Angebotsphase war klar, dass der Börsenkurs den angebotenen Preis für die Aktie "sicher erreicht" (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, Rn. 23).

    Rn. 220 Zugleich liegt darin auch die entscheidende Abgrenzung zu der Konstellation, über die der BGH in der bereits erwähnten "Stollwerck"-Entscheidung zu befinden hatte (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 - BGHZ 186, 229 ff., Rn. 31, 32).

    Mit dem Verkehrswert der Aktie, mit dem der Aktionär für den Verlust der Aktionärsstellung so entschädigt werden soll, als ob es nicht zur Strukturmaßnahme gekommen wäre, hat diese erhöhte, durch die Strukturmaßnahme ausgelöste Nachfrage nichts zu tun (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, BGHZ 186, 229-242, Rn. 23 unter Hinweis auf OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530, 533; ZIP 2010, 274, 278; Koch/Widders, Der Konzern 2007, 351, 353).

    Rn. 249 Lediglich dem Umstand der frühzeitigen, in der Hand der Antragsgegnerin liegenden Veröffentlichung der Absicht zum Abschluss des Beherrschungsvertrages (schon noch vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage und fast sechs Monate vor der Hauptversammlung) ist geschuldet, dass bei Anwendung des im Regelfall heranzuziehenden Referenzzeitraums (23. Oktober 2013 bis 22. Januar 2014, entsprechend BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, BGHZ 186, 229-242 "Stollwerck AG") die zeitlich nachgelagerte Phase des Zweiten Übernahmeangebots und die tatsächliche bzw. hypothetische Börsenkursentwicklung während dieser Zeit vollkommen außer Betracht blieb.

    Die Kursentwicklung im Zeitraum danach wird als für die Bestimmung der angemessenen Abfindung regelmäßig untauglich angesehen, weil gewöhnlich mit der Ankündigung einer Strukturmaßnahme an die Stelle der Markterwartung hinsichtlich der Entwicklung des Unternehmenswertes und damit des der Aktie innewohnenden Verkehrswertes die Markterwartung an die Abfindungshöhe tritt (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, BGHZ 186, 229-242, Rn. 10, 12).

    Bei einem Zeitraum von siebeneinhalb Monaten seien Feststellungen zur "Entwicklung der allgemeinen oder branchentypischen Aktienkurse" bis zum Bewertungsstichtag zu treffen (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, BGHZ 186, 229-242, Rn. 30).

    Der betrachtete Referenzzeitraum entspricht den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, BGHZ 186, 229 ff., "Stollwerck", Rn. 21, 22).

    Da er über dem nach dem Ertragswertverfahren ermittelten Schätzwert liegt und es keine Anhaltspunkte für eine im Referenzzeitraum bestehende Marktenge gibt, wäre der letztgenannte Betrag grundsätzlich auch als (Mindest-)Abfindung zu zahlen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, BGHZ 186, 229-242, Rn. 10), wenn man die Besonderheit des vorliegenden Falles außer Betracht ließe.

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

    Rn. 218 (1) Soweit der Bundesgerichtshof in der erstgenannten Entscheidung eine andere Auffassung zu Bestimmung des Börsenkurses vertreten hatte, hat er diese ausdrücklich aufgegeben (…BGH, GWR 2011, 332 [Rn. 8]; BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20 ff.] "Stollwerck").

    Rn. 389 Dies gilt für den von ihm bereits im ersten Rechtszug auf der Grundlage eine einjährigen Messperiode vor dem Bewertungsstichtag schon deshalb, weil wesentlicher Bestandteil dieser Messperiode der Zeitraum zwischen der Bekanntgabe der beabsichtigen Maßnahmen am 15.12.2006 und dem Bewertungsstichtag ist, der nach der vom Bundesgerichtshof bestätigten (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 23] "Stollwerck") Auffassung des Senats im Wesentlichen durch Abfindungserwartungen beeinflusst wird (…OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 238 ff.]).

