Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.01.2012

Rechtsprechung
   BGH, 31.01.2012 - VIII ZR 141/11   

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https://dejure.org/2012,7988
BGH, 31.01.2012 - VIII ZR 141/11 (https://dejure.org/2012,7988)
BGH, Entscheidung vom 31.01.2012 - VIII ZR 141/11 (https://dejure.org/2012,7988)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 2012 - VIII ZR 141/11 (https://dejure.org/2012,7988)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 195 BGB, § 199 BGB, § 307 Abs 2 S 1 BGB, § 535 Abs 1 S 2 BGB, § 538 BGB
    Wohnraummiete: Verjährung der Ansprüche des Mieters aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen auf Grund einer vermeintlichen Verpflichtung durchgeführter Schönheitsreparaturen

  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO §§ 543, 548, 552a; BGB §§ 199, 307
    Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klärungsbedürftigkeit der Verjährung von Ansprüchen des Mieters aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen durchgeführter Schönheitsreparaturen oder Ersatzleistungen; Klärungsbedürftigkeit des Ansehens einer Schönheitsreparaturklausel mit einem "starren" Fristenplan als ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verjährung des Bereicherungsanspruchs des Mieters bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel; starrer Fristenplan; Kenntnis der Rechtsprechung und Verjährungsbeginn; Geldleistung für nicht geschuldete Schönheitsreparaturen; Rückforderung

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Verjährung der Ansprüche des Mieters aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen auf Grund einer vermeintlichen Verpflichtung durchgeführter Schönheitsreparaturen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klärungsbedürftigkeit der Verjährung von Ansprüchen des Mieters aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen durchgeführter Schönheitsreparaturen oder Ersatzleistungen; Klärungsbedürftigkeit des Ansehens einer Schönheitsreparaturklausel mit einem "starren" Fristenplan als ...

  • rechtsportal.de

    Klärungsbedürftigkeit der Verjährung von Ansprüchen des Mieters aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen durchgeführter Schönheitsreparaturen oder Ersatzleistungen; Klärungsbedürftigkeit des Ansehens einer Schönheitsreparaturklausel mit einem "starren" Fristenplan als ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wertersatz für Schönheitsreparaturen: Verjährung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Bereicherungsanspruch wegen unwirksamer Renovierungsklausel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1572
  • NZM 2012, 380
  • ZMR 2012, 610
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

    Auszug aus BGH, 31.01.2012 - VIII ZR 141/11
    Denn es bestand in Bezug auf den Klageanspruch spätestens ab dem Senatsurteil vom 23. Juni 2004 (VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586) keine unsichere und zweifelhafte Rechtslage mehr, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall dazu führen kann, dass eine Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinauszuschieben geeignet ist (BGH, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, NJW-RR 2009, 547 Rn. 15 und 19; vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041 unter II 1; jeweils mwN).

    Der Senat hat im oben genannten Urteil vom 23. Juni 2004 (VIII ZR 361/03, aaO) entschieden, dass eine Klausel in einem Formularmietvertrag, die eine "starre" Fälligkeitsregelung enthält, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist und daher den Mieter gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, da sie dem Mieter ein Übermaß an Renovierungsverpflichtungen auferlegt.

    b) Durch das vorgenannte Senatsurteil vom 23. Juni 2004 (VIII ZR 361/03, aaO) war nicht nur geklärt, dass eine Schönheitsreparaturklausel mit einem "starren" Fristenplan keine rechtliche Grundlage für einen Vorschussanspruch bietet, vielmehr lag auch - erst recht, wenn anwaltlicher Rat eingeholt worden wäre - die Annahme nahe, jedenfalls aber bestanden - was ausreicht - erhebliche Anhaltspunkte, dass eine solche Formularklausel auch keinen Rechtsgrund für Geldleistungen darstellt, die der Mieter bei Auszug anstelle vermeintlich geschuldeter Schönheitsreparaturen vornimmt.

