Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1608 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   3. Titel - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o)   
   I. Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 1608

1Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. 2Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. 3§ 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. 4Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266), in Kraft getreten am 01.08.2001 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2001Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften16.02.2001BGBl. I S. 266
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