Rechtsprechung
| BFH, 21.08.2014 - VII R 11/13 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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Stromsteuer: Großbäckerei steht keine Steuerbegünstigung für rechtlich selbständige Filialen zu
- openjur.de
Stromsteuer: Großbäckerei steht keine Steuerbegünstigung für rechtlich selbständige Filialen zu
- Bundesfinanzhof
StromStG § 2 Nr 4, StromStG § 9 Abs 3, StromStG § 9 Abs 4, HGB § 383 Abs 1
Stromsteuer: Großbäckerei steht keine Steuerbegünstigung für rechtlich selbständige Filialen zu - rechtsinformationen.bund.de
Stromsteuer: Großbäckerei steht keine Steuerbegünstigung für rechtlich selbständige Filialen zu
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 2 Nr 4 StromStG, § 9 Abs 3 StromStG, § 9 Abs 4 StromStG, § 383 Abs 1 HGB
Stromsteuer: Großbäckerei steht keine Steuerbegünstigung für rechtlich selbständige Filialen zu - IWW
§ 9 Abs. 4 des Stromsteuergesetzes (StromStG a.F.), § ... 131 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung, § 2 Nr. 4 StromStG, § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 2 FGO, § 118 Abs. 1 FGO, § 9 Abs. 4 StromStG, § 9 Abs. 3 StromStG, § 383 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, § 135 Abs. 2 FGO
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StromStG § 2 Nr. 4 ; StromStG § 9 Abs. 4
Stromsteuerbegünstigung einer Großbäckerei - datenbank.nwb.de
Kein Anspruch auf Stromsteuerbegünstigung nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F. für rechtlich selbständige Filialen einer Großbäckerei
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Stromsteuerbegünstigung einer Großbäckerei
Sonstiges
- juris (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 24.01.2013 - 6 K 2349/10
- BFH, 21.08.2014 - VII R 11/13
Papierfundstellen
- ZfZ 2015, 54
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (5)
- BFH, 25.09.2013 - VII R 64/11
Keine Steuerbegünstigung für den von beauftragten Subunternehmern verbrauchten …
Auszug aus BFH, 21.08.2014 - VII R 11/13
Schließlich kommt nach der Rechtsprechung des Senats eine Steuerentlastung auch in den Fällen nicht in Betracht, in denen ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes auf dem eigenen Betriebsgelände einem anderen Unternehmen Strom zur Verfügung stellt, damit Mitarbeiter dieses Unternehmens im Rahmen eines Werkvertrags einen Teil der Produktion übernehmen (Senatsurteil vom 25. September 2013 VII R 64/11, BFHE 242, 460, ZfZ 2014, 26).Selbst eine unentgeltliche Überlassung von Betriebsflächen stünde einer solchen Betrachtung nicht entgegen (Senatsurteil in BFHE 242, 460, ZfZ 2014, 26).
- BFH, 30.11.2004 - VII R 41/03
Stromsteuerliche Behandlung des Mineralöltransports in Rohrfernleitungen; …
Auszug aus BFH, 21.08.2014 - VII R 11/13
Aus Gründen der Praktikabilität und zur Herstellung einer Kongruenz mit dem Unternehmensbegriff der Klassifikation der Wirtschaftszweige hat der Gesetzgeber auf eine formale Betrachtungsweise abgestellt und zum prägenden Merkmal die rechtliche Selbständigkeit bestimmt (Senatsurteil vom 30. November 2004 VII R 41/03, BFHE 208, 361, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2005, 168). - BFH, 18.03.2014 - VII R 12/13
Keine Steuerbegünstigung für den Konzerngesellschaften ohne Erlaubnis zur …
Auszug aus BFH, 21.08.2014 - VII R 11/13
Ausgeschlossen ist auch die Begünstigung rechtlich selbständiger Gesellschaften, die als beherrschte Tochterunternehmen die ihr von der Muttergesellschaft übertragene Fertigung bestimmter Produkte übernehmen, ohne jedoch über eine eigene stromsteuerrechtliche Erlaubnis zu verfügen (Senatsurteil vom 18. März 2014 VII R 12/13, BFH/NV 2014, 1093). - BFH, 31.01.2008 - VII B 79/07
Kommissionär ist Unternehmer i.S.v. § 2 Nr. 4 StromStG
Auszug aus BFH, 21.08.2014 - VII R 11/13
Dies ist bei der Tätigkeit von Kommissionären, die es gemäß § 383 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gewerbsmäßig übernommen haben, in vom Kommittenten zur Verfügung gestellten Filialen bestimmte Produkte für Rechnung des Kommittenten in eigenem Namen zu verkaufen, der Fall (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2008 VII B 79/07, BFH/NV 2008, 1013). - BFH, 02.11.2010 - VII R 48/09
Stromsteuervergünstigung: Auslegung des stromsteuerrechtlichen …
Auszug aus BFH, 21.08.2014 - VII R 11/13
Auch für den Fall der Verpachtung von Verkaufsstellen an Personen, die keine Angestellten des Unternehmens sind, sondern auf Provisionsbasis im Rahmen einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Handelsvertretertätigkeit u.a. Produkte des Unternehmens veräußern sowie Eigengeschäfte ausführen, hat der Senat entschieden, dass der verpachtete Geschäftsbetrieb und nicht etwa der Verpächter als steuerbegünstigtes Unternehmen i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG anzusehen ist (BFH-Urteil vom 2. November 2010 VII R 48/09, BFH/PR 2011, 246).