    Rn. 463 (1) Maßgeblich ist nach der vom Bundesgerichtshof unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung übernommenen Auffassung des Senats grundsätzlich der nach Handelsumsätzen gewichtete Durchschnittskurs einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme, die den Abfindungsanspruch auslöst (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 10] "Stollwerck";… OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 97 und 101]).

    Bereits ab der Ankündigung einer Strukturmaßnahme tritt an die Stelle der Markterwartung hinsichtlich der Entwicklung des Unternehmenswertes und des damit der Aktie innewohnenden Verkehrswertes die Markterwartung an die Abfindungshöhe (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 12, 20 und 25] "Stollwerck";… OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 103 ff.]).

    Rn. 465 (3) Zwar hat der Bundesgerichtshof im Zuge der Änderung seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es im Einzelfall geboten sein könne, den aus einer dreimonatigen Referenzperiode vor Ankündigung der Strukturmaßnahme ermittelten Börsenwert anhand der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Ankündigung und dem Bewertungsstichtag ein längerer Zeitraum verstreicht und die vorgenannte Entwicklung eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29] "Stollwerck").

    Dieser soll insbesondere nicht in der Lage sein, durch ein frühzeitiges Ankündigen der Maßnahme und anschließendes Zuwarten mit ihrer Umsetzung die Minderheitsaktionäre von einer positiven Börsenentwicklung auszuschließen (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29] "Stollwerck").

    Als normal oder üblich wird man angesichts des Aufwands für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch einen Zeitraum bis zu sechs Monaten ansehen müssen (…OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 143]; Bungert, BB 2010, 2227, 2229; Bücker, NZG 2010, 967, 970).Der Bundesgerichtshof hat einen "längeren Zeitraum" erst ab einer Dauer von siebeneinhalb Monaten angenommen(BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 30] "Stollwerck").

    Rn. 470 (3.2.1) Soweit sie sich auf einen "erheblichen Anstieg" deutscher Aktien sowie der Aktien "der angeblichen Vergleichsunternehmen" im Zeitraum vom 15.12.2006 bis zum 16.02.2007 berufen (BGH Sonderband Ablehnungsgesuch Bl. 126, Bl. XI 1708) verkennen sie, dass der Bundesgerichtshof eine Teilhabe der Minderheitsaktionäre an einer positiven Börsenentwicklung ausdrücklich nur für den Fall als erforderlich angesehen hat, in denen die angekündigte Maßnahme nicht rechtzeitig umgesetzt wird (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29]).

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 09.09.2009 - I-26 W 13/06 (AktE)   

Zitiervorschläge
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OLG Düsseldorf, 09.09.2009 - I-26 W 13/06 (AktE) (https://dejure.org/2009,1867)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.09.2009 - I-26 W 13/06 (AktE) (https://dejure.org/2009,1867)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. September 2009 - I-26 W 13/06 (AktE) (https://dejure.org/2009,1867)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG §§ 327a, 327b, 327 f; SpruchG § 12 Abs. 2; FGG § 28
    BGH-Vorlage zum dreimonatigen Referenzzeitraum für den Durchschnittsbörsenkurs bei Berechnung der Abfindung nach Squeeze out

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung beim Squeeze out

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berechnung einer Abfindung i.R.e. Squeeze-Out

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 2055
  • WM 2009, 2271
  • BB 2009, 2265
  • BB 2010, 114
  • BB 2010, 1720
  • NZG 2009, 1427
 
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Wird zitiert von ... (55)Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.09.2009 - 26 W 13/06
    Die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre haben gemäß §§ 327a Abs. 1 Satz 1, 327b Abs. 1 Satz 1 AktG Anspruch auf eine angemessene Barabfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung für seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen verschafft; die Entschädigung muss dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (BVerfG, NJW 1999, 3769, 3770; BGH NJW 2001, 2080, 2081; BGH NJW 2003, 3272, 3273; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.7.2009, Az. I - 26 W 1/08 AktE "Exide GmbH"; OLG Düsseldorf, AG 2008, 498).

