Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| 3. Titel - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o) |
| I. Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615) |
(1) 1Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. 2Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
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Rechtsprechung zu § 1611 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 1611 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62
Beamtinnenwitwer
- LAG Hamm, 01.12.2004 - 18 Sa 795/04
Arbeitsvergütung, Aufrechnung des Arbeitgebers mit Gegenforderungen, ...