Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   EuGH, 19.12.2013 - C-174/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,36796
EuGH, 19.12.2013 - C-174/12 (https://dejure.org/2013,36796)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2013 - C-174/12 (https://dejure.org/2013,36796)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2013 - C-174/12 (https://dejure.org/2013,36796)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,36796) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Gesellschaftsrecht - Zweite Richtlinie 77/91/EWG - Haftung einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung ihrer Publizitätspflichten - Unrichtigkeit der in einem Zeichnungsprospekt enthaltenen Angaben - Umfang der Haftung - Regelung eines ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Hirmann

    Vorabentscheidungsersuchen - Gesellschaftsrecht - Zweite Richtlinie 77/91/EWG - Haftung einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung ihrer Publizitätspflichten - Unrichtigkeit der in einem Zeichnungsprospekt enthaltenen Angaben - Umfang der Haftung - Regelung eines ...

  • EU-Kommission

    Hirmann

    Vorabentscheidungsersuchen - Gesellschaftsrecht - Zweite Richtlinie 77/91/EWG - Haftung einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung ihrer Publizitätspflichten - Unrichtigkeit der in einem Zeichnungsprospekt enthaltenen Angaben - Umfang der Haftung - Regelung eines ...

  • Wolters Kluwer

    Haftung von Aktiengesellschaften bei Unrichtigkeit der im Zeichnungsprospekt enthaltenen Angaben; Gesetzliche Verpflichtung zur Rückzahlung des Aktienerwerbspreises und Rücknahme der Aktien bei Verbreitung unrichtiger Angaben unter Verstoß gegen das Kapitalmarktrecht ; ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Haftung der Emittentin gegenüber Aktienerwerber bei Informationspflichtverletzung ("Hirmann")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung von Aktiengesellschaften bei Unrichtigkeit der im Zeichnungsprospekt enthaltenen Angaben; gesetzliche Verpflichtung zur Rückzahlung des Aktienerwerbspreises und Rücknahme der Aktien bei Verbreitung unrichtiger Angaben unter Verstoß gegen das Kapitalmarktrecht; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Art 12 EGRL, Art 15 EGRL, Art 16 EGRL, Art 18 EGRL, Art 19 EGRL, Art 42 EGRL

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    RL 77/91/EWG Art. 12, 15, 16, 18, 19, 42; RL 2003/6/EG Art. 14; RL 2003/71/EG Art. 6, 25; RL 2004/109/EG Art. 7, 17, 28; RL 2009/101/EG Art. 12, 13
    Haftung der Emittentin gegenüber Aktienerwerber bei Informationspflichtverletzung ("Hirmann")

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wertpapierprospekthaftung "schlägt" aktienrechtliches Kapitalerhaltungsgebot

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 71/2003 Art, Richtlinie 77/91/EWG, Richtlinie 2009/101/EG
    Aktiengesellschaft; Anteilserwerb; Emittent; Haftung; Kapitalmarkt; Vermögen

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Hirmann

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Handelsgericht Wien - Auslegung der Art. 12, 15, 16, 18, 19 und 42 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 121
  • EuZW 2014, 223
  • NZG 2014, 215
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 15.04.2010 - C-215/08

    E. Friz - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-174/12
    Sind die Bestimmungen der Art. 12 und 13 der Richtlinie 2009/101 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine rückwirkende Aufhebung des Anteilserwerbs vorsieht, so dass im Fall einer Aufhebung des Aktienankaufsvertrags von einer Ex-nunc-Wirkung auszugehen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. April 2010, E. Friz, C-215/08, Slg. 2010, I-2947)?.

    Rn. 56 Das vorlegende Gericht fragt sich insbesondere, ob im vorliegenden Fall die mit dem Urteil E. Friz begründete Rechtsprechung herangezogen werden kann.

    Rn. 59 Hierzu ist festzustellen, dass der dem Urteil E. Friz zugrunde liegende Sachverhalt mit dem des Ausgangsverfahrens nicht vergleichbar war.

    Rn. 60 In der dem Urteil E. Friz zugrunde liegenden Rechtssache beruhte der Widerruf des für den Beitritt zu einem Immobilienfonds unterzeichneten Vertrags durch den Verbraucher nämlich nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Vertragspartners, sondern allein auf der Ausübung eines allen Verbrauchern in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/577 eingeräumten Rechts, Verträge zu widerrufen, die bei einem Besuch eines Gewerbetreibenden in ihrer Wohnung abgeschlossen wurden.

