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| OLG Düsseldorf, 25.08.2006 - I-16 U 187/05 |
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BGB § 158 Abs. 2; ; BGB §§ ... 398 ff; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; ; InsO § 50; ; InsO § 51 Nr. 1; ; InsO § 80 Abs. 1; ; InsO § 166 Abs. 2; ; InsO § 166 Abs. 2 Satz 1; ; InsO § 170 Abs. 1 Satz 2; ; EStG § 10 Abs. 2; ; EStG § 10 Abs. 2 Satz 2; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4; ; VVG § 165 Abs. 1; ; VVG § 176
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruchsinhaber des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung auf den Todesfall mit widerruflichem Bezugrecht bei Kündigung durch den Insolvenzverwalter und Vorliegen einer Abtretung; Abtretung von Ansprüchen für den Todesfall und Ansprüchen für den Erlebensfall; ...
Verfahrensgang
- LG Wuppertal, 19.10.2005 - 3 O 111/05
- OLG Düsseldorf, 25.08.2006 - I-16 U 187/05
Papierfundstellen
- ZInsO 2006, 1270
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (21)
- OLG Dresden, 02.12.2004 - 13 U 1569/04
Behandlung einer Lebensversicherung auf den Todesfall mit widerruflichem …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.08.2006 - 16 U 187/05
Er folgt vielmehr der Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden, das durch sein Urteil vom 2. Dezember 2004 (13 U 1569/04, ZIP 2005, 631 = ZinsO 2005, 149) in Bezug auf eine nahezu identische Abtretungsvereinbarung, mit welcher der dortige Schuldner ebenfalls nur den Todesfallanspruch, nicht aber den Erlebensfallanspruch als Sicherheit an die dortige Sparkasse abgetreten hatte, entschieden hat, dass der Rückkaufswert einer Lebensversicherung auf den Todesfall mit widerruflichem Bezugrecht dem Insolvenzverwalter zusteht.Der Todesfallanspruch ist ein aufschiebend bedingter und kein künftiger Anspruch, der beim Abschluss des Lebensversicherung bereits entstanden ist und nur noch vom Eintritt der Bedingung abhängt (OLG Dresden, ZIP 2005, 631, 632).
Damit folgt hier unmittelbar aus dem Abtretungsvertrag, nämlich aus der Bestimmung des Umfangs der Abtretung in Ziffer 1 der Abtretungsvereinbarung, dass die Beklagte einen Anspruch auf den Rückkaufwert nur im Falle der Abtretung der Erlebensfallansprüche hätte haben können (vgl. OLG Dresden, ZIP 2005, 631).
Daraus folgt aber, dass dieses Recht - wie auch das Kündigungsrecht - beim Versicherungsnehmer verbleibt (vgl. hierzu auch OLG Dresden, ZIP 2005, 631).
c) Für dieses Ergebnis spricht auch die Steuerschädlichkeit der Abtretung von Erlebensfallansprüchen (vgl. a. OLG Dresden, ZIP 2005, 631).
Würde daher dem Zessionar ein Anspruch auf den Rückkaufswert zustehen, wäre der Lebensversicherungsvertrag, wie beim Bestehen eines unwiderruflichen Bezugsrechts der Bank, steuerschädlich (vgl. Lind/Stegmann, VersR 1998, 433, 434; OLG Dresden, ZIP 2005, 631).
Hieraus folgt, dass das Kündigungsrecht beim Kreditnehmer verbleiben soll und er sich höchstens im Innenverhältnis zur Klägerin vertragswidrig verhält, wenn er die Versicherung ohne deren Zustimmung kündigt (vgl. OLG Dresden, ZIP 2005, 631).
e) Diese Beurteilung steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. a. OLG Dresden, ZIP 2005, 631).
- BGH, 17.02.1966 - II ZR 286/63
Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall
Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.08.2006 - 16 U 187/05
Der Anspruch auf den Rückkaufswert ist eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (vgl. BGHZ 45, 162, 167 = VersR 1966, 359; BGH, NJW 2000, 2103 = VersR 2000, 709; NJW 2003, 2679 = VersR 2003, 1021;… Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 176 Rdnr. 9; Lind/Stegmann, VersR 1998, 433).Der vom Landgericht herangezogenen und von den Parteien diskutierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 1966 (BGHZ 45, 162, 167 = NJW 1966, 1071 = VersR 1966, 359) liegt ein Sachverhalt zugrunde, in dem sich ein für den Todesfall unwiderruflich Bezugsberechtigter mit der Drittwiderspruchsklage gegen einen in den Rückkaufswert pfändenden Gläubiger zur Wehr setzte.
Aus der Entscheidung in BGHZ 45, 162 ergebe sich nichts anderes.