    Als Untergrenze für die Höhe der Barabfindung ist der Börsenwert heranzuziehen; der Aktionär soll nicht weniger erhalten, als er bei einer Veräußerung am Markt erhalten hätte (BVerfG, NJW 2007, 828, 828; BVerfG, NJW 1999, 3769, 3771; BGH NJW 2001, 2080, 2082).

    Der Sachverständige Dr. B hat in seinem Gutachten vom 17.7.2008 (Blatt 327 d. A.) im Übrigen nach Überzeugung des Senats detailliert und zutreffend nachgewiesen, dass hier ein aussagekräftiger Handel mit den Aktien der Y vorgelegen hat (vgl. zur Marktenge bereits: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.1.2003, AG 2003, 329; OLG Düsseldorf, AG 2007, 325; zu eng insoweit: BVerfG, NJW 1999, 3769, 3772 (DAT/Altana)).

    Bereits das Bundesverfassungsgericht hatte in der DAT/Altana-Entscheidung klargestellt, dass nicht zwingend auf den Börsenkurs zum Bewertungsstichtag abzustellen sei (BVerfG, NJW 1999, 3769, 3772).

    Das Bundesverfassungsgericht hatte gesehen, dass im Hinblick auf die Einberufungsfrist zur Hauptversammlung, die Gefahr besteht, dass Minderheitsaktionäre den Börsenkurs auf Kosten des Mehrheitsaktionärs in die Höhe treiben könnten (BVerfG, NJW 1999, 3769, 3772).

    Das Bundesverfassungsgericht hat es daher ausdrücklich für zulässig erachtet, auf einen Durchschnittskurs im Vorfeld der Bekanntgabe abzustellen, um einen Missbrauch beider Seiten zu begegnen (BVerfG, NJW 1999, 3769, 3772).

    Es hatte nach Prüfung der Gesamtumstände sogar festgestellt, dass "die Börsenkurse jedenfalls bis zur Bekanntmachung des beabsichtigten Unternehmensvertrages den echten Verkehrswert widerspiegelten" (BVerfG, NJW 1999, 3769, 3772 a. E. (DAT/Altana)).

    Stellt man auf den Zeitraum vor der Hauptversammlung ab, der ganz oder zumindest zu einem erheblichen Teil nach der Bekanntmachung liegt, besteht eine Missbrauchsgefahr, die nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung gerade vermieden werden soll (BVerfG, NJW 1999, 3769, 3772; vgl. auch BGH, NJW 2001, 2080, 2082).

    Im Übrigen ist den Minderheitsaktionären nach zutreffender Ansicht der Ertragswert als Abfindung zu gewähren, wenn dieser höher als der Aktienkurs liegt (so schon: BVerfG, NJW 1999, 3769, 3772 (DAT/Altana)); vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.6.2009, Az. I - 26 W 1/07 AktE "Dahlbusch AG"; vgl. auch OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059, Rdnr. 214, 238 zit. nach Juris; a. A.: Luttermann, NZG 2007, 611; Müller in Festschrift Bezzenberger 2000, S. 705).

    Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich gemacht, dass verfassungsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen, sondern ein vorgezogener Referenzzeitraum vielmehr sinnvoll sei (BVerfG, NJW 2007, 828; BVerfG, NJW 1999, 3769).

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 6/06

    Vorlage zum BGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Börsenwertes von …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.09.2009 - 26 W 13/06
    Der Senat schließt sich daher der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart zu dieser Frage an (Vorlagebeschluss vom 16.2.2007, NZG 2007, 302; ebenso KG NZG 2007, 71 = ZIP 2007, 75).