    In diesem Fall ist es nicht gerechtfertigt, das im Urteil E. Friz angeführte Kriterium eines vernünftigen Ausgleichs und einer gerechten Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten als Maßstab für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer nationalen Vorschrift mit dem Unionsrecht heranzuziehen.

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-174/12
    Rn. 40 Zwar beziehen sich Art. 28 Abs. 1 der Transparenzrichtlinie und Art. 14 Abs. 1 der Marktmissbrauchsrichtlinie - anders als Art. 25 Abs. 1 der Prospektrichtlinie - nicht ausdrücklich auf die zivilrechtlichen Haftungsvorschriften der Mitgliedstaaten, doch hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass, was die Zuerkennung von Schadensersatz und die eventuelle Gewährung von Strafschadensersatz betrifft, die Bestimmung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs des Schadensersatzes in Ermangelung einschlägiger Unionsvorschriften Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats ist, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (vgl. entsprechend Urteile vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619, Randnr. 92, sowie vom 6. Juni 2013, Donau Chemie u. a., C-536/11, Randnrn.
  • EuGH, 10.04.2008 - C-412/06

    Hamilton - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-174/12
    Im Übrigen hatte der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich sowohl aus Sinn und Zweck als auch aus dem Wortlaut einiger Bestimmungen dieser Richtlinie ergibt, dass für den Verbraucherschutz bestimmte Grenzen gelten (vgl. Urteil vom 10. April 2008, Hamilton, C-412/06, Slg. 2008, I-2383, Randnrn.
  • EuGH, 06.06.2013 - C-536/11

    Donau Chemie u.a. - Wettbewerb - Akteneinsicht - Gerichtsverfahren betreffend …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-174/12
    Rn. 40 Zwar beziehen sich Art. 28 Abs. 1 der Transparenzrichtlinie und Art. 14 Abs. 1 der Marktmissbrauchsrichtlinie - anders als Art. 25 Abs. 1 der Prospektrichtlinie - nicht ausdrücklich auf die zivilrechtlichen Haftungsvorschriften der Mitgliedstaaten, doch hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass, was die Zuerkennung von Schadensersatz und die eventuelle Gewährung von Strafschadensersatz betrifft, die Bestimmung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs des Schadensersatzes in Ermangelung einschlägiger Unionsvorschriften Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats ist, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (vgl. entsprechend Urteile vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619, Randnr. 92, sowie vom 6. Juni 2013, Donau Chemie u. a., C-536/11, Randnrn.
  • BGH, 13.11.2025 - IX ZR 127/24

    Von Aktionären der Wirecard AG angemeldete Ansprüche sind keine einfachen …

    Die vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs betrafen entweder Schadensersatzansprüche von Aktionären gegen werbende Gesellschaften außerhalb der Insolvenz (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-174/12, Hirmann,ZIP 2014, 121; BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02 ,WM 2005, 1358) oder Schadensersatzansprüche von Genussrechtsgläubigern als Fremdkapitalgeber, die nicht an dem Schuldner beteiligt waren (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - II ZR 334/05, nicht veröffentlicht; vom 19. Mai 2022 - IX ZR 67/21 ,ZIP 2022, 1932).

    Nach dieser Rechtsprechung ist die Wahl zivilrechtlicher Abhilfemaßnahmen bei einer Haftung des Aktienemittenten Sache der Mitgliedstaaten (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-174/12, Hirmann,ZIP 2014, 121Rn.

    Auch der Umfang des Schadensersatzes ist in Ermangelung einschlägiger Unionsvorschriften Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 40).

    Die vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs betrafen entweder Schadensersatzansprüche von Aktionären gegen werbende Gesellschaften außerhalb der Insolvenz (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-174/12, Hirmann,ZIP 2014, 121; BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02 ,WM 2005, 1358) oder Schadensersatzansprüche von Genussrechtsgläubigern als Fremdkapitalgeber, die nicht an dem Schuldner beteiligt waren (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - II ZR 334/05, nicht veröffentlicht; vom 19. Mai 2022 - IX ZR 67/21 ,ZIP 2022, 1932).

    Nach dieser Rechtsprechung ist die Wahl zivilrechtlicher Abhilfemaßnahmen bei einer Haftung des Aktienemittenten Sache der Mitgliedstaaten (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-174/12, Hirmann,ZIP 2014, 121Rn.

