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Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 07.07.2023

Rechtsprechung
   BGH, 11.09.2023 - VIa ZR 1533/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,33701
BGH, 11.09.2023 - VIa ZR 1533/22 (https://dejure.org/2023,33701)
BGH, Entscheidung vom 11.09.2023 - VIa ZR 1533/22 (https://dejure.org/2023,33701)
BGH, Entscheidung vom 11. September 2023 - VIa ZR 1533/22 (https://dejure.org/2023,33701)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Anspruch auf Ersatz des Finanzierungsschadens im Rahmen des Schadensersatzes in Dieselabgasfällen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 823 Abs 2 BGB, § 6 Abs 1 EG-FGV, § 27 Abs 1 EG-FGV
    Anspruch auf Ersatz des Finanzierungsschadens im Rahmen des Schadensersatzes in Dieselabgasfällen

  • IWW

    §§ 826, ... 31 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, § 559 Abs. 2 ZPO, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 319 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ersatz eines über den aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV folgenden Ersatz des Differenzschadens hinausgehenden Finanzierungsschadens

  • ra.de
  • Betriebs-Berater

    Dieselverfahren - Kein Anspruch auf über Ersatz des Differenzschadens hinausgehenden Finanzierungsschaden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Neben dem aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV folgenden und der Höhe nach auf 15 % des gezahlten Kaufpreises begrenzten Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens hat der Käufer eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs gegen ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Ersatz eines über den aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV folgenden Ersatz des Differenzschadens hinausgehenden Finanzierungsschadens

  • datenbank.nwb.de

    Anspruch auf Ersatz des Finanzierungsschadens im Rahmen des Schadensersatzes in Dieselabgasfällen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Differenzschadensersatz in Dieselfällen - und der Finanzierungsschaden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Finanzierungsschaden zusätzlich zum Differenzschaden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch eines Fahrzeugkäufers auf Ersatz des Differenzschadens gegen den Hersteller wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtugn

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2024, 154
  • ZIP 2023, 2639
  • MDR 2024, 32
  • WM 2023, 2343
 
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Wird zitiert von ... (28)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 1031/22

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren" nach dem Urteil des EuGH vom 21. März …

    Auszug aus BGH, 11.09.2023 - VIa ZR 1533/22
    Rn. 4 Die wirksam auf die Berufungsanträge zu 1 und zu 2 sowie - wie die Auslegung der Revisionsbegründung ergibt - auf deliktische Schadensersatzansprüche beschränkte Revision (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, juris Rn. 5 ff.;… Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1620/22, juris Rn. 5 ff.) hat Erfolg.

    Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32).

    Es wird im weiteren Verfahren zunächst zu beachten haben, dass - wie die Revision zu Recht rügt - für die Prüfung, ob die Beklagte schuldhaft gehandelt hat, andere Grundsätze gelten als im Berufungsurteil hinsichtlich eines Thermofensters in Erwägung gezogen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 58 bis 70).

    Außerdem wird es zu bedenken haben, dass die Weiterveräußerung des Fahrzeugs der Geltendmachung des Differenzschadens entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht entgegensteht (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 75).

    Dem Berufungsantrag zu 2 wird das Berufungsgericht mithin nur entsprechen können, wenn es nach der Zurückverweisung andere Tatsachen feststellen sollte, aufgrund derer eine Haftung der Beklagten auch nach §§ 826, 31 BGB in Betracht käme (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, juris Rn. 28).

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche …

    Auszug aus BGH, 11.09.2023 - VIa ZR 1533/22
    Rn. 8 Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ;… ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 21 ff.;… - III ZR 303/20, juris Rn. 17).

    Rn. 9 Das Berufungsgericht hat zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung "großen Schadensersatzes" verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27).