    Die Literatur sieht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Referenzzeitraum kritisch und befürwortet überwiegend eine Frist von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme (…Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2007, § 305, Rdnr. 54;… Hüffer, AktG, 8. A., 2008, § 305, Rdnr. 24e;… Emmerich-Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. A., 2008, § 305, Rdnr. 47b/c;… Koppensteiner in Ker Kommentar, AktG, 3. A., § 305, Rdnr. 104;… Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Auflage, S. 316, Rdnr. 1078 ff.; Just/Lieth, NZG 2007, 444; Kocher/Widder, Der Konzern 2007, 351; Winter, EWiR 2007, 235; Wilsing/Goslar, EWiR 2007, 225; Bungert, BB 2001, 1163, 1166; Meilicke-Heidel, DB 2001, 973, 974; Puszkajler, BB 2003, 1692, 1694; E. Vetter, DB 2001, 1347, 1349 ff.; aus ökonomischer Sicht: Weber, ZGR 2004, 280, 284 ff.; vgl. auch die Nachweis in OLG Stuttgart, NZG 2007, 302).

    Im Zeitraum zwischen dem Übertragungsbericht und der Hauptversammlung können die Börsenkurse durch bestimmte Umstände steigen oder sinken, auch wenn ein Sinken die Ausnahme sein dürfte (OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 304).

    Hierbei handelt es sich um auf der Hand liegende Marktmechanismen, die typischerweise nicht mit Synergieeffekten, sondern mit bloßen Abfindungserwartungen zusammen hängen (OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 304).

    So pendelt sich der Kurs nach Bekanntgabe des Abfindungsbetrages wie vorliegend geschehen und zwangsläufig - auf einen darüber liegenden Börsenkurs ein, weil der sichere Sockel für einen Abfindungsbetrag als Mindestbetrag im Raum steht, verbunden mit der Hoffnung auf einen etwas höheren Betrag im Wege eines Spruchverfahrens (OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 304).

    Weil es sich nicht um ein außergewöhnliches, sondern um ein dem Kalkül der Marktteilnehmer folgendes Marktgeschehen handelt, ist eine sinnvolle Bereinigung der Börsenkurse sowohl über das Kriterium der außergewöhnlichen Tagesausschläge (Puszkajler, BB 2003, 1692, 1694) als auch über das der Marktenge nicht möglich (OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 304).

    Auch die Parallele zu § 5 Abs. 1 WpÜG-Angebotsverordnung, der den Bieter verpflichtet, den Aktionären der Zielgesellschaft eine Gegenleistung anzubieten, die mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs dieser Aktien während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG entspricht, legt einen nach Umsätzen gewichteten Durchschnittskurs nahe (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 302, 305, m. w. Nachw.;… Hüffer, AktG, § 305, Rdnr. 24 d ff. m. w. Nachw.).

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.09.2009 - 26 W 13/06
    Die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre haben gemäß §§ 327a Abs. 1 Satz 1, 327b Abs. 1 Satz 1 AktG Anspruch auf eine angemessene Barabfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung für seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen verschafft; die Entschädigung muss dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (BVerfG, NJW 1999, 3769, 3770; BGH NJW 2001, 2080, 2081; BGH NJW 2003, 3272, 3273; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.7.2009, Az. I - 26 W 1/08 AktE "Exide GmbH"; OLG Düsseldorf, AG 2008, 498).

    Als Untergrenze für die Höhe der Barabfindung ist der Börsenwert heranzuziehen; der Aktionär soll nicht weniger erhalten, als er bei einer Veräußerung am Markt erhalten hätte (BVerfG, NJW 2007, 828, 828; BVerfG, NJW 1999, 3769, 3771; BGH NJW 2001, 2080, 2082).

    Auch der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass nicht schematisch auf einen bestimmten Prozentsatz noch frei handelbarer Aktien abgestellt werden kann (BGH, NJW 2001, 2080, 2083 (DAT/Altana)).

    Der Bundesgerichtshof hat dann in der Entscheidung vom 12.3.2001 (ZIP 2001, 734, (DAT/Altana)) einen auf den Stichtag bezogenen Durchschnittskurs für sinnvoll gehalten, wobei eine größtmögliche Nähe zum Stichtag gewahrt werden müsse.

    Stellt man auf den Zeitraum vor der Hauptversammlung ab, der ganz oder zumindest zu einem erheblichen Teil nach der Bekanntmachung liegt, besteht eine Missbrauchsgefahr, die nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung gerade vermieden werden soll (BVerfG, NJW 1999, 3769, 3772; vgl. auch BGH, NJW 2001, 2080, 2082).

  • BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 704/03

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bemessung der Entschädigung des …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.09.2009 - 26 W 13/06
    Als Untergrenze für die Höhe der Barabfindung ist der Börsenwert heranzuziehen; der Aktionär soll nicht weniger erhalten, als er bei einer Veräußerung am Markt erhalten hätte (BVerfG, NJW 2007, 828, 828; BVerfG, NJW 1999, 3769, 3771; BGH NJW 2001, 2080, 2082).

    In der Entscheidung vom 29.11.2006 stand dann eine Missbrauchsgefahr durch die Obergesellschaft im Vordergrund, weil der Börsenkurs nach Bekanntgabe der Maßnahme gesunken war (BVerfG, NJW 2007, 828, 829).

    Die Literatur sieht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Referenzzeitraum kritisch und befürwortet überwiegend eine Frist von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme (…Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2007, § 305, Rdnr. 54;… Hüffer, AktG, 8. A., 2008, § 305, Rdnr. 24e;… Emmerich-Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. A., 2008, § 305, Rdnr. 47b/c;… Koppensteiner in Ker Kommentar, AktG, 3. A., § 305, Rdnr. 104;… Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Auflage, S. 316, Rdnr. 1078 ff.; Just/Lieth, NZG 2007, 444; Kocher/Widder, Der Konzern 2007, 351; Winter, EWiR 2007, 235; Wilsing/Goslar, EWiR 2007, 225; Bungert, BB 2001, 1163, 1166; Meilicke-Heidel, DB 2001, 973, 974; Puszkajler, BB 2003, 1692, 1694; E. Vetter, DB 2001, 1347, 1349 ff.; aus ökonomischer Sicht: Weber, ZGR 2004, 280, 284 ff.; vgl. auch die Nachweis in OLG Stuttgart, NZG 2007, 302).

    Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich gemacht, dass verfassungsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen, sondern ein vorgezogener Referenzzeitraum vielmehr sinnvoll sei (BVerfG, NJW 2007, 828; BVerfG, NJW 1999, 3769).

  • KG, 16.10.2006 - 2 W 148/01

    Barabfindung nach Umwandlung: Referenzzeitraum zur Ermittlung des …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.09.2009 - 26 W 13/06
    Der Senat schließt sich daher der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart zu dieser Frage an (Vorlagebeschluss vom 16.2.2007, NZG 2007, 302; ebenso KG NZG 2007, 71 = ZIP 2007, 75).

    Unabhängig von der Gefahr eines Missbrauchs wird der Börsenkurs durch die Bekanntgabe der Maßnahme und insbesondere durch die Bekanntgabe der zu erwartenden Abfindung nachhaltig beeinflusst (dazu insbesondere Weber, ZGR 2004, 280, 284 ff.; KG ZIP 2007, 75, 77;… Hüffer, AktG, 8. A., 2008, § 305, Rdnr. 24e;… Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Auflage, S. 316, Rdnr. 1079; Bungert BB 2001, 1163, 1165).

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06

    Schlossgartenbau-AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.09.2009 - 26 W 13/06
    Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in dem späteren Beschluss vom 14.2.2008 (AG 2008, 783) deutlich gemacht, dass es an seiner Rechtsauffassung weiterhin festhalte (OLG Stuttgart, AG 2008, 783, Rdnr. 40 ff. zit. nach Juris; vgl. dazu: Pluskat, NZG 2008, 10).

    Hilfsweise hat das Oberlandesgericht Stuttgart dann auf den Durchschnittsbörsenkurs vor der Bekanntgabe der Entscheidung abgestellt (OLG Stuttgart, AG 2008, 783, Rdnr. 36 zit. nach Juris).

