Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
3. Titel - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o) |
I. Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615) |
(1) 1Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. 2Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. 2Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er an Stelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.
Rechtsprechung zu § 1613 BGB a.F.
7 Entscheidungen zu § 1613 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 06.11.1998 - 11 WF 2864/98
Betreuervergütung als Sonderbedarf
- BGH, 02.10.2013 - XII ZB 249/12
Betreuungsunterhalt für ein nichteheliches Kind: Voraussetzungen für die ...
- OLG Köln, 29.10.1998 - 14 WF 157/98
Kosten für die Teilnahme an einem schulbegleitenden Studienkreis als Sonderbedarf ...
- BGH, 10.03.2004 - XII ZR 123/01
Zur Ersatzhaftung des Großvaters auf rückständigen Unterhalt für seine Enkelin ...
- OLG Karlsruhe, 15.02.2002 - 2 UF 136/00
Unterhalt eines heimuntergebrachten Elternteils: Nachträgliche Erhöhung des ...
- BGH, 13.06.1960 - VII ZR 114/59
- BGH, 09.03.1973 - VI ZR 119/71
Umfang des Anspruchs auf Ersatz des Unterhaltsschadens; Erstreckung auf ...
Querverweise
Auf § 1613 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schenkung
- § 528
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im allgemeinen
- § 1360a
- Scheidung der Ehe
- II. Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
- 4. Gestaltung des Unterhaltsanspruchs
- § 1585b
- Verwandtschaft
- Unterhaltspflicht
- II. Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
- § 1615l