Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 2106 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
3. Abschnitt - Testament (§§ 2064 - 2273) |
3. Titel - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146) |
Alte Fassung
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(1) Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an.
(2) 1Ist die Einsetzung einer noch nicht erzeugten Person als Erbe nach § 2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung anzusehen, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen Geburt an. 2Im Falle des § 2101 Abs. 2 tritt der Anfall mit der Entstehung der juristischen Person ein.
§ 2100
§ 2101
§ 2102
§ 2103
§ 2104
§ 2105
§ 2106
§ 2107
§ 2108
§ 2109
§ 2110
§ 2111
§ 2112
§ 2113
§ 2114
§ 2115
§ 2116
§ 2117
§ 2118
§ 2119
§ 2120
§ 2121
§ 2122
§ 2123
§ 2124
§ 2125
§ 2126
§ 2127
§ 2128
§ 2129
§ 2130
§ 2131
§ 2132
§ 2133
§ 2134
§ 2135
§ 2136
§ 2137
§ 2138
§ 2139
§ 2140
§ 2141
§ 2142
§ 2143
§ 2144
§ 2145
§ 2146
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Querverweise
Auf § 2106 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Testament
- Vermächtnis
- § 2191