Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 2123 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
3. Abschnitt - Testament (§§ 2064 - 2273) |
3. Titel - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146) |
Alte Fassung
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(1) 1Gehört ein Wald zur Erbschaft, so kann sowohl der Vorerbe als der Nacherbe verlangen, daß das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. 2Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein, so kann jeder Teil eine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans verlangen. 3Die Kosten fallen der Erbschaft zur Last.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage zur Erbschaft gehört.
§ 2100
§ 2101
§ 2102
§ 2103
§ 2104
§ 2105
§ 2106
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§ 2143
§ 2144
§ 2145
§ 2146
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Querverweise
Auf § 2123 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Testament
- Einsetzung eines Nacherben
- § 2136