Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 2109 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
3. Abschnitt - Testament (§§ 2064 - 2273) |
3. Titel - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) 1Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist. 2Sie bleibt auch nach dieser Zeit wirksam:
(2) Ist der Vorerbe oder der Nacherbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
§ 2100
§ 2101
§ 2102
§ 2103
§ 2104
§ 2105
§ 2106
§ 2107
§ 2108
§ 2109
§ 2110
§ 2111
§ 2112
§ 2113
§ 2114
§ 2115
§ 2116
§ 2117
§ 2118
§ 2119
§ 2120
§ 2121
§ 2122
§ 2123
§ 2124
§ 2125
§ 2126
§ 2127
§ 2128
§ 2129
§ 2130
§ 2131
§ 2132
§ 2133
§ 2134
§ 2135
§ 2136
§ 2137
§ 2138
§ 2139
§ 2140
§ 2141
§ 2142
§ 2143
§ 2144
§ 2145
§ 2146
Neu Gesamtansicht