Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1604 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
3. Titel - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o) |
I. Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615) |
Alte Fassung
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1Besteht zwischen Ehegatten Gütergemeinschaft, so bestimmt sich die Unterhaltspflicht des Mannes oder der Frau Verwandten gegenüber so, wie wenn das Gesamtgut dem unterhaltspflichtigen Ehegatten gehörte. 2Sind bedürftige Verwandte beider Ehegatten vorhanden, so ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, wie wenn die Bedürftigen zu beiden Ehegatten in dem Verwandtschaftsverhältnis ständen, auf dem die Unterhaltspflicht des verpflichteten Ehegatten beruht.
Querverweise
Auf § 1604 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Scheidung der Ehe
- II. Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
- 3. Leistungsfähigkeit und Rangfolge
- § 1583