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 262/07

    Zur Darlegungs- und Beweislast beim Berufen auf das Fehlen der Vertretungsmacht

    Auszug aus BGH, 31.01.2012 - VIII ZR 141/11
    Denn es bestand in Bezug auf den Klageanspruch spätestens ab dem Senatsurteil vom 23. Juni 2004 (VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586) keine unsichere und zweifelhafte Rechtslage mehr, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall dazu führen kann, dass eine Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinauszuschieben geeignet ist (BGH, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, NJW-RR 2009, 547 Rn. 15 und 19; vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041 unter II 1; jeweils mwN).

    Jedenfalls nach der noch im Jahre 2004 erfolgten Veröffentlichung dieses Senatsurteils stand die zuvor (möglicherweise) unklare Rechtslage dem Verjährungsbeginn hier nicht mehr entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, aaO Rn. 19 mwN).

    Danach ist die Klageerhebung zumutbar (BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, aaO; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 199 Rn. 18a; MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 26), zumal sich die Kläger jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hätten erfolgversprechend anwaltlich beraten lassen können (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, aaO; Erman/Schmidt-Räntsch, aaO; MünchKommBGB/Grothe, aaO).

  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 30/98

    Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen bei nicht geklärter Notarhaftung

    Auszug aus BGH, 31.01.2012 - VIII ZR 141/11
    Denn es bestand in Bezug auf den Klageanspruch spätestens ab dem Senatsurteil vom 23. Juni 2004 (VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586) keine unsichere und zweifelhafte Rechtslage mehr, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall dazu führen kann, dass eine Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinauszuschieben geeignet ist (BGH, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, NJW-RR 2009, 547 Rn. 15 und 19; vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041 unter II 1; jeweils mwN).

    Danach ist die Klageerhebung zumutbar (BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, aaO; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 199 Rn. 18a; MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 26), zumal sich die Kläger jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hätten erfolgversprechend anwaltlich beraten lassen können (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, aaO; Erman/Schmidt-Räntsch, aaO; MünchKommBGB/Grothe, aaO).

  • BGH, 27.05.2009 - VIII ZR 302/07

    Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel

    Auszug aus BGH, 31.01.2012 - VIII ZR 141/11
    a) Anders als die Revision meint, ist hinsichtlich der Kenntniserlangung hier nicht (erst) an das Senatsurteil vom 27. Mai 2009 (VIII ZR 302/07, BGHZ 181, 188) anzuknüpfen.
  • LG Aachen, 09.02.2018 - 6 S 118/17

    Umsatzsteuerpflichtige Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in

    Die unklare Rechtslage und damit die Unzumutbarkeit der Klageerhebung entfällt, sobald die Rechtsprechung die jeweilige Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt hat; auf die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis von dieser Rechtsprechung kommt es dann nicht mehr an (BGH, Beschluss v. 31.01.2012, VIII ZR 141/11, zitiert nach juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.06.2012 - 3 Sa 134/12

    Equal Pay - Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher -

    In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09 - Rn. 12, NJW-RR 2010, 1574; 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07 - Rn. 47, BGHZ 179, 260; vgl. auch BGH 31. Januar 2012 - VIII ZR 141/11 - Rn. 3, NJW 2012, 1572; OLG Hamm 24. April 2012 28 U 152/11).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.01.2012 - VIII ZR 63/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,9036
BGH, 17.01.2012 - VIII ZR 63/11 (https://dejure.org/2012,9036)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2012 - VIII ZR 63/11 (https://dejure.org/2012,9036)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2012 - VIII ZR 63/11 (https://dejure.org/2012,9036)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 536a Abs 2 BGB, § 543 Abs 1 BGB
    Revision im Mietrechtsstreit: Fristlose Vertragskündigung bei mieterseitiger Vereinnahmung eines Mängelbeseitigungsvorschusses ohne entsprechende Ausführung der Arbeiten; Beschränkung der Revisionzulassung auf einen Räumungsanspruch

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fristlose Kündigung wegen rückständiger Zahlung der Miete bei Verwendung eines Vorschusses für Mängelbeseitigungen

