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Rechtsprechung
   EGMR, 30.03.2005 - 71916/01, 71197/01, 10260/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,69382
EGMR, 30.03.2005 - 71916/01, 71197/01, 10260/02 (https://dejure.org/2005,69382)
EGMR, Entscheidung vom 30.03.2005 - 71916/01, 71197/01, 10260/02 (https://dejure.org/2005,69382)
EGMR, Entscheidung vom 30. März 2005 - 71916/01, 71197/01, 10260/02 (https://dejure.org/2005,69382)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Art. 6, 8, 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 1 des Protokolls Nr. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
    Nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen - - Einigungsvertrag, Gemeinsame Erklärung, Vermögensgesetz, Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz, Strafrechtliches und Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) für die Würdigung der in der Zeit der sowjetischen Besatzung im Rahmen der Bodenreform in der DDR erfolgten Enteignungen sowie der fortwirkenden Folgen dieser Enteignungen; Verpflichtung der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2005, 325
  • ZOV 2005, 150
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VerfGH Thüringen, 01.06.2011 - VerfGH 43/08

    Unterlassen einer Rehabilitierungsgesetzgebung aufgrund von Maßnahmen der Boden- …

    Die Betroffenen von Enteignungen unter anderem zwischen 1945 und 1949 in der sowjetischen Besatzungszone hätten keine "berechtigte Erwartung" hegen können, dass sich ein einklagbarer Anspruch entweder auf Rückgabe der Güter oder auf Ausgleichsleistungen in einer bestimmten, in einem angemessenen Bezug zum tatsächlichen Grundstückswert stehenden Höhe konkretisieren werde (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung vom 30. März 2005 - 71916/01, 71917/01, 10260/02 - ZOV 2005, 150).
  • BVerwG, 19.12.2011 - 3 B 58.11

    Besatzungshoheitliche Enteignung; Ausschluss der verwaltungsrechtlichen …

    Die Enteignungsbetroffenen können sich daher nicht auf den Schutz des Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur Europäischen Menschenrechtskonvention berufen (EGMR, Große Kammer, Entscheidung vom 30. März 2005 - 71916/01 u.a. - ZOV 2005, 150 = NJ 2005, 325).
  • LSG Thüringen, 06.03.2006 - L 6 RJ 85/04

    Rentenberechnung bei Beschäftigung im Gesundheitswesen des Beitrittsgebietes

    Der Verweis des Bevollmächtigten des Klägers auf die Entscheidungen der großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. und 30. März 2005 (Az.: 71916/01, 71917/01 und 10260/02) geht insofern ins Leere, als der Gegenstand dieser Beschwerden (Enteignungen in der SBZ zwischen 1945 und 1949 und in der DDR nach 1949) keinerlei Bezug zum vorliegenden sozialgerichtlichen Verfahren aufweist.
  • VerfGH Sachsen, 27.08.2009 - 39-IV-09

    Wiedergutmachung politischer Gewaltmaßnahmen als Staatspflicht; Rechtsverletzung …

    Dieser Einschätzung hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte angeschlossen, wonach die Betroffenen von Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone keine berechtigte Erwartung darauf haben konnten, dass sich ein gegenwärtiger und einklagbarer Anspruch entweder auf Rückgabe der Güter oder auf Ausgleichsleistungen in einer bestimmten, in einem angemessenen Bezug zum tatsächlichen Grundstückswert stehenden Höhe konkretisieren würde (vgl. EGMR ZOV 2005, 150).
  • EGMR, 01.09.2005 - 290/03

    R. A. u.a. gegen Deutschland

    Davon ausgehend, dass Art. 1 des Protokolls Nr. 1 anwendbar ist, erinnert der Gerichtshof daran, dass die Rechte, in Bezug auf welche die Bürger der DDR nach der Wiedervereinigung eine berechtigte Erwartung haben konnten, durch die verschiedenen Gesetze und Verträge festgelegt wurden, welche die DDR und die Bundesrepublik im Wiedervereinigungsprozess vereinbart haben (siehe Maltzan u.a. ./. Deutschland [GK] (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 71916/01, 30. März 2005, Rdnr. 92).
  • VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 14-IV-09
    Dieser Einschätzung hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte angeschlossen, wonach die Betroffenen von Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone keine berechtigte Erwartung darauf haben konnten, dass sich ein gegenwärtiger und einklagbarer Anspruch entweder auf Rückgabe der Güter oder auf Ausgleichsleistungen in einer bestimmten, in einem angemessenen Bezug zum tatsächlichen Grundstückswert stehenden Höhe konkretisieren würde (vgl. EGMR ZOV 2005, 150).
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2009 - 136-IV-08
    Dieser Einschätzung hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte angeschlossen, wonach die Betroffenen von Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone keine berechtigte Erwartung darauf haben konnten, dass sich ein gegenwärtiger und einklagbarer Anspruch entweder auf Rückgabe der Güter oder auf Ausgleichsleistungen in einer bestimmten, in einem angemessenen Bezug zum tatsächlichen Grundstückswert stehenden Höhe konkretisieren würde (vgl. EGMR ZOV 2005, 150).
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