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Rechtsprechung
   KG, 03.05.2006 - 25 U 11/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,7998
KG, 03.05.2006 - 25 U 11/05 (https://dejure.org/2006,7998)
KG, Entscheidung vom 03.05.2006 - 25 U 11/05 (https://dejure.org/2006,7998)
KG, Entscheidung vom 03. Mai 2006 - 25 U 11/05 (https://dejure.org/2006,7998)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 1, 2, 4 S. 2
    Hemmung der Ausschlussfrist für die Grundbuchberichtigung wegen laufender Verhandlungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundbuchberichtigung: Hemmung der Verjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Zustimmung zu einer Grundbuchberichtigung bzgl. eines im Volkseigentum stehenden Grundstücks; Anwendbarkeit des Hemmungstatbestandes des § 203 BGB auf die Ausschlussfrist des Art. 237§ 2 Abs. 2 und 4 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB); Voraussetzungen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZOV 2006, 274
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.06.2003 - V ZR 320/02

    Geltendmachung von Grundbuchberichtigungsansprüchen in Prozeßstandschaft einer …

    Auszug aus KG, 03.05.2006 - 25 U 11/05
    Der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung steht im Übrigen nicht nur der eindeutige Gesetzeswortlaut, sondern auch der Gesetzeszweck, nämlich die Herbeiführung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden (BGH ZOV 2003, 171; WM 2003, 1974), entgegen.

    Der Sinn und Zweck des Art. 237 § 2 EGBGB besteht darin, für Grundbuchklarheit, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen (BGH ZOV 2003, 171; WM 2003, 1974).

    Der Bundesgerichtshof (WM 2003, 1974) hat dazu folgendes ausgeführt:.

  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 280/02

    Eigentumserwerbs durch die Erben des früheren Eigentümers bei wirksamem …

    Auszug aus KG, 03.05.2006 - 25 U 11/05
    Der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung steht im Übrigen nicht nur der eindeutige Gesetzeswortlaut, sondern auch der Gesetzeszweck, nämlich die Herbeiführung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden (BGH ZOV 2003, 171; WM 2003, 1974), entgegen.

    Der Sinn und Zweck des Art. 237 § 2 EGBGB besteht darin, für Grundbuchklarheit, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen (BGH ZOV 2003, 171; WM 2003, 1974).

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus KG, 03.05.2006 - 25 U 11/05
    Der Senat merkt allerdings an, dass er auch hier der vom Landgericht vertretenen Auffassung, die mehr als einen Monat nach Anforderung des Gerichtskostenvorschusses erfolgte Einzahlung sei noch als unschädlich anzusehen, nicht zu folgen vermag (vgl. insbesondere die Klarstellung im Beschluss des BGH vom 24.9.2003, abgedruckt in FamRZ 2003, 21).
  • BGH, 28.11.1984 - VIII ZR 240/83

    Hemmung der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters

    Auszug aus KG, 03.05.2006 - 25 U 11/05
    Es genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlung abgelehnt wird (BGHZ 93, 64;… Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 203 Rn. 2 m.w.N.).
  • BGH, 08.02.1965 - II ZR 171/62

    Versäumung der Klagefrist

    Auszug aus KG, 03.05.2006 - 25 U 11/05
    Der Bundesgerichtshof hat die entsprechende Anwendung einzelner Verjährungsvorschriften, wie der §§ 203, 206, 207 BGB a.F., auf Ausschlussfristen für zulässig erachtet, dabei aber stets auf die Umstände des Einzelfalls sowie den Sinn und Zweck der in Betracht kommenden Ausschlussfrist abgestellt (vgl. z.B. BGHZ 43, 235, 237; 73, 99, 102 f.; 112, 95).
  • BGH, 09.07.1990 - II ZR 69/89

    Feststellungsklage eines Gläubigers im seerechtlichen Verteilungsverfahren; …

    Auszug aus KG, 03.05.2006 - 25 U 11/05
    Der Bundesgerichtshof hat die entsprechende Anwendung einzelner Verjährungsvorschriften, wie der §§ 203, 206, 207 BGB a.F., auf Ausschlussfristen für zulässig erachtet, dabei aber stets auf die Umstände des Einzelfalls sowie den Sinn und Zweck der in Betracht kommenden Ausschlussfrist abgestellt (vgl. z.B. BGHZ 43, 235, 237; 73, 99, 102 f.; 112, 95).
  • BGH, 15.12.1978 - I ZR 59/77

    Anwendung der Verjährungsfristen auf die Frist für die Geltendmachung des …

    Auszug aus KG, 03.05.2006 - 25 U 11/05
    Der Bundesgerichtshof hat die entsprechende Anwendung einzelner Verjährungsvorschriften, wie der §§ 203, 206, 207 BGB a.F., auf Ausschlussfristen für zulässig erachtet, dabei aber stets auf die Umstände des Einzelfalls sowie den Sinn und Zweck der in Betracht kommenden Ausschlussfrist abgestellt (vgl. z.B. BGHZ 43, 235, 237; 73, 99, 102 f.; 112, 95).
  • OLG Dresden, 17.02.2000 - 7 U 3574/99

    Vermögenszuordnung; Eigentum des Volkes; Klageänderung

    Auszug aus KG, 03.05.2006 - 25 U 11/05
    Allerdings ist es unschädlich, wenn bei Ablauf der Ausschlussfrist schon eine Vermögenszuordnung erfolgt und der Abwicklungsberechtigte bereits im Grundbuch eingetragen war (vgl. OLG Dresden, VIZ 2000, 424, 425 f.).
  • OLG Brandenburg, 24.11.2011 - 5 U 54/10

    Grundstückseigentum im Beitrittsgebiet: Gesetzlicher Eigentumserwerb infolge …

    Rn. 33 Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend bereits mehrfach entscheiden, dass Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB auch dann heranzuziehen ist, wenn am 30. September 1998 nicht mehr Volkseigentum eingetragen war, sondern der Abwicklungsberechtigte selbst bzw. eine Gesellschaft, die dessen Funktion übernommen hat, da hierdurch lediglich die Zuordnung verlautbart worden ist, die der Abwicklung des Volkseigentums entspricht und die der Gesetzgeber legalisieren wollte (BGH ZOV 2003, 171; MDR 2003, 2003, 1172; ZOV 2004, 17; so auch OLG Dresden, ZOV 2000, 245; KG, ZOV 2006, 274).
  • LG Berlin, 10.02.2010 - 84 O 56/09

    Vermögensrecht: Geltendmachung eines Grundberichtigungsanspruchs bei Eintragung …

    Die Vorschrift des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB über das Nichtbetreiben eines Verfahrens ist, wie alle Verjährungsvorschriften, auf die Ausschlussfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2, 4 EGBGB nicht anwendbar (KG, U.v. 3.05.2006, 25 U 11/05, ZOV 2006, 274).
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