    Auch der Umfang des Schadensersatzes ist in Ermangelung einschlägiger Unionsvorschriften Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 40).

    Die vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs betrafen entweder Schadensersatzansprüche von Aktionären gegen werbende Gesellschaften außerhalb der Insolvenz (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-174/12, Hirmann,ZIP 2014, 121; BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02 ,WM 2005, 1358) oder Schadensersatzansprüche von Genussrechtsgläubigern als Fremdkapitalgeber, die nicht an dem Schuldner beteiligt waren (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - II ZR 334/05, nicht veröffentlicht; vom 19. Mai 2022 - IX ZR 67/21 ,ZIP 2022, 1932).

    Nach dieser Rechtsprechung ist die Wahl zivilrechtlicher Abhilfemaßnahmen bei einer Haftung des Aktienemittenten Sache der Mitgliedstaaten (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-174/12, Hirmann,ZIP 2014, 121Rn.

    Auch der Umfang des Schadensersatzes ist in Ermangelung einschlägiger Unionsvorschriften Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 40).

  • BGH, 21.03.2018 - IV ZR 353/16

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach …

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union widerspricht eine nationale Regel, die - wie hier § 818 Abs. 3 BGB - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts für einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten eines rückabzuwickelnden Geschäfts sorgen soll, dem Unionsrecht auch dann nicht, wenn die Ausübung eines durch eine Richtlinie vorgegebenen Vertragslösungsrechts eine Wiederherstellung der ursprünglichen Situation bewirken soll (vgl. EuGH EuZW 2014, 223 Rn. 61).
  • OLG München, 17.09.2024 - 5 U 7318/22

    Stellung von Wirecard-Aktionären im Insolvenzverfahren

    Die Klägerin vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass sowohl die Rechtsprechung des EuGH zur Rechtssache "Hirmann" (Urteil vom 19.12.2013 - C-174/12 -, juris) wie auch Art. 17 MAR verbunden mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz belegen, dass die Einordnung der kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche als Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO nach Maßgabe der Systematik des europäischen Kapitalerhaltungsrechts erforderlich seien.

    Rn. 77 2. Vergleichbares hat der EuGH im sog. Hirmann - Urteil auf europarechtlicher Ebene ebenfalls für die werbende Aktiengesellschaft entschieden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2013 - C-174/12, Rn. 43 ff, juris).

    Darüber hinaus hat er zu dem in Art. 42 der Zweiten RL 77/91/EWG verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz der Aktionäre festgestellt, dass sich Aktionäre, denen wegen einer von der Gesellschaft vor oder beim Erwerb ihrer Aktien begangenen Pflichtwidrigkeit ein Schaden entstanden sei, nicht in derselben Lage befänden wie Aktionäre derselben Gesellschaft, deren Rechtsstellung von dieser Pflichtwidrigkeit nicht berührt sei (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2013, a.a.O., Rn. 30, juris).

    Hier sieht auch der EuGH in der sog. Hirmann-Entscheidung einen Wertungswiderspruch jedenfalls für die werbende Gesellschaft und weist, wie bereits zitiert, ausdrücklich darauf hin, dass sich Aktionäre, denen wegen einer von der Gesellschaft vor oder beim Erwerb ihrer Aktien begangenen Pflichtwidrigkeit ein Schaden entstanden ist, nicht in derselben Lage befänden wie Aktionäre derselben Gesellschaft, deren Rechtsstellung von dieser Pflichtwidrigkeit nicht berührt sei (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2013 - C-174/12 - Rn. 30, juris).

    Rn. 115 3. Auf dem gleichen Standpunkt steht auch der EuGH, der für den Fall des arglistig getäuschten Aktienkäufers, dessen Schaden auf von der emittierenden Gesellschaft begangenen Unregelmäßigkeiten beruht, ausspricht, dass hier das Kriterium eines vernünftigen Ausgleichs und einer gerechten Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten keine Rolle spiele (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2013 - C-174/12 - Rn.62, juris).