    Das Berufungsgericht wird nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und gegebenenfalls dem Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

  • BGH, 20.07.2023 - III ZR 267/20

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren"

    Auszug aus BGH, 11.09.2023 - VIa ZR 1533/22
    Rn. 8 Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 21 ff.;… - III ZR 303/20, juris Rn. 17).
  • BGH, 20.07.2023 - III ZR 303/20

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

    Auszug aus BGH, 11.09.2023 - VIa ZR 1533/22
    Rn. 8 Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ;… ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 17).
  • BGH, 10.07.2023 - VIa ZR 1620/22

    Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen der …

    Auszug aus BGH, 11.09.2023 - VIa ZR 1533/22
    Rn. 4 Die wirksam auf die Berufungsanträge zu 1 und zu 2 sowie - wie die Auslegung der Revisionsbegründung ergibt - auf deliktische Schadensersatzansprüche beschränkte Revision (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, juris Rn. 5 ff.; Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1620/22, juris Rn. 5 ff.) hat Erfolg.
  • BGH, 25.09.2023 - VIa ZR 1/23

    Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen …

    Das Berufungsgericht wird insoweit zu beachten haben, dass ein Differenzschaden nur bis zur Höhe von 15% des gezahlten Kaufpreises zu ersetzen ist und darüber hinaus auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV der Ersatz eines Finanzierungsschadens nicht verlangt werden kann (BGH, Urteil vom 11. September 2023 - VIa ZR 1533/22, zVb).
  • BGH, 16.10.2023 - VIa ZR 14/22

    Deliktische Haftung des Fahrzeugherstellers in einem sog. Dieselfall: Umfang des …

    Allein auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann dementsprechend neben dem Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht verlangt werden (vgl. zum Finanzierungsschaden: BGH, Urteil vom 11. September 2023 - VIa ZR 1533/22, zVb).
  • OLG Bremen, 25.07.2024 - 4 U 23/22

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Wohnmobils gegen den Hersteller wegen …

    Gleiches gilt für einen etwaigen Finanzierungsschaden (BGH, Urteil vom 11.09.2023 - VIa ZR 1533/22, NJW-RR 2024, 154, Rn. 11).

    Rn. 46 d) Der weitere mögliche Finanzierungsschaden ist - anders, als möglicherweise bei § 826 BGB - nicht zu berücksichtigen, denn er kann neben dem vorgenannten Differenzschaden nicht verlangt werden (BGH, Urteil vom 11.09.2023 - VIa ZR 1533/22, NJW-RR 2024, 154, Rn. 11).

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 07.07.2023 - 20 W 93/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,23612
OLG Frankfurt, 07.07.2023 - 20 W 93/23 (https://dejure.org/2023,23612)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.07.2023 - 20 W 93/23 (https://dejure.org/2023,23612)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Juli 2023 - 20 W 93/23 (https://dejure.org/2023,23612)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung der Hauptversammlung zur Fassung eines Geltendmachungsbeschlusses und zur Bestellung eines besonderen Vertreters

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 2639
  • WM 2024, 1173
  • NZG 2023, 1507
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (17)

  • KG, 25.08.2011 - 25 W 63/11

    Aktiengesellschaft: Gerichtliche Ermächtigung von Minderheitsaktionären zur …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2023 - 20 W 93/23
    Das Gericht hat im Rahmen der Prüfung eines Antrags nach § 122 Abs. 3 S. 1 AktG allerdings grundsätzlich nicht zu prüfen, ob das Verlangen sinnvoll oder zweckmäßig ist (vgl. insgesamt etwa Senat, Beschluss vom 26.03.1986, Az. 20 W 202/05, zitiert nach beck-online, und vom 15.02.2005, Az. 20 W 1/05, zitiert nach juris; Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 25.11.2008, Az. 8 W 370/08, Oberlandesgericht München, Beschlüsse vom 09.11.2009, Az. 31 Wx 134/09, vom 14.05.2018, Az. 31 Wx 122/18 und vom 03.05.2019, Az. 31 Wx 216/19;… Oberlandesgericht Karlsruhe, a. a. O.; Kammergericht Berlin, Beschlüsse vom 03.12.2002, Az. 1 W 363/02 und vom 25.08.2011, Az. 25 W 63/11, jeweils zitiert nach juris).

    In diesem Sinne hat auch das Kammergericht in seinem Beschluss vom 25.08.2011 (a. a. O.) im Zusammenhang mit dem von ihm für ausreichend erachteten Prüfungsgrad, wonach ein Beschluss nach § 147 Abs. 1 AktG den Lebenssachverhalt, aus dem Ersatzansprüche hergeleitet würden, hinreichend konkret benennen müsse, insbesondere derart, dass im Falle einer späteren Klageerhebung durch den besonderen Vertreter festgestellt werden könne, ob der Gegenstand der Klage mit den von der Hauptversammlung behandelten Ansprüchen übereinstimme, dargelegt, dass ein höherer Anforderungsgrad an die Schlüssigkeit des Sachvortrags des Minderheitsaktionärs hinsichtlich möglicher Schadensersatzansprüche nicht verlangt werden könne, weil dem Registergericht die Letztbeurteilung von Ersatzansprüchen gerade nicht zukomme, sondern einem letztlich über den konkreten Bestand dieser Ansprüche entscheidenden Prozessgericht.