Es gilt insoweit nichts anderes wie hinsichtlich der bereits erörterten Entscheidung in BGHZ 45, 162.
Von Bedeutung ist allerdings, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18. Juni 2003 (NJW 2003, 2679 = VersR 2003, 1021) ausdrücklich betont hat, dass sich aus seiner Entscheidung in BGHZ 45, 162 nichts für einen generellen Vorrang des Bezugsrechts auf den Todesfall vor dem für den Erlebensfall ergibt und es einen solchen Vorrang auch nicht gibt.
Das Kündigungsrecht ist der Klägerin nicht abgetreten worden, was ohne Abtretung auch des Anspruchs auf den Rückkaufswert ohnehin nicht möglich war (vgl. BGHZ 45, 162, 167 = NJW 1966, 1071 = VersR 1966, 359).
- BGH, 18.06.2003 - IV ZR 59/02
Erwerb von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag bei Einräumung eines …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.08.2006 - 16 U 187/05
Der Anspruch auf den Rückkaufswert ist eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (vgl. BGHZ 45, 162, 167 = VersR 1966, 359; BGH, NJW 2000, 2103 = VersR 2000, 709; NJW 2003, 2679 = VersR 2003, 1021;… Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 176 Rdnr. 9; Lind/Stegmann, VersR 1998, 433).Wem in welchem Umfang ein Bezugsrecht und die daraus folgenden Ansprüche auf die Versicherungsleistungen zustehen, bestimmt der Versicherungsnehmer durch eine einseitige, empfangsbedürftige schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Versicherer, die Verfügungscharakter hat (vgl. BGH, NJW 1989, 21 = VersR 1988, 1236; NJW-RR 2001, 1105 = VersR 2001, 883; NJW 2003, 2679 = VersR 2003, 1021).
Dabei kommt es entscheidend auf die Auslegung der dem Versicherer gegenüber abzugebenden Erklärung des Versicherungsnehmers über die Begründung des Bezugsrechts an (vgl. BGH, NJW-RR 2001, 1105 = VersR 2001, 883; NJW 2003, 2679 = VersR 2003, 1021).
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Juni 2003 (NJW 2003, 2679 = VersR 2003, 1021) betrifft ebenfalls die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts bei einer Kapitallebensversicherung, und zwar eines solchen auf den Erlebensfall.
Von Bedeutung ist allerdings, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18. Juni 2003 (NJW 2003, 2679 = VersR 2003, 1021) ausdrücklich betont hat, dass sich aus seiner Entscheidung in BGHZ 45, 162 nichts für einen generellen Vorrang des Bezugsrechts auf den Todesfall vor dem für den Erlebensfall ergibt und es einen solchen Vorrang auch nicht gibt.
- OLG Brandenburg, 23.02.2005 - 7 U 145/04
Möglicher Anspruch der Bank aus abgetretenem Recht auf Auskehrung des …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.08.2006 - 16 U 187/05
In diesem Sinne hat auch das Brandenburgische Oberlandesgericht durch ein Urteil vom 23. Februar 2005 (7 U 145/04, DZWIR 2005, 390) entschieden.Ziffer 1 der Abtretungsvereinbarung kann demgemäß im Umkehrschluss nur dahingehend verstanden werden, dass die Abtretung von Rechten und Ansprüchen für den Todesfall eine Berechtigung der Sparkasse zur Erhebung des Rückkaufwertes gerade nicht umfassen soll (vgl. OLG Brandenburg, DZWIR 2005, 390).
Damit bestätigt Ziffer 4.4 der Abtretungsvereinbarung insgesamt die in Ziffer 1 getroffene Regelung für die Abtretung der Rechte und Ansprüche für den Todesfall in dem Sinne, dass der Rückkaufwert weiterhin dem Versicherungsnehmer zustehen soll (vgl. a. OLG Brandenburg, DZWIR 2005, 390).
Denn die Auszahlung der Versicherungssumme steht hier unter der aufschiebenden Bedingung des Versterbens der versicherten Person, das weder bislang eingetreten ist noch für die Dauer der Laufzeit des Versicherungsvertrags antizipiert werden kann (OLG Brandenburg, DZWIR 2005, 390).
Unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch ebenfalls nicht zu (vgl. dazu OLG Brandenburg, DZWIR 2005, 390).
- BGH, 16.11.1993 - X ZR 7/92
Auslegung einer Zahlung auf eine streitig gebliebene Klageforderung nach …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.08.2006 - 16 U 187/05
Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn der Schuldner nicht nur zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbaren Urteil bezahlt, sondern den Klageanspruch - endgültig - erfüllen will (vgl. BGH, NJW 1994, 942, 943).Ob das eine oder andere anzunehmen ist, richtet sich nach den dem Zahlungsempfänger erkennbaren Umständen des Einzelfalls (BGH, WM 1965, 1022; 1968, 923; MDR 1976, 1005; NJW 1994, 942, 943).
Im Zweifel führt die Zahlung auf eine streitig gebliebene Klageforderung nach Verkündung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten zusprechenden Urteils bei Fehlen klarstellender Begleitumstände nicht zu einem Wegfall der Beschwer und Erledigung der Hauptsache und ist auch nicht als Rechtsmittelverzicht zu werten (BGH, NJW 1994, 942, 943; vgl. a. BGH, MDR 1976, 1005).
Die in erster Instanz unterlegene Partei kann sich auch ohne Androhung einer Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil veranlasst sehen, den ausgeurteilten Betrag nebst Zinsen zu begleichen, um ein weiteres Auflaufen von Zinsen zu verhindern (vgl. BGH, NJW 1994, 942, 943).
Überdies kann auch die Überlegung eine Rolle spielen, weitere Kosten für eine Zwangsvollstreckung zu vermeiden (BGH, NJW 1994, 942, 943).
- BGH, 11.07.2002 - IX ZR 262/01
Verwertung sicherungshalber abgetretener Forderungen durch den …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.08.2006 - 16 U 187/05
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht hiernach das Einziehungs- und Verwertungsrecht an sicherungshalber abgetretenen Forderungen umfassend auf den Insolvenzverwalter über (vgl. BGH, NJW 2002, 3475; NJW 2003, 2240; BGH, NJW-RR 2004, 340, 341).Der Insolvenzverwalter darf eine vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sicherungshalber abgetretene Forderung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb auch dann nach § 166 Abs. 2 InsO einziehen und verwerten, wenn die Abtretung dem Drittschuldner angezeigt worden ist (vgl. BGH, NJW 2002, 3475; NJW 2003, 2240).
§ 166 Abs. 2 Satz 1 InsO gewährt dem Insolvenzverwalter hierbei die vorrangige Verfügungs- und Einziehungsermächtigung ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung (BGH, NJW 2002, 3475, 3477).
- BGH, 25.04.2001 - IV ZR 305/00
Bezugsrecht des Versicherungsnehmers
Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.08.2006 - 16 U 187/05
Wem in welchem Umfang ein Bezugsrecht und die daraus folgenden Ansprüche auf die Versicherungsleistungen zustehen, bestimmt der Versicherungsnehmer durch eine einseitige, empfangsbedürftige schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Versicherer, die Verfügungscharakter hat (vgl. BGH, NJW 1989, 21 = VersR 1988, 1236; NJW-RR 2001, 1105 = VersR 2001, 883; NJW 2003, 2679 = VersR 2003, 1021).Dabei kommt es entscheidend auf die Auslegung der dem Versicherer gegenüber abzugebenden Erklärung des Versicherungsnehmers über die Begründung des Bezugsrechts an (vgl. BGH, NJW-RR 2001, 1105 = VersR 2001, 883; NJW 2003, 2679 = VersR 2003, 1021).
- BGH, 07.04.2005 - IX ZR 138/04
Verwertung von verpfändeten Rückdeckungsversicherungen in der Insolvenz des …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.08.2006 - 16 U 187/05
In dem Verlangen des Insolvenzverwalters, den Rückkaufswert auf ein bestimmtes Massekonto zu zahlen, liegt aber eine - ausreichende - stillschweigende Kündigung des Lebensversicherungsvertrages (vgl. BGH, NJW 2005, 2231 = VersR 2005, 923; Elfring, NJW 2005, 2192, 2193).In seiner Entscheidung vom 7. April 2005 (IX ZR 138/04, NJW 2005, 2231 = VersR 2005, 923) hat der Bundesgerichtshof diese Streitfrage nicht abschließend entschieden.
- BGH, 20.02.2003 - IX ZR 81/02
Kosten der Feststellung vor oder nach Insolvenzeröffnung getilgter, …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.08.2006 - 16 U 187/05
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht hiernach das Einziehungs- und Verwertungsrecht an sicherungshalber abgetretenen Forderungen umfassend auf den Insolvenzverwalter über (vgl. BGH, NJW 2002, 3475; NJW 2003, 2240; BGH, NJW-RR 2004, 340, 341).Der Insolvenzverwalter darf eine vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sicherungshalber abgetretene Forderung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb auch dann nach § 166 Abs. 2 InsO einziehen und verwerten, wenn die Abtretung dem Drittschuldner angezeigt worden ist (vgl. BGH, NJW 2002, 3475; NJW 2003, 2240).
- BGH, 04.03.1993 - IX ZR 169/92
Bezugsberechtigung der Lebensversicherung im Konkurs des Versicherungsnehmers
Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.08.2006 - 16 U 187/05
Vielmehr sollte der Rückkaufswert nach § 176 VVG automatisch fällig werden, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird (vgl. BGH, NJW 1993, 1994; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 1311 = VersR 1996, 360; NJW-RR 1996, 1312 = VersR 1996, 878; OLG Hamburg, VersR 2003, 630;… Prölss/Martin/Kollhosser, a.a.O., § 165 Rdnr. 3; Stegmann/Lind, NVersZ 2002, 193, 194).Er hat lediglich ausgeführt, dass er in dem Urteil vom 4. März 1993 (NJW 1993, 1994) noch die Erlöschenstheorie zu Grunde gelegt habe und so zu dem Ergebnis gekommen sei, dass es einer förmlichen Kündigung des Versicherungsvertrags nach § 165 Abs. 1 VVG nicht bedürfe, weil diese Vorschrift nur für das gesunde Versicherungsverhältnis gelte.
- OLG Celle, 23.06.2005 - 16 W 54/05
Absonderungsrecht an dem für die Insolvenzmasse vereinnahmten Rückkaufswert aus …
- BGH, 25.05.1976 - III ZB 4/76
Zulässigkeit einer Berufung im Hinblick auf die Beschwer - Wegfall der Beschwer …
- BGH, 25.04.2002 - IX ZR 313/99
Teilbarkeit aufgrund gegenseitiger Verträge geschuldeten Leistungen bei Insolvenz …
- BGH, 27.05.2003 - IX ZR 51/02
Erlöschen einer Vollmacht im Gesamtvollstreckungsverfahren
- BGH, 20.11.2003 - IX ZR 259/02
Rechtsstellung des absonderungsberechtigten Gläubigers einer Forderung
- BGH, 28.09.1988 - IVa ZR 126/87
Rechtsnatur der Benennung und Änderung des Bezugsberechtigten in der …
- OLG Hamburg, 27.08.2002 - 9 U 265/00
Schriftform einer Verpfändungsanzeige
- OLG Hamm, 12.05.1995 - 20 U 37/95
Einziehung verpfändeter Ansprüche aus Lebensversicherung zur Konkursmasse
- OLG Hamm, 21.04.1995 - 20 U 344/94
Widerruf unverfallbarer Anwartschaften von Arbeitnehmern aus …
- BGH, 22.03.2000 - IV ZR 23/99
Formularmäßige Vereinbarung der Berechtigung des Inhabers eines …
- BGH, 31.05.1965 - VII ZR 159/64
Zahlung eines Darlehensbetrages - Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
- OLG Hamm, 25.01.2008 - 20 U 89/07
Lebensversicherung: Anzeige einer Abtretung an den Versicherer; …
Dieser war gemäß § 166 Abs. 2 InsO zur Kündigung (vgl. OLG Düsseldorf, ZInsO 2006, 1270 unter II 2 a cc = Juris-Rn. 49 f.) und zur Einziehung der vom Gemeinschuldner/Versicherungsnehmer zur Sicherung abgetretenen Ansprüche befugt (…vgl. dazu ferner BGH, VersR 2001 1292 unter II 1 b und c = Juris-Rn. 12 ff.;… OLG Hamburg, Urt. v. 08.11.2007 - 9 U 123/07 -, insbesondere bei Juris-Rn. 19;… OLG Hamm, 27. Zivilsenat, ZInsO 2006, 878 bei Juris-Rn. 26 f.). - OLG Hamburg, 08.11.2007 - 9 U 123/07
Absonderungsrecht am Rückkaufswert einer Lebensversicherung bei sicherungshalber …
Anders als in den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf vom 25.8.2006 (ZInsO 2006, 1270ff.), Brandenburg vom 23.2.2005 (DZWIR 2005, 390f.) und Dresden vom 2.12.2004 (ZInsO 2005, 149) findet sich in dem im vorliegenden Fall verwendeten Abtretungsformular keine ausdrückliche Zuweisung des Anspruchs auf den Rückkaufswert zu den Erlebensfall-Ansprüchen. - LG Hamburg, 12.07.2010 - 302 O 270/09
Anspruch des Insolvenzverwalters auf Kündigung einer vorher zur Sicherung einer …
Der Anspruch auf den Rückkaufswert ist eine Erscheinungsform des Anspruchs auf die Versicherungssumme, neben dem Eintritt des Todes- oder Erlebensfalls (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 25. August 2006, 16 U 187/05; Brandenburgisches OLG, Urt, v. 23. Mai 2005, 7 U 145/04; jeweils zitiert nach [...]).
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