  • LG München I, 23.11.2022 - 29 O 7754/21

    Kapitalmarktrechtliche Schadenersatzforderungen der Aktionäre von Wirecard können …

    Der zivilrechtlichen Haftungsandrohung steht nämlich insbesondere der europarechtlich verankerte Kapitalschutz der Aktiengesellschaft (jetzt Art. 56, 59 GesRRL) nicht entgegen (EuGH, Urt. v. 19.12.2013, C-174/12 Rn. 41f. - Hirmann).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-407/14

    Arjona Camacho - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …

    Rn. 44 Außerdem ist, angenommen, ein Mitgliedstaat beschließt den Erlass von Maßnahmen, die die Zuerkennung von Strafschadensersatz an die diskriminierte Person ermöglichen, die Bestimmung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs der Sanktion Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (vgl. entsprechend Urteile Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 92, Donau Chemie u. a., C-536/11, EU:C:2013:366, Rn. 25 bis 27, und Hirmann, C-174/12, EU:C:2013:856, Rn. 40).
  • BGH, 10.07.2018 - II ZB 24/14

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Veröffentlichung von Insiderinformationen in Form …

    Rn. 103 Hinzu kommt, dass die auf einer europarechtlichen Richtlinie beruhenden Kapitalerhaltungsvorschriften einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die zum einen die Haftung einer Aktiengesellschaft als Emittentin gegenüber einem Erwerber von Aktien dieser Gesellschaft wegen Verletzung von Informationspflichten vorsieht und zum anderen die Verpflichtung der Aktiengesellschaft beinhaltet, aufgrund dieser Haftung dem Erwerber den dem Erwerbspreis der Aktien entsprechenden Betrag zurückzuzahlen und die Aktien zurückzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-174/12, ZIP 2014, 121 Rn. 22 ff. zur Prospekthaftung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-410/20

    J.A.C. und M.C.P.R. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU - …

    {FN:24} Siehe Urteil vom 19. Dezember 2013, Hirmann (C-174/12, EU:C:2013:856, Rn. 29).

    {FN:42} C-174/12, EU:C:2013:856.

    {FN:45} Siehe Urteil vom 19. Dezember 2013, Hirmann (C-174/12, EU:C:2013:856, Rn. 45 und Tenor).

    {FN:46} C-174/12, EU:C:2013:856.

  • OLG Frankfurt, 20.08.2014 - 23 Kap 1/08

    Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren Conrad Holding SE ,/, …

    Rn. 180 Dies entspricht im Übrigen auch dem weiteren Recht der EU, das insofern gerade keinen Vorrang der Kapitalerhaltung vor dem Anlagerschutz vorsieht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, C-174/12, beckRS 2013, 82370).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-910/19

    Bankia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/71/EG - Gesellschaften - …

    {FN:10} C-174/12, EU:C:2013:856, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    {FN:11} C-174/12, EU:C:2013:856.

    {FN:12} Urteil vom 19. Dezember 2013, Hirmann (C-174/12, EU:C:2013:856, Rn. 29).

    {FN:14} C-174/12, EU:C:2013:856.

  • EuGH, 05.05.2022 - C-410/20

    J.A.C. und M.C.P.R. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU - …

    Rn. 23 Das vorlegende Gericht hält es für erforderlich, zu klären, ob die Unionsrechtsvorschriften im Bereich der zivilrechtlichen Haftung aufgrund der Angaben im Prospekt, wie sie vom Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2013, Hirmann (C-174/12, EU:C:2013:856), ausgelegt worden sind, Vorrang vor den durch die Richtlinie 2014/59 aufgestellten Grundsätzen für die Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen haben können, insbesondere dem Grundsatz, dass die Anteilseigner eines Instituts oder einer Firma, das bzw. die sich in Abwicklung befindet, die Verluste zuerst tragen müssen.

    Rn. 45 Diese Feststellung wird nicht durch das Urteil vom 19. Dezember 2013, Hirmann (C-174/12, EU:C:2013:856, Rn. 23 und 28), in Frage gestellt, in dem der Gerichtshof u. a. entschieden hat, dass die Bestimmungen der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [54 Unterabs. 2 AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (…ABl. 1977, L 26, S. 1), die die Erhaltung des Kapitals von Aktiengesellschaften und die Gleichbehandlung der Aktionäre sicherstellen sollen, einer nationalen Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71 nicht entgegenstehen können, die zum einen vorsieht, dass eine emittierende Gesellschaft wegen der Verbreitung unrichtiger Angaben haftet, und zum anderen diese Gesellschaft aufgrund dieser Haftung dazu verpflichtet, dem Erwerber den dem Erwerbspreis der Aktien entsprechenden Betrag zurückzuzahlen und die Aktien zurückzunehmen.

  • EuGH, 03.06.2021 - C-910/19

    Bankia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/71/EG - Prospekt beim …

  • BGH, 21.09.2022 - IV ZR 300/20

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Anrechnung von …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht