Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 2129 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
3. Abschnitt - Testament (§§ 2064 - 2273) |
3. Titel - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146) |
Alte Fassung
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(1) Wird dem Vorerben die Verwaltung nach den Vorschriften des § 1052 entzogen, so verliert er das Recht, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen.
(2) 1Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. 2Für die zur Erbschaft gehörenden Forderungen ist die Entziehung der Verwaltung dem Schuldner gegenüber erst wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt wird. 3Das gleiche gilt von der Aufhebung der Entziehung.
§ 2100
§ 2101
§ 2102
§ 2103
§ 2104
§ 2105
§ 2106
§ 2107
§ 2108
§ 2109
§ 2110
§ 2111
§ 2112
§ 2113
§ 2114
§ 2115
§ 2116
§ 2117
§ 2118
§ 2119
§ 2120
§ 2121
§ 2122
§ 2123
§ 2124
§ 2125
§ 2126
§ 2127
§ 2128
§ 2129
§ 2130
§ 2131
§ 2132
§ 2133
§ 2134
§ 2135
§ 2136
§ 2137
§ 2138
§ 2139
§ 2140
§ 2141
§ 2142
§ 2143
§ 2144
§ 2145
§ 2146
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Querverweise
Auf § 2129 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Testament
- Einsetzung eines Nacherben
- § 2136