- BFH, 24.04.2018 - VII R 21/17
Stromentnahme durch eine Tochtergesellschaft kann der Muttergesellschaft nicht …
Dies entspricht den Wertungen des Gesetzgebers, der aus Gründen der Praktikabilität und um eine Kongruenz mit dem Unternehmensbegriff der Klassifikation der Wirtschaftszweige herzustellen, eine Lösung gefunden hat, die zu einem effektiven Verwaltungsvollzug beiträgt (Senatsurteil vom 30. November 2004 VII R 41/03, BFHE 208, 361, ZfZ 2005, 168;… Senatsbeschlüsse vom 15. September 2006 VII B 234/05, BFH/NV 2007, 278;… vom 31. Januar 2008 VII B 79/07, BFH/NV 2008, 1013; vom 21. August 2014 VII R 11/13, BFH/NV 2015, 62, ZfZ 2015, 54).Rn. 18 Es kommt nicht darauf an, ob der Unternehmer ein eigenes wirtschaftliches Risiko trägt oder in welchem Umfang ihm das Geschäftsrisiko durch seinen Auftraggeber abgenommen wird (Senatsbeschluss in BFH/NV 2015, 62, ZfZ 2015, 54).
- BFH, 24.06.2021 - VII R 26/19
Eigenbetriebliche Entnahme des Stroms nach § 9b Abs. 3 StromStG
Der Gesetzgeber hat damit aus Gründen der Praktikabilität und, um eine Kongruenz mit dem Unternehmensbegriff der Klassifikation der Wirtschaftszweige herzustellen, eine Lösung gefunden, die zu einem effektiven Verwaltungsvollzug beiträgt (Senatsurteil vom 30.11.2004 - VII R 41/03, BFHE 208, 361, ZfZ 2005, 168;… Senatsbeschlüsse vom 15.09.2006 - VII B 234/05, BFH/NV 2007, 278;… vom 31.01.2008 - VII B 79/07, BFH/NV 2008, 1013, und vom 21.08.2014 - VII R 11/13, BFH/NV 2015, 62, ZfZ 2015, 54). - FG Hamburg, 16.11.2021 - 4 K 19/20
Stromsteuer: Begünstigungsfähige Neben- und Hilfsanlagen einer …
Die genannte Auffassung zu § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG fußt auf der ständigen Rechtsprechung zur Person des Begünstigten der Steuerbegünstigung für die UdPG nach § 9b i.V.m. § 2 Nr. 3, 4 StromStG (…siehe etwa BFH, Urteile vom 25. September 2013, VII R 64/11, BFH/NV 2014, 108, juris Rn. 11 ff.;… vom 18. März 2014, VII R 12/13, BFH/NV, 2014, 1093, juris Rn. 10 ff.;… vom 24. April 2018, VII R 21/17, BFH/NV 2019, 417, juris, Rn. 14 ff.; vom 26. September 2017, VII R 27/16, n.v.; Beschlüsse vom 21. August 2014, VII R 11/13, BFH/NV 2015, 6, juris Rn. 9 ff.;… vom 24. Juni 2021, VII R 26/19, BFH/NV 2019, 417, juris, Rn. 21 ff.).