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2008 - 26 W 8/07

    Prognose bei fehlenden Planungsrechnungen eines Unternehmens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.09.2009 - 26 W 13/06
    Die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre haben gemäß §§ 327a Abs. 1 Satz 1, 327b Abs. 1 Satz 1 AktG Anspruch auf eine angemessene Barabfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung für seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen verschafft; die Entschädigung muss dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (BVerfG, NJW 1999, 3769, 3770; BGH NJW 2001, 2080, 2081; BGH NJW 2003, 3272, 3273; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.7.2009, Az. I - 26 W 1/08 AktE "Exide GmbH"; OLG Düsseldorf, AG 2008, 498).

    Vielmehr ist nach Überzeugung des Senats auf einen gewichteten Durchschnittsbörsenkurs in einem 3-Monats-Zeitraum vor der Bekanntgabe der Squeeze-out-Entscheidung abzustellen (so bereits: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 13.3.2008, AG 2008, 498).

  • OLG Düsseldorf, 10.06.2009 - 26 W 1/07

    Maßstäbe für die Aufteilung des Unternehmenswerts auf Vorzugs- und Stammaktien

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.09.2009 - 26 W 13/06
    Im Übrigen ist den Minderheitsaktionären nach zutreffender Ansicht der Ertragswert als Abfindung zu gewähren, wenn dieser höher als der Aktienkurs liegt (so schon: BVerfG, NJW 1999, 3769, 3772 (DAT/Altana)); vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.6.2009, Az. I - 26 W 1/07 AktE "Dahlbusch AG"; vgl. auch OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059, Rdnr. 214, 238 zit. nach Juris; a. A.: Luttermann, NZG 2007, 611; Müller in Festschrift Bezzenberger 2000, S. 705).
  • OLG Stuttgart, 05.05.2009 - 20 W 13/08

    Übernahmerechtliches Squeeze-Out: (Un-)Widerleglichkeit der Vermutung der …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.09.2009 - 26 W 13/06
    Im Übrigen ist den Minderheitsaktionären nach zutreffender Ansicht der Ertragswert als Abfindung zu gewähren, wenn dieser höher als der Aktienkurs liegt (so schon: BVerfG, NJW 1999, 3769, 3772 (DAT/Altana)); vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.6.2009, Az. I - 26 W 1/07 AktE "Dahlbusch AG"; vgl. auch OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059, Rdnr. 214, 238 zit. nach Juris; a. A.: Luttermann, NZG 2007, 611; Müller in Festschrift Bezzenberger 2000, S. 705).
  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.09.2009 - 26 W 13/06
    Die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre haben gemäß §§ 327a Abs. 1 Satz 1, 327b Abs. 1 Satz 1 AktG Anspruch auf eine angemessene Barabfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung für seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen verschafft; die Entschädigung muss dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (BVerfG, NJW 1999, 3769, 3770; BGH NJW 2001, 2080, 2081; BGH NJW 2003, 3272, 3273; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.7.2009, Az. I - 26 W 1/08 AktE "Exide GmbH"; OLG Düsseldorf, AG 2008, 498).
  • OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00

    Ermittlung des Börsenwertes einer einzugliedernden Aktiengesellschaft

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 25/05

    Spruchverfahren nach einem Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine …

  • OLG Düsseldorf, 04.10.2006 - 26 W 7/06

    Keine Berücksichtigung einer Abfindungsoption aus zwischenzeitlich beendetem …

  • OLG Düsseldorf, 29.07.2009 - 26 W 1/08

    Berechnung der Abfindung bei einem aktienrechtlichen Squeeze-out

  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur …

    Diese Schwierigkeiten bei der Festlegung des Abfindungsbetrages provozieren unnötige gerichtliche Auseinandersetzungen (vgl. OLG Düsseldorf, I-26 W 13/06 (AktE) [juris Rn. 56]).

    Rn. 103 (2) Neben diesen praktischen Überlegungen ist zu bedenken, dass der Börsenkurs durch die Bekanntgabe der bevorstehenden Maßnahme und insbesondere durch die Bekanntgabe der zu erwartenden Abfindung wesentlich beeinflusst wird (vgl. Weber, ZGR 2004, 280, 284 f. mit praktischen Beispielen;… KG, ZIP 2007, 75 [juris Rn. 36 ff.]; Bungert, BB 2001, 1163, 1165 f.;… Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., Rn. 1079; OLG Düsseldorf, I-26 W 13/06 (AktE) [juris Rn. 59]).