    Davon abgesehen, ist es für den Senat - zumal wenn man im Verfahren nach § 122 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 AktG den Maßstab einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Rechtswirksamkeit eines aufgrund der Einberufungsermächtigung zu fassenden Hauptversammlungsbeschlusses nach § 147 Abs. 1 S. 1 AktG annehmen will (so Kammergericht, Beschluss vom 25.08.2011, a. a. O.) - nicht offensichtlich, dass der Vortrag der Beteiligten zu 2 zum Sachverhalt und den daraus von ihr für ihr Einberufungsverlangen gezogenen Schlussfolgerungen keinesfalls zutreffend ist, auch und insbesondere vor dem Hintergrund des Sonderprüfungsberichts vom 19.09.2022 und dessen Nachtrag vom 27.02.2023 (aus dem Nachtrag ergibt sich, dass der Vorstand der Sonderprüferin, nachdem er dieser am 23.05.2022 noch mitgeteilt hatte, dass kein Abhängigkeitsbericht erstellt werde und er am 13.09.2022 eine Vollständigkeitserklärung abgegeben habe, nunmehr am 01.12.2022 mitgeteilt habe, dass die Beteiligte zu 1 doch am 28.06.2022 einen Abhängigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2021 erstellt habe).

  • BGH, 04.12.2012 - II ZR 159/10

    Ansprüche einer BGB-Gesellschaft gegen ihren ehemaligen geschäftsführenden …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2023 - 20 W 93/23
    Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die Beteiligte zu 2 in ihrem Beschlussvorschlag nicht alleine Ansprüche der Beteiligten zu 1 aufgrund einer behaupteten Verletzung auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Geschäftschancenlehre behauptet, nach der ein Geschäftsführer keine Geschäfte an sich ziehen darf, die in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fallen und dieser aufgrund bestimmter konkreter Umstände bereits zugeordnet sind (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.12.2012, Az. II ZR 159/10, zitiert nach juris), sondern die behaupteten Ansprüche der Beteiligten zu 1 ausdrücklich auch auf der Grundlage einer Verletzung des Wettbewerbsverbots geltend gemacht werden sollen, das nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als eigenständiges Rechtsinstitut neben der Geschäftschancenlehre stehe (vgl. hierzu etwa auch Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21.03 2019, Az. 14 U 26/16, zitiert nach beck-online, das darauf hinweist, dass der Bundesgerichtshof die Grundsätze zur Geschäftschancenlehre zu Einzelgeschäften entwickelt habe und auch Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03 2022, Az. 2 U 143/21, zitiert nach juris, nach dem die Treuepflicht im Bereich der konkreten Geschäftschancen von einem Wettbewerbsverbot abzugrenzen sei, es sich dabei um nebeneinanderstehende Institute bzw. zwei eigenständige Ausprägungen der Treuepflicht handele; a. A. nunmehr wohl Oberlandesgericht München, Urteil vom 19.01.2022, Az. 7 U 2659/20, zitiert nach beck-online, das im Widerspruch hierzu Unterlassungsansprüche gegen Wettbewerb treibende Gesellschafter nur unter dem Gesichtspunkt der Geschäftschancenlehre zusprechen will und meint, sich hierfür auf die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen zu können).

    Somit bedarf es nicht einmal einer Beurteilung, ob der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 04.12.2012 (a. a. O.) - woran man etwa im Hinblick auf seine Darlegungen in seinem Urteil vom 16.03.2017, Az. IX ZR 253/15, Rn. 22 "... Erfasst sind schließlich auch Geschäftschancen, die im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft stehen..." Zweifel haben könnte - zur Anwendung der Geschäftschancenlehre in allen Fällen eine kumulative Verknüpfung der Kriterien "Geschäftsbereich und Zuordnung aufgrund bestimmter konkreter Umstände" vorgeben wollte, obwohl er sich dort in den veröffentlichten Beschlussgründen nicht mit der wohl einhelligen bisherigen Sichtweise im deutschen Schrifttum und auch der internationalen Handhabung auseinandergesetzt hat, nach der die beiden Zuordnungskriterien sich vielmehr nur dahingehend ergänzen, dass dann, wenngleich beide erfüllt sind, es sich um einen besonders klaren Verstoß gegen die Geschäftschancenlehre handele (…vgl. hierzu etwa Fleischer in beck-online.GROSSKOMMENTAR zum AktG, a. a. O., § 93, Rn. 175 ff;… Verse in Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2021, § 43, Rn. 207 ff.).

  • OLG München, 09.11.2009 - 31 Wx 134/09

    AG-Hauptversammlung: Gerichtliche Einberufungsermächtigung bei Neuterminierung …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2023 - 20 W 93/23
    Das Gericht hat im Rahmen der Prüfung eines Antrags nach § 122 Abs. 3 S. 1 AktG allerdings grundsätzlich nicht zu prüfen, ob das Verlangen sinnvoll oder zweckmäßig ist (vgl. insgesamt etwa Senat, Beschluss vom 26.03.1986, Az. 20 W 202/05, zitiert nach beck-online, und vom 15.02.2005, Az. 20 W 1/05, zitiert nach juris; Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 25.11.2008, Az. 8 W 370/08, Oberlandesgericht München, Beschlüsse vom 09.11.2009, Az. 31 Wx 134/09, vom 14.05.2018, Az. 31 Wx 122/18 und vom 03.05.2019, Az. 31 Wx 216/19;… Oberlandesgericht Karlsruhe, a. a. O.; Kammergericht Berlin, Beschlüsse vom 03.12.2002, Az. 1 W 363/02 und vom 25.08.2011, Az. 25 W 63/11, jeweils zitiert nach juris).

    Letztlich kommt es somit auch nicht mehr darauf an, ob der Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs wegen Abwartens der nächstfolgenden Hauptversammlung automatisch dann entfällt, sobald der Vorstand die 8 Monatsfrist des § 175 Abs. 1 S. 2 AktG zur Einberufung der Hauptversammlung hat verstreichen lassen (…so etwa Kubis, a. a. O., Rn. 19; offenlassend, ob dem Aktionär auch dann noch ein Zuwarten für wenige Wochen zuzumuten ist: Oberlandesgericht München, Beschluss vom 09.11.2009, a. a. O,).

  • BGH, 30.06.2020 - II ZR 8/19

    Revision der Nebenintervenientin; Anfechtungsklage gegen einen …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2023 - 20 W 93/23
    Insoweit hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30.06.2020 (Az. II ZR 8/19, zitiert nach juris) für das Beschlussanfechtungsverfahren bislang lediglich entschieden, dass ein Geltendmachungsbeschluss nur dann nichtig sei, wenn die Ersatzansprüche nicht hinreichend individualisierbar seien; der Lebenssachverhalt, auf den der geltend zu machende Ersatzanspruch gestützt werde, müsse für diese Individualisierung ausreichend klar und konkret beschrieben sein , damit Vorstand und Aufsichtsrat bzw. der besondere Vertreter den Umfang ihres Mandats erkennen könnten und die Gerichte - im Falle der Bestellung eines besonderen Vertreters - dessen Vertretungsmacht zu prüfen in der Lage seien.

    Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 und 3 ist diesen Darlegungen der Beteiligten zu 2 in ihrem Einberufungsverlangen ein Sachverhalt zu entnehmen, der jedenfalls im Einzelnen umreißt, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag des A und auch der Beteiligten zu 3 bestehen soll, also eine Darlegung die nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 30.06.2020 (a. a. O.) möglicherweise schon für einen wirksamen Geltendmachungsbeschluss ausreichend sein kann, mit der Folge, dass hier nicht festgestellt werden kann, dass bei Beschlussfassung über den vorliegenden Beschlussvorschlag die Fassung eines rechtmäßigen, also im Ergebnis auch nicht anfechtbaren Beschlusses keinesfalls in Betracht kommen kann.