  • grundeigentum-verlag.de

    Frist zur Mangelbeseitigung nach vom Vermieter erhaltenem Vorschuss; Kündigung wegen Untätigkeit bei Mangelbeseitigung; Pflichtverletzung

  • rewis.io

    Revision im Mietrechtsstreit: Fristlose Vertragskündigung bei mieterseitiger Vereinnahmung eines Mängelbeseitigungsvorschusses ohne entsprechende Ausführung der Arbeiten; Beschränkung der Revisionzulassung auf einen Räumungsanspruch

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 543 Abs. 1
    Fristlose Kündigung wegen rückständiger Zahlung der Miete bei Verwendung eines Vorschusses für Mängelbeseitigungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wenn der Mieter Geld zur Mängelbeseitigung erhalten hat, muss er auch tätig werden!

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Der zeitliche Rahmen, in dem der Mieter die Beseitigung eines Mangels zu veranlassen hat, für den er einen Vorschuss vom Vermieter erhalten hat, lässt sich nicht abstrakt festlegen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Mieter darf nach Vorschuss für Mangelbeseitigung nicht untätig bleiben

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Mieter darf nach Vorschuss für Mangelbeseitigung nicht untätig bleiben

  • presseportal.de (Kurzinformation)

    Unverzüglich beginnen - Mieter muss Vorschuss zur Mängelbeseitigung auch wirklich einsetzen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2012, 610
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.01.2003 - XII ZR 92/01

    Umfang der Revisionszulassung

    Auszug aus BGH, 17.01.2012 - VIII ZR 63/11
    Die Beschränkung der Zulassung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, wohl aber - was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 f. mwN) - aus dessen Gründen.

    Eine beschränkte Revisionszulassung liegt bereits dann vor, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen selbständig anfechtbaren Teil des Streitgegenstands erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, aaO S. 361 f.).

  • BGH, 10.05.2017 - VIII ZR 292/15

    BGH führt seine Rechtsprechung zur Anwendung der Generalklausel bei

    Dies wiederum ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17. Januar 2012 - VIII ZR 63/11, ZMR 2012, 610 Rn. 4; BGH, Urteile vom 26. April 2016 - XI ZR 114/15, BKR 2016, 341 Rn. 11; vom 13. Januar 2017 - V ZR 138/16, juris Rn. 11; jeweils mwN).
  • BGH, 10.04.2018 - VIII ZR 247/17

    Zulässigkeit der Revision: Beschränkung der Revisionszulassung durch das

    aa) In diesen Fällen geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass sich eine Beschränkung der Revision - mit der hierfür erforderlichen Klarheit - aus den Urteilsgründen ergeben kann, wenn dort eine als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage aufgeführt wird, die sich nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 24. Oktober 2017 - II ZR 16/16, NJW-RR 2018, 39 Rn. 9; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, VersR 2017, 959 Rn. 16; vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 18; Beschluss vom 17. Januar 2012 - VIII ZR 63/11, GE 2012, 1489 Rn. 4; jeweils mwN).
  • BGH, 20.10.2020 - VIII ZR 371/18

    Rechtfertigt Fehlverhalten des Vermieters Ersatz der Maklerkosten für die

    Diese Rechtsfragen von Adäquanz und Schutzzweck stellen sich nur bei einem eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann, woraus die für eine beschränkte Revisionszulassung notwendige Klarheit - wie in den Fällen einer sich allein aus den Entscheidungsgründen ergebenden Beschränkung - ebenso folgt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 18; vom 24. Oktober 2017 - II ZR 16/16, NJW-RR 2018, 39 Rn. 9; vom 29. April 2020 - VIII ZR 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 15; Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - VIII ZR 63/11, juris Rn. 4; vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 10; jeweils mwN).
  • OLG Koblenz, 05.06.2013 - 5 U 1349/12

    Wirksamkeit der Streichung des Aufrechnungsverbots in einem Formularmietvertrag

    Aus der Entscheidung VIII ZR 63/11 des Bundesgerichtshofs ergibt sich nichts Gegenteiliges.
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