- FG Hamburg, 21.09.2021 - 4 K 19/20
Stromsteuer: Begünstigungsfähige Neben- und Hilfsanlagen einer …
Rn. 65 Die genannte Auffassung zu § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG fußt auf der ständigen Rechtsprechung zur Person des Begünstigten der Steuerbegünstigung für die UdPG nach § 9b i.V.m. § 2 Nr. 3, 4 StromStG (…siehe etwa BFH, Urteile vom 25. September 2013, VII R 64/11, BFH/NV 2014, 108, juris Rn. 11 ff.;… vom 18. März 2014, VII R 12/13, BFH/NV, 2014, 1093, juris Rn. 10 ff.;… vom 24. April 2018, VII R 21/17, BFH/NV 2019, 417, juris, Rn. 14 ff.; vom 26. September 2017, VII R 27/16, n.v.; Beschlüsse vom 21. August 2014, VII R 11/13, BFH/NV 2015, 6, juris Rn. 9 ff.;… vom 24. Juni 2021, VII R 26/19, BFH/NV 2019, 417, juris, Rn. 21 ff.). - FG Hessen, 05.11.2024 - 7 K 217/20 Für den Fall einer Großbäckerei, die ihre Produkte über ein Filialnetz vertreibt, welche sie mit Teigrohlingen beliefert, hat der BFH durch Beschluss vom 21.08.2014, VII R 11/13, BFH/NV 2015, 62, juris Rn. 8 ff. entschieden, dass hierbei keine Entnahme für eigenbetriebliche Zwecke erfolgt, wenn die Filialen durch ein Netz von selbstständigen Handelsvertretern betrieben werden.
Insoweit werde der begünstigte Geschäftsbetrieb nicht durch die Klägerin selbst, sondern durch die Handelsvertreter ausgeübt (BFH, Urteil vom 21.08.2014, a. a. O., juris Rn. 11).
- FG Düsseldorf, 03.05.2017 - 4 K 1995/16
Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerentlastung nach dem …
- FG Düsseldorf, 02.10.2019 - 4 K 1713/18
Antragsbefugnis für Stromsteuerentlastung: Entlastungsberechtigung bei …
Rn. 18 Erforderlich ist für eine Entlastungsberechtigung nach § 9b Abs. 3 StromStG, dass der verwendete Strom von dem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Antrag gestellt hat, selbst zu eigenbetrieblichen Zwecken entnommen wird (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 21. August 2014 VII R 11/13, BFH/NV 2015, 62). - FG Thüringen, 21.05.2019 - 2 K 723/16
Stromsteuer: Bestimmung des nach § 9b Abs. 1 StromStG entlastungsberechtigten …
Eine Zurechnung der Stromentnahme, abhängig von dem Ergebnis, ob und welcher Unternehmer ein eigenes wirtschaftliches Risiko trägt, bzw. in welchem Umfang ihm das Geschäftsrisiko durch seinen Auftraggeber abgenommen wird, sei ausgeschlossen (vgl. BFH-Beschluss vom 21.08.2014 VII R 11/13, BFH/NV 2015, 62 Rz. 13). - FG Düsseldorf, 28.07.2021 - 4 K 3247/19
Entnahme des verwendeten Stroms von dem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes …
Rn. 33 Erforderlich für eine Entlastungsberechtigung nach § 9b Abs. 3 StromStG ist, dass der verwendete Strom von dem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Entlastungsantrag gestellt hat, selbst zu eigenbetrieblichen Zwecken entnommen wird (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 21. August 2014 VII R 11/13, BFH/NV 2015, 62). - FG München, 10.04.2025 - 14 K 527/24
Entlastungsberechtigung nach § 9b StromStG bei Betrieb einer Onsite-Anlage
Rn. 38 aa) Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. auch BFH-Beschluss vom 21. August 2014 - VII R 11/13, BFH/NV 2015, 62, Rn. 13) bei objektiver Beurteilung von außen war zu berücksichtigen, dass zwar das Personal der Klägerin zeitlich und räumlich enger an der auf ihrem Betriebsgelände befindlichen Anlage beschäftigt war, als das der B, jedoch das Personal der Klägerin keinen tatsächlichen Zugriff auf die X-Anlage hatte. - FG München, 20.03.2025 - 14 K 2087/22
Stromentnahme bei Mitbesitz an stromverbrauchenden Anlage
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