  • OLG Stuttgart, 25.11.2008 - 8 W 370/08

    Aktiengesellschaft: Gerichtliche Ermächtigung von Minderheitsaktionären zur …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2023 - 20 W 93/23
    Das Gericht hat im Rahmen der Prüfung eines Antrags nach § 122 Abs. 3 S. 1 AktG allerdings grundsätzlich nicht zu prüfen, ob das Verlangen sinnvoll oder zweckmäßig ist (vgl. insgesamt etwa Senat, Beschluss vom 26.03.1986, Az. 20 W 202/05, zitiert nach beck-online, und vom 15.02.2005, Az. 20 W 1/05, zitiert nach juris; Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 25.11.2008, Az. 8 W 370/08, Oberlandesgericht München, Beschlüsse vom 09.11.2009, Az. 31 Wx 134/09, vom 14.05.2018, Az. 31 Wx 122/18 und vom 03.05.2019, Az. 31 Wx 216/19;… Oberlandesgericht Karlsruhe, a. a. O.; Kammergericht Berlin, Beschlüsse vom 03.12.2002, Az. 1 W 363/02 und vom 25.08.2011, Az. 25 W 63/11, jeweils zitiert nach juris).

    Auch das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 25.11.2008 (a. a. O.) - der teilweise in der Literatur als Anhaltspunkt dafür gesehen wird, dass das Gericht im Verfahren nach § 122 Abs. 3 S. 1 AktG bereits eine umfassende inhaltliche Rechtmäßigkeitsprüfung der geplanten Beschlussfassung vornehme (vgl. in diesem Zusammenhang etwa Schatz, in AG 2015, 696 ff, 704, zitiert nach juris), obwohl sich das Oberlandesgericht Stuttgart mit der Frage des konkreten Prüfungsmaßstabs des § 122 Abs. 3 S. 1 AktG in seinem veröffentlichten Beschluss gar nicht auseinandergesetzt hat - lediglich geprüft, welche Anforderungen an die Darstellung des Lebenssachverhalts der auch dort begehrten Beschlussfassung nach § 147 AktG zu stellen seien, mit dem Ergebnis, dass nach seiner Ansicht die fraglichen anspruchsbegründenden Sachverhalte so genau zu bezeichnen seien, dass im Falle einer späteren Klageerhebung durch die besonderen Vertreter festgestellt werden könne, ob der Gegenstand der Klage mit den von der Hauptversammlung gemeinten Ansprüchen übereinstimme.

  • BGH, 16.03.2017 - IX ZR 253/15

    Haftung des Insolvenzverwalters für eine unternehmerische Fehlentscheidung; …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2023 - 20 W 93/23
    Somit bedarf es nicht einmal einer Beurteilung, ob der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 04.12.2012 (…a. a. O.) - woran man etwa im Hinblick auf seine Darlegungen in seinem Urteil vom 16.03.2017, Az. IX ZR 253/15, Rn. 22 "... Erfasst sind schließlich auch Geschäftschancen, die im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft stehen..." Zweifel haben könnte - zur Anwendung der Geschäftschancenlehre in allen Fällen eine kumulative Verknüpfung der Kriterien "Geschäftsbereich und Zuordnung aufgrund bestimmter konkreter Umstände" vorgeben wollte, obwohl er sich dort in den veröffentlichten Beschlussgründen nicht mit der wohl einhelligen bisherigen Sichtweise im deutschen Schrifttum und auch der internationalen Handhabung auseinandergesetzt hat, nach der die beiden Zuordnungskriterien sich vielmehr nur dahingehend ergänzen, dass dann, wenngleich beide erfüllt sind, es sich um einen besonders klaren Verstoß gegen die Geschäftschancenlehre handele (…vgl. hierzu etwa Fleischer in beck-online.GROSSKOMMENTAR zum AktG, a. a. O., § 93, Rn. 175 ff;… Verse in Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2021, § 43, Rn. 207 ff.).
  • OLG Naumburg, 24.03.2022 - 2 U 143/21

    Verstoß gegen die nachwirkende mitgliedschaftliche Treuepflicht durch den …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2023 - 20 W 93/23
    Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die Beteiligte zu 2 in ihrem Beschlussvorschlag nicht alleine Ansprüche der Beteiligten zu 1 aufgrund einer behaupteten Verletzung auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Geschäftschancenlehre behauptet, nach der ein Geschäftsführer keine Geschäfte an sich ziehen darf, die in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fallen und dieser aufgrund bestimmter konkreter Umstände bereits zugeordnet sind (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.12.2012, Az. II ZR 159/10, zitiert nach juris), sondern die behaupteten Ansprüche der Beteiligten zu 1 ausdrücklich auch auf der Grundlage einer Verletzung des Wettbewerbsverbots geltend gemacht werden sollen, das nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als eigenständiges Rechtsinstitut neben der Geschäftschancenlehre stehe (vgl. hierzu etwa auch Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21.03 2019, Az. 14 U 26/16, zitiert nach beck-online, das darauf hinweist, dass der Bundesgerichtshof die Grundsätze zur Geschäftschancenlehre zu Einzelgeschäften entwickelt habe und auch Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03 2022, Az. 2 U 143/21, zitiert nach juris, nach dem die Treuepflicht im Bereich der konkreten Geschäftschancen von einem Wettbewerbsverbot abzugrenzen sei, es sich dabei um nebeneinanderstehende Institute bzw. zwei eigenständige Ausprägungen der Treuepflicht handele; a. A. nunmehr wohl Oberlandesgericht München, Urteil vom 19.01.2022, Az. 7 U 2659/20, zitiert nach beck-online, das im Widerspruch hierzu Unterlassungsansprüche gegen Wettbewerb treibende Gesellschafter nur unter dem Gesichtspunkt der Geschäftschancenlehre zusprechen will und meint, sich hierfür auf die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen zu können).
  • OLG München, 19.01.2022 - 7 U 2659/20

    Unzulässige Geschäftsabschlüsse des Gesellschafters einer GbR von Kunden mit sich …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2023 - 20 W 93/23
    Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die Beteiligte zu 2 in ihrem Beschlussvorschlag nicht alleine Ansprüche der Beteiligten zu 1 aufgrund einer behaupteten Verletzung auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Geschäftschancenlehre behauptet, nach der ein Geschäftsführer keine Geschäfte an sich ziehen darf, die in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fallen und dieser aufgrund bestimmter konkreter Umstände bereits zugeordnet sind (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.12.2012, Az. II ZR 159/10, zitiert nach juris), sondern die behaupteten Ansprüche der Beteiligten zu 1 ausdrücklich auch auf der Grundlage einer Verletzung des Wettbewerbsverbots geltend gemacht werden sollen, das nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als eigenständiges Rechtsinstitut neben der Geschäftschancenlehre stehe (vgl. hierzu etwa auch Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21.03 2019, Az. 14 U 26/16, zitiert nach beck-online, das darauf hinweist, dass der Bundesgerichtshof die Grundsätze zur Geschäftschancenlehre zu Einzelgeschäften entwickelt habe und auch Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03 2022, Az. 2 U 143/21, zitiert nach juris, nach dem die Treuepflicht im Bereich der konkreten Geschäftschancen von einem Wettbewerbsverbot abzugrenzen sei, es sich dabei um nebeneinanderstehende Institute bzw. zwei eigenständige Ausprägungen der Treuepflicht handele; a. A. nunmehr wohl Oberlandesgericht München, Urteil vom 19.01.2022, Az. 7 U 2659/20, zitiert nach beck-online, das im Widerspruch hierzu Unterlassungsansprüche gegen Wettbewerb treibende Gesellschafter nur unter dem Gesichtspunkt der Geschäftschancenlehre zusprechen will und meint, sich hierfür auf die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen zu können).
  • BGH, 21.02.1983 - II ZR 183/82

    Ersatzanspruch für vertraglich zustehende Provisionen einer GmbH - Haftung eines …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2023 - 20 W 93/23
    Unerheblich ist es auch, dass sich die von der Beteiligten zu 2 erhobenen Vorwürfe auch gegen A richten, also gegen ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied der Beteiligten zu 1, da auch Ansprüche gegen ausgeschiedene Verwaltungsmitglieder unstreitig Gegenstand eines Geltendmachungsbeschlusses nach § 147 Abs. 1 S. 1 AktG sein können (vgl. etwa Oberlandesgericht München…, Urteil vom 28.11.07, a. a. O.;… Koch, a. a. O., § 147, Rn. 5; Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.1983, Az. II ZR 183/82, zitiert nach juris, zu § 46 Nr. 8 GmbHG).
  • BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85

    Ablehnung eines Antrags in der Gesellschafterversammlung aufgrund des …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2023 - 20 W 93/23
    Der Bundesgerichtshof hat in dem genannten Beschluss jedoch nicht entschieden, ob und welche - wie in Literatur und Rechtsprechung erheblich umstritten - darüber hinausgehende Anforderungen an einen Geltendmachungsbeschluss zu stellen sind, deren Fehlen dann allerdings allenfalls zur Anfechtbarkeit des Geltendmachungsbeschlusses führen könnten, so etwa das Vorhandensein tatsächlicher Anhaltspunkte für das behauptete Geschehen und einen etwaigen Schaden, eine unterschiedliche Handhabung von Mehrheits- oder Minderheitsbeschlüssen, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Ersatzanspruchs oder, dass keine weitere Sachverhaltsaufklärung mehr erforderlich ist (…vgl. zu den vielfältigen Auffassungen etwa Bundesgerichtshof, a. a. O.; zum Streitstand etwa auch Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 09.03.2017, Az. 18 U 19/16, zitiert nach beck-online;… Arnold, in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, a. a. O., § 147, Rn. 42 ff., Koch, a. a. O., § 147, Rn. 8 ff.); es könne vielmehr offen bleiben, ob derartige zusätzliche Anforderungen an die Tatsachengrundlage eines Geltendmachungsbeschlusses zu stellen seien, oder ob nicht vielmehr die mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.01.1986 (Az. II ZR 73/85, zitiert nach juris) zu § 46 Nr. 8 GmbHG entwickelten Grundsätze auf § 147 Abs. 1 S. 1 AktG zu übertragen seien, wonach es grundsätzlich ausreiche, dass der die Abstimmung beantragende Gesellschafter im Einzelnen umreiße, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag der einzelnen Mitgesellschafter bestehe; "ähnlich wie bei der von einer Minderheit nach § 147 AktG zur erzwingenden Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Gründer, Vorstandsmitglieder etc..." komme es im GmbH-Recht nicht darauf an, ob der Prozess Aussicht auf Erfolg habe.
  • OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16

    Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen …

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2018 - 6 U 215/16

    Zulässigkeit eines Anerkenntnisses durch die beklagte Aktiengesellschaft im …

  • OLG München, 14.05.2018 - 31 Wx 122/18

    Einberufungsverlangen einer Aktionärsminderheit

  • OLG Frankfurt, 15.02.2005 - 20 W 1/05

    Aktiengesellschaft: Anforderungen an die Ermächtigung eines Minderheitsaktionärs …

  • OLG München, 03.05.2019 - 31 Wx 216/19

    Antrag auf Ermächtigung zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung

  • KG, 03.12.2002 - 1 W 363/02

    Hauptsachenerledigung im Verfahren auf Ermächtigung zur Bekanntmachung von …

  • OLG Karlsruhe, 16.06.2014 - 11 Wx 49/14

    Zur Rechtsmissbräuchlichkeit des HV-Einberufungsverlangens eines …

  • OLG Frankfurt, 26.09.2023 - 20 W 19/23

    Zur Anwendung von § 24 Abs. 2 SchVG

    Jedenfalls unter Zugrundelegung der hier vorliegenden tatsächlichen Umstände, wie sie sich zum maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung des Senats als letzter Tatsacheninstanz darstellen (vgl. hierzu zu vergleichbaren Lage im Falle der aktienrechtlichen Ermächtigung, § 122 AktG, etwa Senat, Beschluss vom 07.07.2023, Az. 20 W 93/23 , m. w. N., zitiert nach juris), steht diese Verweigerung der Schuldnerin der beantragten Ermächtigung im Hinblick auf die vom Antragsteller zur Abstimmung begehrten Tagesordnungspunkte 1 bis 4 entgegen.
  • LG Frankfurt/Main, 13.06.2025 - 5 O 133/24
    Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 07.07.2023 (Az. 20 W 93/23 ) wurde die hiesige Klägerin ermächtigt, eine außerordentliche Hauptversammlung mit den Tagesordnungspunkten der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den ehemaligen Vorstandvorsitzenden, G, und der Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 AktG einzuberufen.
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