    Entsprechende Entwicklungen zeigen sich auch in anderen Fällen (…vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530 [juris Rn. 24]; OLG Düsseldorf, I-26 W 13/06 (AktE) [juris Rn. 59]).

    Rn. 105 (2.2) Bei diesen Entwicklungen handelt es sich nicht um außergewöhnliche Tagesausschläge, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Ermittlung des Durchschnittskurses (…vgl. BGHZ 147, 108 [juris Rn. 24] "DAT/Altana") zu bereinigen wären (zu den Problemen bei der Umsetzung einer solchen Bereinigung vgl. Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, S. 339), sondern um Marktmechanismen, die auf dem Kalkül der Marktteilnehmer beruhen (…vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530 [juris Rn. 23, 26]; OLG Düsseldorf, I-26 W 13/06 (AktE) [juris Rn. 61]).

    Rn. 107 Die Bedeutung der Abfindungserwartungen für die Kursbildung belegt hier der Umstand, dass der mit der Bekanntgabe der Absicht des Abschlusses eines BGV bereits gestiegene Kurs nach der Bekanntgabe der Höhe der angebotenen Abfindung nochmals deutlich anstieg, bevor er sich auf einem darüber liegenden Niveau zwischen 33, 90 und 34, 95 Euro stabilisierte, weil zu dem als sicherer Sockel betrachteten Abfindungsangebot von 27, 77 Euro die Erwartung hinzukam, im Wege eines Spruchverfahrens eine höhere Festsetzung der Abfindung bzw. im Vergleichswege eine pauschale Kostenerstattung zu erhalten (…vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530 [juris Rn. 24 f.];… OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 44]; OLG Düsseldorf, I-26 W 13/06 (AktE) [juris Rn. 59]).

    Wird der Börsenkurs nach der Bekanntgabe der geplanten Maßnahme demnach wesentlich von der erwarteten Höhe der Abfindung beeinflusst, so kann er nicht seinerseits Grundlage für die Bemessung der angemessenen Abfindung durch die Gerichte sein; andernfalls käme es zu einem Zirkelschluss (…vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 45]; OLG Düsseldorf, I-26 W 13/06 (AktE) [juris Rn. 59]; ebenso Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, S. 338 f.).

    Rn. 109 (3) Für das Abstellen auf den Referenzzeitraum vor Bekanntgabe spricht schließlich, dass sich zwar nicht der Gesetzgeber, aber der Verordnungsgeber im Zuge der ausdrücklichen Regelung der vergleichbaren Frage der Bestimmung des Referenzzeitraums für die Ermittlung des Börsenkurses zur Festlegung eines angemessenen Angebotspreises bei Angeboten nach dem WpÜG für den nach Umsätzen gewichteten Durchschnittskurs eines dreimonatigen Referenzzeitraums entschieden hat, der vor der Veröffentlichung des die Pflicht zur Abgabe eines Angebots auslösenden Kontrollerwerbs liegt (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 WpÜG AngebotsVO; für ein Abstellen auf den nach Wertpapierübernahmerecht ermittelten Durchschnittskurs auch OLG Düsseldorf, I-26 W 13/06 (AktE) [juris Rn. 65 ff.]).

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich die Auffassung des Senats jüngst im dortigen Vorlagebeschluss vom 09.09.2009 zu Eigen gemacht (OLG Düsseldorf, I-26 W 13/06 (AktE) [juris Rn. 50]); der Bundesgerichtshof hat über diese Vorlage indessen bislang noch nicht entschieden.

    Ob im Einzelfall besondere Umstände für eine Berücksichtigung der Kurse nach der Bekanntgabe sprechen können - etwa wenn zwischen Ankündigung und Umsetzung einer Strukturmaßnahme geraume Zeit vergeht - oder ob es umgekehrt geboten sein kann, die Referenzperiode bereits vor einem mit der Strukturmaßnahme zu einer Gesamtmaßnahme verbundenen, deren Ankündigung aber vorausgehenden Pflichtangebot enden zu lassen (vgl. dazu OLG Düsseldorf, I-26 W 13/06 (AktE) [juris Rn. 67]), ist hier nicht zu entscheiden.

