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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 16.05.2003 - 2 Wx 44/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4389
OLG Hamburg, 16.05.2003 - 2 Wx 44/00 (https://dejure.org/2003,4389)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.05.2003 - 2 Wx 44/00 (https://dejure.org/2003,4389)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16. Mai 2003 - 2 Wx 44/00 (https://dejure.org/2003,4389)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    WEG § 8; ; WEG § ... 7; ; WEG § 7 Abs. 3; ; WEG § 10 Abs. 2; ; WEG § 14 Nr. 1; ; WEG § 14 Nr. 2; ; WEG § 15 Abs. 1; ; WEG § 15 Abs. 3; ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1; ; WEG § 45; ; WEG § 47; ; WEG § 47 S. 1; ; WEG § 47 S. 2; ; WEG § 48 Abs. 3; ; FGG § 27; ; FGG § 29; ; BGB § 1004; ; ZPO § 101

  • prewest.de PDF

    §§ 10, 15 WEG
    Laden - Feinkostgeschäft mit Lunchverkauf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schranken für die Nutzung von in einer Wohnungseigentumsanlage befindlichen , im Sondereigentum stehender und in der Teilungserklärung als "Laden" bezeichneter Räume

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter: Laden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nutzung des Teileigentums als Laden; Unzumutbare Beeinträchtigung durch Nutzung; Bestimmung von Inhalt und Umfang der Nutzungsbeschränkung; Vereinbarkeit der Zubereitung kalter und warmer Speisen mit der Gebrauchsbestimmung "Laden"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2003, 770
 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamburg, 26.02.2002 - 2 Wx 10/01

    Bei der Nutzung von Wohnungs-Teileigentum ist die Frage der regelmäßigen Nutzung …

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.05.2003 - 2 Wx 44/00
    Die Vorinstanzen haben den in der Teilungserklärung enthaltenen Begriff "Laden" zutreffend als eine die Nutzung einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne der §§ 15 Abs. 1,10 Abs. 2 WEG aufgefasst (vgl. BayObLGZ 1983, 73, 78; ZMR 93, 427; ZMR 2000, 53 und 775; OLG Düsseldorf ZMR 93, 122; OLG Schleswig WuM 2000, 318; HansOLG ZMR 2002, 455), die durch die Eintragung im Grundbuch dinglichen Charakter erhält und damit Inhalt und die durch die Rechte der übrigen Miteigentümer gemäß § 7 WEG sich ergebende Beschränkung des Eigentums der Antragsgegnerin bestimmt.

    Wie das Landgericht in Übereinstimmung mit der allgemeinen Meinung und ständigen Rechtsprechung zugrundegelegt hat, ist dabei auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie dieser sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (vgl. BayObLGZ 1983, 73, 78 "Tages-Cafe"; HansOLG MDR 1998, 1156; ZMR 2002, 455); außerhalb der Entragung liegende Umstände dürfen nur dann herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.

    Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht ferner der Beschreibung des Teileigentums der Antragsgegnerin als Laden eine Nutzungsbeschränkung dahingehend entnommen, dass keine gewerbliche Nutzung zugelassen wird, die mehr stört oder beeinträchtigt als ein Laden (…vgl. BayObLGZ 1983 a.a.O.; ZMR 1993, 427; OLG Schleswig WuM 2000, 318, HansOLG ZMR 2002, 455).

    Anders als in der Entscheidung des Senat vom 26. Februar 2002 (ZMR 2002, 455) sind weder andere Gaststätten in der Wohnanlage vorhanden noch die Geruchsemissionen gering.

  • BayObLG, 23.03.1983 - BReg. 2 Z 56/82
    Auszug aus OLG Hamburg, 16.05.2003 - 2 Wx 44/00
    Durch die Zubereitung der warmen Speisen unterscheide sich der von der Mieterin der Antragsgegnerin geführte Gewerbebetrieb auch von einem "Tages-Cafe", das unter Umständen während der üblichen Ladenöffnungszeiten in einem Laden zugelassen werden könne (BayObLGZ 1983, 73, 79).

    Die Vorinstanzen haben den in der Teilungserklärung enthaltenen Begriff "Laden" zutreffend als eine die Nutzung einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne der §§ 15 Abs. 1,10 Abs. 2 WEG aufgefasst (vgl. BayObLGZ 1983, 73, 78; ZMR 93, 427; ZMR 2000, 53 und 775; OLG Düsseldorf ZMR 93, 122; OLG Schleswig WuM 2000, 318; HansOLG ZMR 2002, 455), die durch die Eintragung im Grundbuch dinglichen Charakter erhält und damit Inhalt und die durch die Rechte der übrigen Miteigentümer gemäß § 7 WEG sich ergebende Beschränkung des Eigentums der Antragsgegnerin bestimmt.

    Wie das Landgericht in Übereinstimmung mit der allgemeinen Meinung und ständigen Rechtsprechung zugrundegelegt hat, ist dabei auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie dieser sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (vgl. BayObLGZ 1983, 73, 78 "Tages-Cafe"; HansOLG MDR 1998, 1156; ZMR 2002, 455); außerhalb der Entragung liegende Umstände dürfen nur dann herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.

  • OLG Schleswig, 29.03.2000 - 2 W 7/00

    Festlegung der Nutzungsart in der Teilungserklärung

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.05.2003 - 2 Wx 44/00
    Die Vorinstanzen haben den in der Teilungserklärung enthaltenen Begriff "Laden" zutreffend als eine die Nutzung einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne der §§ 15 Abs. 1,10 Abs. 2 WEG aufgefasst (vgl. BayObLGZ 1983, 73, 78; ZMR 93, 427; ZMR 2000, 53 und 775; OLG Düsseldorf ZMR 93, 122; OLG Schleswig WuM 2000, 318; HansOLG ZMR 2002, 455), die durch die Eintragung im Grundbuch dinglichen Charakter erhält und damit Inhalt und die durch die Rechte der übrigen Miteigentümer gemäß § 7 WEG sich ergebende Beschränkung des Eigentums der Antragsgegnerin bestimmt.

    Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht ferner der Beschreibung des Teileigentums der Antragsgegnerin als Laden eine Nutzungsbeschränkung dahingehend entnommen, dass keine gewerbliche Nutzung zugelassen wird, die mehr stört oder beeinträchtigt als ein Laden (…vgl. BayObLGZ 1983 a.a.O.; ZMR 1993, 427; OLG Schleswig WuM 2000, 318, HansOLG ZMR 2002, 455).

  • OLG Hamburg, 29.07.1998 - 2 Wx 20/98

    Genehmigung eines Gaststättenbetriebes anhand einer Teilerklärung durch einen …

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.05.2003 - 2 Wx 44/00
    Wie das Landgericht in Übereinstimmung mit der allgemeinen Meinung und ständigen Rechtsprechung zugrundegelegt hat, ist dabei auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie dieser sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (vgl. BayObLGZ 1983, 73, 78 "Tages-Cafe"; HansOLG MDR 1998, 1156; ZMR 2002, 455); außerhalb der Entragung liegende Umstände dürfen nur dann herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.

    Ob für die Feststellung, welche Beeinträchtigungen typischerweise von einem Laden zu erwarten sind, ein "Begriffswandel" zu berücksichtigen ist oder ob bei der Auslegung dem zur Zeit der Eintragung in das Grundbuch geltenden Begriffsverständnis maßgebliche Bedeutung zukommt, weil dem auf die Eintragung Vertrauenden nur dann hinreichend Schutz geboten wird, wenn auf den im Zeitpunkt der Eintragung herrschenden Sprachgebrauch sowie auf die damalige Verkehrsübung und Verkehrsauffassung abgestellt wird (so HansOLG MDR 1998, 1156, 1157 m.w.N.), braucht für die Beantwortung der dem Senat im Verfahren der weiteren Beschwerde nur noch vorliegenden Frage der Nutzung auch über den von Amts- und Landgericht noch für zulässig erachteten Gebrauch hinaus nicht vertieft behandelt zu werden.

  • BayObLG, 16.06.2000 - 2Z BR 178/99

    Zulässige gewerbliche Nutzung von Teileigentum

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.05.2003 - 2 Wx 44/00
    Derartige Störungen können nicht nur in einer Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Ladenschlusszeiten liegen, die seitens der Nebenintervenientin hier unstreitig nicht vorgenommen wird, sondern auch in einer stärkeren Belästigung durch Gerüche und Geräusche, die gravierender sind als die, die bei einer typisierenden verallgemeinernden Betrachtungsweise (vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 1323) von einem Laden ausgehen.
  • BayObLG, 29.09.1999 - 2Z BR 103/99

    Imbissstube ist kein "Laden"

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.05.2003 - 2 Wx 44/00
    Die Vorinstanzen haben den in der Teilungserklärung enthaltenen Begriff "Laden" zutreffend als eine die Nutzung einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne der §§ 15 Abs. 1,10 Abs. 2 WEG aufgefasst (vgl. BayObLGZ 1983, 73, 78; ZMR 93, 427; ZMR 2000, 53 und 775; OLG Düsseldorf ZMR 93, 122; OLG Schleswig WuM 2000, 318; HansOLG ZMR 2002, 455), die durch die Eintragung im Grundbuch dinglichen Charakter erhält und damit Inhalt und die durch die Rechte der übrigen Miteigentümer gemäß § 7 WEG sich ergebende Beschränkung des Eigentums der Antragsgegnerin bestimmt.
  • AG München, 26.06.2014 - 483 C 2983/14

    Kein Döner im Laden

    b) Es entspricht der st. Rspr. des BayObLG (val. z.B. BayObLG ,NZM 1999, 80 [81]; 2000, 288 BayObLGZ 2004, 244 = NZM 2004, 949 [950]) und auch der Oberlandesgerichte (vgl. z.B. KG, NZM 2002, 568 OLG Hamburg , ZMR 2003, 770 OLG Frankfurt a.M., NZM 2004, 950 [951]; OLG Köln, WuM 2005, 71 [73]), dass für die Zulässigkeit einer bestimmten von der Teilungserklärung abweichenden Nutzungsart auf eine typisierende, d.h. verallgemeinernde Betrachtungsweise und nicht auf die konkrete Ausübung der jeweiligen Geschäftstätigkeit abzustellen ist.

    d) Mit der Zweckbestimmung "Laden" ist der Betrieb eines Bistros, einer Pizza-Im- C 2983/14 WEG - Seite 6 - bissstube oder Restaurants grundsätzlich nicht zu vereinbaren ist (…LG Hamburg 14.4.10, 318 S 183/09 unter Bezug auf: BayObLG, ZMR 1993, 427 Bärmann-Wenzel, WEG, 12. Auflage, § 13 Rdnr. 29; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Auflage, § 15 Rdnr. 13 a. A. HansOLG, NZM 2002, 612 ZMR 2003, 770 für den Sonderfall, dass das Bistro nicht außerhalb der üblichen Ladenöffnungszeiten betrieben wird und davon keine gravierenderen Störungen ausgehen als nach typisierender Betrachtung von einem Laden).

  • KG, 13.02.2007 - 24 W 347/06

    Wohnungeigentum: Inhalt der Zweckbestimmung "Laden"; Überschreitung des …

    Nächstliegend ist vielmehr, dass diese Bezeichnung eine Zweckbestimmung darstellt, auf die sich der einzelne Erwerber von Wohnungseigentum oder Teileigentum jedenfalls insoweit verlassen kann, als keine gewerbliche Nutzung zugelassen wird, die mehr als ein Laden stört oder sonst beeinträchtigt (…KG, a. a. O.; Hanseatisches OLG Hamburg ZMR 2003, 770, Rdnr. 16 nach juris; BayObLG NJW-RR 1986, 317, 318).
  • OLG Zweibrücken, 06.12.2005 - 3 W 150/05

    Beschränkung der Nutzung von Teileigentum durch die Bezeichnung als "Laden" im …

    Dies schon deshalb nicht, weil Grundrisszeichnungen grundsätzlich nicht den Zweck haben, Vereinbarungen über Nutzungsbeschränkungen zum Ausdruck zu bringen (HansOLG Hamburg ZMR 2003, 770).
  • OLG Hamburg, 04.02.2004 - 2 Wx 99/01

    Wohnungseigentumsgesetz : Zur Frage der Verwirkung eines Unterlassungsanpruchs …

    Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach dahinstehen kann, ob die Bezeichnung des Teileigentums des Antragsgegners in der Abgeschlossenheitsbescheinigung als "Schlachter" eine die gewerbliche Nutzung einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne der §§ 15 Abs. 1, 10 Abs. 2 WEG zukommt (BayObLGZ 1983, 73, 78; ZMR 1993, 427; 2000, 53 und 575; HansOLG Hamburg ZMR 2002, 455; 2003, 770, 771), die durch die Eintragung ins Grundbuch dinglichen Charakter enthält und damit den Inhalt und die - durch die Rechte der übrigen Miteigentümer gem. § 7 WEG sich ergebende - Beschränkung des Eigentums des Antragsgegners bestimmt.
  • BayObLG, 09.02.2005 - 2Z BR 170/04

    Beeinträchtigungen durch Spielothek

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayObLG NZM 1999, 80/81; 2000, 288 und zuletzt NZM 2004, 949/950) und auch der Oberlandesgerichte (vgl. z.B. KG NZM 2002, 568; OLG Hamburg ZMR 2003, 770; OLG Frankfurt NZM 2004, 950/951; OLG Köln WuM 2005, 71/73), dass für die Zulässigkeit einer bestimmten Nutzungsart auf eine typisierende, d.h. verallgemeinernde Betrachtungsweise und nicht auf die konkrete Ausübung der jeweiligen Geschäftstätigkeit abzustellen ist.
  • LG Dresden, 25.02.2009 - 2 S 407/08

    Verbindliche Gebrauchsbeschränkung durch Aufteilungsplan

    Bei der Auslegung des Begriffs "Café" ist darauf abzustellen, welche Bedeutung sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt; sich außerhalb der Eintragung ergebende Umstände sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. OLG Hamburg ZMR 2003, 770 ff).
  • LG Stuttgart, 12.03.2019 - 19 S 31/18

    Unterlassungsklage gegen einen Wohnungseigentümer wegen zweckwidriger Nutzung …

    Umstände außerhalb des Grundbuchs dürfen nur herangezogen werden, wenn sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH, Urteil vom 17. März 1967 - V ZR 63/64; Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98; Beschluss vom 04. Dezember 2014 - V ZB 7/13; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14; Urteil vom 09. Dezember 2016 - V ZR 84/16; Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 275/16; OLG Hamburg, Beschluss vom 16. Mai 2003 - 2 Wx 44/00; LG München I, Beschluss vom 06. Juli 2016 - 1 S 4188/16 WEG).
  • AG Offenbach, 06.02.2014 - 325 C 24/13

    WEG - bauliche Veränderung bei Einbau einer Klimaanlage

    Nach der ständigen Rechtsprechung (OLG Frankfurt NZM 2004, 950, 951; OLG Köln WuM 2005, 71/73; OLG Hamburg ZMR 2003, 770) ist für die Zulässigkeit einer bestimmten Nutzungsart auf eine typisierende, das heißt verallgemeinernde Betrachtungsweise und nicht auf die konkrete Ausübung der jeweiligen Geschäftstätigkeit abzustellen.
  • LG München I, 13.02.2025 - 36 S 3502/24

    Wohnungseigentum

    Rn. 43 Entsprechend wird in der Rechtsprechung der Betrieb eines Pizza-Bringdienstes, eines Pizza-Lieferservices, einer Pizzeria etc. in einer Ladeneinheit als unzulässig gehalten (…BayObLG, a.a.O., OLG Düsseldorf, a.a.O., OLG Celle zum Betrieb eines Pizza-Bringdienstes, ZMR 2004, 689 ff.; OLG Hamburg, ZMR 2003, 770 ff. zum Betrieb eines Partyservices mit Einhaltung der Ladenschlusszeiten und Zubereitung von 50 Speisen pro Tag; OLG Köln, WuM 2005, 71 ff.; zum Betrieb eines Stehcafes mit Speisen- und Getränkeangebot zum Verzehr vor Ort;… BeckOGK/Falkner, a.a.O., § 14, Rdnr. 83;… vgl. ferner die Beispiele bei Bärmann/Suilmann, a.a.O., § 13, Rdnr. 75).
  • LG Freiburg, 11.02.2005 - 2 O 451/04

    Wohnungseigentumsanlage: Abwehranspruch gegen die Nutzung vermieteter …

    Rn. 18 Die so beschriebene Nutzungsmöglichkeit der Eigentumswohnung im 2. OG stellt eine einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter i.S. der §§ 15 Abs. 1, 10 Abs. 2 WEG dar (Hanseatisches OLG Hamburg ZMR 2003 770; BayObLG, Beschluss vom 15. Mai 2003, BayObLGR 2003 335; OLG Hamm, OLGR Hamm 1999, 181; Kammergericht Berlin OLGZ 1987, 406).
  • AG München, 06.10.2009 - 483 C 663/09

    Eine Spielothek ist kein Lokal...

  • BayObLG, 12.01.2005 - 2Z BR 202/04

    Beeinträchtigung durch Imbissstube anstelle eines Ladens

  • LG Hamburg, 14.04.2010 - 318 S 183/09
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