  • LG München I, 31.07.2015 - 5 HKO 16371/13

    Höhere Barabfindung für Aktionäre

    Der BGH geht nunmehr in Übereinstimmung mit der überwiegend vertretenen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur und unter teilweiser Aufgabe seiner früher vertretenen Auffassung mit Beschluss vom 19.7.2010, Az. II ZB 18/09 (vgl. BGH NJW 2010, 2657, 2658 ff. = WM 2010, 1471, 1472 ff. = ZIP 2010, 1487, 1488 f. = AG 2010, 629, 630 ff. = NZG 2010, 939, 941 ff. = DB 2010, 1693, 1694 f. = BB 2010, 1941, 1942 ff. = Der Konzern 2010, 499, 501 ff. - Stollwerck; bestätigt durch BGH AG 2011, 590 f. = ZIP 2011, 1708 f.; ebenso OLG Stuttgart ZIP 2007, 530, 532 ff. = AG 2007, 209, 210 ff. = NZG 2007, 302, 304 ff. - D...Chrysler; ZIP 2010, 274, 277 ff.; OLG Düsseldorf ZIP 2009, 2055, 2056 ff. = WM 2009, 2271, 2272 ff.; Der Konzern 2010, 519, 522; OLG München AG 2015, 508, 510 = ZIP 2015, 1166, 1167 f.; OLG Frankfurt NZG 2010, 664; AG 2012, 513, 514;… Paulsen in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 305 Rdn. 88 f.;… Hüffer, AktG, a. a. O., § 305 Rdn. 24 e;… Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a. a. O., § 305 Rdn. 45, 46 und 46 a;… Tonner in: Festschrift Karsten Schmidt, 2009, S. 1581, 1597 ff.) davon aus, der einer angemessenen Abfindung zugrunde zu legende Börsenwert der Aktie müsse grundsätzlich aufgrund eines nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung einer Strukturmaßnahme ermittelt werden.
  • LG München I, 22.06.2022 - 5 HKO 16226/08

    Grundsätze der angemessenen Barabfindung

    Rn. 696 Der BGH geht nunmehr in Übereinstimmung mit der überwiegend vertretenen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur und unter teilweiser Aufgabe seiner früher vertretenen Auffassung mit Beschluss vom 19.7.2010, Az. II ZB 18/09 (vgl. BGH NJW 2010, 2657, 2658 ff. = WM 2010, 1471, 1472 ff. = ZIP 2010, 1487, 1488 f. = AG 2010, 629, 630 ff. = NZG 2010, 939, 941 ff. = DB 2010, 1693, 1694 f. = BB 2010, 1941, 1942 ff. = Der Konzern 2010, 499, 501 ff. - Stollwerck; bestätigt durch BGH AG 2011, 590 f. = ZIP 2011, 1708 f.; ebenso OLG Stuttgart ZIP 2007, 530, 532 ff. = AG 2007, 209, 210 ff. = NZG 2007, 302, 304 ff. - DaimlerChrysler; ZIP 2010, 274, 277 ff.; OLG Düsseldorf ZIP 2009, 2055, 2056 ff. = WM 2009, 2271, 2272 ff.; Der Konzern 2010, 519, 522; OLG Frankfurt NZG 2010, 664; AG 2012, 513, 514;… Paulsen in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., § 305 Rdn. 105 f.;… ebenso Koch, AktG, a.a.O., § 305 Rdn. 45;… Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., § 305 Rdn. 45, 46 und 46 a;… Tonner in: Festschrift für Karsten Schmidt, 2009, S. 1581, 1597 ff.) davon aus, der einer angemessenen Abfindung zugrunde zu legende Börsenwert der Aktie müsse grundsätzlich aufgrund eines nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung einer Strukturmaßnahme ermittelt werden.
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